G313 2113895-1•BVwG G313 2113895-1
G313 2113895-1Tribunale amministrativo federale26 set 2016
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G313 2113895-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Schweden, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Vom erkennenden Gericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A. U. als Mittäter in W. gemeinsam mit dem unbekannten Täter mit Usernamen "XXXX" gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachgenannter Unternehmen dadurch, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflussten, indem der unbekannte Täter "XXXX" unter Verwendung fremder Datensätze Warenbestellungen auf den Online-Portalen der bezeichneten Unternehmen tätigte und A. U. und der BF die gelieferten Waren abholten und nicht bezahlten,
I. schädigte, und zwar
1. ) am 22.12.2014 die Firma XXXX durch Bestellung eines Apple I-Pad Air, 32 GB, im Wert von € 529,99 unter Verwendung der Daten von K.
T.;
2. ) am 23.12.2014 die Firma XXXX durch Bestellung einer Drohne/Quadrocopter Blade 350 QX3 RTF im Wert von € 469,99 unter Verwendung der Daten von L. J.
II. zu schädigen versuchte, und zwar
1. ) am 23.12.2014 die Firma XXXX durch Bestellung eines LED-Fernsehers im Wert von € 299,99 unter Verwendung der Daten von
K. T;
2. ) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Oktober und Dezember 2014 die Firma XXXX durch Bestellung diverser Bekleidungsartikel im Wert von € 292,70 unter Verwendung der Daten von C. K;
3. ) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Oktober und Dezember 2014 die Firma XXXX Durch Bestellung eines Apple I-Pad Wifi 16 GB im Wert von € 465,49 unter Verwendung der Daten von A. T.
Weiters wurde es als erwiesen angenommen, dass der BF
I. seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Oktober und November 2014 Urkunden, über die er nicht mehr verfügen durfte, und zwar die E-Card des F. R. mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückte und
II. am 24.01.2015 fremde Sachen, nämlich eine Glasscheibe, dadurch, dass er sie mit der Faust durchschlug, beschädigte, wobei der M. S. KEG ein Schaden in der Höhe von € 150,00 entstand.
Mildernd wurden das umfassende reumütige Geständnis, erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfachen Tathandlungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit gewertet.
2. Mit Parteiengehör vom 13.07.2015, dem BF zugestellt am 15.07.2015, wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass bezüglich der etwaigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
3. Mit Stellungnahme vom 21.07.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.07.2015, brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er seit 2008 in Österreich lebe. Er gebe sich größte Mühe, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Er habe in XXXX seinen Hauptschulabschluss absolviert und sei nach Österreich gezogen, um seine Kochlehre zu beenden. In XXXX würden seine Eltern und seine Schwester leben. Seine Freundin in Österreich gebe ihm großen Halt. Er sei derzeit arbeitssuchend.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF in den letzten 6 Jahren bereits 6 Mal von einem inländischen Gericht unter anderem wegen Betrugs, schwerer Körperverletzung und schwerer Sachbeschädigung rechtskräftig verurteilt worden sei. Bereits im Jahr 2012 sei gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden, welches mit einer Ermahnung abgeschlossen worden wäre. Zuletzt sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 125, 229 (1), 148a (1 und 2) 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt und 8 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Der BF habe die Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, der Urkundenunterdrückung sowie der Sachbeschädigung begangen. Der BF besitze nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und sei daher Fremder. Er sei schwedischer Staatsangehöriger. Er sei seit Jänner 2014 durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Zur Zeit besitze er keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Es bestünden keine beruflichen Bindungen zu Österreich. Bis auf seine Freundin bestünden zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet würde ihm eine gewisse soziale Integration zugesprochen. Er lebe laut Melderegisterauszug alleine. Aus dem Gerichtsurteil gehe hervor, dass er wegen der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, der Urkundenunterdrückung sowie der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt und 8 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden sei. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, somit sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.
5. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015, bei der belangten Behörde eingebracht am selben Tag, brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er seit 2008 durchgehend in Österreich lebe, vor rund eineinhalb Jahren seine Freundin, eine polnische Staatsangehörige kennengelernt habe und er beabsichtige, mit dieser ein gemeinsames Leben aufzubauen. Er habe zunächst als Koch gearbeitet und in der Folge in einer Leiharbeitsfirma. Er sei darum bemüht, eine auf Dauer angelegte Beschäftigung zu suchen. Er führe sich in der Haft sehr gut und habe befinde sich bereits im gelockerten Vollzug. Er verfüge über einen festen Wohnsitz in Wien und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Man könne nicht davon ausgehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, sodass die belangte Behörde bei richtiger Würdigung kein Aufenthaltsverbot erlassen hätte dürfen.
6. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 07.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und ist beim BVwG am 09.09.2015 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist schwedischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG idgF.
Der BF reiste erstmals im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er bis 19.03.2013 behördlich gemeldet war. Von 19.03.2013 bis 10.01.2014 war der BF in Österreich nicht gemeldet. Eine aufrechte Meldung liegt erst wieder seit 10.01.2014 vor.
Dem BF wurde am 19.08.2008 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, die am 19.02.2015 außer Kraft getreten ist. Er hat am 23.07.2015 einen Verlängerungsantrag eingebracht, über den bis dato jedoch noch nicht entschieden wurde. Der BF befindet sich aktuell nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.
Der BF weist in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
Urteil des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 50 TS zu je 10,00 € im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Betrug)
Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 125, 126 Abs. 1/7 StGB wegen einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren (schwere Sachbeschädigung)
Urteil des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 146 StGB, zu einer Geldstrafe von 100 TS, im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Betrug)
Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 83 (2), 84 (1) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren (schwere Körperverletzung)
Urteil des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren (Betrug)
Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 125, 229 (1), 148a (1 und 2) 1. Fall zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren (Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, Betrug)
Der BF war im Bundesgebiet bisher von 27.07.2015 bis 27.11.2015 inhaftiert.
