L513 2004822-2•BVwG L513 2004822-2
L513 2004822-2Tribunale amministrativo federale27 set 2016
Beitragsnachverrechnung, GPLA, private Nutzung, Sachleistung,<br/>Versicherungspflicht
L513 2004822-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (als Rechtsnachfolgerin der XXXX , der XXXX ), vertreten durch Ferner, XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 05.11.2012, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem Bescheid vom 05.11.2012, Zl. XXXX , hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "GKK") gegenüber der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX (Rechtsnachfolgerin der XXXX ), ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden bezeichnet als LB) im Zeitraum vom 24.11.2008 bis zum 23.12.2008 und vom 01.01.2009 bis 27.02.2009, XXXX (im Folgenden bezeichnet als KB1) im Zeitraum vom 15.10.2006 bis zum 31.03.2007 und XXXX (im Folgenden bezeichnet als IW) im Zeitraum vom 30.11.2009 bis zum 31.12.2009 aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.
Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 30, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a und Abs. 2 AlVG.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben gem. § 41a ASVG (im Folgenden kurz "GPLA") im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der im Spruch aufgelisteten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien. Hierüber sei die Erlassung eines Bescheides beantragt worden.
Gegenständlich lägen jedenfalls versicherungspflichtige Dienstverhältnisse iS der §§ 4 Abs. 1 und 2 ASVG vor; dies aus nachstehenden Gründen:
Die Mitarbeiterinnen seien als Kundenbetreuerinnen und Eventorganisatorinnen für Promotion-Tätigkeiten für die bP tätig gewesen. Grundlage des Vertragsverhältnisses der Mitarbeiterinnen mit der bP sei ein Vertrag der Dienstgeberin mit der Firma XXXX GmbH (im Folgenden bezeichnet als B. GmbH) gewesen.
Die bP habe im Auftrag der b GmbH Promotionteams zusammenzustellen und zu organisieren gehabt. Der Schwerpunkt sei in der Betreuung der Winterschigebiete Österreichs gelegen.
Zwischen den Dienstnehmerinnen und der bP seien sog. "Werkverträge" abgeschlossen worden. In diesen sei vereinbart worden, dass der Auftragnehmer die Tätigkeit selbständig ausführen würde und an keine Arbeitszeit gebunden wäre. Als Werksleistung sei die "Kontaktaufnahme zu Gastronomiebetrieben mit dem Ziel, Eventorganisation anzubieten, vorzubereiten und durchzuführen" definiert. Der Auftragnehmer würde dabei lt. Werkvertrag seine eigenen Betriebsmittel verwenden und wäre an keinen Tätigkeitsort gebunden. Der Auftragnehmer wäre weiter berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen, deren Person aus administrativen Gründen dem Besteller (Dienstgeber) mitzuteilen sei. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer würde mit Ausnahme von sachlichen Weisungen nicht bestehen.
Die Tätigkeiten der Dienstnehmerinnen hätten darin bestanden, nach einer Einschulung durch die B. GmbH anhand der ihnen von dieser zur Verfügung gestellten Listen Gastronomen, welche bereits Kunden der B. GmbH gewesen seien, anzurufen und Termine zu vereinbaren, um Getränke und sonstige Produkte von der B. GmbH (T-Shirts, Lampen, Gläser, diverses Werbematerial) vorbeizubringen bzw. Events mit den Gastronomen zu vereinbaren. Es sei auch Aufgabe der Dienstnehmerinnen gewesen, neue Kunden zu akquirieren. Wenn ein Kunde noch mehr Getränke haben wollte, hätten die Mitarbeiterinnen dies aber nicht selbst entscheiden können, sondern einen Vorgesetzten von der B. GmbH fragen müssen.
Wenn ein Gastronom Interesse an einem Event gezeigt habe, sei ein Termin fixiert und eine Vereinbarung zwischen der B. GmbH und dem Gastronom unterschrieben worden. Die unterfertigten Vereinbarungen hätten anschließend einmal pro Woche an die bP übermittelt werden müssen, welche diese sodann an die B. GmbH weitergeleitet habe. Es habe ein Wochenbericht mit allen Terminen und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden inkl. Abfahrts- und Ankunftszeit, Ort, Name und Adresse der Gastronomen an die bP geschickt werden müssen. Diese Wochenberichte seien vorgegebene Formulare gewesen.
Wenn ein Betrieb Werbematerial bzw. andere Artikel benötigt habe, hätten die Dienstnehmerinnen ein Formular mit den von der B. GmbH benötigten Artikeln ausfüllen und diese Artikel sodann auch liefern müssen. Die Mitarbeiterinnen hätten auch Visitenkarten erhalten, auf welchen " XXXX " und der jeweilige Name der Dienstnehmerin gedruckt gewesen sei.
Die Mitarbeiterinnen seien auch dafür zuständig gewesen, Plakate aufzuhängen, den Wirten Give-Aways von der B. GmbH zu bringen und Flyer in anderen Gastronomiebetrieben oder Tourismusverbänden aufzulegen. Kurz vor einem vereinbarten Event sei der Programmablauf der Dienstnehmerinnen mit den "Promotion-Mädels" von der B. GmbH durchgesprochen worden. Teilweise hätten die Mitarbeiterinnen während der Events Fotos gemacht, um diese an die Dienstgeberin weiterzuleiten, um zu dokumentieren, dass ein Event stattgefunden hatte.
Als Entgelt sei ein Gesamthonorar für den kompletten Einsatzzeitraum vereinbart worden, welchem eine wöchentliche Stundenanzahl von 20 bis 30 Stunden mit einem bestimmten Stundensatz zugrunde gelegt worden sei. Wenn die Dienstnehmerinnen mehr als die vereinbarten Stunden gearbeitet hätten, seien diese Stunden zusätzlich ausbezahlt worden. Die Abrechnungen seien monatlich meist durch Rechnungslegung seitens der Mitarbeiterinnen erfolgt. Wenn eine Mitarbeiterin zwar die Betriebe auf den Listen kontaktiert habe, aber keine Vereinbarungen über Events abschließen habe können, hätte der vereinbarte Betrag trotzdem ausbezahlt werden müssen. Das Entgelt sei von der bP an die Mitarbeiterinnen überwiesen worden.
Einer Stellungnahme von Frau Mag. XXXX (im Folgenden bezeichnet als HH), welche die bP seit 30.08.2001 selbständig vertrete, sei zu entnehmen, dass die Organisation der Veranstaltungen als eigenständiges Werk im Mittelpunkt der vertraglichen Verpflichtungen gestanden hätte. Des Weiteren wären die Auftragnehmer an keinen Tätigkeitsort gebunden, da immer eine ganze Region betreut worden wäre.
Zurzeit seien auf der Homepage der bP wieder Stellenanzeigen für diese Promotion-tätigkeiten für die Wintersaison 2012/13 zu finden, welche wie folgt beschrieben werden:
"Sie betreuen die Kunden vor Ort: Auslieferungen von Werbematerial sowie Branding und Brandingcheck vor Ort, Listungen und Produktvorstellung in mittelgroßen Gastronomieoutlets, Eventdurchführung und Promotioncheck vor Ort, dazugehörige Administration (Gratiswarenabrechnung, Karteikarten), sowie Zusammenarbeit mit den Außendienstmitarbeitern in der Region [...]
Wie bieten [...] eine gute Bezahlung [...] auf Basis freier Dienstvertrag + Auto (oder KM-Geld) und Handy."
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, den glaubwürdigen Aussagen der befragten Dienstnehmerinnen im Zuge ihrer Niederschriften bei der GKK, den vorgelegten "Werkverträgen", den von der bP übermittelten schriftlichen Stellungnahmen einiger Dienstnehmerinnen, der Stellungnahme der HH, dem Gesprächsprotokoll vom 08.09.2011 betreffend das Gespräch zwischen HH, Herrn Dr. XXXX , Herrn Mag. XXXX und dem Prüfer Herrn XXXX , dem Telefonat vom 20.09.2011 von Herrn XXXX mit Frau XXXX (im Folgenden bezeichnet als SK1), dem Telefonat vom 18.10.2011 von Herrn XXXX mit dem Steuerberater der bP bezüglich der Kfz-Sachbezüge sowie den vorgelegten Unterlagen aus der Buchhaltung (Lohnkonten, Betriebssummenblätter, Jahresabschlüsse) beruhen.
Der Beweisantrag der bP vom 02.11.2011 hinsichtlich der Einvernahme von XXXX (im Folgenden bezeichnet als SK2) zum Beweis dafür, dass ihr der Zeuge XXXX (im Folgenden bezeichnet als AZ) die näheren Umstände bei der Zeugeneinvernahme durch die Tiroler Gebietskrankenkasse, bei welcher er sich unter Druck gesetzt gefühlt habe, telefonisch geschildert habe, werde abgelehnt, da es sich hierbei lediglich um einen "Zeugen vom Hören-Sagen" handle und nicht um eine unmittelbare Wahrnehmung.
