BVwG W226 1251609-3

W226 1251609-3Tribunale amministrativo federale22 set 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Rechtsberater, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, soziale<br/>Gruppe, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Testo completo

BVwG W226 1251609-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.1251609.3.00

Spruch

W226 1251609-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 278135010-150261685 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ersuchte, nachdem er illegal in das Bundesgebiet gelangt war, erstmalig am 8. April 2004 um Gewährung von Asyl, wobei er bei Antragstellung die Personalien XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Staatsangehörigkeit: Georgien angab.

Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat illegal verlassen zu haben und würde sich in Georgien sein Personalausweis befinden. Am 10. März 2004 habe er beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und habe er diesen Beschluss am 27. März 2004 umgesetzt und sei tatsächlich aus Georgien ausgereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe er bei einem Freund in XXXX verbracht. Von dort aus sei er nach XXXX gefahren. Mit einem LKW sei er anschließend nach XXXX und wiederum mit einem LKW bis nach Österreich gereist. Über welche Länder er dabei gefahren sei, wüsste er nicht. Insgesamt hätte die Reise sechs Tage gedauert und hätte der Beschwerdeführer dem Schlepper €

1. 500,-- bezahlt.

In seinem Herkunftsstaat sei er weder vorbestraft noch jemals inhaftiert gewesen; auch hätte er noch nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Aktuelle Fahndungsmaßnahmen würden ebenfalls nicht bestehen. Der Beschwerdeführer sei zwar politisch tätig, jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. Aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit hätte er bisher noch nie Probleme gehabt. Auch habe es keine Probleme mit Privatpersonen gegeben und habe er auch noch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen.

Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Abgeordneter der Partei XXXX in Georgien gewesen. Als SAAKASCHWILI an die Macht gekommen sei, sei sein Vater aus Georgien geflüchtet und wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich dieser derzeit aufhalten würde. Die Regierung sei gekommen und hätte den ganzen Besitz seines Vaters weggenommen. Sie seien gekommen und hätten sich nach dem Vater des Beschwerdeführers erkundigt. Sie hätten weiters gesagt, die gesamten Telefongespräche abzuhören und gedroht, die Familie des Beschwerdeführers zu töten, falls sich dessen Vater nicht bei ihnen melden würde. Nach einiger Zeit hätten zwei Georgier den Beschwerdeführer beim Eingang des Hofes angesprochen. Ein Auto sei gekommen und die ersteren Personen, sowie Personen aus dem Auto hätten den Beschwerdeführer sofort zu schlagen begonnen. Am XXXX sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen; dabei sei durch eine unbekannte Person eine Handgranate auf die Eingangstür des Hauses Beschwerdeführers geworfen worden. Daraufhin hätte die Mutter des Beschwerdeführers diesen aufgefordert, Georgien zu verlassen. Von wem konkret er verfolgt worden wäre, wisse der Beschwerdeführer nicht bzw. könne er sich nicht mehr an die Namen erinnern. Ein Mann von der nationalen Partei sei einmal im Parlament von seinem Vater geschlagen worden. Dadurch hätte die ganze Geschichte begonnen und dieser Mann würde den Beschwerdeführer nun verfolgen. Er sei auch von unbekannten Personen mit dem Tod bedroht worden. Im Falle der Rückkehr würde der Beschwerdeführer seinen Tod erwarten. Falls er jedoch seinen Vater finden könnte, würde der Beschwerdeführer aber wieder nach Georgien zurückehren.

Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24. Mai 2004 gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig und hätte keine Kinder. In Österreich würde er mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Seit einem Monat arbeite er legal als Zeitungsverkäufer.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2004, Zl.: 04 06.998-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt I gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Nach Zustellung durch persönliche Übernahme am 9. Juli 2004 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. Juli 2004 fristgerecht Berufung und führte aus, er hätte bereits alle Gründe, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hätte, genannt. Es sei jedoch kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und seinen Angaben kein Glauben geschenkt worden.

Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte er, dass seine asylrelevanten Güter ernsthaft und aktuell in Gefahr und bedroht seien. Sollte er nunmehr in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, würde er sofort der Gefahr ausgesetzt sein, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden, die sein Staat nicht verhindern könne und wolle.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit 22. Februar 2005, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen verurteilt. In Einem wurde die zu Zahl XXXX gesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit 30. Jänner 2007, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. In Einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu XXXX (Freiheitsstrafe von einem Monat) widerrufen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Jänner 2008, 251.609/0/1E-VII/20/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Juni 2004, Zahl: 04 06.998-BAL, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. zielstaatsbezogen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wird.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit 16. Juli 2010, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von Österreich aus nach Georgien abgeschoben, nachdem er zuvor als XXXX, geboren am XXXX in XXXX, Staatsangehörigkeit: Georgien, identifiziert werden konnte.

2. Am 22. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer in Besitz einer gefälschten tschechischen ID-Karte und Führerschein in Österreich festgenommen. Am 29. Mai 2012 wurde er über den bevorstehenden Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt.

Am 30. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer sodann seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an einer Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Am XXXX sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. In weiterer Folge hätte er sich einen Monat in Georgien und sodann vier Monate in der Ukraine bei seiner jetzigen Freundin, Frau XXXX, aufgehalten. Nach Österreich sei er auch nur wegen seiner Freundin, welche zusammen mit ihren beiden Kindern in XXXX leben würde, zurückgekehrt. Er würde mit diesen zusammenleben und beabsichtige er, seine Freundin zu heiraten. Grund für den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz sei sein Wunsch, seine Freundin zu heiraten und sei dies weder in der Ukraine, noch in Georgien möglich. Außerdem hätte er nach wie vor persönliche Probleme in Georgien. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, dort umgebracht werden zu können. Ein Mann hätte ein Video gemacht, auf welchem zu sehen wäre, dass maskierte Personen den Beschwerdeführer verfolgt und auf ihn geschossen hätten. Dieser Mann, welcher das Video gemacht hätte, sei allerdings eingesperrt worden, da er dieses Video auf "YouTube" veröffentlicht hätte. Was damit passiert sei, wisse er nicht. Ihm sei gedroht worden, dass die ganze Familie getötet werden würde, da "sie" immer noch glauben würden, dass der Beschwerdeführer die fünf Kilo Gold gestohlen hätte.

Seine Freundin habe er im Jahr 2004 kennengelernt und würde mit ihr sei dem Jahre 2006 zusammen leben. Der Beschwerdeführer würde erst jetzt diesen neuen Antrag stellen, da er mit einer gefälschten tschechischen ID-Karte und Führerschein nach Österreich gekommen sei und damit in Österreich gearbeitet hätte, um seine bevorstehende Eheschließung zu finanzieren. Am 22. Mai 2012 sei er festgenommen worden und heute, am 30. Mai 2012 würde er diesen Antrag stellen, damit er seine Probleme mitteilen könne. Am 29. Mai 2012 hätte man ihm mitgeteilt, dass er am 13. Juni 2012 nach Georgien abgeschoben werden soll.

Mit Mandatsbescheid des Bundesasylamtes vom 6. Juni 2012, Zl. 12 06.636, wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 6. Juni 2012 zugestellt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Österreich aus nach Georgien abgeschoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Juli 2012, Zl.: 12 06.636-EWEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 7. August 2012 in Rechtskraft.

3. Am 24. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner nunmehrigen Ehegattin in Österreich auf Grund einer Vorführungsanordnung zum Strafantritt festgenommen, wobei seine Identität durch seinen Reisepass, ausgestellt am XXXX, festgestellt werden konnte.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten.

Am 13. Juni 2012 sei er von Österreich aus nach Georgien abgeschoben worden. Ca. eine Woche sei er in Georgien geblieben und anschließend in die Ukraine gereist. Am 23. Oktober 2012 sei er nach Österreich zurückgekehrt, da seine Familie in XXXX leben würde. In Georgien könne der Beschwerdeführer nicht bleiben, da sein Vater hochverschuldet und verfolgt worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei sieben Jahre in Haft gewesen und nunmehr in die Türkei geflüchtet. Dieser sei Gouverneur gewesen und hätte viele Schulden gemacht. Deshalb würde nunmehr auch der Beschwerdeführer verfolgt werden und könne nicht mehr in Georgien bleiben.

Im Vergleich zu den bereits hier in Österreich entschiedenen Asylverfahren hätte sich generell nichts geändert, nur dass sich sein Vater nunmehr in der Türkei und auf der Flucht befinden würde. Neue Gründe (für den gegenständlichen Antrag) habe er nicht. Er möchte aber bei seiner Familie in Österreich bleiben.

Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der Beschwerdeführer, ebenso wie sein Vater damals verfolgt zu werden. Weiters befürchte er, festgenommen oder entführt und dann genötigt zu werden, zu sagen, wo sich sein Vater befinde.

In den Morgenstunden des 23. Oktober 2012 sei der Beschwerdeführer in Österreich angekommen und sei müde von der Schleppung gewesen. Deswegen sei er nicht direkt zur Polizei gegangen, um einen neuen Asylantrag zu stellen, sondern wäre er erst einmal bei seiner Familie geblieben. Er habe beabsichtigt, später direkt in die Erstaufnahmestelle zu fahren, um einen Asylantrag zu stellen. Nunmehr sei der Beschwerdeführer festgenommen worden und da er keinen anderen Ausweg sehe, um bei seiner Familie bleiben zu können, stelle er diesen Antrag.

Am 5. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung der belangten Behörde ausgefolgt, wonach diese beabsichtigt, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach erfolgter Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 9. November 2012 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin neuerlich niederschriftlich einvernommen.

Er sei gesund und nehme keine Arzneimittel ein. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe am XXXX in XXXX geheiratet, seine Frau sei zu diesem Zweck zu ihm nach Georgien gekommen. Mit seiner Ehegattin, die ihren Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Kellnerin finanziere, lebe er seit dem Jahre 2004 zusammen. Als Nachweis seiner Identität könne er einen Reisepass, eine Heiratsurkunde, eine Bestätigung über einen Deutschkurs sowie eine Geburtsurkunde vorlegen. Als seine Tochter auf die Welt gekommen sei, habe er in Österreich andere Personalien angegeben. Er sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien gerade darum bemüht, eine Vaterschaftsbestätigung zu besorgen.

Seine Angaben in den beiden bereits rechtskräftig abgeschlossen Vorverfahren seien korrekt dokumentiert worden und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ergänzend wolle er anführen, dass er eine Videoaufnahme mit seinem Handy gemacht habe, es gehe darin um ein Attentat, welches im Jahre 2011 auf ihn in der Stadt XXXX verübt worden sei.

Mit seinem Vater seien noch zwei weitere Personen auf der Flucht. Einer davon sei ein Militärstaatsanwalt, namens XXXX. Der zweite sei XXXX, Leiter der Polizeiabteilung für Drogen und Prostitution. Es gebe die Volksgruppe der "Kistiner". Diese Personen würden seinen Vater und die beiden anderen Personen, welche weit entfernt mit dem Beschwerdeführer verwandt seien, suchen. Der Grund dafür liege darin, dass die Kistiner bereits Anfang der 1990er Jahre Grundstücke und Immobilien kaufen wollten. Sie hätten dafür fünf Kilo Gold und zwölf Millionen US-Dollar bezahlt. Schlussendlich habe sich herausgestellt, dass dieser Immobilienhandel illegal gewesen sei und sei das Gold durch den Staat beschlagnahmt worden. Sein Vater und die beiden entfernten Verwandten seien in dieser Geschichte auch eingebunden. Aus diesem Grund würden diese Personen jetzt auch nach dem Beschwerdeführer suchen. Dieses Problem würde für den Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2002 bestehen. Es treffe zu, dass er dieses Vorbringen bzw. diese Probleme auch im ersten hier geführten Verfahren schon genannt habe. Auch der von ihm angeführte Anschlag im Jahr 2011, über welchen er bereits in seinem zweiten Asylverfahren in Österreich berichtet habe, habe mit den Problemen mit den Kistinern zu tun. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, von den Kistinern, die die drei von ihm genannten Personen nicht finden können, stattdessen sofort getötet zu werden und von ihnen, so wie es bei diesen üblich ist, den Kopf abgeschnitten zu bekommen.

