BVwG G311 2128215-1

G311 2128215-1Tribunale amministrativo federale27 set 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Beschwerde, Fristversäumung, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG G311 2128215-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2128215.1.00

Spruch

G311 2128215-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein diesbezüglicher Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Aufgrund der im Akt des BFA enthaltenen Übernahmebestätigung steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 24.06.2015, Zl. XXXX, noch am selben Tag vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde.

Die Rechtsmittelfrist endete sohin am 09.07.2015. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt.

Die mit E-Mail vom 04.06.2016 eingebrachte und beim Bezirksgericht XXXX am 06.06.2016 einlangende gegenständliche Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wurde von diesem zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet, wo die Beschwerde am 08.06.2016 einlangte. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX über die Weiterleitung an das BFA informiert.

Das BFA legte die Beschwerde sodann am 15.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 17.06.2016 einlangte.

Mit Verspätungsvorhalt vom 29.06.2016, GZ.: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die am 08.06.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 24.06.2015 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch persönliche Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Dieser Verspätungsvorhalt wurde seitens des erkennenden Gerichts mittels Auslandsrückschein an die tschechische Adresse des Beschwerdeführers versendet. Am 26.07.2016 wurde das Schreiben mit dem Vermerk "non réclamé", dh. "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesendet.

Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 16.11.2015 nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich darüber hinaus die Abschiebung des Beschwerdeführers, die damit verbundenen vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft am 16.11.2015 sowie eine Zustelladresse in der Tschechischen Republik. Ein anderer Aufenthaltsort bzw. eine andere Abgabestelle des Beschwerdeführers ist nicht bekannt und konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden.

Nachdem das Schreiben mit dem Verspätungsvorhalt vom 29.06.2016 nicht behoben wurde, konnte auch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht erfolgen.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:

"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2015 am selben Tag durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt wurde.

Der Bescheid wurde am 24.06.2015 übernommen. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 24.06.2015 daher mit Ablauf des 08.07.2015. Die mit 04.06.2016 datierte und am 08.06.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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