Die von der bP übermittelten schriftlichen "Stellungnahmen" einiger Dienstnehmerinnen, in welchen diese angegeben hätten, keine fixen Arbeitszeiten gehabt zu haben und keinen Arbeitsanweisungen unterlegen zu haben, nicht in den Betrieb eingebunden gewesen zu sein, die Steuern selbst abgeführt zu haben und überdies selbst sozialversichert gewesen zu sein, hätten in ihren Wortlauten und ihren Inhalten großteils derartig übereingestimmt, dass ein Zufall auszuschließen sei und der Verdacht naheliege, dass diese Dienstnehmerinnen diese "Stellungnahmen" auf Aufforderung der bP nach zum Teil vorgegebenen Inhalten geschrieben hätten. Im Übrigen würden sich diese Stellungnahmen nicht mit den Prüffeststellungen und Ermittlungen im Rahmen der GPLA decken.
Hinsichtlich des Passus in Werkverträgen, dass der Auftragnehmer berechtigt wäre, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen, verweise die GKK auf die Stellungnahme von Frau XXXX (im Folgenden bezeichnet als KB2), in welcher diese angebe, dass sie sich wenn nötig lediglich von anderen Promotionmitarbeitern vertreten lassen habe können. Weiters liege es auch in der Natur der Tätigkeit, dass die Mitarbeiterinnen nicht jede beliebige Person als Vertretung namhaft machen hätten können. Außerdem habe der bP die betreffende Person mitgeteilt werden müssen und werde diese wohl auch dieser Vertretung zugestimmt haben müssen.
Aufgrund der aktuellen Annonce auf der Homepage der bP sei ersichtlich, dass die bP nunmehr selber diese Arbeitsverhältnisse nicht mehr als selbstständige Tätigkeiten, sondern als freie Dienstverträge bewerbe und somit auch selbst von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Dienstnehmer ausgehe.
In der Gesamtschau sei klar vom Vorliegen abhängiger Dienstverhältnisse auszugehen, vor allem aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Dienstnehmerinnen zu den Umständen ihrer Beschäftigung, sowie der Tatsache, dass bei den Beschäftigungen die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen würden.
Die GKK komme bei Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer zu dem Ergebnis, dass diese ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht hätten.
In rechtlicher Hinsicht führte die GKK nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass persönliche Abhängigkeit eintrete, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder aufgrund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nehme, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne.
Dies stehe in Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben hätten und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:
a) Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften,
b) Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers,
c) Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber,
d) Disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers.
Wirtschaftliche Abhängigkeit liege vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt sei oder nur in einem solchen Ausmaß, welche die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließe.
Das Vorbringen, wonach die Dienstnehmerinnen die Tätigkeiten als Werkleistungen erbracht hätten, gehe gänzlich ins Leere, da ein Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis begründe. Die Verpflichtung bestehe darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel - bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung ende das Vertragsverhältnis. Nach Mazal (ecolex 1997, 277) komme es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (Dienstvertrag). Wachter (DRdA 1984, 405) spreche in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet seien [siehe insgesamt auch E VwGH vom 26.05.2004, 2001/08/0045].
Gegenständlich sei jedenfalls eine Verpflichtung zum Tun, nämlich zu Promotiontätigkeiten bzw. zur Eventorganisation vereinbart worden. Der Umfang des herzustellenden Werkes sei nicht von vorneherein bestimmbar, da es nicht abzusehen gewesen sei, welche und wieviele Unternehmer Interesse an eine Promotionveranstaltung gehabt hätten.
Lt. Marhold/Friedrich (Österreichisches Arbeitsrecht, 2006, S. 35) gebühre bei einem Werkvertrag als Zielschuldverhältnis das Entgelt für das Werk erst mit Fertigstellung des Werkes. Beim Arbeitsverhältnis gebühre das Entgelt allein für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft. Sei eine zeitbezogene Entlohnung vereinbart worden, hänge also die Höhe der Entlohnung von der Dauer des Erfolgseintritts ab, so spreche dies für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages, da beim Werkvertrag der Werkunternehmer das Risiko des Zeitaufwandes für den Erfolgseintritt trage.
Haben die Dienstnehmerinnen keine Verträge über Veranstaltungen abschließen können, obwohl sie die Unternehmer vor Ort kontaktiert hätten, sei trotzdem das vereinbarte Entgelt bezahlt worden. Weiters seien die Mitarbeiter der bP von dieser nach geleisteten Stunden entlohnt worden. Sei die vereinbarte Stundenzahl überschritten worden, sei dies im monatlichen Überweisungsbetrag berücksichtigt worden. Die Dienstnehmerinnen hätten somit nicht ein abschließbares Werk, sondern nur das Bemühen, in einer bestimmten Zeit Event-Verträge abzuschließen bzw. diverse Artikel der Firma B. GmbH den Kunden zu liefern, geschuldet. Sie hätten lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt.
Damit keine für die Annahme persönlicher Abhängigkeit wesentliche persönliche Arbeitspflicht vorliege, bedürfe es der Vereinbarung einer generellen, das heiße nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse (wie z.B. Krankheit oder Urlaub) beschränkten Vertretungsbefugnis. Eine solche generelle Vertretungsbefugnis habe auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber aufgenommenen Personen (sog. Poolvertretung) bzw. mit einem Recht, ausnahmsweise unter besonderen Umständen eine Ersatzarbeitskraft zu stellen, nichts zu tun.
Im vorliegenden Fall sei zwar in den Werkverträgen geregelt, dass sich die Dienstnehmerinnen durch geeignete Vertreter bzw. Gehilfen vertreten lassen könnten und diese Vertretung und die Person des Vertreters der Dienstgeberin lediglich mitzuteilen sei, jedoch habe eine Dienstnehmerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme angegeben, dass als Vertreter lediglich ein anderer Promotionmitarbeiter in Frage komme. Es liege somit lediglich ein wechselseitiges Vertretungsrecht sowie eine Mitteilungspflicht an die Dienstgeberin vor.
Das wesentlichste Betriebsmittel, ein PKW, sowie auch ein Firmen-Handy, seien von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt worden. Die Mitarbeiterinnen seien somit wirtschaftlich von ihr abhängig gewesen. Sei der private PKW anstelle des Firmen-PKW verwendet worden, hätten die Dienstnehmerinnen eine sog. "Entschädigungspauschale" erhalten.
Weiters seien die Dienstnehmerinnen auch der Kontrolle der bP unterworfen gewesen, da die geleistete Arbeit durch die wöchentlich abzugebenden Berichte, auf denen alle Termine, Zeit und Ort, Name und Adresse der Gastronomen dokumentiert gewesen seien, kontrolliert worden seien. Es habe somit eine umfassende Berichtspflicht der Dienstnehmerinnen mit einer einhergehenden Kontrolle durch die bP vorgelegen. Hinsichtlich des Arbeitsortes sei schließlich auszuführen, dass die Dienstnehmerinnen immer eine bestimmte Region betreut hätten bzw. bestimmte Einsatzgebiete gehabt haben und somit - entgegen der Ansicht der bP - eine örtliche Bindung vorgelegen sei.
Es sei somit davon auszugehen, dass die im Spruch genannten Damen als Dienstnehmerinnen für die bP tätig gewesen seien und demnach zu den angeführten Zeiten der Versicherungspflicht des ASVG unterlegen gewesen seien.
2. Ferner hat die GKK mit oa. Bescheid vom 05.11.2012, GZ: XXXX , ausgesprochen, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge iHv € 6.502,37 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG iHv € 2.326,76, sohin einen Gesamtbetrag von € 8.829,13, an die GKK zu entrichten. Nach Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde abschließend ausgesprochen, dass der Bescheid auf die Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012, den Prüfbericht vom 26.01.2012 sowie den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 05.11.2012, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen, Bezug nehme.
