W111 2124517-1•BVwG W111 2124517-1
W111 2124517-1Tribunale amministrativo federale26 set 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit
W111 2124519-1/2E
W111 2124517-1/2E
W111 2124516-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Ukraine und vertreten durch den XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.03.2016, Zln. 1.) 1050261004-150061851, 2.) 1050261102-150061860, 3.) 1050260900-150061991, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien, welche Staatsangehörige der Ukraine tatarischer Volksgruppenzugehörigkeit aus dem Gebiet der Krim sind, stellten am 19.01.2015 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor - gemeinsam mit der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter der Erstbeschwerdeführerin - irregulär in das Bundesgebiet eingereist waren. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 25.02.2015 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 5ff; 55 ff). Am 18.01.2016 erfolgte nach Zulassung ihres Verfahrens eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. Verwaltungsakt betreffend die Erstbeschwerdeführerin, Seiten 87 ff). Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei hinsichtlich der Gründe ihrer Ausreise aus der Ukraine an, aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer Mutter gemeinsam mit dieser und ihren beiden Kindern im August 2014 nach Polen ausgereist zu sein, um dort lebenserhaltende medizinische Hilfe für ihre Mutter zu erhalten. Als Krim-Tataren seien die beschwerdeführenden Parteien, welche aus der Stadt XXXX stammen würden, zudem in ihrem Herkunftsstaat gefährdet. Nachdem der Mutter der Erstbeschwerdeführerin auch in Polen keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit zu Teil geworden wäre, habe sich die Familie im Jänner 2015 zur Weiterreise nach Österreich entschlossen. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde an den genannten Terminen ebenfalls niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und erstattete im Wesentlichen inhaltlich gleichlautende Angaben (vgl. Seiten 5ff; 51 ff des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts).
2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2016 wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 19.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BeschwerdeführerInnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seinen Entscheidungen jeweils einen allgemeinen Länderbericht zur Lage in der Ukraine (Stand 12.06.2015) sowie Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Themen Verfolgung von Angehörigen der MERZHELIS-Partei/Krimtataren (23.12.2009), zur Lage der Armenier/Jesiden (16.01.2014), Binnenvertriebenen (04.11.2014) sowie zu Hepatitis C (31.03.2015) zugrunde (zum deren detailliertem Inhalt vgl. die Seiten 17 bis 88 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheids). Begründend würde im Wesentlichen festgehalten, dass sich unter Zugrundelegung der Angaben der beschwerdeführenden Parteien keine diesen im Falle einer Rückkehr drohende Gefährdung ergeben würde, welche die Gewährung internationalen Schutzes erforderlich erscheinen ließe (zu den beweiswürdigenden Erwägungen vgl. im Detail den die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt, Seiten 509 ff, sowie den die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt, Seiten 288 ff).
3. Mit Eingabe vom 05.04.2016 wurde durch den gewillkürten Vertreter der beschwerdeführenden Parteien fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens erhoben. In dieser wurden die erstinstanzlichen Bescheide unter näherer Begründung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln im vollen Umfang angefochten (zur detaillierten Beschwerdebegründung vgl. die Seiten 575 ff des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts).
4. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 11.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.
So brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, vor Ausreise in der Hauptstadt der Region Krim gelebt zu haben und der Volksgruppe der Krimtataren anzugehören. Die belangte Behörde legte dies der vorgenommenen Beurteilung des Falles zugrunde, unterließ es in der Folge jedoch, jene Aspekte in die vorzunehmende Prüfung der aktuellen Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien konkret miteinzubeziehen.
