W169 1423269-3•BVwG W169 1423269-3
W169 1423269-3Tribunale amministrativo federale26 set 2016
gesundheitliche Beeinträchtigung, PTBS (posttraumatische<br/>Belastungsstörung), Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund
W169 1423269-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA.
Afghanistan, vom 04.06.2014, beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme vom 04.06.2014 des mit Erkenntnis
des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, Zl. C13 423.269-1/2011/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Antragsteller gab bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er habe den Herkunftsstaat aus mehreren Gründen verlassen. Der erste Grund sei, dass er vor Jahren bei einem Mann gearbeitet habe. Damals habe er mehrmals getrocknete Früchte von Maydan-Wardak (Maydan Shahr) nach Pakistan gebracht. Unter diesen Früchten sei Suchtmittel versteckt gewesen, davon habe er nichts gewusst. Als er erfahren habe, dass er Suchtmittel transportieren sollte, habe er sich geweigert und sei zu seiner Mutter gegangen. Ein weiterer Grund liege darin, dass er in Maydan-Wardak als Elektriker gearbeitet habe. Sein Chef habe ihn aufgefordert, dass er Bomben bauen solle, welche gegen die Amerikaner verwendet werden könnten. Er habe sich geweigert, die Bomben zu bauen und sei nach Kabul gereist. Er habe ca. ein Jahr in Kabul als Elektriker gearbeitet, als ihn sein ehemaliger Chef angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er eine "gute Arbeit" für ihn habe. Er habe ihm gesagt, dass er zur Firma XXXX (deutsche Baufirma) gehen und den Namen "XXXX" erwähnen solle. Daraufhin werde er eine Firmenkarte bekommen. Er habe dies gemacht und habe tatsächlich eine solche Karte auf den Namen XXXX bekommen. Er habe ein halbes Jahr unter dem Namen XXXX gearbeitet. Die Firma habe ihn in die Stadt Faryab (in Nordafghanistan) geschickt. Nach sechs Monaten sei er wieder von dem oben erwähnten Mann, seinem ehemaligen Chef, angerufen und aufgefordert worden (da er nun das Vertrauen der Firma habe), eine Bombe in die Baufirma zu schmuggeln und die deutsche Firma in die Luft zu sprengen. Dies deshalb, weil die deutsche Firma für die Amerikaner und Europäer arbeite und deshalb der Firma Schaden zugefügt werden solle. Er habe sich geweigert, dies auszuführen und sei von Kabul zu seiner Mutter gereist. Seine Mutter habe ihm daraufhin geraten, sofort das Land zu verlassen, was er auch getan habe.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.11.2011 gab der Antragsteller an, dass er ledig sei und keine gesundheitlichen Probleme habe. In Afghanistan habe er mit seinen Eltern in Kabul gelebt. Seine Eltern würden in Tadschikistan, neun Onkel und mehrere Tanten in Kabul leben. Er habe zur Zeit nur Kontakt zu einem Onkel väterlicherseits. Weiters führte der Antragsteller aus, dass er in Kabul zwölf Jahre lang die Schule und sechs Monate eine Kurs für Elektriker besucht habe. Er habe zwei Jahre Berufserfahrung in einem privaten Unternehmen und sechs Monate bei der Firma HARO als Elektriker gearbeitet.
Zum Fluchtgrund gab der Antragsteller an, dass er Ende jedes Jahres nach Maydan Shahr gefahren sei, um getrocknete Früchte abzuholen und diese anschließend zu verkaufen. Im Jahre 2010 habe er in Maydan Shahr einen Mann namens XXXX kennengelernt, der ihm eine Arbeit angeboten habe. Nach einer Woche habe er dem Antragsteller den Auftrag gegeben, Pistazien und andere Trockenfrüchte nach Pakistan zu bringen und dort die Waren zu verkaufen. Drei Tage später habe er wieder den Auftrag bekommen, einige Waren nach Pakistan zu transportieren. Diesmal habe er aber bemerkt, dass ein großer Teil der Ware, die er transportiert habe, Drogen gewesen seien, welche unter den Früchtesäcken versteckt gewesen seien. Er sei daraufhin zurück nach Kabul gefahren und habe seiner Mutter davon erzählt. Sie habe ihm geraten, seine Arbeit für XXXX zu beenden. Nachdem er XXXX mitgeteilt habe, dass er nicht mehr für ihn arbeiten wolle, habe dieser das nicht akzeptieren wollen. Er habe den Antragsteller motivieren wollen, diese Arbeit weiter freiwillig zu machen, zumal diese dazu dienen würde, um "muslemische Personen und die Taliban zu unterstützen". Der Mann selbst sei ein Taleb und Drogenhändler gewesen. Ein anderes Mal habe XXXX den Antragsteller beauftragt, Bomben zu bauen. Die Mutter des Antragstellers sei daraufhin zu seinem Auftraggeber gegangen und habe ihn gebeten, den Antragsteller zu kündigen, was dieser schlussendlich auch getan habe. Danach habe der Antragsteller für ein weiteres Jahr als Elektriker gearbeitet. Nach etwa acht Monaten habe seine Mutter einen Anruf von XXXX erhalten, welcher dem Antragsteller einen "anständigen Job" bei einer deutschen