Begründend wurde ausgeführt, im Betrieb der bP seien im Zuge der abgeschlossenen GPLA für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der LB, KB1 und IW betreffend, festgestellt worden. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 05.11.2012 sei festgestellt worden, dass die im Spruch dieses Bescheides angeführten Dienstnehmerinnen zu den eben dort angeführten Zeiten aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung dieser Personen in die Pflichtvollversicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Den Dienstnehmerinnen seien zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, Übernachtungskosten, Mautgebühren sowie Ausgaben für Speisen und Getränke im Rahmen von gemeinsamen Essen mit Betriebsinhabern von der bP bezahlt worden. Weiters sei diesen ein Firmen-PKW sowie ein Firmenhandy zur Verfügung gestellt worden. Die Dienstnehmer hätten eine Tankkarte erhalten und auf Rechnung der bP tanken können. Mit Einschränkungen sei auch die private Nutzung der KFZ erlaubt gewesen. In Salzburg habe dies auf KB1 zugetroffen. Diese private Nutzung sei auch von SK1 bestätigt worden. Diese habe angegeben, dass die Leihautos in "begrenztem Ausmaß" privat genutzt werden haben können. Diese habe daraufhin ihren eigenen PKW abgemeldet. Über die dienstlichen Fahrten habe ein Fahrtenbuch geführt werden müssen, über die privaten nicht. Man habe das Auto jedenfalls privat nutzen können, wenn es sich nicht um zu weite Strecken gehandelt habe. SK1 habe weiters angegeben, dass die Dienstnehmer dazu angehalten worden seien, bei Privatnutzung ab und zu selber zu tanken. Ansonsten habe man mit der Routex-Karte tanken können. Diesbezüglich sei der zuständige Prüfer der GKK vom Steuerberater der bP jedoch widersprüchlich dahingehend informiert worden, dass keinerlei Fahrtenbücher oder sonstigen Aufzeichnungen vorliegen und die KFZ auch nicht privat genutzt würden und dies auch nicht gestattet gewesen sei. Sei ein Privatauto anstatt des zur Verfügung gestellten Firmen-PKW verwendet worden, hätten die Dienstnehmerinnen eine zusätzliche Vergütung, eine sog. "Entschädigungspauschale" erhalten. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch (Kennzeichnung betrieblicher und privater Fahrten, fortlaufende und übersichtliche Angabe des Datums, der Kilometerstrecke, des Ausgangs- und des Zielpunktes sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt) für die KFZ, aus welchem die privat gefahrenen Kilometer ersichtlich wären, sei dem zuständigen Prüfer jedenfalls nicht vorgelegt worden. Die private Nutzung der KFZ sei in der Personalverrechnung nicht als sozialversicherungsrechtlich relevanter Sachbezug berücksichtigt worden. Da keine Anschaffungswerte für die Leihautos vorgelegen seien und zur Vermeidung eines erheblichen Verwaltungsaufwandes sei der Hinzurechnungsbetrag durch eine Anfrage beim ÖAMTC ermittelt worden. Als Anschaffungswert für einen VW Caddy Kawa 1.6 sei beim ÖAMTC für 2006 ein Wert von € 18.330,-- angegeben worden. Daraus sei der halbe Sachbezugswert als Hinzurechnungsbetrag ermittelt worden (monatlich € 137,48) und die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge nachverrechnet worden. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Die entsprechenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, den glaubwürdigen Aussagen der befragten Dienstnehmerinnen im Zuge ihrer Niederschriften bei der GKK, den vorgelegten "Werkverträgen", den von der bP übermittelten schriftlichen Stellungnahmen einiger Dienstnehmerinnen, der Stellungnahme der HH, dem Gesprächsprotokoll vom 08.09.2011 betreffend das Gespräch zwischen HH, Herrn Dr. XXXX , Herrn Mag. XXXX und dem Prüfer Herrn XXXX , dem Telefonat vom 20.09.2011 von Herrn XXXX mit SK1, dem Telefonat vom 18.10.2011 von Herrn XXXX mit dem Steuerberater der bP bezüglich der Kfz-Sachbezüge sowie den vorgelegten Unterlagen aus der Buchhaltung (Lohnkonten, Betriebssummenblätter, Jahresabschlüsse) beruhen. Bereits aufgrund der Feststellungen im Versicherungspflichtbescheid sei der hier gegenständliche Sachverhalt evident. Hinsichtlich des Sachbezuges habe die Steuerberaterin telefonisch die Auskunft gegeben, dass keine Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen für Leihautos vorlägen. Privat wären die KFZ nicht genutzt worden. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der SK1 sei davon auszugehen, dass den Dienstnehmerinnen die private KFZ-Nutzung möglich und erlaubt gewesen sei und könne die Aussage der Steuerberaterin lediglich als Schutzbehauptung angesehen werden. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Als Beitragsgrundlage sei das an die Dienstnehmerinnen ausbezahlte Entgelt bzw. der Wert des KFZ nach Auskunft des ÖAMTC herangezogen worden. Die entsprechenden Summen seien der Beitragsvorschreibung sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.
Rechtlich wurde zunächst unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen festgehalten, dass die bP als Dienstgeberin ihre und die auf die Dienstnehmerinnen entfallenden Beiträge schulde und diese zur Gänze einbezahlen müsse. Was die private Nutzung des Firmen-KFZ durch KB1 betrifft, so wurde unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ausgeführt, dass gem. § 49 Abs. 3 ASVG Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden, grundsätzlich nicht als Entgelt gelten würden; hiezu würden insbesondere Beträge gehören, die dem Dienstnehmer als Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden würden, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommens- bzw. Lohnsteuer unterliegen würden. Zur Frage inwieweit an den Dienstnehmer gewährte Fahrtkostenvergütungen gem. § 49 Abs. 3 ASVG als beitragsfrei zu behandeln seien, bedürfe es allerdings entsprechender Feststellungen bzw. insbesondere eines überprüfbaren Nachweises darüber, in welchem Umfang ein Dienstnehmer In- und Auslandsdienstreisen vorgenommen habe. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH in Abgabensachen dürften nur mit einwandfreien Nachweisen belegte Reisekostenentschädigungen als steuerfrei behandelt werden. Gegenständlich sei (laut Auskunft der Dienstgeberin) kein Fahrtenbuch geschrieben bzw. sei dem Prüfer keines vorgelegt worden. Aus diesem Grund habe weder der Anteil der betrieblichen und privaten Fahrten noch die fortlaufende und übersichtliche Angabe eines Datums, die Kilometerstrecke, der Ausgangs- und Zielpunkt sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angegeben werden können. Nur konkrete Fahrtkosten, also nur die Kosten für eine Fahrt zu einer bestimmten Zeit, auf einer bestimmten Strecke, zu einem bestimmten Ziel und zu einem bestimmten Dienstzweck dürften nicht steuerbar ersetzt werden. Die Berechnungsgrundlagen müssten so gestaltet sein, dass sie auch nachträglich bei der Überprüfung durch die Behörde die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zwecks der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecke erlauben würden. Es sei jedenfalls der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grund nach durch entsprechende Belege udgl. zu erbringen. Diese Nachweise müssten die Kontrolle sowohl des dienstlichen Zweckes der einzelnen Fahrt als auch der tatsächlich zurückgelegten konkreten Fahrtstrecke erlauben. Auch ein gleich bleibender Reisezweck vermöge den Aufzeichnungen insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Privatfahrten anhaftende Mängel nicht zu beseitigen.
Gemäß 50 ASVG gelte für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Gem. § 15 Abs. 2 EStG und § 4 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge sei ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal €
600,-- monatlich, anzusetzen. Betrage die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,-- monatlich) anzusetzen. Es werde somit für das von KB1 gefahrene Fahrzeug VW Caddy 2006 Kawa 1.6, (Neuwert lt. Auskunft € 18.330,-) ein halber Sachbezugswert von €
137,48 pro Monat festgesetzt.
3. Gegen den Bescheid vom 05.11.2012, Zl. XXXX hat die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist in einem Schriftsatz Einspruch [nunmehr: Beschwerde] erhoben.
Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid die zwingend vorgeschriebenen Begründungselemente des § 60 AVG fehlen. Der Bescheid enthalte keine nachvollziehbare und überprüfbare Beweiswürdigung. Es bestehe die Verpflichtung, in der Bescheidbegründung in eindeutiger und nachprüfbarer Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachen und Feststellungen der Versicherungsträger bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen sei.
Im angefochtenen Bescheid werde in keiner Weise dargelegt, auf welche Beweismittel und auf welche Beweisergebnisse sich die GKK bei den Feststellungen zur vermeintlichen Tätigkeit der "Dienstnehmerinnen" gestützt habe. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP habe zweimal in den gegenständlichen Akt Einsicht genommen. Dabei befänden sich im gegenständlichen Akt lediglich Niederschriften über die Einvernahmen von LB am 21.04.2011, von SK1 am 04.01.2011, von AZ einvernommen von der Tiroler Gebietskrankenkasse am 01.10.2009 sowie die Niederschrift über die Einvernahme von XXXX (im Folgenden bezeichnet als RR) am 07.11.2011. Ein Vermerk über ein Telefonat vom 20.09.2011, dass Herr XXXX mit SK1 geführt habe, finde sich nicht im gegenständlichen Akt. Ebenso fehle jeder Hinweis auf den Inhalt des Telefonats vom 18.10.2011, dass Herr XXXX mit dem Steuerberater der bP geführt habe. Sollten der Vertreterin der bP bestimmte Aktenbestandteile vorenthalten worden seien, würde dies einen eklatanten Verfahrensmangel darstellen. Sollten allerdings keine Vermerke über diese Telefonate angefertigt worden seien, seien diese auch nicht geeignet, als Grundlage für die Feststellung zu dienen.
Darüber hinaus habe die bP bereits am 17.08.2011 schriftliche Stellungnahmen von weiteren Auftragnehmerinnen vorgelegt. Dies deswegen, da sich die Ermittlungstätigkeit der GKK nach ihren eigenen Angaben darauf beschränkt habe, sämtliche Auftragnehmer der bP aus der Umgebung Salzburg anzuschreiben, um einen Einvernahmetermin mit diesen zu vereinbaren bzw. eine Befragung durchzuführen. Aus welchen Gründen auch immer habe die GKK allerdings in der Folge lediglich LB und SK1 einvernommen. Nachdem die bP realisiert gehabt habe, dass die GKK keine weiteren Anstrengungen zur Einvernahme anderer Auftragnehmerinnen unternehmen würde, habe sie sich bemüht, die aktuellen Zustelladressen ihrer ehemaligen Auftragnehmerinnen ausfindig zu machen und diese um eine schriftliche Stellungnahme zu ihren Tätigkeiten für die bP ersucht. Diese seien vorgelegt worden, wobei die bP ihre Ansicht kundgetan habe, dass sich aus diesen Stellungnahmen eindeutig ergeben habe, dass die Auftragnehmerinnen selbständige Tätigkeiten ausgeübt hätten, ohne irgendeine Eingliederung in den Betreib der bP.
