BVwG W135 2100803-1

W135 2100803-1Tribunale amministrativo federale27 set 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation,<br/>Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W135 2100803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2100803.1.00

Spruch

W135 2100803-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX der XXXX, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der XXXX, für die von ihm ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 260,00 ha Almfutterfläche und für die XXXX 5,00 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.745,34 gewährt. Dabei wurden 28,71 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamt-Fläche von 28,71 ha (davon 15,56 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde negativ beurteilt (Begründung: Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 12.07.2010 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Almfutterfläche von 156,56 ha vorgefunden wurde. Beantragt waren 260,00 ha, somit ergibt sich eine Differenzfläche von 103,44 ha.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 17.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine EBP 2008 in Höhe von nur mehr EUR 2.101,61 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.643,73 ausgesprochen. Dabei wurden 24,51 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamt-Fläche von 28,71 ha (davon 15,56 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 24,51 ha und die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 11,36 ha. Es wurde eine Differenzfläche von 4,20 ha festgestellt. Dieser Bescheid wurde erlassen, da anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2010 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine EBP 2008 in Höhe von EUR 2.101,61 gewährt. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen ergeben hat.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.06.2011 fristgerecht Berufung.

Am 04.10.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Almfutterfläche von 4,66 ha vorgefunden wurde. Beantragt waren 5,00 ha, somit ergibt sich eine Differenzfläche von 0,34 ha.

Mit Bescheid vom 11.06.2013 sprach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft betreffend die EBP 2008 aus, dass der Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 17.11.2010 betreffend EBP 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben werde. Der angefochtene Bescheid werde dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2008 bei der XXXX (XXXX) eine Gesamtfutterfläche von 157,56 ha zugrunde zu legen sei. Das Mehrbegehren werde abgewiesen. Die Berechnung der genauen Höhe der EBP 2008 werde unter Berücksichtigung der Begründung dieses Bescheides gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 durch die AMA vorgenommen.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.062,48 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 39,13 ausgesprochen. Es wurden 24,21 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 28,71 ha (davon 15,56 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 24,21 ha (davon 11,06 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 4,50 ha festgestellt. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.10.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Von der zusätzlichen Sanktion wurde jedoch von der belangten Behörde aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.11.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

Am 18.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX mit der XXXX.

Am 11.02.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 11.02.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 29.04.2015 übermittelte die belangte Behörde einen sogenannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2008 Berechnungsstand: 13.03.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat. Die Behörde ging von einer beantragten Gesamt-Fläche von 28,71 ha (davon 15,56 ha anteilige Almfutterfläche), einer Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle ohne Sanktion von 24,55 ha und einer ermittelten Gesamt-Fläche im Ausmaß von 24,21 ha (davon 11,06 ha anteilige Almfutterfläche) aus. Es wurde jedoch eine Differenzfläche von nur mehr 0,34 ha festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben oder der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" nicht enthalten.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 einer Entscheidung zuzuführen.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

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