Er lebe mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit dem Jahre 2004 zusammen. Als er sie kennen gelernt habe, habe sie bereits eine damals zweijährige Tochter gehabt. Er ziehe die nunmehr zwei Kinder groß. Derzeit befinde er sich wegen eines Ladendiebstahls aus dem Jahr 2006 in Strafhaft.

Nachdem dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Chancen in Georgien leben zu können. In Österreich sei seine Familie aufhältig. Hier leben seine leibliche Tochter und auch die erste Tochter seiner Frau; er mache zwischen den beiden keinen Unterschied. Er möchte bei seiner Familie sein und auch sie möchten dies. Als er wieder nach Österreich gekommen sei, habe ihn eines der Mädchen gefragt, ob er jetzt wieder erwischt werde.

Über Befragung durch die anwesende Rechtsberaterin führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit seiner letzten Abschiebung im Juni 2012 täglich über Skype mit "seiner Familie" in Kontakt gestanden. Im August 2012 seien seine Frau und die Kinder eine Woche lang bei ihm gewesen. Die Kinder seien in weiterer Folge bei ihm in Georgien geblieben, seine Ehegattin sei ausgereist. Drei Wochen danach sei seine Ehegattin wieder nach Georgien gereist und hätte die Kinder abgeholt. Nunmehr werde er einmal pro Woche in der Haft besucht.

Am 21. November 2012 übermittelte das Standesamt der Stadtgemeinde Innsbruck die Geburtsurkunde der XXXX, geboren am XXXX, Nr. XXXX, in welcher kein Vater aufscheint. Gemäß eines Aktenvermerks vom selben Tag teilte die genannte Behörde weiters mit, das aktuell kein Vaterschaftsanerkennungsverfahren offen bzw. eingeleitet worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. November 2012, FZ. 12

15. 511 EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung sowie seiner ausgewiesenen Vertreterin durch persönliche Übernahme am 26. November 2012 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er in aufrechter Ehe lebt und seine Gattin über einen dauernden Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt. In seinem Fall würden daher die privaten und familiären Interessen erheblich überwiegen. Die belangte Behörde verkenne, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers seit den zuvor gestellten Anträgen in Bezug auf die Verhältnisse erheblich erneuert und verändert hätte.

Der Beschwerdeführer habe sich seit mehreren Jahren wohlverhalten und seine soziale Integration auch durch mehrere Monate andauernde Berufstätigkeit - wenn auch gezwungenermaßen unter einer falschen Identität - bewiesen. Der Beschwerde angeschlossen übermittelte der Beschwerdeführer eine georgische Heiratsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt des Bezirkes XXXX am XXXX und eine eidesstaatlich Erklärung seiner Ehegattin, wonach sie bestätigt mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit diesem im gemeinsamen Haushalt zu leben, zwei Töchter zu haben und mit dem Beschwerdeführer ihre Töchter gemeinsam erziehe und gemeinsam Obsorge trage.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 3. Dezember 2012 langte beim Asylgerichtshof am 6. Dezember 2012 ein.

Der Asylgerichtshof hat die zulässige Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.12.2012 abgewiesen und dabei - sofern verfahrensrelevant - wie folgt ausgeführt:

"Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbar-keit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschie-den werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Neben-umständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungs-verfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschie¬dene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorver-fahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschie-den werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sach¬entscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nun-mehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Ent-scheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptun-gen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weite¬ren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeit¬punkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittel-behörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmit¬telbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 25. Oktober 2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).

Im nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Asylverfahren machte der Beschwerde¬führer jedoch erneut keine neuen Gründe geltend, sondern bezog sich wiederum auf jene Gründe aus dem ersten inhaltlichen Vorverfahren, welche nach wie vor aufrecht seien.

In Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers, welches in erster Instanz zur Begründung des Begehrens geltend gemacht worden ist, in ihrer schlüssigen und nachvoll-ziehbaren Beweiswürdigung auch umfassend dahingehend überprüft, inwieweit dieses einen neuen "glaubhaften Kern" aufweist. Im Ergebnis gelangte die belangte Behörde in ihrer Entschei¬dung zur Unglaubwürdigkeit des nunmehrig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers.

Seitens des Asylgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zuge des ersten Asylverfahrens, insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Möglichkeit geboten wurde, alle seine Fluchtgründe vorzubringen. Das nunmehrige Vorbringen ist daher als unglaubwürdige Steigerung des bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifizierten Sachverhaltes zu werten, wobei im Übrigen auch anzumerken ist, dass sich dieses neue Vor¬bringen in wesentlichen Punkten diametral zu den Aussagen im Erstverfahren widerspricht.

So gab der Beschwerdeführer im Zuge des ersten inhaltlichen Verfahrens an, sein Vater sei enteignet worden und geflüchtet um im nunmehrigen Verfahren zu betonen, sein Vater sei bis dato inhaftiert gewesen und erst jetzt geflüchtet; dieser hätte als Gouverneur Schulden gemacht. Auch im nunmehrigen dritten Verfahren war der Beschwerdeführer nicht im Stande wahrheitsgemäße Angaben zu erstatten. So gab er im Rahmen der Erstbefragung an er sei nach seiner Abschiebung am XXXX ca. eine Woche in Georgien geblieben und anschließend in die Ukraine gereist. Im Laufe des weiteren Verfahrens verwies er jedoch auf seine Eheschließung, den dreiwöchigen Besuch der Kinder seiner Ehegattin und legte insbesondere einen Reisepass, ausgestellt am XXXX, vor. Lediglich am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - ebenso wie im zweiten Verfahren - durch den Umstand, wonach er neuerlich nach seiner Abschiebung unter falscher Identität in das Bundesgebiet gereist war und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme einbrachte, wesentlich beeinträchtigt ist. Soweit im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen wird, dass durch die Nennung der vermeintlichen Verfolger und deren Motiv nunmehr wesentliche Änderungen hinsichtlich der (privaten) Verfolgung gegeben seien, ist unter Hinweis auf die eben erörterte mangelnde Glaubwürdigkeit und insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers selbst, es handle sich um die selben Gründe, die er bereits im ersten Verfahren dargelegt habe, von keiner Änderung der Sachlage auszugehen.

Im vorliegenden Fall weist das Bundesasylamt somit im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass der asylrelevante objektive und subjektive Sachverhalt unverändert geblieben ist. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, nicht erfolgen.

"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19. 2. 2009, 2008/01/0344-8).

Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.

Der Beschwerdeführer brachte von sich aus vor, gesund zu sein und keine Arzneimittel einzunehmen. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbst¬mordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außer¬gewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".

Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist noch zu betonen, dass psychische und physische Erkrankungen, unter anderem auch schwere und chronische posttraumatische Belastungsstörungen, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar sind.

Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des/der Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des/der Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusam-menleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR

28. 5 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9214/80 u. a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).

Der Begriff des Familienlebens umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen", sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23. 4. 1997, X, Y u. Z gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271).

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner nunmehrigen Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt. Die standesamtliche Trauung erfolgte am XXXX in Georgien. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehegattin war zum Zeitpunkt der Eheschließung bewusst, dass dieser, nach bereits erfolgter zweimaliger Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers genannten leiblichen Tochter ist den Argumenten der belangten Behörde zu folgen; so scheint in deren Geburtsurkunde kein Vater auf und ist auch kein Vaterschaftsanerkennungsverfahren eingeleitet oder anhängig. Im Beschwerdeschriftsatz wird dieser Argumentationslinie auch nicht im Geringsten entgegen getreten; in der eidesstaatlichen Erklärung der Ehegattin spricht diese stets von "ihren" Kindern, ebenso wie der Beschwerdeführer selbst in seinen bisherigen zwei Asylverfahren.

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30. 4. 2009, 2009/21/086, VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Im konkreten Beschwerdefall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006, Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721).

In seinem Urteil vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich), führte der EGMR zur behaupteten Verletzung des Art. 8 EMRK aus, es sei in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Beschwerdefall nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Vereinigten Königreich begründet habe, ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellten. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel, nämlich das der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, motiviert. Anders als in dem, dem Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99 (Üner gegen die Niederlande) zu Grunde liegenden Fall, sei die Beschwerdeführerin kein niedergelassener Einwanderer, und es sei ihr nie ein Bleiberecht im Vereinigten Königreich erteilt worden. Ihr Aufenthalt dort während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge (und Menschenrechtsbeschwerden) sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung auf Grund der Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers, er wolle bei seiner Familie bleiben und seinem Verhalten, Eheschließung im Herkunftsstaat nach erfolgter zweiter Abschiebung, neuerliche illegale Einreise unter falscher Identität, Festnahme in der gemeinsamen Wohnung, eindeutig hervor, dass die neuerliche Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat sowie die Einreise nach Österreich samt nachfolgender Antragstellung auf internationalen Schutz einzig und allein dem Zweck diente, hier mit seiner Ehegattin zusammenzuleben. Die Antragstellung auf internationalen Schutz muss im hier zu beurteilenden Fall daher nicht nur als unbegründet sondern sogar als missbräuchlich bezeichnet werden (vgl. hierzu auch die ähnlich gelagerten Fälle AsylGH 30. 6. 2010, Zl. D7 412203-1/2010/8E und AsylGH 3. 2. 2012, Zl. D9 417390-1/2011/8E).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines/einer Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein/eine Fremder/Fremde den größten Teil seines/ihres Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben der jeweils betroffenen Person liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.

Der Beschwerdeführer befindet sich seinen Angaben zufolge seit Oktober 2012 zum dritten Mal in Österreich. Sein erster Aufenthalt dauerte von 8. April 2004 bis zu seiner Abschiebung nach Georgien am XXXX. Weiters in Österreich aufhältig war der Beschwerdeführer von Mai 2012 bis zu seiner zweiten Abschiebung am XXXX. Alle seine bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet waren ihm bis jetzt nur durch seine Anträge auf Gewährung von Asyl bzw. auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, diesmal sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahren wurde als nicht glaubhaft festgestellt. Zwar kann dem Beschwerdeführer grundsätzlich die lange Verfahrensdauer des ersten Vorverfahrens nicht zur Last gelegt werden, er hat jedoch diesbezüglich insofern eine Verzögerung mitverursacht, als er von April 2004 bis zu seiner Abschiebung am XXXX eine falsche Identität vortäuschte. Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst sein, dass sein Aufenthalt im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2010, B 950-954/10-8, zugrundeliegenden Sachverhalt stets unsicher ist.

Dem Beschwerdeführer sind nicht nur vier strafgerichtliche Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten vorzuhalten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer, nicht allein durch den illegalen Grenzübertritt, während seines Aufenthaltes gegen Gesetze verstoßen, indem er nämlich im Zuge der Erlangung arbeitsrechtlicher Bewilligungen stets seine falsche Identität aufrechterhalten hat.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz auf eine faktische Integration des Beschwerdeführers hingewiesen wird, ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sämtliche soziale Bindungen, die er in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich eingegangen ist, unter Angabe einer falschen Identität begründet wurden.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Demgegenüber reichen die geltend gemachten Umstände nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müsste, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Bei der Bewertung des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass er im Hinblick auf die bereits am 19. Juni 2004 ergangene erstinstanzliche Asylentscheidung (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055; VwGH 30. 4. 2010, 2010/18/0117), und der Angabe falscher Identitäten nicht damit rechnen durfte, dass er dauernd in Österreich würde verbleiben können.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Im konkreten Fall ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/21/0142, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof trotz sechseinhalbjährigem Aufenthalt, guten Kenntnissen der deutschen Sprache, praktisch durchgehender unselbständiger Erwerbstätigkeit als Koch und damit bestehender Selbsterhaltungsfähigkeit sowie Bestehens eines Freundes- und Bekanntenkreises im Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, nämlich dass dieser Aufenthalt durch eine illegale Einreise begonnen und nur vorläufig rechtmäßig lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen und seit Beendigung des Asylverfahrens bereits rund sechs Monate lang unrechtmäßig war, eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat.