Die GKK vermeine nunmehr im angefochtenen Bescheid zunächst, diese Stellungnahmen würden "in ihren Wortlauten und ihren Inhalten großteils" übereinstimmen, sodass der Verdacht naheliege, dass diese "Dienstnehmerinnen" diese Stellungnahmen "auf Aufforderung" der bP nach zum Teil vorgegebenen Inhalten geschrieben hätten. Dazu sei zu sagen, dass diese Stellungnahmen naturgemäß auf Aufforderung der bP geschrieben worden seien, da die GKK gar nicht versucht habe, neben LB und SK1 weitere Auftragnehmerinnen einzuvernehmen. Die bP verwehre sich allerdings gegen die Unterstellung, dass sie den Auftragnehmerinnen irgendwelche Inhalte vorgegeben hätte.
Selbst wenn aber die GKK vermeint habe, die Stellungnahmen nicht verwerten zu können, da sie eben den erwähnten Verdacht gehegt habe, wäre sie schon von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Auftragnehmerinnen selbst oder im Rechtshilfeweg einzuvernehmen. Dies habe sie unterlassen mit der Begründung "im Übrigen decken sich diese Stellungnahmen nicht mit den Prüffeststellungen und Ermittlungen im Rahmen der GPLA". Mit anderen Worten, sämtliche Beweismittel/-ergebnisse würden dann negiert werden, wenn sie mit den offensichtlich bereits schon feststehenden Prüffeststellungen nicht übereinstimmen. Es bedürfe wohl keiner näheren Darlegung, dass eine solche Vorgangsweise sich mit einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verfahren nicht in Einklang bringen lasse. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die bP mit dem Schriftsatz mit dem sie die schriftlichen Stellungnahmen vorgelegt habe, ausdrücklich beantragt habe, die Auftragnehmerinnen einzuvernehmen, sollte die GKK hinsichtlich der Ausführungen irgendwelche Zweifel haben.
Die bP habe mit Eingabe vom 02.11.2011 die Einvernahme der SK2 zum Beweis dafür beantragt, dass der Zeuge AZ telefonisch die näheren Umstände seiner Zeugeneinvernahme durch die Tiroler Gebietskrankenkasse geschildert hatte, wobei er sich dabei unter Druck gesetzt gefühlt habe. Die GKK habe sich nicht veranlasst gesehen, diesem Beweisantrag nachzukommen. Dies werde damit begründet, dass es sich hierbei lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen handeln würde und nicht um eine unmittelbare Wahrnehmung. Dies sei schon insofern unzutreffend, als es sich um eine unmittelbare Wahrnehmung der Zeugin hinsichtlich der Schilderung, wie es zur Aussage des Zeugen AZ gekommen sei, gehandelt habe. Darüber hinaus habe die GKK selbst, so sie diese Einvernahme bei ihrer Entscheidung verwertet habe, was aufgrund der Begründungsmängel unklar bleibe, einen mittelbaren Beweis verwertet. Die nicht erfolgte Einvernahme von SK2 stelle daher jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, der ebenfalls die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründe.
Angesichts der offen gelegten Haltung der GKK Beweismittel und/oder -ergebnisse zu negieren, wenn diese nicht mit ihren Prüffeststellungen und Ermittlungen übereinstimmen würden, sei es auch nicht überraschend, dass auch die vom Prüfer der GKK selbst durchgeführte Einvernahme der RR am 07.11.2011, die die Sichtweise der bP untermauert habe, mit Stillschweigen übergangen werde.
Zu guter Letzt sei festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur jedes Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen sei. Die GKK habe es nicht einmal für notwendig empfunden, die vermeintlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die bP tätigen Auftragnehmerinnen KB1 und IW einzuvernehmen, wobei die bP bezüglich der einvernommenen LB schon von Anfang an darauf hingewiesen hatte, dass diese Alkoholprobleme gehabt habe, sohin einer verstärkten Kontrolle unterzogen werden habe müssen und sohin jedenfalls nicht als Normallfall anzusehen sei.
Die zwischen der bP und ihren Auftragnehmerinnen geschlossenen Verträge seien in Form und Inhalt Werkverträge. Der vereinbarte Werklohn sei ein Fixbetrag gewesen, der sich lediglich dann veränderte, wenn die Tätigkeitsdauer verlängert oder verkürzt worden sei. Völlig unzutreffend sei es, dass ein Stundenlohn vereinbart worden sei. Vielmehr sei der angenommene Zeitaufwand lediglich Basis für die Berechnung des Honorars gewesen. Wenn und soweit die Auftragnehmerinnen mehr Stunden im vereinbarten Zeitraum aufwenden mussten als prognostiziert, so sei dies ihr unternehmerisches Risiko gewesen. Das Werk stelle die Eventorganisation für die B. GmbH dar. Darin seien die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Gastronom, die Bereitstellung der hierfür notwendigen Utensilien und die Teilnahme an sowie die Kontrolle des Ablaufes des Events inkludiert gewesen.
Die Auftragnehmerinnen seien bei ihrer Tätigkeit weder einer Kontrolle noch Weisungen von Seiten der bP und/ oder der B. GmbH unterworfen gewesen. Die übermittelten Vereinbarungen mit den Betrieben sowie die ebenfalls angefertigten Listen, die insbesondere die Betriebe, welche kontaktiert worden seien, enthalten haben, haben ausschließlich der Information der B. GmbH gedient. Für das Rechtsverhältnis zwischen der bP und den Auftragnehmerinnen hatte diese keinerlei Bedeutung.
Feststehe überdies, dass die Auftragnehmerinnen völlig frei in der Zeiteinteilung gewesen seien und sich auch vertreten haben lassen können. Bei einer anderen Auftragnehmerin der bP - "Frau RR" - sei dies auch tatsächlich der Fall gewesen. Völlig unzutreffend sei es, dass sie sich nur durch eine weitere Auftragnehmerin vertreten hätten lassen können.
Die Auftragnehmerinnen haben entweder den eigenen Pkw benutzen können, wofür eine monatliche Pauschale in der Höhe von € 450,-- ausbezahlt worden sei, oder es sei ihnen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. LB habe ihr eigenes Fahrzeug gehabt. KB1 und IW sei jeweils ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Eine private Nutzung dieser Fahrzeuge sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen oder erlaubt gewesen. Bezüglich des Mobiltelefons sei hervorzuheben, dass den Gastronomiebetrieben eine Telefonnummer bekannt gegeben werden sollte, die auch in den Folgejahren verwendet werden konnte. Daher hätten LB und IW von Seiten der B. GmbH und KB1 von Seiten der bP ein Mobiltelefon erhalten.
Die SVA habe Ende 2009 überprüft, ob die Voraussetzung für die Pflichtversicherungen nach dem GSVG für IW vorliege. Dabei sei die SVA zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht erfüllt worden seien. IW sei daher im Zeitraum 30.11.2009 bis 31.01.2010 von der Pflichtversicherung in der GSVG, Pensions- und Krankenversicherung, ausgenommen.
Aus alledem folge zwingend, dass entgegen der Ansicht der GKK die Auftragnehmerinnen weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig gewesen seien, keiner Kontrolle unterlagen, sich ihre Zeit völlig frei einteilen konnten und das übernommene Einsatzgebiet so groß gewesen sei, dass man nicht ernstlich von einer wirklichen Bindung sprechen könne.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass bereits die dem Vertragspartner eingeräumte Möglichkeit, sich vertreten lassen zu können, ein so gravierender Eingriff in die persönliche Abhängigkeit sei, dass damit eine einem Dienstvertrag entsprechende Vertragsbeziehung gar nicht mehr angenommen werden könne.
Die Auftragnehmerinnen seien bei der Leistungserbringung unabhängig gewesen, seien keiner Kontrolle, keiner fixen Arbeitszeit unterlegen und hätten entscheiden können, wann sie mit wem ein Event organisieren. Daraus folge auch die Freiheit, ihren Eventpartner selbst auswählen zu dürfen. All dies spräche für die persönliche Unabhängigkeit der Auftragnehmerinnen.
Es könne auch von keiner Einbindung in den geschäftlichen Organismus der bP oder der B. GmbH ausgegangen werden. Die Auftragnehmerinnen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Aussage getroffen oder eine Handlung gesetzt, aus der auf ein subjektives in den Organismus der bP "Eingebundenwerdenwollen" geschlossen werden könne.
Insofern habe die Auftragnehmerinnen auch das Unternehmerrisiko getroffen, da sie im Fall eines zeitlichen Mehraufwandes diesen nicht honoriert bekommen hätten. Umgekehrt, im Falle einer Verhinderung an der Leistungserbringung, hätten sie dafür zu sorgen gehabt, dass eine Vertretung zum Einsatz gekommen wäre.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass LB, KB1 und IW nicht als Dienstnehmerinnen tätig gewesen seien, sondern ihre Leistungen aufgrund eines Werkvertrages in selbstständiger Ausübung erbracht haben.