Firma namens XXXX angeboten habe. Er habe dem Antragsteller gesagt, er solle zur Firma XXXX gehen und sich als XXXX - Name des Vaters des Antragstellers - ausgeben. Beim Vorstellungsgespräch habe der Antragsteller daraufhin die Geburtsurkunde seines Vaters vorgelegt und einen Ausweis mit dem Namen XXXX bekommen. Von der Firma XXXX sei er danach nach Maimana geschickt worden, um bei der Firma XXXX (XXXX Projekt von ISAF) zu arbeiten. Nach etwa fünf Monaten habe er wieder einen Anruf von XXXX bekommen, welcher ihm gesagt habe, er solle einige Waren von draußen in das Camp bringen. Er habe sofort gemerkt, dass irgendetwas mit den Waren nicht stimme, weshalb er den Auftrag abgelehnt habe. XXXX habe daraufhin gedroht, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Wegen seiner Probleme sei er nicht zur Polizei gegangen, da XXXX ein sehr reicher und sehr einflussreicher Mann gewesen sei. Aufgrund seiner Volks- bzw. Religionszugehörigkeit habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt. Auch sei er nie politisch tätig gewesen. In Österreich habe er keine nennenswerte Kontakte und er sei kein Mitglied in einem Verein.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die Behörde stellte fest, dass die Angaben des Antragstellers nicht glaubhaft seien. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung sei für den arbeitsfähigen Antragsteller nicht gegeben und es würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, C13 423.269-1/2011/9E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof führte zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) Folgendes aus:
[...]
"Schutzbereich Gesundheit Art. 3 EMRK:
Der BF behauptet in der Beschwerde, an einem posttraumatischen Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen zu leiden.
Diese gesundheitlichen Probleme fallen jedoch - auch bei Wahrunterstellung - nicht in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Iwan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007], Rz 183, mwH.)."
[...]
4. Am 11.09.2013 stellte der Antragsteller einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde.
5. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2013 gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
6. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 11.06.2015, Zl. E446/2014-18, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben hat.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2016, Zl W169 1423269-2/29E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 - nach Erstellung eines Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand des Antragstellers durch einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Neuropsychologie am 09.12.2015 und Erörterung desselben mit dem Antragsteller im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 - erneut gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Zum psychischen Gesundheitszustand des Antragstellers wurde im Erkenntnis festzuhalten, dass der Antragsteller am 30.11.2015 und am 01.12.2015 von einem Facharzt aus dem Bereich Neuropsychologie begutachtet wurde und laut dem vom Facharzt erstellten Gutachten vom 09.12.2015 beim Antragsteller keine Trauma- oder belastungsbezogene Störung vorliege, sondern lediglich eine leichtgradige, rezidivierende depressive Störung bestehe. Der Antragsteller benötige keine psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung. Dies habe der Antragsteller auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 bestätigt, wo er zu seinem psychischen Gesundheitszustand und zum medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.12.2015 befragt angab, dass es ihm gut gehe und er derzeit keine Medikamente nehme und sich auch nicht in ärztlicher Behandlung befinde.
8. Mit Schreiben vom 04.06.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2014, brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 25.02.2013, Zl. C13 423.269-1/2011/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel ein. Dieser wurde damit begründet, dass der Antragsteller schon im Erstverfahren vorgebracht habe, dass er an einer psychischen Störung leide, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013 hingewiesen wurde. Zwar sehe § 32 VwGVG lediglich die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens und nicht jenes des Asylgerichtshofes vor, doch werde aus § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG abzuleiten sein, dass auch die Wiederaufnahme einer Entscheidung des Asylgerichtshofes zulässig sei. Bezüglich des wiederaufzunehmenden Verfahrens (Verfahren vor dem Asylgerichtshof) sei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen und auch nicht zulässig, sodass auch diese in § 32 VwGVG geforderte Voraussetzung erfüllt sei.