Sowohl der Asylgerichtshof (AsylGH 27. 1. 2010, D1 222380-2/2009/14E) als auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 9. 10. 2010, U 609/10-8) ziehen in ihrer geltenden Rechtssprechung den Umstand, wonach die wahre Identität eines/einer Beschwerdeführers/ Beschwerdeführerin erst im zweiten Rechtsgang zu Tage tritt, in ihre Interessenabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit ein.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und geboten."

Unmittelbar vor Erlassung der Berufungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.12.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX am XXXX zu Zl: XXXX rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 269 1. Fall StGB sowie §§ 83, 84 Abs. 2 Z. 4 und § 270 sowie § 223 Abs. 2, 224 und § 297 StGB zur einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Nach Entlassung aus der Justizhaft ist der Beschwerdeführer untergetaucht und hat nach den unbedenklichen Angaben laut Beschwerdeverhandlung in dieser Zeit irgendwo in Vorarlberg bei Bekannten gelebt.

Am 12.03.2015 stellte der Beschwerdeführer nunmehr den gegenständlichen 4. Asylantrag im Bundesgebiet, zu welchem er am 14.03.2015 im Zuge der Erstbefragung einvernommen wurde. Der BF schilderte dabei den bisherigen Verfahrensgang und dass er mit muslimischen Leuten in Georgien Probleme habe. Nach seiner Abschiebung 2011 sei er von Leuten mit einer Handgranate mit dem Leben bedroht worden, er könne nicht nach Georgien zurück, da diese Leute ihn umbringen würden.

In einer ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.06.2015 schilderte der Beschwerdeführer nunmehr, dass er sich psychisch und physisch in der Lage sehe, die gestellten Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer verwies erneut auf seine Eheschließung mit der bereits in den Vorverfahren genannten Ehegattin, eine Heiratsurkunde habe diese und befinde sie sich seit dem Jahr 2004 in XXXX und habe diese die Rot-Weiss-Rot-Karte. Auf die Frage der belangten Behörde, ob er nunmehr nach so vielen Jahren die Vaterschaft zu seinen angeblichen Kindern anerkannt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Frau die Religion gewechselt habe, diese sei jetzt beim Islam und wollte nicht mehr mit ihm reden. Nachdem er aus dem Gefängnis gekommen sei, habe er sie nur einmal getroffen, habe auch keinen Kontakt mehr zu den Kindern, habe diese nur zweimal gesehen.

Der Beschwerdeführer nahm erneut Bezug darauf, dass er schon zweimal aus Österreich abgeschoben worden sei, er sei wieder nach Österreich gekommen, deshalb sei auch er illegal nach Österreich zurückgekehrt.

In Georgien habe er keine Probleme mit den Behörden, es bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihn in Georgien, doch habe er Probleme mit muslimischen Leuten. Es handle sich um Blutrache und würden diese Leute wollen, dass er sterbe. Als er 2012 in Georgien geheiratet habe, hätten sie allerdings nichts getan.

Seine Ehegattin in Österreich habe nunmehr die Religion gewechselt, sie habe keinen Kontakt mehr zu den gemeinsamen Freunden und trage jetzt eine Burka. Er stelle den nächsten Folgeantrag, weil er in Georgien alles verloren habe und dort keine Chance mehr habe. Mit seiner Frau und den Kindern lebe er nicht mehr zusammen, denn die Frau sei ja zum Islam konvertiert.

Der Beschwerdeführer wurde weiters gefragt, ob er das Problem in Georgien bei der dortigen Polizei geschildert habe und führte er aus, dass er das getan habe, als eine Bombe bei der Tür explodiert sei. Er werde in Georgien nur von Privatpersonen verfolgt, nicht von staatlichen Stellen. Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer allgemeine Angaben zu seiner Integration im Bundesgebiet.

Im Verfahren vorgelegt wurde weiters eine Geburtsurkunde, wonach der Beschwerdeführer der Vater des am XXXX geborenen Sohnes XXXX sei. Die belangte Behörde stellte in weiterer Folge Anfragen an die Justizanstalt Innsbruck bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin während der Justizhaft besucht worden sei.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 02.11.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.03.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach Wiedergabe der bisherigen Verfahren und nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Georgien begründete die belangte Behörde die abweisende Entscheidung dahingehend, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgetragen habe. Über die bisherigen Anträge und über das bisherige Vorbringen sei bereits rechtskräftig mehrfach abgesprochen worden.

Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er mit seiner Familie in Österreich zusammenleben wolle, führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, keinen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Gattin und zu deren Kindern zu haben, dies würden auch die durchgeführten ZMR-Auszüge belegen. Aus den Vorakten lasse sich entnehmen, dass eine Tochter nicht die leibliche Tochter des Beschwerdeführers sei, ein anderer Name sei als Vater eingetragen. Bei der anderen Tochter sei überhaupt kein Vater eingetragen, es sei auch weiterhin kein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft anhängig. Die belangte Behörde habe neuerlich bezüglich der angeblichen Vaterschaft zu seiner Tochter XXXX beim Standesamt nachgefragt und sei bekannt gegeben worden, dass keine Vaterschaft seitens des Beschwerdeführers anerkannt worden sei. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr die Geburtsurkunde vorgelegt habe bezüglich eines am XXXX geborenen Sohnes, worin er als Vater eingetragen worden sei, sei erstaunlich, dass er diesen Sohn in der Einvernahme nicht einmal erwähnt habe.

Der Beschwerdeführer habe durch Anforderung einer Heiratsurkunde darüber hinaus Kontakt zu Behörden des Herkunftsstaates hergestellt und würde über soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland verfügen. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer getrennt von seiner Gattin und den Kindern leben, es würde kein gemeinsamer Haushalt vorliegen.

In einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer drei minderjährige Kinder habe. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er doch die Wahrheit angegeben habe und sei er zu wenig zu seiner sozialen Verankerung und zu seiner familiären Situation gefragt worden.

Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das erkennende Gericht im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung nochmals zu den behaupteten asylrelevanten Problemen in Georgien sowie zu seiner familiären Situation einvernommen. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass sich bezogen auf seine familiäre Situation nichts geändert habe, seine offizielle Noch-Ehefrau sei zum Islam übergetreten und lebe er von ihr getrennt. Er habe sich nach der Entlassung aus der Justizhaft bis März 2015 in Vorarlberg bei Freunden aufgehalten, dies illegal und ohne polizeiliche Meldung. Er zahle weder für die Gattin noch die Kinder Unterhalt, werde auch von der Gattin umgekehrt nicht unterstützt.

Zu der vorgelegten Geburtsurkunde betreffend des am XXXX geborenen Sohnes seiner Ehegattin wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge vorgehalten, dass er nach eigenen Angaben nach Entlassung aus der Justizhaft im Oktober 2013 die Gattin nicht mehr gesehen habe, Tschetschenen hätten seine Kinder gebracht, damit er sich verabschieden könne. Auf die Frage, wie er ohne jeglichen Kontakt zu seiner Gattin seit Oktober 2013 denn der Vater des im Februar 2015 geborenen Sohnes seien könne, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Ja, natürlich, Sie haben Recht, das ist nicht mein Sohn."

Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, dass er diese Geburtsurkunde vom Bezirksgericht XXXX zugestellt bekommen habe, es sei auch für ihn eine "große Überraschung gewesen", das er als Vater genannt werde. Die Gattin habe ihn fälschlich als Vater angegeben, dies sei jedoch inhaltlich falsch, er sei ja gar nicht der Vater.

In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Georgien keinerlei strafrechtlichen Probleme gehabt habe und wurde in weiterer Folge zu den angeblichen Problemen des Vaters, die in den vorangehenden Asylverfahren primäres Thema gewesen waren, einvernommen.

Die diesbezügliche Angaben des Beschwerdeführer lauteten dahingehend, dass der Vater in den neunziger Jahren Georgien verlassen habe, er sei von 2005 bis 2007 in Haft gewesen, die Eltern würden jetzt getrennt leben, beide seien an unterschiedlichen Adressen in der Türkei bzw. sei der Vater jetzt irgendwo in Ägypten, aber das wisse er nicht so genau.

Zu den Problemen mit "Muslimen" befragt, schilderte der Beschwerdeführer erneut, dass im Jahr 2011 in seiner Heimatstadt eine Granate gezündet worden sei und schilderte er das Problem dahingehend, dass es schon seit vielen Jahren Probleme mit diesen Muslimen gebe. Vorfahren von ihm hätten eine Frau von den Muslimen entführt, ein Bruder dieser entführten Frau sei verschollen und sei diese entführte Frau seine Großmutter, die gerne in der Familie des Beschwerdeführer gelebt habe bis zu ihrem 108. Geburtstag. Auf die Frage, ob es denn einen speziellen Vorfall gegeben habe, der die Probleme zwischen den Muslimen und dem Vater des Beschwerdeführer besonders gesteigert habe vermeinte der BF, dass er damit "gar nichts mehr zu tun haben wolle und nicht verstehe, warum er das überhaupt gefragt werde." Er könne keinen konkreten Anlass für Probleme zwischen dem Vater einerseits und den Muslimen andererseits nennen.

Dazu wird im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher eingegangen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 278135010-150261685, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienste am 13.03.2015 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 29.06.2015, die Beschwerde vom 18.11.2015 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2016, sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente in Zusammenhalt mit seinen dahingehenden glaubhaften Ausführungen fest, der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal nach Georgien abgeschoben.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - sofern eine "Verfolgung" erneut konstruiert wird - war zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung, solches wurde nicht vorgetragen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner erneuten Einreise im Oktober 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf, war dabei jedoch seit Dezember 2012 bis Oktober 2013 in Strafhaft und lebte anschließend bis März 2015 im Untergrund.

Er hat im Bundesgebiet keine tatsächlich familiären Anknüpfungspunkte, lebt von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber und geht keiner legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig.

Es liegt kein Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vor.

Im Herkunftsstaat halten sich wohl die restliche Familienangehörige des Beschwerdeführers auf, die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Aspekt sind erkennbar unwahr.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

1. Politische Lage

In Georgien leben rund 4,94 Mio. Menschen (Juli 2014) auf 69.700 km² (CIA 7.2014).

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 9.3.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).

Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 9.3.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.a.).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).

Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).

Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 9.3.2015).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 9.3.2015).

Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).

Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. Deshalb gibt es nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen (USDOS 27.2.2014).

Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 9.3.2015).

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Qualität der Gerichtsurteile. Das Parlament verabschiedete Reformen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Verwaltungsjustiz. Der politische Machtwechsel im Zuge der Wahlen 2012 brachte eine Auswechslung der Staatsanwälte mit sich. Durch diesen Wechsel wurde die Aufsicht der Judikatur über die Exekutive strikter, besonders wenn es um Fälle geht, in die Beamte der vormaligen Saakashvili-Regierung involviert sind (USDOS 27.2.2014).

Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:

Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).

Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).

Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).

Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).

Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gibt dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Zudem leitete die Regierung Untersuchungen hinsichtlich Berichten von Polizeiübergriffen gegen Demonstranten ein. Während die Berichte über Folter in Gefängnissen 2013 markant zurückgingen, dokumentierten sowohl NGOs als auch der Ombudsmann etliche Fälle außerhalb des Strafvollzuges, in denen Polizisten Häftlinge misshandelten oder ihnen die Kontaktierung eines Anwalts verwehrten. NGOs, internationale Beobachter und der Ombudsmann kritisierten die Regierungen für die unzureichenden Untersuchungen bei angeblichen Fällen von übertriebener Anwendung von Polizeigewalt (USDOS 27.2.2014).

Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2013 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2012. Während 2012 841 Strafen verhängt wurden, waren es 2013 1.686. 2013 wurden außerdem 18 (2012: 30) Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 27.2.2014).

Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).

NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2013 279 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken. NGOs und internationale Beobachter berichteten, dass sich die Haftbedingungen verbessert, die Anzahl der Häftlinge deutlich abgenommen habe und es seit Ende 2012 zu weniger Fällen von Folter gekommen sei (USDOS 27.2.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. Als Reaktion auf die Foltervideos ließ die Regierung 46 Beamte des Strafvollzugs verhaften; 84 wurden entlassen und gegen 81 eine Untersuchung durchgeführt. Die 46 festgenommenen früheren Regierungsbeamten wurden u.a. wegen Folter, Erniedrigung und Misshandlung von Häftlingen sowie Vergewaltigung angeklagt. Hiervon verurteilte das Gericht bis Ende 2013 29 Personen. Zudem wurden noch 32 ehemalige Beamte des Innenministeriums wegen derselben Delikte angezeigt. Auf das Folter-Video reagierte auch der Ombudsmann, indem er ein System einführte, das es Vertretern der Zivilgesellschaft ermöglicht, Gefängnisse zu inspizieren. (USDOS 27.2.2014). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).

Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).

Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).

Quellen:

6. Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Regierung arbeitet daran, die Gesetzgebung auch forthin mit der UNO-Konvention zu harmonisieren. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Verurteilte werden hart bestraft. Georgien hat die OECD "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet (BACP 2.2014a).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).

Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik während der letzten vier Jahre hat die Korruption erfolgreich auf unteren Ebenen nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst (FH 12.6.2014). Laut Umfrageergebnissen gaben weniger als vier Prozent an, im letzten Jahr (2013) Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 27.2.2014).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).

Die Anti-Korruptions-Anstrengungen seitens der Regierung konzentrieren sich allerdings meistens auf die Korruption der unteren und mittleren, denn auf jene der höheren Ebene. Deshalb kämpft das Land immer noch mit Korruption und Veruntreuung an der Spitze (BACP 2.2014b).

Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien verschleiert oft die Überlappungen von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Der öffentliche Sektor bleibt allerdings verwundbar, was die politische Einflussnahme seitens der Regierung betrifft. - Im Zuge des Wahlsieges des Oppositionsbündnisses "Georgischer Traum" verließen 5.149 öffentlich Bedienstete ihren Arbeitsplatz. Davon kündigten 55% und 11% wurden entlassen. Angesichts der hohen Arbeitslosenrate kamen Zweifel auf, wonach Angestellte zur Kündigung gezwungen wurden. So wurden beispielsweise im Innenministerium 897 Personen entlassen, aber gleichzeitig 1.012 neu eingestellt. Seit März 2014 ist jedoch die Nötigung eines Belegschaftsmitgliedes zur Kündigung ein Straftatbestand, der mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden kann. Den Einstellungskriterien für öffentlich Bedienstete mangelt es weiterhin an Transparenz. Nach den Wahlen 2012 unterzogen sich lediglich vier Prozent der rund 6.500 neu Eingestellten einem kompetitiven Aufnahmeverfahren. Im Jänner 2014 führte etwa das Innenministerium eine zeitweilige Einstellungsregel ein, die die Ernennung oder Beförderung einer Person ohne professionelle Ausbildung oder adäquaten Test innerhalb des Ministeriums ermöglichte (FH 12.6.2014).

Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014).

Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 27.2.2013).

Die neue georgische Regierung versprach die Zivilgesellschaft zu stärken, die in den Jahren nach der Rosenrevolution geschwächt worden war, da viele führende Aktivisten in die Saakaschwili Regierung wechselten. Im Verlauf der Jahre wurde die Finanzierung von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) vermehrt über den Staat abgewickelt. Dies führte zu einer starken finanziellen Abhängigkeit vieler Gruppen, als dass diese die Entscheidungsträger in Schlüsselfragen hätten gewinnen können. Die Regierung fokussierte sich darauf, die Macht zu zentralisieren. Der zivile Sektor fand sich im Entscheidungsfindungsprozess marginalisiert. Im Zuge der Parlamentswahlen von 2012 kam es zu einer Wiederbelebung der NGOs. Vertreter der Zivilgesellschaft wurden auch seitens der Regierung eingeladen, aktiv am Entwerfen des Gesetzes über die lokale Selbstverwaltung mitzuwirken, das im Dezember 2013 in Kraft trat (FH 12.6.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 27.2.2014).

2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).

In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).

Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).

Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch berichteten mehrere Beobachter, dass die Regierung die Meinungsfreiheit in ländlichen Regionen nicht zur Gänze schütze. Was die Zensur anbelangt, beschuldigten NGOs, unabhängige Analysten und Journalisten im Verlaufe des Jahres 2013 hochgestellte Regierungsvertreter sowie Oppositionspolitiker, Einfluss auf das Editorial und die Programmfestlegung auszuüben. Dies geschähe über die persönlichen Kontakte zu Nachrichtenmoderatoren und Medienchefs sowie durch Lenkung von Werbeaufträgen unter Nutzung von persönlichen Kontakten zu Geschäftsinhabern (UNDOS 27.2.2014).

Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen. Während der Präsidentschaftswahlen 2013 schien jedoch die Verknüpfung zwischen politischen Parteien bzw. Persönlichkeiten und Rundfunkanstalten nicht mehr offensichtlich. Das Parlament verabschiedete einen Zusatz zum Rundfunkgesetz, wodurch über die Wahlkampfzeit hinaus die Transparenz hinsichtlich der Werbeschaltungen erhöht wurde. Die sogenannte "Must Carry - Must Offer"- Gesetzgebung ist insbesondere bemerkenswert, da dadurch die Medienvielfalt und der Zugang zu alternativen Informationsquellen gesichert wird. Das Gesetz revidierte überdies die Leitungsstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, wodurch der Regierungseinfluss gemindert wurde. Der Staatspräsident hat nicht mehr das Recht die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestimmen. Stattdessen nominieren Mehrheits- und Minderheitsfraktion im Parlament, der Ombudsmann sowie das Gesetzgebungsorgan der Autonomen Republik Adscharien die Vertreter des Gremiums (FH 12.6.2014, vgl. auch Civil.ge 3.5.2014).

Laut einer Studie im Auftrag des International Republican Institute vom Frühjahr 2013 war das Fernsehen die dominante Quelle für politische Informationen. 97% nannten das Fernsehen, 28% die Zeitungen, und nur 12% das Radio als Quelle. Einen markanten Zuwachs verzeichnete das Internet. Waren es 2010 lediglich 10%, die ihre Information über Politik daraus bezogen, waren es 2013 bereits 28% (IRI 5.2013). Das National Democratic Institute bestätigte in einer Studie vom August 2014 diesen Trend. Für 84% war das Fernsehen die Primär- und für weitere 12% die Sekundärquelle, gefolgt vom Internet, aus dem acht Prozent ihre Erstinformationen bezogen. Radio und Zeitungen waren als Primärquellen de facto irrelevant (NDI 8.2014).

Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).

In einer Stellungnahme des Georgischen Patriarchen vom 17.Jänner 2015 wurde der Staat aufgefordert, "Grenzen der Meinungsfreiheit" zu setzen, um die Rechte der Gläubigen vor "Beleidigung der religiösen Gefühle" zu schützen (Civil.ge 18.1.2015).

Bereits Ende 2013 brachte das Innenministerium einen Gesetzesantrag ein, der die "Beleidigung religiöser Gefühle" als Ordnungswidrigkeit bestraft hätte. Der Vorschlag wurde infolge von Protesten jedoch fallen gelassen (EC 27.3.2014, vgl. auch Civil.ge 18.1.2015).

Quellen:

https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 24.2.2015

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2013 generell eingehalten, so auch in der Stichwahl zum Staatspräsidenten (FH 23.1.2014).

Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

11.1. Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2013 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 27.2.2014).

Ein Fall für das Versagen der Polizei war eine Demonstration am 17. Mai 2013 anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie (IDAHO). Die Polizei schützte friedliche Teilnehmer in Tiflis nicht vor tausenden Gegendemonstranten, angeführt von orthodoxen Priestern, als diese zur Gewalt griffen. Die Polizei war gezwungen die Teilnehmer der IDAHO-Demonstration daraufhin zu evakuieren (USDOS 27.2.2014, vgl. auch RFE/RL 17.5.2013).

Quellen:

11.2. Vereinigungsfreiheit

In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).

Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings gab es 2013 Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 27.2.2014).

Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).

Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).

Quellen:

12. Haftbedingungen

NGOs und internationale Beobachter vermeldeten für 2013 eine Verbesserung der Haftbedingungen und weniger Fälle von Folter in Gefängnissen. Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2013, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen dennoch schlecht waren. Der Ombudsmann vermerkte, dass einige neue Einrichtungen den internationalen Standards entsprächen, während etliche alte Gefängnisse immer noch unmenschliche und sich verschlechternde Haftbedingungen böten. Das zuständige Ministerium erhöhte die Pro-Kopf-Ausgaben für den Gesundheitsbereich, die Mindestverpflegung für Häftlinge und verbesserte die medizinische Ausstattung und Versorgung in den Gefängnissen. Überdies würde mehr Geld zur Anstellung besser qualifizierten Personals ausgegeben. Das Ministerium schloss zudem die problematischen Haftanstalten Tiflis Nr.1 und Zugdidi Nr.4 (USDOS 27.2.2014).

Anfang Dezember 2013 waren 8.931 Personen in Haft, verglichen zu

19. 249 im Jahr 2012. Dies bedeutete eine weitere drastische Reduktion der Häftlingszahlen. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass 190 Personen, die als politische Häftlinge galten, entlassen wurden und Tausenden die Haftstrafe verkürzt wurde oder sie vom Staatspräsidenten amnestiert wurden (USDOS 27.2.2014, vgl auch EC 27.3.2014 ).

Laut Thomas Hammarberg, Sonderbeauftragter der EU, wären die Haftbedingungen hinsichtlich der Raumgröße weiterhin hinter den internationalen Standards gelegen. Allerdings hätte sich die Sterberate signifikant reduziert (USDOS 27.2.2014).

Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).

In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).

Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).

In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).

Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).

Quellen:

13. Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 9.3.2015).

Quellen:

14. Religionsfreiheit

Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Die Trennung von Kirche und Staat ist nicht vollständig. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen unter anderem Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt Menschenrechtsverletzungen darunter Verletzungen der Religionsfreiheit. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014).

Es gab Fälle von gewaltsamen Protesten, durch die Vertreter von religiösen Minderheiten von der Ausübung ihrer verfassungsmäßig verbrieften Rechte auf freie Meinungsäußerung und Religionsausübung abgehalten wurden. Schwerwiegende Vorfälle, bei denen zumeist Christen Moslems davon abhielten zu beten, gipfelten im August 2013 in der auf rechtlich fragwürdigen Entfernung eines Minarettes durch die Polizei. Das Minarett wurde durch Gemeinderatsbeschluss im November wiedererrichtet (EC 27.3.2014).

Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats zeigte sich ebenfalls über die Zunahme von Intoleranz und Attacken gegen Mitglieder von religiösen Minderheiten, insbesondere Moslems, besorgt. Das mangelnde Vorgehen der Behörden könne bei den Tätern ein Gefühl der Straffreiheit hervorrufen (CoE-CommHR 12.5.2014).

Die Georgische Vereinigung Junger Juristen - GYLA sah auch 2014 die Rechte der Minderheiten verletzt, vor allem der muslimischen Minderheit (GYLA 10.12.2014).

2013 wurde durch eine Gesetzesänderung "Adschara TV", der Fernsehsender der mehrheitlich muslimischen Autonomen Republik Adscharien, als Zweigniederlassung der Georgischen Rundfunkanstalt eingegliedert. "Adschara TV" steht somit nicht mehr unter Aufsicht der Autonomen Republik Adscharien (FH 12.6.2014)

Quellen:

15. Ethnische Minderheiten

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 26.2.2015).

Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).

Im Dezember 2014 räumte auch ein Experte des Unterrichtsministeriums ein, dass nach vierjähriger Laufzeit aufgrund der angesprochenen Probleme das Programm des bilingualen Unterrichts in den 40 Minderheitenschulen reformiert gehörte. Das Ministerium plant abhängig von den finanziellen Mitteln, dass zwei Lehrer - einer für das Georgische und einer für die Minderheitensprache - gemeinsam unterrichten (CB 13.12.2014).