Es wurde der Antrag gestellt, die Landeshauptfrau von Salzburg möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben bzw. zu Recht erkennen, dass die Tätigkeit der im Spruch angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen für die bP nicht der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs.1 und 2 ASVG sowie gem. § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
4. Ebenso hat die bP durch ihre Vertretung gegen den oa. Bescheid vom 05.11.2012, Zl. XXXX innerhalb offener Frist in einem Schriftsatz Einspruch [nunmehr: Beschwerde] erhoben.
Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich dieser Bescheid auf den Versicherungspflichtbescheid stütze, der jedoch sowohl materiell- wie auch verfahrensrechtlich verfehlt sei. Dem angefochtenen Bescheid würden die zwingend vorgeschriebenen Begründungselemente des § 60 AVG fehlen. Der Bescheid enthalte keine nachvollziehbare und überprüfbare Beweiswürdigung. Es bestehe die Verpflichtung, in der Bescheidbegründung in eindeutiger und nachprüfbarer Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachen und Feststellungen der Versicherungsträger bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen sei.
Im Versicherungspflichtbescheid werde in keiner Weise dargelegt, auf welche Beweismittel und auf welche Beweisergebnisse sich die GKK bei den Feststellungen zur vermeintlichen Tätigkeit der "Dienstnehmerinnen" leiten habe lassen. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP habe zweimal in den gegenständlichen Akt Einsicht genommen. Dabei befänden sich im gegenständlichen Akt lediglich Niederschriften über die Einvernahmen von LB am 21.04.2011, von SK1 am 04.01.2011, von AZ einvernommen von der Tiroler Gebietskrankenkasse am 01.10.2009 sowie die Niederschrift über die Einvernahme von RR am 07.11.2011. Ein Vermerk über ein Telefonat vom 20.09.2011, dass Herr XXXX mit SK1 geführt habe, finde sich nicht im gegenständlichen Akt. Ebenso fehle jeder Hinweis auf den Inhalt des Telefonats vom 18.10.2011, dass Herr XXXX mit dem Steuerberater der bP geführt habe. Sollten der Vertreterin der bP bestimmte Aktenbestandteile vorenthalten worden seien, würde dies einen eklatanten Verfahrensmangel darstellen. Sollten allerdings keine Vermerke über dies Telefonate angefertigt worden seien, seien diese auch nicht geeignet, als Grundlage für die Feststellung zu dienen.
Darüber hinaus habe die bP bereits am 17.08.2011 schriftliche Stellungnahmen von weiteren Auftragnehmerinnen vorgelegt. Dies deswegen, da sich die Ermittlungstätigkeit der GKK nach ihren eigenen Angaben darauf beschränkt habe, sämtliche Auftragnehmer der bP aus der Umgebung Salzburg anzuschreiben, um einen Einvernahmetermin mit diesen zu vereinbaren bzw. eine Befragung durchzuführen. Aus welchen Gründen auch immer habe die GKK allerdings in der Folge lediglich LB und SK1 einvernommen. Nachdem die bP realisiert gehabt habe, dass die GKK keine weiteren Anstrengungen zur Einvernahme anderer Auftragnehmerinnen unternehmen würde, habe sie sich bemüht, die aktuellen Zustelladressen ihrer ehemaligen Auftragnehmerinnen ausfindig zu machen und diese um eine schriftliche Stellungnahme zu ihren Tätigkeiten für die bP ersucht. Diese seien vorgelegt worden, wobei die bP ihre Ansicht kundgetan habe, dass sich aus diesen Stellungnahmen eindeutig ergeben habe, dass die Auftragnehmerinnen selbständige Tätigkeiten ausgeübt hätten, ohne irgendeine Eingliederung in den Betrieb der bP.
Die GKK vermeine nunmehr im Versicherungspflichtbescheid zunächst, diese Stellungnahmen würden "in ihren Wortlauten und ihren Inhalten großteils" übereinstimmen, sodass der Verdacht naheliege, dass diese "Dienstnehmerinnen" diese Stellungnahmen "auf Aufforderung" der bP nach zum Teil vorgegebenen Inhalten geschrieben hätten. Dazu sei zu sagen, dass diese Stellungnahmen naturgemäß auf Aufforderung der bP geschrieben worden seien, da die GKK gar nicht versucht habe, neben LB und SK1 weitere Auftragnehmerinnen einzuvernehmen. Die bP verwehre sich allerdings gegen die Unterstellung, dass sie den Auftragnehmerinnen irgendwelche Inhalte vorgegeben hätte.
Selbst wenn aber die GKK vermeint habe, die Stellungnahmen nicht verwerten zu können, da sie eben den erwähnten Verdacht gehegt habe, wäre sie schon von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Auftragnehmerinnen selbst oder im Rechtshilfeweg einzuvernehmen. Dies habe sie unterlassen mit der Begründung "im Übrigen decken sich diese Stellungnahmen nicht mit den Prüffeststellungen und Ermittlungen im Rahmen der GPLA". Mit anderen Worten, sämtliche Beweismittel/-ergebnisse würden dann negiert werden, wenn sie mit den offensichtlich bereits schon feststehenden Prüffeststellungen nicht übereinstimmen. Es bedürfe wohl keiner näheren Darlegung, dass eine solche Vorgangsweise sich mit einem ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Verfahren nicht in Einklang bringen lasse. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die bP mit dem Schriftsatz mit dem sie die schriftlichen Stellungnahmen vorgelegt habe, ausdrücklich beantragt habe, die Auftragnehmerinnen einzuvernehmen, sollte die GKK hinsichtlich der Ausführungen irgendwelche Zweifel haben.
Die bP habe mit Eingabe vom 02.11.2011 die Einvernahme der SK2 zum Beweis dafür beantragt, dass der Zeuge AZ telefonisch die näheren Umstände seiner Zeugeneinvernahme durch die Tiroler Gebietskrankenkasse geschildert hatte, wobei er sich dabei unter Druck gesetzt gefühlt habe. Die GKK habe sich nicht veranlasst gesehen, diesem Beweisantrag nachzukommen. Dies werde damit begründet, dass es sich hierbei lediglich um einen Zeugen vom Hörensagen handeln würde und nicht um eine unmittelbare Wahrnehmung. Dies sei schon insofern unzutreffend, als es sich um eine unmittelbare Wahrnehmung der Zeugin hinsichtlich der Schilderung, wie es zur Aussage des Zeugen AZ gekommen sei, gehandelt habe. Darüber hinaus habe die GKK selbst, so sie diese Einvernahme bei ihrer Entscheidung verwertet habe, was aufgrund der Begründungsmängel unklar bleibe, einen mittelbaren Beweis verwertet. Die nicht erfolgte Einvernahme von SK2 stelle daher jedenfalls einen Verfahrensmangel dar, der ebenfalls die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründe.
Angesichts der offen gelegten Haltung der GKK Beweismittel und/oder -ergebnisse zu negieren, wenn diese nicht mit ihren Prüffeststellungen und Ermittlungen übereinstimmen würden, sei es auch nicht überraschend, dass auch die vom Prüfer der GKK selbst durchgeführte Einvernahme der RR am 07.11.2011, die die Sichtweise der bP untermauert habe, mit Stillschweigen übergangen werde.
Zu guter Letzt sei festzuhalten, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur jedes Vertragsverhältnis gesondert zu beurteilen sei. Die GKK habe es nicht einmal für notwendig empfunden, die vermeintlich in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die bP tätigen Auftragnehmerinnen KB1 und IW einzuvernehmen, wobei die bP bezüglich der einvernommenen LB schon von Anfang an darauf hingewiesen hatte, dass diese Alkoholprobleme gehabt habe, sohin einer verstärkten Kontrolle unterzogen werden habe müssen und sohin jedenfalls nicht als Normallfall anzusehen sei.
Die zwischen der bP und ihren Auftragnehmerinnen geschlossenen Verträge seien in Form und Inhalt Werkverträge. Der vereinbarte Werklohn sei ein Fixbetrag gewesen, der sich lediglich dann veränderte, wenn die Tätigkeitsdauer verlängert oder verkürzt worden sei. Völlig unzutreffend sei es, dass ein Stundenlohn vereinbart worden sei. Vielmehr sei der angenommene Zeitaufwand lediglich Basis für die Berechnung des Honorars gewesen. Wenn und soweit die Auftragnehmerinnen mehr Stunden im vereinbarten Zeitraum aufwenden mussten als prognostiziert, so sei dies ihr unternehmerisches Risiko gewesen. Das Werk stelle die Eventorganisation für die B. GmbH dar. Darin seien die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Gastronom, die Bereitstellung der hierfür notwendigen Utensilien und die Teilnahme an sowie die Kontrolle des Ablaufes des Events inkludiert gewesen.
Die Auftragnehmerinnen seien bei ihrer Tätigkeit weder einer Kontrolle noch Weisungen von Seiten der bP und/ oder der B. GmbH unterworfen gewesen. Die übermittelten Vereinbarungen mit den Betrieben sowie die ebenfalls angefertigten Listen, die insbesondere die Betriebe, welche kontaktiert worden seien, enthalten haben, haben ausschließlich der Information der B. GmbH gedient. Für das Rechtsverhältnis zwischen der bP und den Auftragnehmerinnen hatte diese keinerlei Bedeutung.
