I405 2134588-1•BVwG I405 2134588-1
I405 2134588-1Tribunale amministrativo federale26 set 2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt
I405 2134588-1/3E
Beschluss
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016, Zl. 1072418010-161186735, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz idgF. rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Algeriens arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte am 08.06.2015 einen (ersten) Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Der BF wurde am selben Tag durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er aus Algerien wegen einer drohenden Haftstrafe geflüchtet sei. Er habe einen Kredit von der Bank aufgenommen, den er nicht zurückzahlen könne. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst vor einer langen Haftstrafe. Eine Einvernahme konnte in der Folge nicht mehr durchgeführt werden, da der BF sich dem Verfahren entzog.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.05.2016, Zl. 1072418010/150627464, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdengesetz 2005 (FPG) erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und des Weiteren einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Behörde stellte fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei algerischer Staatsangehöriger, ledig, gesund und nehme keine Medikamente ein. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei. Er habe in Österreich keine Verwandten und gehe keiner Arbeit nach. Er würde kein Deutsch sprechen und über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich verfügen.
In der Beweiswürdigung wurde hinsichtlich der Gründe des Verlassen des Herkunftslandes festgehalten, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der BF es vorgezogen habe, am Verfahren nicht mitzuwirken und dabei seine Gefährdungslage darzustellen, um auf diese Weise auch den Wunsch auf internationalen Schutz zu untermauern, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im gesamten Staatsgebiet Algeriens einer wie auch immer gearteten Gefahr ausgesetzt sei. Er habe somit die in den Raum gestellte Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten. In Anbetracht dessen, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann handeln würde, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Der BF habe keine Verwandten in Österreich, weshalb kein Eingriff in das Familienleben bei einer Rückkehrentscheidung vorliege. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich weiters, dass die Rückkehrentscheidung auch gerechtfertigt sei. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung wäre dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme oder die Abschiebung der Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Algerien nicht. Der BF befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich und habe keinen eigenen Wohnsitz. Er habe keine Anknüpfungspunkte in Österreich und gehe keiner Arbeit nach. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF nicht über eigene Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes verfüge und von der Grundversorgung lebe sowie das Asylverfahren dazu missbrauchen habe wollen, um sich einen Aufenthalt zu erschleichen, womit die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung indiziert sei. Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.
Diese Entscheidung wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt und am 14.06.2016 rechtskräftig.
4. Am 23.08.2016 wurde der BF von Sicherheitsbeamten einer Kontrolle unterzogen und in der Folge wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels einvernommen, da bei ihm Suchtgift sichergestellt wurde. Der BF gab an, dass er das Suchtgift (neun Päckchen Kokain, zwei Päckchen Cannabis) zum Preis von € 190,-- gekauft habe. Seinen Suchtgiftkonsum finanziere er sich durch die Unterstützung seines in Frankreich lebenden Bruders.
5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag vor dem BFA zwecks Erlassung der Schubhaft gab der BF an, dass er süchtig sei und das Suchtgift für den Eigengebrauch gewesen. Auf die Frage, wo er wohne und schlafe, gab der BF an, dass er bis 22.04.2016 in XXXX in einem Heim gewesen sei. Danach habe er bei einem namentlich genannten Freund wohnen dürfen. Er wohne dort ohne Meldezettel, aber er wolle sich anmelden. Er habe befürchtet, dass er wegen des Fehlens des Meldezettels eingesperrt würde. Die nähere Adresse sei ihm unbekannt. Er wisse jedoch wie man hinkomme und er habe auch einen Schlüssel. Seinen Aufenthalt hier habe er durch die Unterstützung seines Bruders in Frankreich finanziert. Er verfüge über € 150,- und verdiene durch Hilfsdienste in einem Restaurant etwa € 20,- am Tag. Familienangehörige habe er in Österreich keine. Er habe eine Tasche bei einem Freund in XXXX, dessen Adresse er jedoch nicht nennen könne. Seine Freundin sei auf Urlaub und komme am Donnerstag zurück. Außer seiner Freundin und seinem Freund habe er keinen engen Kontakt im Bundesgebiet. Er vertraue diesen Personen, wie seiner Familie.
6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.08.2016 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
7. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2016, Zl. W154 2134044-1/4E als unbegründet abgewiesen.
8. Der BF stellte am 29.08.2016 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
9. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF an, dass er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Er wolle nur nicht nach Algerien abgeschoben werden. Er habe Schulden bei einer Bank in der Höhe von ca. $ 30.000,-, weswegen er im Falle seiner Abschiebung in seine Heimat ins Gefängnis kommen würde. Des Weiteren habe er private Probleme wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten und befürchte von der "mächtigen Familie" ermordet zu werden. Von staatlicher Seite hätte er nichts zu befürchten.
10. Mit Mitteilung vom 31.08.2016 wurde dem BF schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z6 iVm 12a Abs. 2 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
11. In der Folge wurde der BF am 08.09.2016 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der BF an, dass er in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bisher die Wahrheit gesagt. Seit seiner ersten Asylantragstellung habe er Österreich nicht verlassen. Er habe bei einem Freund aus Griechenland in XXXX gewohnt und habe mit ihm gelegentlich gearbeitet. Auch habe er bei einem türkischen Freund gewohnt. Er hätte sich amtlich melden müssen, habe es jedoch nicht gemacht. Er bereue es sehr. Sein Freund sei bereit, ihn bei sich anzumelden.