Im Hochschulbereich garantiert das Gesetz über Hochschulbildung größeren Minderheiten (Armenier, Aseri, Abchasen und Osseten) eine Quotenregelung sowie die Abhaltung des Aufnahmetest in der Minderheitensprache. Georgien ratifizierte 2005 die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutze der Nationalen Minderheiten und demgemäß Bestimmungen, welche den Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes der nationalen Minderheiten beinhalten. Der Ombudsmann begrüßte es, dass seit 2013 die Minderheitenprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ihr Format verbessert hätten. Allerdings bestünde weiterhin ein Mangel an aktuellen Nachrichten in den Minderheitensprachen. Überdies würden die georgisch-sprachigen Medien selten Minderheitenthemen ansprechen, außer wenn es um Konflikte, Skandale und Kriminalität ginge. Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013).

Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2013 waren über 1.000 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung blieb jedoch aufgrund des langwierigen und komplizierten Prozesses aus (USDOS 27.2.2014).

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014).

Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 26.2.2015

16. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen (USDOS 27.2.2014).

Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" ist nicht möglich (AA 9.3.2015).

Quellen:

17. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

UNHCR schätzt, dass mit Stand Juli 2014 insgesamt 257.022 Flüchtlinge (Internally Displaced Persons -IDPs) aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren (UNHCR 7.2014).

Das "Internal Displacement Monitoring Centre"-IDMC schätzt die Zahl der IDPs auf 231.500 mit Stand 2014. Die Zahl sei seit 2013 leicht gestiegen, da Personen, die es verabsäumt hatte, sich 2013 zu registrieren nun wieder aufgenommen worden seien. Laut IDMC seien hingegen 45.000 Personen abzuziehen, die spontan nach Abchasien zurückgekehrt sind.

Die Regierung hingegen zählte mit Dezember 2014 262.704 IDPs (IDMC 11.2014).

Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP Statuswerber" bezeichnet, und umfassten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Im Juli 2013 wurde durch ein Urteil des Verfassungsgerichts der Personenkreis von IDPs erweitert. Überdies wurde durch das Urteil jenen Menschen, die in Regionen nahe der administrativen Grenze zurückkehrten, der IDP-Status verlängert und sie erhalten weiterhin Beihilfen. Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde. Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder finanzielle Zuwendungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, leben dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu staatlichen Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. Entgegen dem Abkommen zwischen Georgien, Russland und dem UNHCR aus dem Jahr 1994, erlaubten die abchasischen Behörden lediglich rund 45.000 IDPs die Rückkehr, nämlich in die grenznahen Regionen "Gali" und "Otschamitschire". Die Rückkehr in andere Regionen Abchasiens wurde von den Behörden verhindert. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftsaktivität schwächte sich 2013 ab, ein Trend, der nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 einsetzte. Die Verlangsamung des Wachstums wurde teilweise durch die politischen Spannungen verursacht, die eine Folge der Kohabitation zwischen Präsident und Premierminister war. Die privaten Investitionen sanken infolge der politisch induzierten Verunsicherung im Geschäftsbereich. Zudem senkte die Regierung ihre öffentlichen Ausgaben, was die einheimische Nachfrage minderte. Die Ausnahme blieb die boomende Bauwirtschaft (EC 20.3.2013).

Im vierten Quartal 2013 ließ die Überwindung der politischen Unsicherheit und die substantiell gewachsene Budgetexekution das Wachstum wieder ansteigen, sodass am Ende das Wachstum für 2013 3,2 Prozent ausmachte. Dazu trugen auch die vermehrten Regierungsausgaben, der steigende Konsum und die Investitionen bei (WB Frühling 2014). Laut Statistikamt wuchs die georgische Wirtschaft nach vorläufiger Schätzung 2014 um 4,7% (GeoStat 27.2.2015). Nach zwei Jahren der Deflation stiegen 2014 die Preise wieder um durchschnittlich 3,1% (GeoStat 2.2015).

Die georgische Wirtschaft weist noch erhebliche strukturelle Defizite auf: Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering, der Industriesektor wenig entwickelt. Auch die Landwirtschaft ist trotz staatlicher Maßnahmen entwicklungsbedürftig, denn es fehlen moderne Ausstattung und Investitionen. Vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Zunehmend an Bedeutung gewinnt in den letzten Jahren der Tourismussektor (ÖEZ 8.2014).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur neun Prozent des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o. D.a).

2013 waren laut Sozialamt 9,7 der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4 Prozent der Georgier und Georgierinnen lebten 2013 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.a.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 14,6 im Jahr 2013. In den urbanen Gebieten betrug sie 25,6 Prozent, während am Land nur 6,5 arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 43, bei den 20-24 Jährigen bei 33,8 und bei den 25-29 Jährigen bei 25,7 Prozent (GeoStat o.D.a.B).

Quellen:

18.1. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

19. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014).

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung (BAA 04.2011).

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

  • bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

  • bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert (BAA 06.2011).

2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 6.3.2015

20. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche (RSCAS 2013).

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet. Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt (EC 15.11.2013).

Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).

Quellen:

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: August 2015) vom 15.10.2015

Zusammenfassung

  • Georgien befindet sich weiterhin in einem politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Transformationsprozess. Seit Wahlkampf und Regierungswechsel 2012/13 ist eine Stärkung und Festigung demokratischer Strukturen und Prozesse, insbesondere Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Transparenz und zivilgesellschaftliche Kontrolle, inkl. freier Presse, zu erkennen. Dennoch ist dieser Prozess nicht abgeschlossen und bedarf weiterer Begleitung.

  • Mit Unterstützung internationaler Partner erfolgt eine Stärkung der Achtung der Menschenrechte und der Gleichstellung von Minderheiten durch staatliche Stellen. Gleichwohl sind diese Prinzipien gesellschaftlich zu wenig verankert, was eine faktische Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden z.B. hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Gesellschaft erkennen lässt, aber auch vereinzelt zu gewalttätigen Handlungen gegen Minderheiten führt. Staatliche Maßnahmen der Prävention, Ahndung und Sanktionierung erfolgen kaum.

  • Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen ein weitgehender Rückgang weitgehende Abwesenheit von unmenschlicher Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden waren, festgestellt werden kann.

  • Angespannt bleibt die Lage um die abtrünnigen, von Russland als unabhängig anerkannten Gebiete Abchasien und Südossetien. In Folge der auch kriegerischen Auseinandersetzungen mit Georgien in den 1990er und 2000er Jahren sind ca. 250.000 georgisch-stämmige Personen von dort vertrieben worden. Ihre Rückkehr in diese Gebiete ohne eine Gefahr der offenen staatlichen oder zumindest gesellschaftlichen Diskriminierung ist nicht möglich.

  • Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund und der Herausforderung der Unterstützung und Integration der "Binnenflüchtlinge" erfahren ausländische Flüchtlinge in Georgien, aber auch Rückkehrer nur geringe Aufmerksamkeit. Mit der steigenden innenpolitischen Stabilität und anhaltendem Wirtschaftswachstum wird Georgien erkennbar zum Transit- und auch Zielland für Migranten und Flüchtlinge (v.a. aus dem Irak, Syrien, aber auch Ukraine, vereinzelt auch Aserbaidschan). Sie finden bislang aber keine adäquate Wahrnehmung - Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge, auch finanzieller Art, kommen faktisch ausschließlich von internationalen Organisationen und Projekten

  • (v.a. IOM, UNHCR, ICMP). Eine Integration von Flüchtlingen gestaltet sich auch durch Sprachbarrieren und eine gegenüber Fremden distanzierte georgische Öffentlichkeit schwierig.

  • Ähnlich finden auch georgische Rückkehrer / Rückgeführte bislang keine gesonderte staatliche Unterstützung. Sie kehren zumeist in den Familienverband zurück, der traditionell die soziale Absicherung bietet. Darüber hinaus können sie die gewöhnlichen, wenn auch unzureichende Sozialleistungen in Anspruch nehmen, u.a. eine kostenlose medizinische Basisversorgung.

  • Inzwischen ist zunehmend erkennbar, dass die georgische Regierung sich der Migrations-, Flüchtlings- und auch Rückkehrer-Problematik stellt. Legislative Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt, und erstmals auch wahrnehmbare Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgeblich für diese Entwicklung dürfte vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort, sowie die stetig verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen von Rückübernahmekommen mit verschiedenen Partnern sein.

I. Allgemeine politische Lage

1. Überblick

Auch mehr als 20 Jahre nach Wiedergewinnung der Unabhängigkeit befindet sich Georgien in einem anhaltenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Transformationsprozess.

Im politischen System zeigt dieser auch weiterhin mitunter wesentliche Veränderungen:

Die sog. "Rosenrevolution" des Jahres 2003 und die anschließende zehnjährige Amtszeit von Präsident Saakaschwili ließ zuvor kaum funktionierende staatliche Strukturen wiederentstehen, inkl. eines staatlichen Gewaltmonopols. Die zügig einsetzende und Erfolge zeigende Modernisierung von Staat, Wirtschaft und auch Gesellschaft wurde zunehmend jedoch auch von autokratischen Zügen und einer Machtkonzentration im Amt des Präsidenten gekennzeichnet. Die politische Opposition blieb zunehmend bedeutungslos, es wurden aber auch Presse- und Demonstrationsfreiheiten eingeschränkt sowie Druck auf politische Gegner ausgeübt. Dieser zeigte sich zum Beispiel in erkennbar fingierten Ermittlungen und Strafverfahren (z.B. in Steuersachen), Eingriffen in das Privateigentum, aber auch Gesetzesänderungen, die in ihrer Wirkung zu Lasten von Oppositionsparteien gingen (zum Beispiel Parteienfinanzierung). Eine steigende Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen, aber auch politischen Entwicklung im Land führte bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 zu einem

Regierungswechsel. Zusammen mit dem Inkrafttreten von weitgehenden Verfassungsänderungen im Herbst 2013 (beschlossen jedoch bereits 2010), die das politische Georgien weg von einem präsidentiellen und hin zu einem parlamentarischen System führten, zeichnet sich aktuell eine formal und bislang auch faktisch stärkere Gewaltenteilung ab.

Eine vergleichsweise große Opposition (derzeit 63 der insg. 150 Parlamentssitze) sowie ein starker Parlamentssprecher (der Vorsitzende des kleineren Koalitionspartners "Republikaner") haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Dagegen fördern geringe politische Erfahrungen eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung.

Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen (vor allem in außenpolitischen Fragen), aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar.

Die Korrektur von Fehlentwicklungen im Bereich des Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Einige Reformprojekte, wie die Entpolitisierung von Justiz- und Innenministerium und insbesondere. die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Richter gegenüber. Regierung und Staatsanwaltschaft, zeigen bereits erste Erfolge: Richterliche Entscheidungen in Strafsachen weichen inzwischen viel häufiger von den Anträgen der Staatsanwaltschaft ab als früher. Andere Reformvorhaben werden aktuell ausgearbeitet, z.B. die Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von politischen Weisungen - bislang oft von OSZE/ODIHR und auch vom unabhängigen georgischen Ombudsmann bemängelt. Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die hohe, wenngleich sinkende Zahl an "plea bargaining"- Beschlüssen in Strafverfahren, oder die übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft (inklusive ihre Verlängerung durch immer neue Vorwürfe), aber auch die fachliche Qualifikation der Richter.

Mit dem Bestehen einer Koalitionsregierung aus derzeit fünf Parteien (davon nur zwei Parteien mit Regierungsämtern: "Georgischer Traum" und "Republikaner"), aber auch einer breiteren und sichtbaren Opposition (v.a. "Vereinte Nationale Bewegung", "Freie Demokraten", "Demokratische Bewegung Vereintes Georgien"), ist derzeit die Entwicklung klar in Richtung eines Mehrparteiensystems - auch wenn sich die einzelnen Parteien gerade in programmatischer Hinsicht noch stärker konsolidieren und voneinander abgrenzen müssen. Denn politische Parteien sind oft als Bewegungen um einzelne Führungspersonen entstanden, und weniger an sozio-ökonomische gesellschaftliche Strukturen gebunden. Vier aufeinander folgende Wahlen auf lokaler, nationaler und zuletzt wieder lokaler Ebene

zwischen 2010 und 2014 führten zu zunehmend positiven Bewertungen durch ausländische Beobachter (inkl. OSZE/ODIHR). Die Wahlgesetzgebung nähert sich internationalen Standards an, auch wenn weiterhin häufig Änderungen vorgenommen werden und einzelne internationale Forderungen aufrecht erhalten bleiben (z. B. hins. Gleichwertigkeit der Stimmen).

