W210 2115249-1•BVwG W210 2115249-1
W210 2115249-1Tribunale amministrativo federale23 set 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, höhere Gewalt,<br/>INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W210 2115249-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 07.04.2010 stellte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 143,07 ha beantragt wurde.
2. Mit Datum vom 30.08.2010 stellte der Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm aufgrund der Notschlachtung eines Tieres einen "Antrag auf höhere Gewalt 2010 - Vorzeitiger Abtrieb Rinder".
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 4,13 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,78 ha (davon anteilige Almfläche 2,54 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Datum vom 25.10.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit des Almbewirtschafters eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 eine Fläche im Ausmaß von 122,67 ha ermittelt wurde. Davon wurden 10,84 ha bewirtschaftete Fläche auf nicht beantragten Grundstücken vorgefunden (Beanstandungscode 99). Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 31.10.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und nach Verhängung einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX vorgenommen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 4,13 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von unverändert 3,78 ha (davon anteilige Almfläche 2,54 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 3,22 ha zu Grunde gelegt. Die Differenzfläche wurde mit 0,56 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführte, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 0,56 ha. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2014, eingelangt bei der AMA am 02.01.2015, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, der der angefochtene Abänderungsbescheid beigelegt wurde. Eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der verfahrensgegenständlichen Alm erhob der Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde, legte diese seiner Beschwerde jedoch nicht bei. Die Beschwerde richtet sich gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013, wendet eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen aus dem Jahr 2005 ein, macht einen Behördenirrtum sowie mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters geltend, moniert die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen, richtet sich gegen die unangemessene, hohe Strafe und wendet Verjährung ein. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, jedenfalls in der Weise, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche in beantragtem Umfang ausbezahlt werden sowie die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrags.
7. Mit Datum vom 05.10.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und den dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
Dem Akt liegt eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen bis 10 % bzw. einer pro-rata-Stufe" vom 04.02.2014 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm und deren Almbewirtschafter bei.
8. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
9. Mit Schreiben vom 23.06.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert auszuführen, 1) was genau er an dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2013 zu beanstanden habe, 2) was konkret er an der Flächenberechnung der AMA auszusetzen habe und dies allenfalls unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauen Schlagbezeichnungen zu belegen, und 3) auf welche Sachverhaltsdarstellung er sich hinsichtlich des Vorbringens zum mangelnden Verschulden beziehe, andernfalls davon ausgegangen wird, dass die Flächenberechnung der belangten Behörde richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.
10. Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der EBP für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 1,24 ha, sowie - gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) - für seine anteilige Almfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm, BStNr. XXXX, im Ausmaß von 2,54 ha. Der Beschwerdeführer beantragte für das Jahr 2010 somit eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 3,78 ha und wurde ihm die EBP 2010 zunächst mit Bescheid vom 30.12.2010 auf dieser Grundlage gewährt.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm, für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von 143,07 ha beantragt wurden. Im Zuge der Flächenermittlung zog der zuständige Almbewirtschafter keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.
Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2010 insgesamt 90,25 RGVE, darunter 1,6 RGVE des Beschwerdeführers, aufgetrieben.
Am 25.10.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 eine Fläche im Ausmaß von 122,67 ha (davon 10,84 ha bewirtschaftete Fläche auf nicht beantragten Grundstücken, Beanstandungscode 99) ermittelt wurde. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter zur Stellungnahme übermittelt. Es erfolgte keine Stellungnahme des Almbewirtschafters.
Am 05.09.2002 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2002 eine Futterfläche im Ausmaß von 118,81 ha ermittelt wurde.
Weitere Vor-Ort-Kontrollen fanden auf der verfahrensgegenständlichen Alm nicht statt.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 1,24 ha und über 4,13 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Im Antragsjahr 2010 verfügte die verfahrensgegenständliche Alm nach VOK über eine beihilfefähige Fläche von 111,83 ha. Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE verfügte dieser im Antragsjahr 2010 somit über eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 1,98 ha.
Insgesamt verfügte der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 über eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 3,22 ha.