Wenn auch die beschwerdeführenden Parteien als vorwiegenden Grund für das Verlassen ihrer Heimat die schwere Erkrankung ihrer, zwischenzeitlich verstorbenen, Mutter bzw. Großmutter ins Treffen führten, so entbindet dies die Behörde jedenfalls nicht von amtswegigen Ermittlungen betreffend die aktuelle Situation der beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr. Überdies brachten auch die beschwerdeführenden Parteien selbst vor, sich im Falle einer Rückkehr aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gefährdet zu fühlen und zu einer Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nicht bereit gewesen zu sein. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch vorgebracht, dass kurz vor Ausreise der beschwerdeführenden Parteien deren Haus durch ihnen unbekannte prorussische Personen aufgesucht worden sei und diese infolge Nichtvorlage russischer Pässe zum Verlassen ihres Hauses binnen 24 Stunden aufgefordert worden seien (vgl. Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin, Seite 95; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 63). Zu diesem Vorbringen wurden jedoch seitens der Behörde keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. So finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei aktuelle Feststellungen zur Situation von Krimtataren nichtrussischer Staatsbürgerschaft auf dem Gebiet der Krimhalbinsel, auch nicht dahingehend, ob dieser Personengruppe eine aktuelle Rückkehr in diese Region überhaupt möglich wäre.
Bereits angesichts der notorischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Krim wäre die Behörde angehalten gewesen, ihren Erwägungen entsprechende aktuelle Feststellungen in Hinblick auf die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in jener Region sowie in Bezug auf die Situation von Angehörigen der tatarischen Volksgruppe sowie von Personen, welche nicht bereit seien, die russische Staatsbürgerschaft anzunehmen, zugrunde zu legen. In diesem Sinne hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2015, E882/2014, insbesondere fest, dass schon allein in Anbetracht der notorisch bekannten Medienberichte zur Situation in der Ukraine im April 2014 eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der (gesamten) Ukraine und der dortigen Versorgungslage erforderlich gewesen wäre, zumal nur so hätte geklärt werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung angesichts der als notorisch bekannten angespannten Situation in der Ukraine für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder diesem eine solche aufgrund seiner individuellen Situation zumutbar ist.
Zu den seitens der Behörde fallgegenständlich herangezogenen Herkunftslandquellen bleibt in diesem Zusammenhang als entscheidend festzuhalten, dass diese allesamt aus einem Zeitraum vor dem Jahr 2014 datieren und sohin nicht die gebotene Aktualität in Bezug auf die Beurteilung der gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz aufweisen, dies, wie dargelegt, insbesondere vor dem Hintergrund der notorischen Lageänderung in der Ukraine innerhalb der letzten beiden Jahre. Die dem Bescheid zugrundliegenden Anfragebeantwortungen stammen jeweils aus dem Zeitraum vor erfolgter Annexion der Krimhalbinsel, der Herkunftsregion der beschwerdeführenden Parteien, und können sohin keinesfalls als taugliche Sachverhaltsgrundlage für eine Beurteilung der aktuellen Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien herangezogen werden. Dies trifft insbesondere auf die Anfragebeantwortung zur Lage der Krimtataren aus dem Jahr 2009 sowie auf jene zur Lage der Armenier/Jesiden aus Jänner 2014, welche zudem nur am Rande auf die Situation von Krimtataren Bezug nimmt, zu. Die im Bescheid zitierten Anfragebeantwortungen stellen sohin mangels Aktualität keine taugliche Beurteilungsgrundlage in Bezug auf die vorliegenden Verfahren auf internationalen Schutz dar.
Im Rahmen des ebenfalls herangezogenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, welches aus Juni 2015 stammt, finden sich zudem lediglich nur wenige Zeilen umfassende, kursorische Ausführungen zur aktuellen Lage auf der Krimhalbinsel und lassen sich diesen keinesfalls ausreichende Informationen hinsichtlich der dortigen aktuellen Sicherheitslage sowie der Situation von Personen ohne russische Staatsangehörigkeit bzw. Angehörigen der tatarischen Volksgruppe entnehmen, welche sich jedoch in Hinblick auf eine Beurteilung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz als unerlässlich erweisen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann alleine aus dem Umstand, dass es der Erstbeschwerdeführerin ihren Angaben zufolge vor Ausreise möglich gewesen sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, das Vorliegen einer relevanten Diskriminierung ihrer Person keineswegs ausgeschlossen werden, insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Annexion der Krim durch die Russische Föderation. In gleicher Weise schließt auch der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien angaben, vor Ausreise keinen körperlichen Übergriffen in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen zu sein, eine im Rahmen einer Prognosebeurteilung festzustellende Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit keineswegs aus.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich im angefochtenen Bescheid sohin weder mit der die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion Krim zu erwartenden aktuellen Situation auseinandergesetzt, indem es seiner Entscheidung entsprechende, hinreichende Aktualität aufweisende, objektive Quellen zur dortigen Lage zugrunde gelegt und diese in Bezug zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien gesetzt hätte.