Vor dem insgesamt positiven legislativen Hintergrund sind vornehmlich. die Professionalität und Unabhängigkeit der Zentralen Wahlkommission ausschlaggebend für die Gewährleistung freier Wahlen in jüngerer Zeit.

2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen, werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NROen, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen: Die Exekutive hat noch immer weitreichenden Zugang zur elektronischen Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei den Telekom-Betreibern hinterlegt sind. Immer wieder sind Äußerungen von höchsten Regierungsstellen zu vernehmen, die die Arbeit von NROen als unkonstruktiv und politisch (d.h. von der Opposition) gesteuert betrachten.

3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Die Sicherheitsbehörden arbeiten im Sinne ihres Auftrages. Ein Missbrauch von Exekutivorganen konnte nach dem Regierungswechsel im Oktober 2012 nicht mehr festgestellt werden. Bis 2012 waren Exekutivorgane, wie Polizei oder auch die Finanzpolizei, als Machtinstrument oder als Mittel zur wirtschaftlichen Vorteilnahme von Regierungsangehörigen oder ihnen Nahestehenden missbraucht worden. Weiterhin ist aber eine Verbesserung der Transparenz der Innenbehörden erforderlich und wird von internationalen Partnern und Organisationen angemahnt.

Streifen- und Schutzpolizisten treten in der Regel höflich und bestimmt auf. Vorteilsnahme / Korruption von Polizisten sind seit etwa zehn Jahren nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln treten sie seit dem Regierungswechsel 2012 zurückhaltender - in der öffentlichen Wahrnehmung auch als nachlässiger bezeichnet - auf, was zu einem Respektverlust der Bevölkerung gegenüber der Polizei geführt hat. In den Streitkräften ist die Militärpolizei vornehmlich für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin verantwortlich.

Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sondern arbeiten im Sinne ihres staatlichen Auftrages. Eine gegenwärtig erarbeitete Reform nimmt die organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium vor.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Das im Mai 2014 verabschiedete Anti-Diskriminierungsgesetz gewährt allen Bürgern die gleichen Rechte und den gleichen Schutz vor Diskriminierung im privaten und öffentlichen Raum. Ein vom georgischen Parlament eingesetzter Ombudsmann beobachtet die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt Vorfälle auf, mit allerdings eingeschränkten Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten.

1.1. Politische Opposition

Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich und gesetzlich verankert und nach breiter Einschätzung nationaler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem Mehrparteiensystem, wobei derzeit zwei nennenswerte Parteien die Regierungskoalition dominieren,

und zwei weitere Partien den Großteil der Opposition stellen und aktiv auftreten.

1.2. Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die unter der Vorgängerregierung Saakaschwili gewachsene direkte politische und wirtschaftliche Einflussnahme auf die Presse ist seit 2012 deutlich zurückgegangen. Medienschaffende können wieder freier arbeiten - insbesondere bei den privaten Medienanstalten, während die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Anstalt (Georgian Public Broadcaster) gegenüber der Regierungskoalition gelegentlich bezweifelt wird.

Gleichwohl ist auch in der Medienlandschaft eine Tendenz und zum Teil Polarisierung entlang der politischen Parteienlandschaft zu erkennen. Das 2013 überarbeitete Rundfunkgesetz verpflichtet Kabelbetreiber, alle verfügbaren Sender auch zu übertragen; auch hat das Gesetz bessere Transparenz zu den Eigentumsverhältnissen geschaffen. Letztendlich bleiben mangelnde Professionalität und Selbstzensur der Journalisten problematisch und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse.

1.3. Minderheiten

Hinweise auf offene, wiederholte oder gar Gesundheit und Leben gefährdende Diskriminierungen von Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung in den staatlichen Exekutivorganen / Verwaltung liegen nicht vor. Proteste oder Beschwerden wegen Ungleichbehandlung von Angehörigen nicht georgisch (-orthodoxer) ethnischer oder religiöser Gruppen durch Exekutivorgane konnten bislang nicht festgestellt werden. Über die Militärpolizei sind keine Verfehlungen gegen Angehörige nicht ethnisch-georgischer oder nicht georgisch-orthodoxer religiöser Gruppen in den Streitkräften bekannt geworden. Auch Strafverfahren zeigen keine diskriminierenden Tendenzen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann allerdings auch staatlicherseits nicht ausreichend gewährleistet werden. Die umfassende Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben für viele Vertreter von ethnischen Minderheiten aufgrund von Sprachbarrieren faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der ethnische Proporz der georgischen Bevölkerung, insbesondere von Aserbaidschanern und Armeniern, in den Exekutivorganen nicht wider. Ebenso lässt die infrastrukturelle Erschließung ihrer Gebiete zu wünschen übrig. Staatliche Informationsquellen wie Fernsehen und Radio sind allein in georgischer Sprache verfügbar. Auch ist eine Diskriminierung sexueller Minderheiten in Bezug auf Beschäftigung und Zugang zu öffentlichen und medizinischen Leistungen erkennbar.

1.4. Religionsfreiheit

Die georgische Verfassung, ein 2011 verabschiedetes Gesetz über die Zulassung religiöser Minderheiten und das Anti-Diskriminierungsgesetzt von 2014 gewährleisten Religionsfreiheit. Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Ombudsmann mit Vertretern 23 religiöser Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Auch andere religiöse Organisationen als die georgisch-orthodoxe Kirche erhalten staatliche Förderung.

1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in (zum Teil kritischer) Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der Verfehlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Motiviertheit der Verfahren. Gleichwohl bleibt eine aufmerksame Beobachtung der Entwicklung insgesamt, sowie einzelner Fälle und Sachverhalte weiterhin angezeigt. Das georgische Strafrecht mit dem bisherigen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohen Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgt eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilung; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Kritisch bleibt die lang andauernde Untersuchungshaft. Seit Regierungswechsel im Herbst 2012 begonnene Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben zu einer spürbaren Verbesserung der Haftbedingungen in den meisten georgischen

Gefängnissen geführt. - Flächendeckend kann jedoch weiterhin nicht die Gewährleistung internationaler

Standards gewährleistet werden. Problematisch bleiben Zellgröße (in der Regel unter 4 m²/Insasse) und -ausstattung, und die Gewährleistung einer schnellen und adäquaten medizinischen Behandlung von Kranken. Die zuvor systemische Misshandlung und Folter in den Anstalten ist nicht mehr erkennbar. Allerdings werden weiter Einzelfälle an Misshandlungen durch Gefängnispersonal berichtet, und die Bereitschaft zur Aufklärung der Vorfälle ist (kaum verändert) schwach.

Eine umfassende Amnestie zu Jahresbeginn 2013 hat mehr als 11.000 Gefangene aus der Haft entlassen und damit die Zahl der Insassen in den zuvor notorisch überfüllten Anstalten um mehr als die Hälfte reduziert.

2. Repressionen Dritter

Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden in Georgien gibt, sind Stereotype und Vorurteile in der Bevölkerung weit verbreitet. Traditionelle Vorbehalte, nicht zuletzt auch durch die Medien der Gegenwart aufrecht erhalten, tragen zu einer Kultur von Intoleranz in der Gesellschaft bei. In jüngerer Zeit wurden - auch aufgrund zunehmend freier Berichterstattung - vermehrt Übergriffe zwischen Anhängern unterschiedlicher Religionen (georgisch-orthodox: etwa 84% der Bevölkerung; Muslime: 10%) wahrgenommen. Sie bleiben insgesamt auf quantitativ und qualitativ niedrigem Niveau, bergen aber ein nicht zu vernachlässigendes Konfliktpotenzial in der Gesellschaft. Das wenn, dann nur zögerliche und unentschlossene Handeln oder

Verurteilen staatlicher Stellen - auf politischer Ebene oder im Rahmen von Ermittlungen - bleibt dabei zumeist unbefriedigend. Auch ist die Situation von sexuellen Minderheiten (LGBT) weiterhin schwierig. Die öffentliche Meinung hierzu ist stark polarisiert und auch geprägt von der wert-konservativen und gesellschaftlich sehr stark verankerten orthodoxen Kirche. Die Situation kulminierte im Mai 2013 in einer gewalttätigen Niederschlagung einer LGBT-Demonstration durch Gegner, angeführt von Kirchenvertretern. Gerade die Rolle der Polizei, die den Übergriffen eher auswich, als sie zu unterbinden, und sie damit tolerierte, ist kritisch zu betrachten - zumal dieses Ereignis nur exemplarisch für auch andere Vorfälle stehen dürfte. Als Gründe für das wiederholte (Nicht)Agieren der Polizei sind sowohl fehlende Ausbildung und Erfahrung im Umgang mit Konfliktsituationen, aber sicher auch eine nicht wertneutrale Einstellung und Befangenheit der Polizisten festzumachen. Georgien wurde deshalb vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Mai 2015 auch aufgrund der Ereignisse um eine LGBT-Demonstration im Jahr 2012 gerügt. In Reaktion auch darauf konnte 2015 unter erheblich erhöhten Sicherheitsvorkehrungen eine LGBT-Demonstration ungestört stattfinden. Gesetzliche Vorgaben gegen Diskriminierung von Frauen und gegen häusliche Gewalt - die weit verbreitet ist, aber tabuisiert und nur selten geahndet wird - werden nur unzureichend implementiert und gewährleistet. Es herrschen weitestgehend patriarchalische Gesellschafts- und Familienstrukturen, was sich im verhältnismäßig geringen Anteil von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (ca. 30%), nationaler und lokaler Politik (10%), aber auch Führungspositionen in der Wirtschaft und Gehaltsniveau (Durchschnittseinkommen ca. 60% des Niveaus von Männern) niederschlägt. Gleichwohl sind Frauen häufig wichtigste Stützen für Haushalt, Familie und Erwerbseinkommen. Aus sozio-ökonomischen, aber auch traditionell-kulturellen Gründen kommt es weiterhin vor, dass Mädchen zu sehr früher Eheschließung gedrängt werden (in etwa 17% der Eheschließungen ist die Volljährigkeit der Braut nicht erreicht).

Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechts-

Ausschuss des Parlaments bestehen öffentlich sehr präsente, damit auch weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen, die zwar über Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, aber nicht zur Ahndung bzw. Sanktionierung verfügen. Jedoch haben mit der Entpolitisierung der Justiz sowie Reformen im Strafrecht und Strafprozessrecht auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse und Kritik äußern. Sie, aber auch die lokale Repräsentanz UNHCR, bieten in schwerwiegenden

Fällen von Verfolgung und Diskriminierung physischen Schutz (Zuflucht) sowie Rechtsbeistand.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die in der Gesellschaft weiterhin anzutreffende Intoleranz, mitunter Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden ist im gesamten Land anzutreffen, wenn auch nicht flächendeckend und stets präsent. In den urbanen Zentren, insbesondere der Hauptstadt Tiflis, sind moderne, liberal geprägte Wertebilder und tolerante Verhaltensmuster anteilig stärker ausgeprägt, als in den Regionen des Landes, insbes. in abgeschiedenen Landesteilen (Gebirge). Religiös begründete Übergriffe oder Zusammenstöße sind in den Landesteilen mit ethnisch oder religiös stark gemischter Bevölkerung anzutreffen, also vor allem in den Grenzgebieten zur Türkei, Armenien und Aserbaidschan.

Rechtliche Hindernisse gegen ein Umziehen zwecks Ausweichen etwaiger unmittelbar erfahrener Diskriminierung bestehen nicht - faktisch spricht aber die jeweilige familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung dagegen; Einzelfälle eines solchen Ausweichens sind nicht bekannt.