Feststehe überdies, dass die Auftragnehmerinnen völlig frei in der Zeiteinteilung gewesen seien und sich auch vertreten haben lassen können. Bei einer anderen Auftragnehmerin der bP - "Frau RR" - sei dies auch tatsächlich der Fall gewesen. Völlig unzutreffend sei es, dass sie sich nur durch eine weitere Auftragnehmerin vertreten hätten lassen können.
Die Auftragnehmerinnen haben entweder den eigenen Pkw benutzen können, wofür eine monatliche Pauschale in der Höhe von € 450,-- ausbezahlt worden sei, oder es sei ihnen ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. LB habe ihr eigenes Fahrzeug gehabt. KB1 und IW sei jeweils ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Eine private Nutzung dieser Fahrzeuge sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen oder erlaubt gewesen. Bezüglich des Mobiltelefons sei hervorzuheben, dass den Gastronomiebetrieben eine Telefonnummer bekannt gegeben werden sollte, die auch in den Folgejahren verwendet werden konnte. Daher hätten LB und IW von Seiten der B. GmbH und KB1 von Seiten der bP ein Mobiltelefon erhalten.
Die SVA habe Ende 2009 überprüft, ob die Voraussetzung für die Pflichtversicherungen nach dem GSVG für IW vorliege. Dabei sei die SVA zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für den Bestand der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht erfüllt worden seien. IW sei daher im Zeitraum 30.11.2009 bis 31.01.2010 von der Pflichtversicherung in der GSVG, Pensions- und Krankenversicherung, ausgenommen.
Aus alledem folge zwingend, dass entgegen der Ansicht der GKK die Auftragnehmerinnen weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig gewesen seien, keiner Kontrolle unterlagen, sich ihre Zeit völlig frei einteilen konnten und das übernommene Einsatzgebiet so groß gewesen sei, dass man nicht ernstlich von einer wirklichen Bindung sprechen könne.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, dass bereits die dem Vertragspartner eingeräumte Möglichkeit, sich vertreten lassen zu können, ein so gravierender Eingriff in die persönliche Abhängigkeit sei, dass damit eine einem Dienstvertrag entsprechende Vertragsbeziehung gar nicht mehr angenommen werden könne.
Die Auftragnehmerinnen seien bei der Leistungserbringung unabhängig gewesen, seien keiner Kontrolle, keiner fixen Arbeitszeit unterlegen und hätten entscheiden können, wann sie mit wem ein Event organisieren. Daraus folge auch die Freiheit, ihren Eventpartner selbst auswählen zu dürfen. All dies spräche für die persönliche Unabhängigkeit der Auftragnehmerinnen.
Es könne auch von keiner Einbindung in den geschäftlichen Organismus der bP oder der B. GmbH ausgegangen werden. Die Auftragnehmerinnen hätten zu keinem Zeitpunkt eine Aussage getroffen oder eine Handlung gesetzt, aus der auf ein subjektives in den Organismus der bP "Eingebundenwerdenwollen" geschlossen werden könne.
Insofern habe die Auftragnehmerinnen auch das Unternehmerrisiko getroffen, da sie im Fall eines zeitlichen Mehraufwandes diesen nicht honoriert bekommen hätten. Umgekehrt, im Falle einer Verhinderung an der Leistungserbringung, hätten sie dafür zu sorgen gehabt, dass eine Vertretung zum Einsatz gekommen wäre.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die im Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen LB, KB1 und IW nicht als Dienstnehmerinnen tätig gewesen seien, sondern ihre Leistungen aufgrund eines Werkvertrages in selbstständiger Ausübung erbracht haben.
Es wurde der Antrag gestellt, die Landeshauptfrau von Salzburg möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben bzw. zu Recht erkennen, dass die mit dem Bescheid der GKK ausgesprochene Verpflichtung, die bP habe Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen iHv zusammen € 8.829,13 an die GKK zu entrichten, zur Gänze aufgehoben werde.
5. Mit Schreiben vom 26.03.2013 legte die GKK die Verwaltungsakte der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor und gab unter einem eine Stellungnahme zu den beiden - inhaltsgleichen - Einsprüchen vom 13.12.2012 ab.
Darin wurde sodann bezüglich des im Einspruch vorgebrachten Arguments, dass in den angefochtenen Bescheiden in keiner Weise dargelegt werde, auf welche Beweise bzw. Beweisergebnisse sich die GKK in ihren Feststellungen stütze, vollumfänglich auf Punkt II der Bescheide - auf die Beweiswürdigung - verwiesen. Dass sich die Vermerke über die Telefonate vom 20.09.2011 bzw. vom 18.10.2011 nicht im Akt befunden hätten, sei unwahr. Diese befänden sich lediglich nicht bei den anderen Niederschriften im vorderen Teil des Verfahrensaktes, sondern da sich diese thematisch mit den Sachbezügen beschäftigen würden, in der Kategorie hinter Trennblatt Nr. 7 "SB KfZ", welche sich ein bisschen weiter hinten im Verfahrensordner befinde.
Wenn die bP in ihrem Einspruch angebe, dass die zwischen ihr und den Dienstnehmerinnen abgeschlossenen Verträge dem Inhalt und Form nach Werkverträge seien, dürfe auf § 539a ASVG verwiesen werden, nach dem für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend sei.
Hinsichtlich des Arguments, dass das vereinbarte Entgelt ein Fixbetrag gewesen wäre, folge die GKK den Aussagen der RR und SK1. RR habe zB angegeben, dass "wenn jemand aus welchen Gründen auch immer die Betriebe zwar kontaktiert, aber keine Vereinbarungen über Events abgeschlossen hätte, der Betrag trotzdem ausbezahlt hätte werden müssen." SK1 habe ausgesagt, dass "im Vorstellungsgespräch ihr ein Stundenlohn von € 15,-- für ca. 130 Monatsstunden zugesagt worden wäre." "Im letzten Monat erhielt sie mehr als € 1.950,--, da sie mehr als 130 Stunden im Monat gearbeitet hatte." Auch die einvernommene LB habe angegeben, dass die "wöchentliche Stundenanzahl 20 bis 30 Stunden betragen hätte, zu einem Stundenlohn, an den sie sich nicht mehr erinnern könne." All diese Aussagen würden nicht auf einen Fixbetrag als Werklohn hindeuten, sondern auf eine Bezahlung nach geleisteten Stunden. Nach der Aussage von RR würden auch bei einem nicht abgeschlossenen Event die von den Dienstnehmerinnen geleisteten Stunden vergütet werden, dies sei in Hinblick auf einen Werklohn nicht glaubwürdig.
Nach der Judikatur des VwGH spreche eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Da die Dienstnehmerinnen auch dann ihr Entgelt erhalten hätten, wenn kein Event mit den Unternehmern abgeschlossen worden sei, liege keine erfolgsbezogene Entlohnung vor.
Die Mitarbeiter hätten nach eigenen Angaben einmal wöchentlich die unterschriebenen Vereinbarungen an die bP geschickt, einmal monatlich sei eine Gesamtaufstellung mit allen Terminen, Zeit und Ort, Name und Adresse an die bP übermittelt worden und liege somit eine Berichtspflicht vor.
Hinsichtlich der Vertretung der Dienstnehmerinnen dürfe auf die von der bP vorgelegte schriftliche Stellungnahme von KB2 verwiesen werden, in welche diese angegeben habe, dass sie sich, wenn es nötig gewesen sei, von anderen Promotionmitarbeitern vertreten lassen habe können. Somit sei dieses Argument - entgegen den Ausführungen der bP im Einspruch - nicht "aus der Luft" gegriffen.
Letztendlich folge die GKK hinsichtlich der Privatnutzung der PKWs der telefonischen Aussage der SK1 am 20.09.2011, in welcher diese angegeben habe, dass sie das Leihauto "in begrenztem Ausmaß" privat nutzen habe können, wenn es sich nicht um zu weite Strecken gehandelt habe und dass sie über die privaten Fahrten kein Fahrtenbuch schreiben habe müssen.
Aufgrund der glaubhaften Aussagen der befragten Dienstnehmer betreffend der im Einspruch vorgebrachten Argumente der bP komme die GKK zu dem Schluss, dass hinsichtlich LB, KB1 und IW die Merkmale abhängiger Dienstverhältnisse überwiegen und sie somit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur bP gestanden hätten und keine Werkvertragsverhältnisse vorgelegen seien.
Im Übrigen verweise die GKK vollumfänglich auf die Ausführungen in den Bescheiden vom 05.11.2012.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, den Einspruch abzuweisen und den Kassenbescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
6. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 04.04.2013 wurde der bP die Möglichkeit gegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
7. Am 07.05.2013 langte beim Amt der Salzburger Landesregierung mit Schreiben vom 02.05.2013 eine Stellungnahme der bP zum Vorlagebericht der GKK ein.
