BVwG W114 2105191-1

W114 2105191-1Tribunale amministrativo federale22 set 2016

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Glaubhaftmachung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Verspätung, Vollmacht, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Testo completo

BVwG W114 2105191-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2105191.1.00

Spruch

W114 2105191-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 28.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458617, in der Fassung des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122534672, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010, unter Berücksichtigung des dagegen erhobenen, bei der belangten Behörde am 09.01.2015 eingelangten Vorlageantrages vom 07.01.2015 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122534672, wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

A.II.)

1. Der Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 28.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458617, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 29.04.2010 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2010 auch entsprechende MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 556,90 ha, für die XXXX eine solche im Ausmaß von 48,81 ha, und für die XXXX eine solche im Ausmaß von 61,04 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110996997, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 33,02 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 33,02 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 07.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2010 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 556,90 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 484,76 ha zu berücksichtigen sei. Auch diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558132, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde für die Beschwerdeführerin von einer beantragten Fläche von 49,23 ha (davon 33,02 ha Almfutterfläche) und einer ermittelten Fläche von 49,23 ha (33,02 anteilige Almfutterfläche ausgegangen. Auch dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

6. Am 28.06.2013 beantragte der Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Landwirtschaftskammer neuerlich eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2010 in der Form, dass anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 484,76 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 458,30 ha zu berücksichtigen sei. Diese Korrektur wurde ebenfalls von der AMA berücksichtigt.

7. Am 23.09.2013 und 24.09.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 458,30 ha nur eine solche im Ausmaß von 361,88 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 11.10.2013, GB I/TPD/119997359, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX - der bei der Kontrolle anwesend war und Auskünfte erteilt hat - gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458617, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 einerseits eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 30,83 ha und einer festgestellten Almfutterfläche von 30,83 ha ausgegangen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 03.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben Beschwerde. Die BF beantragt darin:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, schließlich

4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Im Wesentlichsten zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. das Ergebnis der VOK 2013 falsch seien. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen bzw. nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe die Beschwerdeführerin trotzdem kein Verschulden. Daher seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Weiters bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %). Die 6 %-Hürde müsse bei jeder Abstufung der 10 %-Stufe berücksichtigt werden. Dies ergäbe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, ist zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der BF daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin keine Schuld. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafter erfolgt. Diese gelten als Verwalter und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiberin. Die Almbewirtschafter haben sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kennen die Verhältnisse vor Ort. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich aber auch stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien zwar der BF zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010. Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters der XXXX vom 24.10.2013 über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX.

10. Am 18.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer zwei sogenannte § 8i MOG-Erklärungen der BF vom selben Tag betreffend die Almfutterfläche im Antragsjahr 2010 auf der XXXX und der XXXX ein.

11. Am 16.07.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Jahr 2010 statt beantragter 48,81 ha eine Almfutterfläche im Ausmaß von 36,53 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 04.08.2014, GB I/TPD/121596431, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin der XXXX gab zum Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

12. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122534672, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF durch Vorlage einer Erklärung für die XXXX glaubhaft gemacht habe, dass ihr keine Umstände bekannt gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Da die BF keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm-/Weidefläche treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.

Im angefochtenen Bescheid wurde von gleichbleibenden 56,00 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 47,04 ha und einer festgestellten Fläche von 41,68 ha ausgegangen. Eine Differenzfläche ergebe sich daraus nicht. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirke. Daher erfolge gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 bei der XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

13. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welcher am 09.01.2015 bei der AMA einlangte.

14. Die AMA legte am 02.04.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu Spruchteil A.I.:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122534672, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458617, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458617, langte bei der AMA am 03.02.2014 ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) längst verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119524688, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458617, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113).

Zu Spruchteil A.II.:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Der nunmehr wieder auflebende Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458617, berücksichtigt nicht das Ergebnis der AMA-Vor-Ort-Kontrolle vom 16.07.2014 auf der XXXX sowie die zwei vorgelegten § 8i MOG-Erklärungen der BF betreffend die XXXX und die XXXX. Aus den Verfahrensunterlagen ist ersichtlich, dass sich nach Erlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458617, die Anspruchsgrundlagen wesentlich geändert haben bzw. der Sachverhalt anders zu beurteilen sein wird und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge hat.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Insbesondere die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 16.07.2014 und die vorgelegten § 8i-MOG Erklärungen konnten weder gewürdigt noch beurteilt werden. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 einer Entscheidung zuzuführen.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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