4. Bürgerkriegs- / Sezessionsgebiete

Bürgerkrieg oder revolutionäre Umstände, wie in den 1990er Jahren und 2003/2004, gibt es in Georgien nicht mehr. Auch wird kein entsprechendes Potenzial gesehen. Georgien hat 2012 - wenn auch erstmals - die Möglichkeit eines friedlichen, demokratischen Machtwechsels unter Beweis gestellt. Trotz eines polarisierten politischen Klimas ist derzeit mit einer Fortführung und weiteren Festigung demokratischer Strukturen und Prozesse zu rechnen. In Georgien dauern zwei ungelöste Territorialkonflikte an: Die Landesteile Abchasien (Größe Thüringens, ca. 200.000 Einwohner) und Südossetien (Größe eines Landkreises, ca. 35.000 Einwohner) betrachten sich - unterstützt darin von Russland und wenigen Staaten in Lateinamerika und Pazifik - als unabhängig und suchen die weitere Annäherung an Russland.

Die Zentralregierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete. Dort haben sich de-facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär (geschätzt jeweils ca. 3.000) und russische Grenztruppen sichern die zunehmend von ihnen befestigten Verwaltungsgrenzen der Gebiete zu Georgien. Diese sind nur zu sehr geringem Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 jedoch nicht mehr. Die Einhaltung der Waffenstillstandsvereinbarung nach dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 wird von einer EU Monitoring Mission (EUMM) beobachtet.

Mit den kriegerischen Auseinandersetzungen um die Gebiete (Abchasien v. a. 1992/1993) und Südossetien (2008) sind erhebliche ethnische Verschiebungen einhergegangen, bis zu 250.000 Georgier mussten die Gebiete verlassen und befinden sich nun als "Binnenflüchtlinge" im georgischen Hauptterritorium, oft in prekären Wohnverhältnissen und gesellschaftlich kaum integriert.

Gegenwärtig sind daher in Abchasien und Südossetien kaum noch georgisch-stämmige Bewohner verblieben. Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den de facto-Behörden verwehrt. Allein im südlichen Teil Abchasiens, nahe zum georgischen Hauptterritorium, ist der Verwaltungskreis Gali stark georgisch/mengrelisch besiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass Bewohner dieses Gebiets bzw. Angehörige der georgischen / mengrelischen Bevölkerung in Abchasien staatlich benachteiligt werden (z.B. beim Erwerb von Passdokumenten und damit Freizügigkeit, Ausübung Stimmrecht bei de facto-Präsidentschaftswahlen 2014, Besetzung öffentlicher Stellen, Zugang zu Bildung und Gesundheitsdienstleistungen, Ermöglichung von "Grenz"-Übertritten nach Georgien). Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet auf die weitere Reduzierung ihres Umfangs bewertet werden.

III.Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. 1999 trat Georgien dem Europarat bei. Georgien ist darüber hinaus einer Reihe an internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten:

  1. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ratifiziert 1999)

  2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1994), inkl. Zusatzprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe

  3. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1994)

  4. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (2002), inkl. Zusatzprotokoll

  5. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1994), inkl. Zusatzprotokolle (2005)

  1. Kinderrechtskonvention (1994), inkl. Zusatzprotokolle betreffend die Beteiligung von

Kindern an bewaffneten Konflikten (2010), und über Kinderhandel, Kinderprostitution

und Kinderpornographie (2005)

  1. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2014), inkl. Zusatzprotokoll

  2. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1993)

  3. Konvention über den Status von Flüchtlingen (1999), inkl. Protokoll

  4. Internationale Konvention über die Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (2005)

2. Folter

Die Verfassung von Georgien verbietet Folter. Es in der Vergangenheit unter der Regierung Saakaschwili (bis 2012/13) aber wiederholt, mitunter systematisch zu Gewaltanwendung, bis hin zu Folterhandlungen gegenüber Personen in Polizeigewahrsam (zur Einschüchterung von Dritten, oder zum Erpressen von Aussagen / Geständnissen) oder im Strafvollzug (zur Verhaltensbestrafung und Abschreckung) gekommen, jährlich mit bis zu dreistelligen Zahlen an offiziell "ungeklärten" Todesfällen. Die Veröffentlichung von Beweisvideos über Folter in Gefängnissen im September 2012 trug letztendlich auch zur Abwahl der Regierung und zum Regierungswechsel bei.

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, eine begonnene aber sicher noch unzureichende juristische / strafrechtliche Aufarbeitung, sowie Reformen in Polizei und Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Dennoch kritisieren Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen die weiterhin vereinzelt berichteten Vorfälle von Gewaltanwendung, sowie die nur nachlässig einsetzenden Ermittlungen.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in Georgien 1997 abgeschafft.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Berichte über willkürliche Maßnahmen wie Haft, Verhöre, auch Anklagen wegen angeblicher Steuervergehen aber auch ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug gab es in der Vergangenheit, d.h. in der Regierungszeit Saakaschwili (bis 2012/13). Sie sind auch Bestandteil der laufenden (wenn auch in vielen Fällen schleppenden) juristischen Aufarbeitung der Vergangenheit. Gegenwärtig sind Fälle dieser Art nicht bekannt.

Georgien ist Ursprungs-, Transit- und (wieder zunehmend) Zielland für Menschenhandel, insbesondere für den informellen Arbeitsmarkt auf Baustellen und in Tourismusgebieten, mit Zwangsarbeit und Prostitution. Eine liberale Visumpolitik bietet Spielraum für grenzüber schreitenden Menschenhandel. Eine desolate wirtschaftliche Situation im Lande, noch verstärkt innerhalb der Gruppe der etwa 250.000 Binnenflüchtlinge, sowie schwach ausgeprägte und umgesetzte Arbeitsgesetzgebung bergen erhebliches Potenzial für die Ausbeutung von sozial benachteiligten Georgiern. Reformansätze und Verbesserungen sind erkennbar, u.a. die Verabschiedung einschlägiger Gesetzgebung im Jahr 2006, in Folge auch regelmäßiger Aktionspläne, und die Einrichtung (und Mittelerhöhung) eines staatlichen Fonds für Opfer - mit allerdings geringem Wirkungskreis bei der Inanspruchnahme. Die Entwicklung ist aber auch weiterhin Gegenstand der Beobachtung von Europarat und EU (im Rahmen der Assoziierungsagenda und der Visaliberalisierungsverhandlungen); maßgebliche Unterstützung bei Prävention / Aufklärung, Ausbildung und Weiterentwicklung der Gesetzgebung erfährt Georgien durch internationale Organisationen wie IOM.

5. Lage ausländischer Flüchtlinge

Georgien ist traditionell - bedingt durch langjährige politische Instabilität und wirtschaftliche Lage - kein Zufluchtsland für ausländische Flüchtlinge. Aufgrund zunehmender Stabilisierung in Georgien und gleichzeitig Nähe zu Krisenregionen (Syrien, Irak), aber auch politische Entwicklungen in der unmittelbaren Nachbarschaft (Nordkaukasus, Ukraine, Aserbaidschan), ist jedoch ein deutlicher Zuwachs ausländischer Flüchtlinge in Georgien zu beobachten. Höhepunkt der Migrationswelle war 2014 mit 92.000 Immigranten (davon zu mehr als 80% rückkehrende Georgier oder Angehörige von GUS-Staaten mit zumeist ethnischen oder familiären Wurzeln in Georgien), aber auch mit über 2.100 Asylanträgen. Ein erheblicher Anstieg der Asylfälle in der Jahresmitte 2014 lässt sich sowohl mit einer Verschlechterung der Lage in Krisengebieten wie Irak (70% der Antragsteller), Syrien, aber auch Ukraine (25% der Antragsteller) erklären - aber auch mit dem Inkrafttreten eines neuen, restriktiveren Aufenthaltsrechts

am 1.9.2014.

Der georgischen Regierung fehlt es an einer Strategie, wie auch an Mitteln zur Aufnahme und Integration von Flüchtlingen. Allein internationale Organisationen und nationale Menschenrechtsgruppen bieten Unterstützung, auch finanzieller Art, für Flüchtlinge (UNHCR:

monatliche Finanzhilfen i.H.v. 80 GEL bzw. 32 EUR; IOM: Hilfen zur freiwilligen Rückkehr ins Heimatland). Auch nach Gewährung des Asylstatus ist die staatliche Unterstützung für Flüchtlinge gering:

Sie ist zwar identisch mit derjenigen für Binnenflüchtlinge, aber unzureichend zur Sicherung des Lebensunterhalts (45 GEL bzw. 18 EUR monatlich). Die Integration von Flüchtlingen in Arbeitsmarkt und Gesellschaft gestaltet sich vor allem durch Sprachbarrieren sehr schwierig.

Angesichts der deutlichen Zunahme der Asylanträge verlangsamt sich ihre Bearbeitung erheblich, denn die administrativen Kapazitäten werden nicht angepasst - es gibt lediglich fünf Mitarbeiter für die Entscheidung von Asylfällen. Es ist daher in den überwiegenden Fällen mit einer Dauer von bis zu neun Monaten zu rechnen, was über der gesetzlich vorgegebenen Regelbearbeitungszeit von sechs Monaten liegt. Die Anerkennungsquote bei Asylanträgen betrug zuletzt (2014: 361 Entscheidungen insgesamt) 9% - allesamt irakische Staatsangehörige; einer Aufnahme aus humanitären Gründen wird bei weiteren 29% zugestimmt - weit überwiegend irakische und syrische Staatsangehörige. Deutlich höher ist allerdings die Zahl der in sonstiger Weise geschlossenen Asylanträge (2014: 562) - im Regelfall wegen Rücknahme

des Antrages angesichts Verfahrensdauer und -aussichtslosigkeit, vereinzelt aber auch Nahelegung seitens der georgischen Stellen.

IV.Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, auch wenn die Qualität der einheimischen Produkte nicht immer westlichen Standards entspricht. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) kann das Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen) bei Weitem nicht gewährleisten. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel im Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (inbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte

2014 drastisch zurückgegangen sind. Kirchliche und karitative Einrichtungen, normalerweise mit internationaler Unterstützung, bieten für die Bedürftigsten Unterkunft und Mahlzeiten. Bislang leistete die georgische Regierung eigenständig keine Unterstützung für Rückkehrer. Allein internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und ICMPD oder die "Targeted Initiative" von EU-Mitgliedsstaaten, bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien, auch für temporäre Unterkunft in Wohnungen oder Hotels. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich jedoch dem Familienverbund zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Akteure zur Verfügung gestellt (350.000 GEL bzw. 140.000 EUR) - IOM ist zuversichtlich, dass dieser Beitrag verstetigt wird. Deutsche Projekte zur Reintegration gibt es seit Ende der "Targeted Initiative" im Dezember 2013, die Deutschland mitgetragen hat, nicht.

1.2. Medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung ist durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos für alle Staatsangehörigen gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden.

Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren urbanen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich.

Medikamente werden weitestgehend importiert, zumeist aus der Türkei, Russland, aber auch Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar.

2. Behandlung von Rückkehrern

Rückkehrer sind bislang vor allem auf Unterstützung internationaler Organisationen - wie IOM, ICMPD - angewiesen. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten u.a. DEU) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft.

2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.).

Festnahmen und/oder Misshandlungen von Rückkehrern sind nicht bekannt bzw. werden von internationalen und nationalen Organisationen nicht gemeldet. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich.

Georgien hat Rückübernahmebekommen mit der Ukraine (2003), der Schweiz (2005), der EU (2010), Norwegen (2011), Dänemark (2014, nicht in Kraft), Moldawien (2014, nicht in Kraft) und Weißrussland (2015, nicht in Kraft) unterzeichnet.

3. Einreisekontrollen

Dem Erscheinen nach erfolgen Einreisekontrollen mit hoher Genauigkeit. Dokumente werden insbesondere bei Visapflichtigen am Grenzkontroll-Schalter intensiv geprüft. Gleichwohl zeigt sich, so eine Einschätzung des UNHCR, dass viele Flüchtlinge mit gefälschten Dokumenten einreisen, Fälschungen damit in großem Maße nicht erkannt werden. Maßgeblich hierfür dürfte eine mangelnde Ausbildung / fortlaufende Schulung des Personals sein. Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze, inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an, bestehen.

Ausländische Heimreisepapiere werden anerkannt.