Da die Tatsache der Erkrankung des Antragstellers schon im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgelegen sei, dem Wiederaufnahmewerber deren Beweis aber erst jetzt möglich und ihm nicht anzulasten sei, dass er diese nicht geltend gemacht habe (vielmehr habe er diese geltend gemacht, jedoch sei dem Vorbringen kein Glauben geschenkt worden), sei der Antrag auf Wiederaufnahme berechtigt. Auch sei er fristgerecht eingebracht worden, da der vorläufige Patientenbrief erst am 21.05.2014 aufgenommen und dem Wiederaufnahmewerber ausgehändigt worden sei. Erst ab diesem Tag sei er in Kenntnis und sei sohin die Geltendmachung möglich. Den Antragsteller treffe auch kein Verschulden. Im Fall des Antragstellers wäre die Tatsache seiner psychischen Erkrankung geeignet gewesen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen, zumal auch der Asylgerichtshof in einer Entscheidung vom 15.11.2013 einem aus Kabul stammenden afghanischen Asylwerber auf Grund einer "Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion" bzw. seiner "subdepressive [n] Stimmungslage, eine negativ getönte Befindlichkeit und eine Durchschlafstörung, nicht aber etwa Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung" "vor dem Hintergrund der insgesamt labilen Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan" [...] und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe. Darüber hinaus seien psychische Störungen im Herkunftslandes des Antragstellers mit Stigma behaftet, und könne deren Asylrelevanz auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von vornherein keineswegs ausgeschlossen werden. Aus den genannten Gründen werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, Zl. C13 423.269-1/2011/9E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufnehmen und dem Antragsteller im wiederaufgenommenen Verfahren zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.
Dem Wiederaufnahmeantrag war ein vorläufiger Patientenbrief des Antragstellers vom 21.05.2014 angeschlossen, dem zu entnehmen ist, dass der Antragsteller von 17.05.2014 bis 21.05.2014 im Otto-Wagner Spital, Psychiatrische Abteilung, stationär aufhältig war, wobei als Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischer und depressiver Dekompensation (F43.1)" ausgewiesen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten und den Gerichtsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
2.2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.
Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013 vor. Gegen diese Entscheidung war im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Die erste Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages - nämlich der Eintritt der formellen Rechtskraft - ist somit erfüllt.
Ausgehend von der Behauptung des Antragstellers, dass der vorgelegte Patientenbrief am 21.05.2014 aufgenommen und dem Antragsteller ausgehändigt wurde, ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 VwGVG stimmt im Wesentlichen mit § 69 AVG überein. Den Erläuterungen betreffend § 32 VwGVG (RV 2009 BIgNr. 24. GP 7) zufolge sollten die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens auch weitgehend den § 69 AVG "mit den erforderlichen Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz" entsprechen. Die in den Gesetzesmaterialen zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, die Regelung des § 69 AVG grundsätzlich fortschreiben zu wollen, legt nahe, der Auslegung von § 32 VwGVG jenes Rechtsverständnis zugrunde zu legen, das sich in der Literatur und Rechtsprechung zu § 69 AVG entwickelt hat.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dienst jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommen neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussaugen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht, wenn sie sich auf "alte" - das heißt nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0236; 19.04.2007, 2007/09/0159).
Dem vom Antragsteller vorgelegten "vorläufigen Patientenbrief" des Otto-Wagner Spitals vom 21.05.2014 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller an "Posttraumatischer Belastungsstörung mit psychotischer und depressiver Dekompensation leidet. Dieser Patientenbrief ist mit 21.05.2014 datiert, zu einem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, bereits rechtskräftig abgeschlossen war. Wie oben festgehalten, besteht jedoch die Möglichkeit, dass auch solch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen können, sofern sich diese auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene, Tatsachen beziehen. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt aber nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise - wie oben bereits ausgeführt - voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden.
Verfahrensgegenständlich hätte das vorgelegte Beweismittel jedoch weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt, zumal der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl C13 423269-1/2011/9E, unter Pkt. 5.2.4.2 zu der in der vom Antragsteller vorgebrachten Behauptung in der Beschwerde, an einem Posttraumatischen Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen zu leiden, ausdrücklich festgestellt hat, dass diese gesundheitlichen Probleme "- auch bei Wahrunterstellung nicht in den Schutzbereich des Art 3 EMRK" fallen würden, wobei der Asylgerichtshof diesbezüglich auf die umfangreiche Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, hingewiesen hat.
Zum Vorbringen des Antragstellers im Wiederaufnahmeantrag, wonach psychische Störungen in Afghanistan mit Stigma behaftet seien und deren Asylrelevanz auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von vornherein keinesfalls ausgeschlossen werden könne, ist auszuführen, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe iSd Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) im konkreten Fall verneint werden muss, da es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um kein angeborenes Merkmal handelt und die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers keinen Hintergrund bildet, der nicht verändert werden kann. Darüber hinaus ist aus den Länderberichten auch nicht ableitbar, dass Menschen, die an psychischen Erkrankungen leiden, einer systematischen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sind bzw. das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eine Verfolgung von erheblicher Eingriffsintensität erwarten lässt.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass es sich beim vorgelegten vorläufigen Patientenbrief keineswegs um ein Beweismittel handelt, dessen Berücksichtigung voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erscheint und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.
Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Revision bedingen würde.
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