Zunächst wurde darin festgehalten, dass insoweit die GKK ausführe, die Vermerke über die Telefonate vom 20.09.2011 bzw. 18.10.2011 würden sich sehr wohl im Akt befinden, allerdings nicht bei den anderen Niederschriften im vorderen Teil des Verfahrensaktes, sondern in der Kategorie hinter Trennblatt Nr. 7 "SB KfZ", so nehme dies die bP zur Kenntnis. Festzuhalten sei allerdings, dass die rechtsfreundliche Vertretung der bP zweimal (am 23.08.2011 und am 29.11.2012) in den gegenständlichen Akt Einsicht genommen habe. Hinsichtlich des letztgenannten Termins sei auszuführen, dass an sich ausdrücklich ein Termin zur Akteneinsicht mit der zuständigen Sachbearbeiterin vereinbart gewesen sei. Als die rechtsfreundliche Vertretung der bP vor Ort eingelangt sei, sei ihr mitgeteilt worden, dass sich der gegenständliche Akt zwar im Haus befände, aber nunmehr erst gesucht werden müsste. Die entsprechende Suche habe sich dann als äußerst langwierig gestaltet. Schließlich sei der rechtsfreundlichen Vertretung der bP der Akt ausgehändigt worden. Nach Durchsicht desselben habe sich diese die relevanten Aktenstücke, insgesamt 35 Kopien, kopiert.
Festzuhalten sei, dass die GKK die Versicherungspflicht von drei Personen - LB, KB1 und IW - feststelle. Schon auf den ersten Blick sei dabei auffällig, dass sie lediglich eine der drei genannten, nämlich LB, einvernehme.
Die GKK führe weiters aus, dass sie "hinsichtlich des Arguments, dass das vereinbarte Entgelt ein Fixbetrag gewesen sei, den Aussagen der Dienstnehmerinnen RR und SK1", folgen würde. Allerdings bleibe unklar, von welcher Entgeltvereinbarung die GKK überhaupt ausgehe. Es könne ja kein Zweifel daran sein, dass ein Fixbetrag vereinbart worden sei, da im ganzen Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise erfolgt seien, dass die Auftragnehmerinnen nach Stunden abgerechnet hätten. Dies hätte wohl zumindest auch die Führung von Stundenlisten vorausgesetzt. Vielmehr sei es so gewesen, dass im Vorfeld jeder Vereinbarung der Tätigkeitszeitraum festgelegt und für diese Tätigkeit, deren Umfang nicht bestimmt worden sei, ein Pauschalbetrag festgelegt worden sei. Eine Änderung der Pauschale sei eben nur erfolgt, wenn sich der Tätigkeitszeitraum witterungsbedingt oder aufgrund der Schneesituation verlängert oder verkürzt habe. Insoweit sei dies ein Teil des unternehmerischen Risikos der Auftragnehmerinnen gewesen. Wie viele Stunden diese tatsächlich aufgewendet hätten, sei ihnen oblegen und sei weder vorgegeben gewesen, noch seien diese kontrolliert worden. Entgegen der Ansicht der GKK sei sohin die Entlohnung keineswegs leistungsbezogen.
Die bP bleibe auch dabei, dass ihre Auftragnehmerinnen völlig frei bei ihrer Zeiteinteilung gewesen seien und sich auch vertreten lassen hätten können. Dies sei auch bei RR tatsächlich der Fall gewesen, welche sich durch ihre Mutter vertreten lassen habe. Dieses grundsätzliche Vertretungsrecht werde auch durch die schriftlichen Stellungnahmen der Auftragnehmerinnen bestätigt. Lediglich KB2 habe gemeint, sie habe sich auch von einem anderen Promotionsmitarbeiter vertreten lassen können. Überdies hätten die anderen Promotionsmitarbeiter ja ebenfalls ein Vertragsgebiet zu betreuen, was diese Vertretung durch andere Promotionsmitarbeiter als eher unwahrscheinlich erscheinen lasse.
Auffällig bei der Argumentation der GKK sei allerdings, dass sie an sich sämtliche von der bP vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen von weiteren Auftragnehmerinnen pauschal mit der Begründung, in ihren Wortlauten und ihren Inhalten würden diese großteils übereinstimmen, sodass der Verdacht nahe liegen würde, dass diese "Dienstnehmerinnen" diese Stellungnahmen "auf Aufforderung" der bP nach zum Teil vorgegebenen Inhalten geschrieben hätten, als unbeachtlich ansehe. Wenn aber Teile einer Stellungnahme vermeintlich geeignet erscheinen, die Ansicht der GKK zu unterstützen, sei diese offensichtlich doch dazu geeignet, die Stellungnahme insoweit zu verwerten. Viel gravierender sei im Übrigen, dass die GKK die Zeugin RR persönlich einvernommen habe, ihre Aussagen teilweise verwertet, aber in dem Punkt Vertretungsrecht einfach negiere. Es entstehe so der Eindruck, dass die GKK nur jene Beweisergebnisse zur Kenntnis nehme bzw. bereit sei zu verwerten, die ihrer (vorgefassten) Rechtsauffassung entsprechen.
Was die Nutzung des PKW betreffe, so verweise die bP neuerlich darauf, dass jede Auftragnehmerin ein Auto benötigt habe. Soweit die Auftragnehmerin über einen eigenen PKW verfügt habe, sei ihr eine monatliche Pauschale iHv € 450,-- hierfür gezahlt worden. Wenn die betreffende Auftragnehmerin kein eigenes Auto zur Verfügung gehabt habe, sei ihr ein Auto von Europcar zur Verfügung gestellt worden. Eine private Nutzung dieser Fahrzeuge sei zu keinem Zeitpunkt vorgesehen oder erlaubt gewesen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass mit der Leihwagenfirma stets eine Kilometerpauschale vereinbart worden sei. Die bP habe es daher nicht notwendig gefunden, von ihren Auftragnehmerinnen zu verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, da der Aufwand für die bP stets derselbe geblieben sei, sofern die mit der Leihwagenfirma vereinbarte Kilometerpauschale nicht überschritten worden sei.
Die bP bleibe jedenfalls bei ihrer Ansicht, dass die Auftragnehmerinnen bei ihrer Tätigkeit weder persönlich, noch wirtschaftlich abhängig gewesen seien, keinerlei Kontrolle unterlegen seien, sich ihre Zeit völlig frei einteilen hätten können und überdies auch entscheiden hätten können, wann sie mit wem ein Event organisierten. Es sei sohin jedenfalls eine persönliche Unabhängigkeit ohne Einbindung in das Unternehmen der bP oder der B. GmbH vorgelegen. Die Auftragnehmerinnen hätten jedenfalls auch ein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt, da sie aufgrund der Vereinbarung eines Pauschalentgelts einen zeitlichen Mehraufwand selbst zu tragen gehabt haben. Im Falle der zeitlichen Verkürzung der Saison aufgrund von schlechten Witterungs- oder Schneebedingungen sei es überdies zu einer Reduktion des vereinbarten Entgelts gekommen.
Festzuhalten sei jedenfalls, dass jedes Vertragsverhältnis gesondert zu betrachten sei, um die richtige rechtliche Einordnung zu gewährleisten.
8. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK sind auch eine Beitragsvorschreibung der GKK aufgrund der am 06.12.2011 durchgeführten Beitragsprüfung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009, eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 02.12.2011, ein Prüfbericht der GKK vom 26.01.2012, ein im Rahmen der GPLA erstelltes Gesprächsprotokoll vom 08.09.2011, eine persönliche Stellungnahme der HH, die von der Tiroler Gebietskrankenkasse mit AZ am 01.10.2009 aufgenommene
Niederschrift, die von der GKK mit RR am 07.11.2011 aufgenommene
Niederschrift, die von der GKK mit SK1 am 04.01.2011 aufgenommene
Niederschrift, die von der GKK mit LB am 21.04.2011 aufgenommene Niederschrift, schriftliche Stellungnahmen verschiedener Dienstnehmerinnen der bP, die zwischen der bP und AZ, Frau XXXX und RR abgeschlossenen als "Werkvertrag" titulierten Vereinbarungen, ein Aktenvermerk über das Telefonat vom 18.10.2011 der GKK mit dem Steuerberater der bP bezüglich der Kfz-Sachbezüge und ein Aktenvermerk über das Telefonat vom 20.09.2011 der GKK mit SK1 bezüglich der Kfz-Sachbezüge zu entnehmen.
9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 14.03.2014 der Gerichtsabteilung L504 zugewiesen.
10. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde die Beschwerde der bP gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 05.11.2012 als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für den Zeitraum vom 24.11.2008 bis zum 23.12.2008 und vom 01.01.2009 bis 27.02.2009 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der LB, für den Zeitraum vom 15.10.2006 bis zum 31.03.2007 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der KB1 und für den Zeitraum vom 30.11.2009 bis zum 31.12.2009 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der IW gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht.
LB war somit im Zeitraum vom 24.11.2008 bis zum 23.12.2008 und vom 01.01.2009 bis 27.02.2009; KB1 im Zeitraum vom 15.10.2006 bis zum 31.03.2007 und IW im Zeitraum vom 30.11.2009 bis zum 31.12.2009 Dienstnehmerin iSd § 4 Abs. 2 ASVG der bP. Für diese Zeiträume erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung durch die bP. Vom 24.11.2008 bis zum 23.12.2008 und vom 01.01.2009 bis 27.02.2009 bezüglich der LB, vom 15.10.2006 bis zum 31.03.2007 bezüglich der KB1 und vom 30.11.2009 bis zum 31.12.2009 bezüglich der IW wurden daher im Rahmen der Sozialversicherungspflicht die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen in der gesetzlich geforderten Höhe nicht geleistet.