Er sei in keiner ärztlichen Behandlung und nehme auch keine Medikamente ein.
Auf Vorhalt der geplanten Vorgehensweise des BFA bezüglich des faktischen Abschiebeschutzes entgegnete der BF mit der Frage, was er dazu sagen solle. Er sei nach Österreich geflüchtet. In Algerien sei er zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Er könne nicht zurück.
Auf Vorhalt, dass er im ersten Verfahren von einer Haftstrafe nichts erwähnt habe, meinte der BF, es sei die Wahrheit, dass er zu 10 Jahren verurteilt worden sei. Er habe mit diesen Leuten immer wieder Streit. Es gehe um Rache. Er habe seinen Aufenthaltsort schon einmal gewechselt. Mit dem Kredit habe er ein kleines Unternehmen gegründet, aber er habe keinen Gewinn erzielt. Es sei ihm vom Kredit nur eine kleine Summe geblieben, mit der nach Österreich geflohen sei. Der Kredit habe € 30.000,-- betragen. Nach Vorhalt, dass er am 29.08.2016 angegeben habe, dass es $ 30.000,- gewesen seien, gab der BF an, dass es € 30.000,-- seien.
Befragt, warum er sich dem Verfahren entzogen und den Ladungen keine Folge geleistet habe, wenn er derart verfolgt werde, führte der BF an, dass er aufgrund der ersten Ladung in Traiskirchen gewesen sei. Dort habe man ihm jedoch gesagt, dass die Einvernahme verschoben worden sei und er eine neue Ladung bekommen würde. Er habe jedoch nichts mehr bekommen.
Abschließend wiederholte der BF, dass er nach Österreich gekommen sei, da er zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei.
Daraufhin wurde mit der gegenständlichen Überprüfung zu unterziehenden, mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend führte das BFA aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom BF erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen Verfahren erstattet worden sowie nicht glaubhaft sei, der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.
12. Die Die Verwaltungsakten langten am 13.09.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Algerien, gehört seinen eigenen Angaben zufolge der Volksgruppe der Araber an und ist muslimischen Glaubens. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und hält sich (spätestens) seit Juni 2015 in Österreich auf.
Am 08.06.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 30.05.2016, Zl. 1072418010/150627464, abgewiesen wurde.
In seinem ersten Asylverfahren brachte der BF als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat verlassen habe, da er wegen der unterlassenen Rückzahlung eines Kredits eine Gefängnisstrafe befürchte. Dieses Vorbringen wurde vom BFA als unglaubhaft beurteilt, zumal der BF es vorgezogen habe, am Verfahren nicht mitzuwirken und dabei sei seine Gefährdungslage darzustellen, um auf diese Weise auch den Wunsch auf internationalen Schutz zu untermauern, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im gesamten Staatsgebiet Algeriens einer wie auch immer gearteten Gefahr ausgesetzt sei. Er habe somit die in den Raum gestellte Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat lasse sich eine solche nicht ableiten.
Diese Entscheidung wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt und am 14.06.2016 rechtskräftig.
Es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und befindet sich aktuell in Schubhaft.
Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren erklärt der BF, dass sein im ersten Verfahren vorgebrachter Fluchtgrund nach wie vor aufrecht sei. Ergänzend brachte er vor, dass er bereits zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Zudem befürchte er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien aufgrund von Nachbarschaftsstreitigkeiten umgebracht zu werden.
Auch im gegenständlichen Verfahren erachtete das BFA dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben sowie sein Gesundheitszustand in Österreich oder die allgemeine Lage in Algerien geändert haben. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Algerien ist auch nicht eingetreten.
In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des BF im Bundesgebiet ist seit Bescheiderlassung am 14.06.2016 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.
Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2.1. Zur Person und Fluchtmotiven des BF:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Algerien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den BF betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
Das Fluchtvorbringen des BF wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubhaft angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht glaubhaft bzw. glaubwürdig, dass der BF aufgrund des nicht zurückgezahlten Kredits eine Gefängnisstrafe zu befürchten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Begründung des BFA dazu. Dem BFA ist auch darin beizupflichten, dass der BF den gegenständlichen Asylantrag lediglich dazu gestellt hat, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, wie dies auch vom BF eingestanden wurde.
Insoweit der BF im gegenständlichen Fall des Weiteren als Fluchtgrund Nachbarschaftsstreitigkeiten geltend macht, ist dazu anzumerken, dass diese behauptete Bedrohung demnach bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden hatte. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Aus den Angaben des BF kann nicht auf ein Privat- oder Familienleben derart hoher Intensität geschlossen werden, dass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in die durch die EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im Bescheid bzw. Erkenntnis zum Schubhaftverfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.
Die im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Algerien entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2.2. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.
Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:
1.1. So besteht gegen den BF in Gestalt des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 30.05.2016 eine erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.
1.2. Zugleich wurde mit dem eben erwähnten Bescheid des BFA vom 30.05.2016 der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen.
Dem BF droht demzufolge in Algerien keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der BF grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch führt der BF in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Daher wird auch der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein, hat er doch eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet. Schließlich bringt der BF auch in seinem zweiten Asylverfahren vor, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Algerien aufgrund des nicht zurückgezahlten Kredits inhaftiert. Das weitere Vorbringen des BF, wonach er wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten umgebracht werden würde, ist aufgrund des Umstandes, dass es bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bekannt war und damals vorgebracht werden hätten müssen, unbeachtlich.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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