In Deutschland leben die Eltern und eine Schwester des BF. Der BF verfügt in Österreich nicht über familiäre Anknüpfungspunkte, hat jedoch eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet. Ein gemeinsamer Haushalt mit dieser besteht seit 28.04.2016.
Der BF war in Österreich von 2010 an in diversen Unternehmen als (teilweise geringfügig beschäftigter) Arbeiter beruflich tätig, zuletzt von 16.08.2016 bis 29.08.2016. Der BF ist aktuell ohne Beschäftigung. Er weist gute Deutschkenntnisse auf. Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich vor seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2008 in Deutschland.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des BF stützt sich auf den aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der BF in Deutschland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und in Österreich eine Lebensgefährtin hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Die Feststellung, dass zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin seit 28.04.2016 ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).
Die Feststellung betreffend die bisherige Inhaftierung des BF in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt und entspricht diese dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).
Die Feststellung betreffend die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung).
Die Feststellung, dass der BF vor seiner Einreise nach Österreich in Deutschland gelebt hat und gute Deutschkenntnisse aufweist, ergibt sich aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt.
Zu Spruchteil A):
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 FPG lautet:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Der BF hat im Bundesgebiet seine persönlichen Verhältnisse zu regeln, die einen Durchsetzungsaufschub rechtfertigen. Die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit scheint zwar erforderlich, jedoch überwiegt die Notwendigkeit, seinen Umzug regeln zu können. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes würde daher einen Härtefall für den BF darstellen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.1. Da vom BF, der aufgrund seiner schwedischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Zur letzten strafrechtlichen Verurteilung vom 10.06.2015 führte das Landesgericht für Strafsachen XXXX aus, dass der der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte diverser Unternehmen dadurch, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem der unbekannte Mittäter "XXXX" unter Verwendung fremder Datensätze Warenbestellungen auf den Online-Portalen der bezeichneten Unternehmen tätigte und A. U. und der BF die gelieferten Waren abholten und nicht bezahlten, geschädigt bzw. zu schädigen versucht habe.
Weiters wurde es als erwiesen angenommen, dass der BF seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Oktober und November 2014 Urkunden, über die er nicht mehr verfügen durfte, und zwar die E-Card des F. R. mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt und am 24.01.2015 fremde Sachen, nämlich eine Glasscheibe, dadurch, dass er sie mit der Faust durchschlug, beschädigt habe, wobei der M. S. KEG ein Schaden in der Höhe von €
150,00 entstand.
Während zu seinen Gunsten das umfassende reumütige Geständnis zu werten war, war zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dass der BF zum Urteilszeitpunkt bereits 3 einschlägige Vorstrafen aufwies, im konkreten Fall mehrere Vergehen zusammentrafen, mehrfache Tathandlungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit begangen wurden und der BF innerhalb offener Probezeit rückfällig wurde, sodass erkennbar ist, dass der BF ein hohes Potential an krimineller Energie aufweist, welcher er situationsbedingt freien Lauf lässt.
Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellte strafrechtlichen Verurteilungen wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.1.2. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417), ebenso der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden. Dem Gerichtsurteil ist überdies entnehmen, dass die Straftaten in der Absicht vorgenommen wurden, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sodass dem BF auch keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden konnte.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von sieben Jahren erscheint dennoch in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, als nicht geboten. Wenngleich der BF in Österreich bereits 6 rechtskräftige, teils einschlägige Verurteilungen aufweist, auch innerhalb der Probezeit rückfällig wurde, ist dennoch zu berücksichtigen, dass bei sämtlichen der erfolgten Verurteilungen hinsichtlich der Strafbemessung der Strafrahmen nicht ausgeschöpft wurde. So konnte auch die zuletzt aufgrund seines Alters verhängte eher geringere Freiheitsstrafe von 12 Monaten, von denen 8 Monate lediglich bedingt verhängt wurden, daher bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Zu berücksichtigen ist weiters, dass der BF im Bundesgebiet zwar über gewisse soziale und familiäre Bindungen insofern verfügt, als seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet aufhältig ist, mit welcher der BF seit kurzem im gemeinsamen Haushalt lebt, sodass zweifellos ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt. Eine etwaige Intensität des Familienlebens ist jedoch jedenfalls erst seit kurzem gegeben, da ein gemeinsamer Haushalt erst seit 28.04.2016 besteht. Diesbezüglich ist zu sagen, dass der BF durch die oftmalige Begehung von Straftaten in Österreich durch seine mögliche Inhaftierung eine räumliche Trennung von seiner Lebensgefährtin wohl bewusst in Kauf genommen hat, ihn dies auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat, sodass sein Familienleben schon aus diesem Grund eine Relativierung erfahren muss. Auch ist in dem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es der Lebensgefährtin des BF, die ebenfalls Unionsbürgerin ist, frei stünde, den Kontakt zum BF durch regelmäßige Besuche aufrecht zu erhalten. Insgesamt erscheint jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor dem Hintergrund der zuletzt verhängten geringen Freiheitsstrafe im Bundesgebiet eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes als geboten.
Ausgehend davon, dass ein Aufenthaltsverbot keinen generalpräventiven Charakter aufweisen sollte und bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss, war die Dauer des Aufenthaltsverbotes in angemessener Weise daher auf fünf Jahre herabzusetzen.
Abschließend wird der BF darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bei einem neuerlichen Fehlverhalten unter Einbeziehung der bisherigen Straftaten durchaus wieder aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht kommen können.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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