4. Abschiebewege

Rückführungen aus Deutschland finden im Regelfall mit dem Direktflug München-Tiflis (Lufthansa) statt. Seit 2014 werden zunehmend georgische Polizeibeamte bei Rückführungen eingesetzt; hierfür erforderliche Schulungen erfolgen auch durch die Bundespolizei.

Ein Abschiebestopp anderer Staaten, insbes. EU, besteht nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht.

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

1. Echtheit der Dokumente

Dokumentenechtheit ist ein dauerhaftes Thema für die Auslandsvertretungen vor Ort. In Georgien fehlt in weiten Teilen ein Verständnis hierfür - Bescheinigungen werden als Mittel zum Zweck gesehen, nicht als Dokument zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften / Qualifikationen. Entsprechend ist die Botschaft Tiflis häufig mit Gefälligkeitsbescheinigungen (z. B. von "Arbeitgebern"), gefälschten Bankdokumenten, Personenstandsurkunden und Visaetiketten konfrontiert.

Personenstandsurkunden verfügen zudem seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Stempel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Die Echtheitsüberprüfung älterer Dokumente muss weiterhin über das Außenministerium erfolgen. Nicht möglich ist in der Regel die Prüfung von Dokumenten aus den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien - der Bestand der von der abchasischen Exilregierung nach Tiflis verbrachten, und damit nutzbaren Personenstandsurkunden ist gering.

Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Lancieren von falschen, oder zumindest übertriebenen Informationen in der Presse zur Dokumentation von staatlichen Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen.

2. Zustellungen

Die Zustellung von Gerichtsurteilen ist grundsätzlich möglich, erweist sich in der Praxis aber als schwierig (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift - auch wegen häufiger Wechsel von Straßennamen) und stets sehr langwierig.

3. Feststellung der Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit kann in Georgien aufgrund umfangreicher Datenbestände gut festgestellt werden. Anfragen der Botschaft Tiflis über das Außenministerium dauern jedoch mehrere Wochen und müssen zudem gut begründet werden, um dortige datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Auskunft auszuräumen.

4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Erscheinen nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Das wiederholte Aufgreifen z. B. von Deutschland mit internationalem Haftbefehl Gesuchten lässt ernsthaft durchgeführte Kontrollen erkennen.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Befragung des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen ist und auch für die Zukunft nicht erkannt werden kann, dass ihm bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß droht.

Eine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß war sowohl für die Vergangenheit als auch für den Entscheidungszeitpunkt bzw. für die Zukunft im Falle einer Rückkehr als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu qualifizieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Dieses stellt eine beliebige Zusammenstellung von Ereignissen dar, die nicht nachvollziehbar und höchst oberflächlich geschildert wurden. Quer durch das Vorbringen im Verfahren haben sich Ungereimtheiten ergeben, die auch in der Beschwerdeverhandlung nicht aufgeklärt werden konnten, weshalb in Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter in der Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen hat, zwingend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen ist.

Bereits der Asylgerichtshof hat in seiner Entscheidung von 13.12.2012 ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Probleme durch die Bedrohung des Vaters völlig unglaubwürdig ist. So habe der Beschwerdeführer im ersten inhaltlichen Verfahren behauptet, dass sein Vater enteignet und in der weiteren Folge geflüchtet sei, um im nunmehrigen Verfahren im Jahr 2012 zu betonen, dass der Vater bis 2012 inhaftiert gewesen und erst jetzt geflüchtet sei. Der Vater soll darüber hinaus nach den Angaben im dritten Verfahren als Gouverneur in Georgien Schulden gemacht haben. Der Asylgerichtshof führte weiters aus, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dadurch wesentlich beeinträchtigt sei, als er ebenso in beiden Verfahren unter falscher Identität in das Bundesgebiet eingereist sei und den Antrag erst nach seiner Festnahme gestellt habe.

Führt man sich nunmehr vor Augen, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangen Asylverfahren beispielsweise die Behauptung aufgestellt hat, dass der Vater deshalb auf der Flucht sei, weil Angehörige der Volksgruppe der "KISTINER" Anfang der 1990 Jahre Grundstücke und Immobilien kaufen wollten, dafür fünf Kilo Gold und zwölf Millionen US Dollar bezahlt hätten, das ganze Geld jedoch wegen Illegalität durch den Staat beschlagnahmt worden sei und der Vater in diese Transaktionen eingebunden gewesen sei, dann fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese in vorangegangen Asylverfahren geschilderten Probleme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung überhaupt nicht mehr erwähnt hat. Während also in vorangegangen Asylverfahren das Problem seit dem Jahr 2002 bestehen soll, weil der Vater des Beschwerdeführer offensichtlich diese Kistiner um hohe Geldbeträge geschädigt hat, schilderte der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in jahrelangen Asylverfahren, dass der Ursprung des Problems eigentlich darin bestehe, dass seine Großmutter von diesen Kistinern abstammt und "entführt" worden sein soll.

Trotz mehrmaliger Nachfrage, ob es denn nicht auch irgendwelche Probleme zwischen den Kistinern und dem Vater gegeben hätte, konnte der Beschwerdeführer die in den vorangegangen Asylverfahren getätigten Angaben nicht tätigen, die damals geschilderten massiven finanziellen Schwierigkeiten, weil viel Geld und Gold durch das Verschulden des Vaters beschlagnahmt worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht mehr vorgetragen. Generell waren die Angaben des Beschwerdeführers zu all diesen bisherigen Angaben, die allesamt als unglaubwürdig in den vorangegangenen Asylverfahren gewertet wurden, höchst allgemein, der Beschwerdeführer gab auch zu verstehen, dass er überhaupt nicht verstehe, warum er das überhaupt gefragt werde.

Da der Beschwerdeführer darüberhinaus auch eingesteht, dass er in Georgien strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist, gibt es aus Sicht des erkennenden Gerichtes weiterhin keinen Grund, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Georgien asylrelevante Gefährdung oder eine Gefahr gemäß Art 3 EMRK drohen könnte. Die in allen bisherigen Verfahren erwähnte Gefährdung durch geheimnisvolle "Muslime" hat sich als offensichtlich konstruiert erwiesen, wobei der Beschwerdeführer darüberhinaus nicht in der Lage ist, auch nur ansatzweise übereinstimmend zu schildern, was konkret sein Vater für eine Funktion in Georgien gehabt hat, aufgrund welcher Probleme dieser in Schwierigkeiten gekommen sein soll und seit wann er Georgien verlassen hat.

Die diesbezüglichen Fragen in der Beschwerdeverhandlung beantwortete er dahingehend, dass der Vater entweder bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers nach Dagestan gegangen sei, er es einfach nicht wisse, dieser unter dem Präsidenten Saakaschwili verhaftet worden sei, dann der Vater doch wieder in den neunziger Jahren Georgien verlassen hätte, bzw. soll dieser zwischen 2005 und 2012 sieben Jahre in Haft gesessen sein.

Zu all diesen widersprüchlichen Behauptungen gibt es seitens des Beschwerdeführer überhaupt kein Bescheinigungs- oder Beweismittel, das Gesamtvorbringen hat sich zudem in mehreren Asylverfahren als völlig unglaubwürdig erwiesen.

Andere Gründe, etwa ein angeschlagener Gesundheitszustand, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, wurden nicht vorgetragen und waren somit Art 3 EMRK relevante Gründe nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

I.)

Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.

§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).

Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht hat.

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer ein umfangreiches Rechtsmittel unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht hat.

Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, sich wegen einer Rechtsberatung in der Beschwerdeverhandlung an die ARGE-Rechtsberatung zu wenden, dies hat der BF trotz eines Merkblatts mit der Ladung jedoch nicht getan.

II.)

Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Problemen im Herkunftsstaat mit Muslimen bzw. Kistinern im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann nicht erkannt werden, hat dieser doch auch in Österreich geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und ist demzufolge arbeitsfähig.

Für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als zwei Jahren noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Vor allem halten sich dort seine Frau und seine beiden Kinder auf.

Unter Verweis auf die vorgehaltenen Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde.

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:

2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der ZweitBeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der ZweitBeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... it observes that he has never

been committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Derartige Umstände sind im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen seine Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im September 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Georgien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme offensichtlich keinen Eingriff in sein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellt.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erneut eingestanden, zu der mit ihm seit 2012 in Georgien angetrauten Ehegattin seit Jahren keinerlei Kontakt mehr zu haben. Diese lebt vom Beschwerdeführer seit Jahren getrennt und hat es nach Entlassung aus der Strafhaft überhaupt keinen Kontakt zur Ehegattin gegeben. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus eingestanden, dass er keinesfalls der Vater des am XXXX geborenen Sohnes seiner Ehegattin sein kann, nach eigenen Angaben soll es auch für ihn "eine große Überraschung" gewesen sein, dass seine Gattin ihn als Vater beim Standesamt Innsbruck angegeben hat.

Der Beschwerdeführer hat somit eingestanden, dass offensichtlich bezogen auf den angeblichen Sohn eine unrichtige Angabe beim Standesamt bezogen auf seine Vaterschaft getätigt wurde, der Beschwerdeführer hat auch über Jahre hindurch die Vaterschaft zu einer weiteren Tochter seiner Frau nicht anerkannt, obwohl er dies im Jahr 2012 noch angekündigt hatte.

Es erweisen sich somit die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers als höchst verworren, es kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater der in den Geburtsurkunden genannten Kinder ist und scheint die Ehe unheilbar zerrüttet, jedenfalls existiert seit Jahren keinerlei Kontakt mehr zur Ehegattin, die im jahr 2012 noch in Georgien geehelicht wurde.

Ein Kontakt zur Ehegattin und den Kindern dieser Ehegattin ist somit nicht gegeben und auch für die nächste Zeit offensichtlich auszuschließen.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich seit Jahren (seit Oktober 2012) im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf mehreren letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben, war hier nicht legal beschäftigt, lebt von der Grundversorgung, ist nicht Mitglied in einem Verein, übt keine ehrenamtliche Tätigkeit aus und hat keine Anknüpfungspunkte zu Österreichern bzw. zu zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personen behauptet.

Wie dargestellt hat der Beschwerdeführer zu seiner Ehegattin seit Jahren keinerlei Kontakt mehr, es gibt auch keinerlei konkreten Hinweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater einiger Kinder seiner Ehegattin ist, es fehlt an der diesbezüglichen Anerkennung der Vaterschaft bzw. hat der Beschwerdeführer zum nachgeborenen Sohn selbst ausgeführt, dass er zu Unrecht als Vater angegeben wurde.

Gegen den Beschwerdeführer liegen darüberhinaus über die Jahre zahlreiche, rechtskräftige Verurteilungen vor, so wurde er bereits am XXXX und am XXXX, weiters am XXXX und am XXXX rechtskräfitg jeweils durch das Bezirksgericht XXXX wegen §§ 15, 127 StGB verurteilt. Wesentlich schwerwiegender ist die bereits erwähnte rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX wegen §§ 15, 127, 269 StGB i.V.m §§ 83, 84 Abs. 2 StGB und §§ 223, 270 und 297 StGB (Freiheitsstrafe von zehn Monaten).

Der Beschwerdeführer hat darüberhinaus längere Zeit im Bundesgebiet im Untergrund gelebt, eine Integration im Bundesgebiet kann schlichtweg nicht erkannt werden, und erweisen sich auch die behauptete familiären Verhältnisse als dermaßen verworren, dass von keinem Familienleben mit dauerhafter Wirkung in den nächsten Jahren auszugehen ist.

Aus Sicht des Beschwerdeführers hat sich somit gegenüber der Entscheidung des Asylgerichtshof vom 13.12.2012 überhaupt nichts zu seinen Gunsten verbessert, vielmehr ist das völlige Fehlen familiärer Beziehungen gegen den Beschwerdeführer auszulegen.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei der strafrechtlichen Verurteilung, dem relativ kurzen Aufenthalt, den illegalen Einreisen, seiner nicht ausgeprägte Integration sowie seinen fehlenden familiären Anknüpfungspunkten besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffener fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der o.a. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.