Ebensowenig findet sich im angefochtenen Bescheid eine konkrete Prüfung einer allenfalls vorliegenden innerstaatlichen Schutzalternative in anderen Landesteilen. Die belangte Behörde unterließ demgemäß einerseits eine konkrete Befragung der beschwerdeführenden Parteien zu diesem Umstand, auch anhand der herangezogenen Herkunftslandberichte lässt sich nicht erschließen, dass eine solche in jedem Falle vorliegt bzw. sich eine solche im Hinblick auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Parteien als zumutbar erweist. So brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass sie mit Ausnahme eines Bruders der Erstbeschwerdeführerin, dessen Aufenthaltsort jedoch unbekannt sei, keine familiären Bezugspunkte in der Ukraine aufweisen würden. Die Erstbeschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter zweier Kinder, sie machte sowohl in Bezug auf sich selbst als auch in Bezug auf die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gewisse gesundheitliche Probleme geltend. Aus den seitens der Behörde zitierten Länderberichten zur Situation von Binnenflüchtlingen geht hervor, dass diese begrenzte staatliche Unterstützung erhielten, darüber hinaus jedoch auf eigene finanzielle Mittel bzw. familiäre Unterstützung und freiwillige Hilfsorganisationen angewiesen wären, das staatliche Sozialsystem habe im Jahr 2013 lediglich 56% der als arm qualifizierten Personen Unterstützung geboten (vgl. Seite 403 des die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts). Insbesondere die Frage, ob sich ein innerstaatlicher Umzug vor dem Hintergrund der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien als erschwert erweisen würde, ließ die belangte Behörde ungeklärt.
Es kann im zu beurteilenden Fall sohin nicht vorweg ausgeschlossen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer individuellen Situation im Sinne des Vorliegens mehrerer möglicher Vulnerabilitätsaspekte (Volksgruppenzugehörigkeit, fehlende familiäre Anknüpfungspunkte, gesundheitliche Situation der Erstbeschwerdeführerin und deren Rolle als Alleinerzieherin) ein Neubeginn in einem westlichen Landesteil wesentlich erschwert bzw. als nicht zumutbar erscheinen würde und hätte der allfällige Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative (welcher sich aus den Erwägungen im angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht zweifelsfrei ergibt) neben konkreten Ermittlungen hinsichtlich der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien jedenfalls auch aktuelle Feststellungen zur Versorgungslage (insbesondere für Binnenvertriebene) in anderen Landesteilen bedurft.
Im Ergebnis unterließ die belangte Behörde sohin jegliche Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die aktuelle Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien - sowohl in Bezug auf deren Herkunftsregion als auch in Bezug auf eine allfällige Niederlassung in einem anderen Landesteil.
Dadurch, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine bzw. auf der Krim, insbesondere vor dem Hintergrund der ethnischen Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien, sowie zur Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil, zu tätigen und diese in der Begründung des Bescheides mit der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Beziehung zu setzen, hat es hinsichtlich zentraler Aspekte der zu beurteilenden Verfahren lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt.
Im Ergebnis sind die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sowie die beweiswürdigend angeführten Argumente daher keinesfalls zur ausreichenden Begründung einer negativen Entscheidung geeignet und wurde wie aufgezeigt eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen vor dem Hintergrund der objektiven Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Fall unterlassen.
Da das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf ihre Herkunftsregion vor dem Hintergrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht vorweg ausgeschlossen werden kann, waren die angefochtenen Bescheide vollumfänglich zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die beschwerdeführenden Parteien im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Unter diesen Gesichtspunkten leiden die die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Bescheide unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen diese gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund ihrer Nationalität/ethnischen Zugehörigkeit sowie in Bezug auf die allgemeine (Sicherheits-)lage in ihrer Herkunftsregion und den allfälligen Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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