Am 07.04.2014 langte bei der AMA eine LWK-Bestätigung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm betreffend das Antragsjahr 2010 ein. Hiermit bestätigte die Landwirtschaftskammer Tirol unter Anführung der Gründe für die Flächenabweichung, dass sie die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Lienz erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hat und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, wurde eine Rückforderung von EUR XXXX ausgesprochen, die Behörde ging von einer beantragten Almfutterfläche von 2,54 ha, einer ermittelten Almfutterfläche von 1,98 ha und einer Differenzfläche von 0,56 ha aus. Auf Grund der Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und maximal 20 % wurde eine Flächensanktion von EUR XXXX verhängt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Unbestritten blieb insbesondere die Richtigkeit der Ergebnisse der VOK aus dem Jahr 2013. Eine Aufforderung dazu blieb unbeantwortet. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht zum einen nach Einsicht in das den Parteien zugängliche INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurde den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. So brachte dieser in seinem Beschwerdeschriftsatz lediglich vor, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei 2013 falsch und begründete dies damit, dass die Futterfläche der Alm immer mit größter Sorgfalt und den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln ermittelt und beantragt worden sei, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass für das Antragsjahr die korrekte Futterfläche beantragt worden sei. Konkrete Ausführungen, denen entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2010 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterfläche Bezug genommen noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus Sicht des Beschwerdeführers - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde anders dargestellt hätten. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2013 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Dass der Almbewirtschafter im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Jahr 2005 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei -ausschließlich in den Jahren 2002 und 2013 Vor-Ort-Kontrollen stattfanden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den nachvollziehbaren Ausführung der belangten Behörde.
Die Feststellungen betreffend die VOK 2002 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden "Prüfbericht für die Vor-Ort-Kontrolle zum MFA 2002 ALPUNG" und blieben ebenfalls unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 14, 21, 26 Abs. 1, 34 Abs. 5, 56 Abs. 2, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:
"Artikel 2
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 14
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
(2) [...] sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai [...] des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 56
Allgemeine Grundsätze
(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.
[...]"
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:
"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
"§ 19. [...]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]."
Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014], gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C 420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Diesen trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist dieser gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
Wie unter II.1. festgestellt, beantragte der Beschwerdeführer die EBP 2010 für eine Fläche im Ausmaß von 3,78 ha (Heimfläche 1,24 ha und anteilige Almfläche 2,54 ha) und wurde diesem die EBP 2010 zunächst auf dieser Grundlage ausbezahlt.
Wie den Feststellungen unter II.1. ebenfalls zu entnehmen ist, betrug die vom Almbewirtschafter mit einem Ausmaß von 143,07 ha beantragte beihilfefähige Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2010 jedoch nur 111,83 ha. Die ebenfalls vorgefundene bewirtschaftete Fläche auf nicht beantragten Grundstücken im Ausmaß von 10,84 ha war gemäß Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 bei der Prämienberechnung nicht zu berücksichtigten. Es war der Prämienberechnung des Beschwerdeführers für die EBP 2010 2010 - gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - somit eine ermittelte Gesamtfläche (Heimfläche und anteilige Almfläche) im Ausmaß von 3,22 ha zu Grunde zu legen. Das herangezogene Ausmaß der Heimfläche des Beschwerdeführers beruhte dabei auf dessen eigenen Angaben; das der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Ausmaß an anteiliger Almfutterfläche auf der in Rede stehenden Alm gründete sich unter Berücksichtigung der Anzahl an vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE auf das Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2013, das vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Auch sonst hat der Almbewirtschafter, wie sich aus den Feststellungen ergibt, die von der belangten Behörde bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte beihilfefähige Fläche offensichtlich bejahend zur Kenntnis nehmend keine verneinende oder ablehnende Stellungnahme zu dem Kontrollbericht abgegeben.
Abgesehen davon, dass für das Bundeverwaltungsgericht die beanstandeten Flächenfeststellungen der belangten Behörde mangels substantiierten Vorbringens und nach Einsicht in das INVEKOS-GIS nicht in Zweifel zu ziehen gewesen sind (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), gilt es im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, die sich gegen das durch die belangte Behörde (im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle) festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm richten, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
3.3.3. Moniert der Beschwerdeführer eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung mit der Begründung, die Behörde lasse unberücksichtigt, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2005 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei, die andere Ergebnisse gebracht habe, ist zunächst festzuhalten, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm ausschließlich in den Jahren 2002 und 2013 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt wurden. Wenn der Beschwerdeführer daher darzulegen versucht, dass bei der Beurteilung von Almfutterflächen im Antragsjahr 2010 Ergebnisse aus früheren Jahren (gemeint wohl: 2002) hätten berücksichtigt werden müssen, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).
Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2010 daher die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2013 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.
3.3.4. Gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 leg. cit. gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde über das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche vor, da diese frühere Vor-Ort-Kontrollergebnisse bei der Beihilfenberechnung nicht berücksichtigt habe und diese offensichtlich als falsch bewerte, war nicht zu folgen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12).
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht zu erkennen. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages im Sinne des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 liegen somit nicht vor.
3.3.5. Die Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für die nicht beihilfefähige Almfläche nach Maßgabe des für das Jahr 2010 ermittelten tatsächlichen Flächenausmaßes der verfahrensgegenständlichen Alm in Höhe von EUR XXXX erfolgte somit gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 zu Recht.
3.3.6. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 0,56 ha bzw. 17,39 % lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, war die Beihilfe für das Antragsjahr 2010 gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz zu berechnen, und verhängte die belangte Behörde daher zusätzlich zur vorgenommenen Richtigstellung eine Flächensanktion in Höhe von EUR
XXXX.
Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nur dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen).
Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).
Der Beschwerdeführer wendet mangelndes Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters ein. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Almbewirtschafter - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst vorbringt - Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Flächenbeantragungen für die gegenständliche Alm durch den Almbewirtschafter sind dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).
Der Beschwerdeführer vermochte zudem keine konkreten, über sein allgemein gehaltenes Vorbringen betreffend die Zuverlässigkeit und Sorgfalt des Almbewirtschafters hinausgehenden, Umstände darzulegen, aus denen sich im Sinne des § 8i Abs. 1 MOG 2007 ergeben hätte, dass für ihn keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Vielmehr steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden da der Antragsteller auf die Ergebnisse der früheren amtlichen Erhebungen vertraut und seine Antragstellung daran orientiert habe, im Wiederspruch zu der vom Almbewirtschafter mit MFA 2010 beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 143,07 ha, wurde doch im Zuge der VOK 2002 eine Fläche im Ausmaß von lediglich 118,81 ha ermittelt. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen eines Parteiengehörs auszuführen, auf welche Sachverhaltsdarstellung er sich hinsichtlich seines Vorbringens zum mangelnden Verschulden beziehe, ließ dieser ebenfalls ungenützt.
Wie unter II.1. festgestellt, legte die zuständige Landwirtschafskammer im Fall des Almbewirtschafters zwar eine LWK-Bestätigung vor, wonach die Flächenermittlung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei und die Flächenabweichungen dem Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen wären. Diese allgemein gehaltene, nicht schlagbezogene LWK-Erklärung wäre jedoch insbesondere im Hinblick auf die beträchtliche Flächendifferenz von 31,24 ha nicht einmal ausreichend gewesen, um das mangelnde Verschulden des Almbewirtschafters selbst darzulegen. Sie war daher auch nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzutun. Die Überbeantragung des Almbewirtschafters ist dem Beschwerdeführer als dessen Verwalter und Prozessbevollmächtigtem somit, wie oben ausgeführt, in vollem Umfang zuzurechnen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher im Hinblick auf die Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 und unter Anlegung des höchstgerichtlich gebotenen, strengen Maßstabes nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden in Entsprechung der engen Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen. Gründe für das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung der Sanktionen iSd. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 sind sohin nicht ersichtlich.
3.3.7. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
3.3.8. Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).
3.3.9. Die belangte Behörde verhängte daher zu Recht zusätzlich eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX.
3.3.10. Nicht stattgegeben werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es möge der offensichtliche Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdevorbringen anerkannt und die Berichtigung des Beihilfeantrags des Beschwerdeführers zugelassen werden. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seines Antrages kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, ist der Tatbestand des offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht erfüllt.
3.3.11. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.
Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden.
3.3.12. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit, längstens jedoch acht Jahre, und beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).
Betreffend den Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ist zudem auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung ausdrücklich unterbricht. Wie dargestellt, fand die entscheidungsrelevante Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm am 25.10.2013, somit vor Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab dem Tag der Beantragung der EBP 2010, statt.
Die Entscheidung der AMA erfolgte aus den oben angeführten Gründen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.13. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.
Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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