BVwG G306 2132291-1

G306 2132291-1Tribunale amministrativo federale27 set 2016

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, kriminelle<br/>Delikte, Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen

Testo completo

BVwG G306 2132291-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2132291.1.00

Spruch

G306 2132291-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rk seit XXXX, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, teils durch Einbruch begangen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 dritter Fall, 130 Abs. 2 erster Fall, 130 Abs.2 zweiter Fall StGB; 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

2. Mit Schreiben vom 21.12.2015, rechtmäßig zugestellt am 24.12.2015, wurde dem BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen, zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen, eingeräumt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF ausgefolgt am 12.05.2016, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Mit per Post beim BFA am 18.05.2016 eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden aufgrund eines Irrläufers und Übermittlung an die nicht zuständige Regionaldirektion Niederösterreich vom BFA vorgelegt und sind dadurch erst am 11.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt.

5. Da die Beschwerde handschriftlich in rumänischer Sprache eingebracht, diese vom BFA jedoch nicht der Übersetzung zugeführt wurde, wurde seitens des BVwG die Übersetzung beauftragt.

6. Der BF wurde am XXXX über den Luftweg nach Rumänien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist rumänischer Staatsbürger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF hat im Verfahren vor dem BFA keinerlei Angaben über seine privaten- und familiären Verhältnisse gemacht und konnten daher diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF jemals über einen Aufenthaltstitel oder eine Anmeldebescheinigung verfügt hat.

Der BF wurde im Zeitraum XXXX bis XXXX in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten. Der BF weist eine Hauptwohnsitzmeldung im Zeitraum XXXX2008 bis XXXX2008 im Bundesgebiet auf.

1.3. Der BF weist folgend Verurteilung im Bundesgebiet auf:

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rk seit XXXX, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, teils durch Einbruch begangen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 1 dritter Fall, 130 Abs. 2 erster Fall, 130 Abs.2 zweiter Fall StGB; 15 StGB

und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Umstand zu Grunde, dass der BF teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eine anderen Mitgliedes dieser Vereinigung, gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 5.000,- nicht jedoch €

50. 000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, an sich genommen hat.

Mildernd wurde die Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend, kein Umstand gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die zu ihrer Verurteilung geführt habenden Straftaten begangen hat.

1.4. Der BF war bis zur seiner Verhaftung erwerbslos und ohne Unterstand im Bundesgebiet.

1.5. Die BF weist bisher keine rechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf.

1.6. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in Österreich festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsangehörigkeit zu dessen Arbeitsfähigkeit, dessen Gesundheit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sowie die Anhaltungen in Justizanstalten beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die fehlende Feststellbarkeit, dass die BF jemals über einen Aufenthaltstitel und/oder einer Anmeldebescheinigung verfügt hat, beruht auf dem Nichtvorbringen eines für den Besitz eines bezughabenden Rechtstitels/Bescheinigung seitens der BF, sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Das keine Feststellungen bezüglich privater- sowie familiäre Verhältnisse, der Gesundheit getroffen werden konnte, beruht auf der Tatsache, dass sich weder im Verwaltungsakt diesbezügliche Hinweise finden und das der BF auch in seiner Beschwerde diesbezüglich keine Angaben machte.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des BF beruhen auf dem Nichtvorbringen eines die Arbeitsfähigkeit oder Gesundheit des BF ausschließenden Sachverhaltes, seitens des BF.

Die rechtskräftige Verurteilung, die bezughabenden Ausführungen hinsichtlich der Straftaten, der Milderungs- und Erschwernisgründe sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den im Akt befindlichen obzitierten Urteilsausfertigung und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in der Strafregister der Republik Österreich).

Das Fehlen familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand des Nichtvorbringens eines dem entgegenstehenden Sachverhaltes seitens des BF.

Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet keinen rechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist beruht auf einen aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.

Die fehlenden sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich beruht auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes.

Die Feststellung, dass der BF das Bundesgebiet am XXXX auf dem Luftweg in Richtung Rumänien verlassen hat, beruht auf den im Akt befindlichen Abschiebebericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen als unbegründet abzuweisen:

3.1.2.1. Da von dem BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthaltes von zumindest zehn Jahren im Bundesgebiet gegenwärtig erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundegebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG XXXX wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, rechtskräftig verurteilt.