Im Zuge der GPLA wurde zudem die Nachverrechnung eines Kfz-Sachbezuges für die Dienstnehmerin KB1 durchgeführt, über welche auch im oa. Beitragspflichtbescheid abgesprochen wurde. Von der bP wurde der KB1 ein VW Caddy Kawa 1.6 zur Verfügung gestellt, dessen Neuanschaffungspreis € 18.330,-- betragen hat. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch (Kennzeichnung betrieblicher und privater Fahrten, fortlaufende und übersichtliche Angabe des Datums, der Kilometerstrecke, des Ausgangs- und des Zielpunktes sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt) für das Firmenauto, aus welchen die privat gefahrenen Kilometer ersichtlich wären, konnte im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden. Aus diesem Grunde wurde somit bei der KB1 für die private Nutzung des PKW der monatliche Sachbezug iHv 0,75 % der Anschaffungskosten (€ 137,48) monatlich nachverrechnet.
Der Nachrechnungsbetrag beläuft sich auf € 6.502,37 plus Zinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von € 2.326,76, sohin insgesamt auf €
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der GKK über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht der LB, KB1 und IW als Dienstnehmerinnen der bP für die gegenständlichen Zeiträume als unbegründet abgewiesen.
Dass der KB1 von der bP ein PKW organisiert wurde und die bP ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch im Zuge des Verfahrens nicht vorlegen konnte, ist unbestritten. Vor allem wurde auch keine Aufstellung in Vorlage gebracht, die geeignet ist nachzuweisen, wie viele Kilometer die Dienstnehmerin KB1 das Fahrzeug für Privatfahrten benützt hat.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, den angefochtenen Bescheiden fehlen die zwingend vorgeschriebenen Begründungselemente des § 60 AVG, die Bescheide enthalten keine nachvollziehbare und überprüfbare Beweiswürdigung und es bestehe die Verpflichtung in der Bescheidbegründung in eindeutiger und nachprüfbarer Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachen und Feststellungen der Versicherungsträger bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid der GKK auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst. Die GKK hat sich mit dem individuellen Vorbringen der bP ausreichend auseinander gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte ein eigenes Bild gemacht und ist dabei zu keinem wesentlich anderen Ergebnis gelangt, als die belangte Behörde. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat die GKK getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedenfalls an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken.
In der Beschwerde wurde die Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge nicht als unrichtig bezeichnet. Allerdings wurde in umfassender Weise bestritten, dass LB, KB1 und IW im Betrieb der bP im Rahmen eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig waren. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es zum gegenständlichem Sachverhalt mittlerweile ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 05.11.2012 gibt, in welchem ausgesprochen wurde, dass LB, KB1 und IW in den dort genannten Zeiträumen für ihre für die bP ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmerinnen der Vollversicherung unterlagen. Insofern wurde über diese Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden und kann bezüglich der Ausführungen der bP im Rechtsmittel gegen den oa. Bescheid auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK verwiesen werden, zumal die beiden von der bP gegen diese Bescheide eingebrachten Rechtsmittel bezüglich dieser Frage den identen Wortlaut haben.
Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der GKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Eine weitere mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung kann aus diesen Gründen unterbleiben.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Nachverrechnung
3.4. Gema¿ß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verha¿ltnis perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegen Entgelt bescha¿ftigt wird; hiezu geho¿ren auch Personen, bei deren Bescha¿ftigung die Merkmale perso¿nlicher und wirtschaftlicher Abha¿ngigkeit gegenu¿ber den Merkmalen selbsta¿ndiger Ausu¿bung der Erwerbsta¿tigkeit u¿berwiegen. Als Dienstnehmer gilt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Gema¿ß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 34 ASVG (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
§ 45 ASVG (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
(2) Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.
(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,
der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.
§ 49 ASVG (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
§ 54 ASVG (1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(2) Der Hauptverband kann mit Zustimmung der zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und der zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung des Sonderbeitrages zugrunde gelegt werden. § 49 Abs. 4 vorletzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 51 bis 53 über die Aufteilung der allgemeinen Beiträge auf den Versicherten und den Dienstgeber gelten entsprechend für die Sonderbeiträge.
(4) § 44 Abs.5 gilt entsprechend.
(5) [...]
§ 58 ASVG (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beitra¿gen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fa¿lligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gema¿ß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der ru¿cksta¿ndigen Beitra¿ge zu entrichten.
[...].
Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG kann der zur Entgegenahme der Zahlung berufene Versicherungsträger die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
3.5. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Als Naturalentgelt kommen alle Sachleistungen in Betracht, die der Dienstgeber an den einzelnen Dienstnehmer erbringt, wie z.B. freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua.
Sachleistung ist also jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Sachleistungen iSd Entgeltbegriffs sind daher nicht nur Sachleistungen, die der Dienstgeber selbst erbringt, sondern auch solche, die er seinen Dienstnehmern (und nicht auch Außenstehenden) von Dritten verschafft. Vorausgesetzt ist freilich, dass der Wert der Sachleistung bestimmbar ist.
Die Zurverfügungstellung eines PKW an den Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) "Beförderung" iSd § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten Dienstnehmer weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom Dienstgeber getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc) zugute kommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG; es liegt vielmehr Entgelt iSd § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 ASVG vor, das nach § 50 ASVG zu bewerten ist (vgl. VwGH 92/08/0098).
Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (vgl. VwGH 2001/08/0229), wie z.B. durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (vgl. VwGH 85/14/0016) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 46 ff).
Sachbezüge gehören ebenso zur sv-rechtlichen Beitragsgrundlage wie Geldbezüge. Das wird auch für das Entgelt der Dienstnehmer in § 49 Abs. 1 Satz 1 ASVG noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Das ASVG trifft allerdings keine eigenen Regelungen, wie diese Sachbezüge zu bewerten sind, sondern verweist auf die diesbezüglichen Vorschriften im Lohnsteuerrecht.
Gem. § 15 Abs. 2 EStG sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Die in Vollziehung dieser Bestimmung ergangene, aktuell maßgebende lohnsteuerrechtliche Bewertung von Sachbezügen findet sich in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416 zuletzt idF BGBl II 2014/29) (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 50 ASVG Rz 1ff.)
Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. § 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 lautet auszugsweise:
Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges:
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl VwGH 2001/15/0083). Außer einem Fahrtenbuch kommen auch alle anderen Beweismittel zur Führung des Nachweises, wie das Kfz verwendet wurde, in Betracht: Tankrechnungen, Aufstellung der Dienstfahrten, der gefahrenen Kilometer uä. Wenn die Fahrzeuge beim Firmensitz abgestellt werden, müsste ein Nachweis über die Entrichtung der Parkgebühren vorliegen ("Parkpickerl").
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. VwGH 99/13/0186, 2001/08/0229).
Tatsächlich wurde im Zuge der GPLA von Seiten der bP (vgl. Gesprächsprotokoll vom 08.09.2011) eingestanden, für die Dienstnehmerinnen Fahrzeuge organisiert zu haben, da deren Privatfahrzeuge für die Tätigkeit nicht geeignet waren. Ferner wurde laut Aktenvermerk der GKK vom 18.10.2011 vom Steuerberater der bP zwar die private Nutzung der zur Verfügung gestellten Fahrzeuge bestritten, gleichzeitig aber lediglich ausgeführt, dass keine Fahrtenbücher oder sonstigen Aufzeichnungen über diese Fahrzeuge vorliegen würden. Die bP hat im gesamten Verfahren insoweit diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel vorgelegt oder -anträge gestellt, weshalb ein Sachbezug im gegenständlichen Fall zu bejahen war.
Zur Höhe des Sachbezuges ist auszuführen, dass der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel erfordert (vgl. VwGH 2001/15/0083, 2013/08/0043). Ein solcher Nachweis ist der bP jedoch nicht gelungen. Insoweit der monatliche Sachbezug bezüglich KB1 von Seiten der GKK zu Gunsten der bP dennoch in der Höhe von 0,75 % der Anschaffungskosten angesetzt wurde, so ist darauf mangels Beschwer - kein Rechtsschutzinteresse - nicht näher einzugehen.
3.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für den Zeitraum vom 24.11.2008 bis zum 23.12.2008 und vom 01.01.2009 bis 27.02.2009 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der LB, für den Zeitraum vom 15.10.2006 bis zum 31.03.2007 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der KB1 und für den Zeitraum vom 30.11.2009 bis zum 31.12.2009 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der IW gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den jeweiligen gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und war daher das entsprechende Entgelt von LB, KB1 und IW hinsichtlich der jeweiligen zuvor angeführten Zeiträume nachzuverrechnen.
Rechnerisch wurde der sich ergebende Betrag in der Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012, welche einen integrierten Bestandteil des oa. Bescheides darstellt, in einer Tabelle, gegliedert in Dienstnehmer (Versicherungsnummer) und Zeitraum, Beitragsgruppe und Beitragsgrundlage, dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde ebenfalls auf die Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012 verwiesen. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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