BVwG W158 2117887-1

W158 2117887-1Tribunale amministrativo federale23 set 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W158 2117887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2117887.1.00

Spruch

W158 2117887-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/08-125821249, betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102253685, wurde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2008 entschieden und der beschwerdeführenden Partei eine EBP in Höhe von EUR 705,94 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2. Mit Datum vom 04.10.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX - auf die die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2008 aufgetrieben hat - durch Kontrollorgane der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer das gegenständliche Antragsjahr betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009130, wurde -unter Berücksichtigung der Ergebnisse der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle - der Bescheid vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei nur mehr eine EBP in Höhe von EUR 609,05 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 96,89 ausgesprochen wurde. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Datum vom 13.06.2014 langte in der zuständigen Landwirtschaftskammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein, in der ausgeführt wird, dass der beschwerdeführenden Partei keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Futterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX zweifeln hätten lassen müssen.

Die Erklärung sei für das Antragsjahr 2008 zu berücksichtigen bzw. gelte diese, für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG.

5. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/08-125821249, wurde der Wiederaufnahmeantrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. Begründend führte die AMA aus, dass der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 8i MOG die Alm mit der BStNr. XXXX betroffen und sich auf den EBP-Bescheid 2008 bezogen habe. Da im EBP-Bescheid 2008 keine Flächensanktionen (Kürzungen oder Ausschlüsse) verhängt worden seien, führe der Wiederaufnahmeantrag jedoch zu keiner Änderung der im erwähnten Bescheid zuerkannten EBP. Der EBP-Bescheid 2008 bleibe unverändert aufrecht. Mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Wiederaufnahmeantrag nur dann zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 07.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und ersuchte im Wesentlichen die Beihilfengewährung zur EBP 2008 nochmals zu prüfen. Insbesondere sei ihr keine Prämie überwiesen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die §§ 69 und 70 AVG lauten auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

[...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."

§ 8i MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."

3. In der Sache:

Zu A)

Die beschwerdeführende Partei hat am 13.06.2014 der zuständigen Landwirtschaftskammer eine "Erklärung gemäß § 8i MOG" betreffend die verfahrensgegenständliche Alm vorgelegt. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i MOG eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014; § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Mit der angesprochenen Erklärung (am Ende des Formulars) wurde rechtzeitig - innerhalb der gesetzlichen vorgesehene Frist von zwei Wochen - ein Wiederaufnahmeantrag gestellt. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA auch zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.

Aus dem Wortlaut der Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007, auf die er sich bezieht, ist zu schließen, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 51 VO (EG) 796/2004 richtet und darin - im Sinn des Art. 68 dieser Verordnung - vorgebracht wird, dass diese keine Anwendung finden sollen, weil für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar gewesen sind, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten müssen.

In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der belangten Behörde auch geprüft und festgestellt, dass im Verfahren zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, überhaupt keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt wurden und die Erklärung bzw. der Wiederaufnahmeantrag daher nicht geeignet war, den Bescheid zur EBP 2008 abzuändern.

Dagegen bringt die beschwerdeführende Partei in ihrem Rechtsmittel nichts vor. Ihre Beanstandungen, im Antragsjahr 2008 keine EBP überwiesen bekommen zu haben, gehen am Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens vorbei und wären vielmehr bereits in einem Rechtsmittel gegen den Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, mit dem über die EBP 2008 abgesprochen wurde, vorzubringen gewesen. Auf das Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall daher nicht näher einzugehen.

Da im Falle der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Beihilfengewährung zur EBP 2008 keine Sanktionen verhängt wurden, war die vorgelegte "Erklärung gemäß § 8i MOG", die auf ein Absehen von Sanktionen abzielt, auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen und war der Wiederaufnahmeantrag daher abzuweisen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, Ra 2014/07/0053).

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