Dies indiziert jedenfalls, dass von dem BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 67Abs. 1 FPG ausgeht.

Bei diesen Delikten handelt es sich nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich wiederholt durch (Einbruchs) Diebstählen über einen längeren Zeitraum hinweg sich unrechtmäßig zu bereichern und darüber hinaus sich damit eine gesetzwidrige Einnahmequelle zu erschließen sowie dabei organisiert vorzugehen auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. So schreckte dieser nicht vor der wiederholten Begehung von Verbrechen zurück, sondern nahm diese die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher und privater Interessen, zur Befriedigung eigener Bereicherungsgelüste in Kauf. Der Umstand, dass der BF sich durch seine triste finanzielle Lage zur Begehung von strafgerichtlich relevanten Tatbeständen hinreißen hat lassen, untermauert zudem den zur Delinquenz neigenden Charakter des BF, wonach dieser zur Lösung finanzieller Notlagen auf strafrechtswidriges Verhalten zuzugreifen neigt.

Wenn der BF in seiner Beschwerde nunmehr vorbringt, dass er zum aktuellen Zeitpunkt Probleme habe, welche ihn dazu zwingen politisches Asyl in Österreich zu fordern um diese Problem lösen zu können, so ist der BF auf das Regime des internationalen Schutzes zu verweisen und steht ihm die Möglichkeit des Antrages auf internationalen Schutz zur Verfügung.

Eingedenk dessen kann der BF gegenwärtig keine positive Zukunftsprognose erstellt werden (vgl. VwGH 02.04.2009, 2007/18/0179). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut eine sich ihr bietende Gelegenheit zur Erschließung von rechtswidrigen Einkünften nutzen wird, und in sein kriminelles Verhalten zurückfällt.

Mit Blick auf die bisherige - kriminelle/rechtsverletzende - Vergangenheit des BF kann sohin, eingedenk der - keine Änderung erkennen lassenden - Vermögenssituation des BF, welche sich durch Arbeits- und Vermögenslosigkeit auszeichnet, keinesfalls eine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen sowie jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein - auf Nachhaltigkeit ausgelegtes - gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu deren Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen diesen nicht rechtfertigen. Integrationsmomente wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht und konnte auch keine festgestellt werden.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (Vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0568; VwGH 23.03.1992, 92/18/0044) und sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist, angesichts der von dem BF in Rumänien erfahrenen Sozialisation, bei bestehender Arbeitsfähigkeit, zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Die mit einem Aufenthaltsverbot einhergehenden gegenständlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - vermögenslos ist, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Anhaltspunkte fassbar sind, dass dies sich in absehbarer Zeit ändert, und zudem dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Erschließung von gesetzwidrigen Einkünften aufgezeigt sowie sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 vierter Satz iVm Abs. 2 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

3.1.2.3. Angesichts der teils über lange Zeiträume hinaus aufrechterhaltene, Delinquenz des BF im Bundesgebiet, dessen Verurteilung der gewerbsmäßigen Delikten innewohnenden Schwere der Verfehlungen, der zuletzt ausgesprochene Strafhöhe, der durch das Verhalten des BF hervorgetretenen dieser anhaftenden nachhaltigen rechtsnegierenden Einstellung, ist, eingedenk relativierter Integrationsmomente des BF, die von der belangten Behörde ausgesprochene Befristung des Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Judikatur des VwGH, wonach diese zur Begegnung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit diene, und sich am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren habe. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310), keiner Reduktion zugänglich.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abzusehen, wenn die sofortige Ausreise des EWR-Bürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, wobei ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Abs. 6 nicht entgegensteht.

Mit Verweis auf die obigen Ausführungen und der erfolgten Feststellung der von dem BF ausgehenden Gefährlichkeit im Hinblick auf öffentliche Interessen, erscheint zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die unmittelbare Effektuierung des als zu Recht erkannten Aufenthaltsverbotes die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung geboten, weshalb mangels ersichtlicher und von dem BF auch nicht vorgebrachter Rückkehrhindernisse iSd. obzitierten Norm, die Entscheidung der belangten Behörde als rechtskonform zu erkennen ist.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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