BVwG G309 2120914-1

G309 2120914-1Tribunale amministrativo federale22 set 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G309 2120914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2120914.1.00

Spruch

G309 2120914-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Passnummer: XXXX, wonach der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbar", ein. Dem Antrag war eine Liste über Arzt und Krankenhausbesuche von 1955-2012, sowie eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX vom 06.12.2013, sowie ein Befundbericht des XXXX vom 30.12.2014, angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 14.10.2015, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.10.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Lumboischialgie Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen Schmerzen dorsolumbal mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine, wobei eine Restsymptomatik einer Radikulopathie links L4 noch festzustellen, jedoch ohne motorische Ausfälle. Eine diagnostizierte Spinalkanalstenose führt zu keinen motorischen Ausfällen in den Beinen, allerdings zu einer berichteten Belastungsminderung [beginnende Claudicatio spinalis]. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 02.01.02 mit 40 vH, wobei insbesondere die radiologisch nachweisbaren Veränderungen deutlich hervortreten.

02.01. 02

40

2

Agitiert gefärbte Depression Nach dem plötzlichen Tod der Gattin im Frühjahr 2015 kam es zu einer reaktiven depressiven Symptomatik, die nach wie vor im Sinne einer agitierten Depression nachweisbar ist, wahrscheinlich verstärkt durch die veränderte Lebensbedingungen [alleinstehend] und bislang nicht ausreichende therapeutische Maßnahmen. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 03.06.01 mit 40 vH und Erhöhung der Gesamt-GdB um eine Stufe aufgrund der deutlichen sozialen Beeinträchtigung und geändertem Tagesrhythmus (geändertes Freizeitverhalten). Eine Stabilisierung ist zu erwarten, so dass eine Nachuntersuchung in zwei Jahren empfohlen wird.

03.06. 01

40

3

Multiple Schmerzsymptomatik Weiters werden eine Reihe von Schmerzen in diversen Gelenken der unteren und auch oberen Extremitäten angegeben, die einer zusätzlichen orthopädisch-unfallchirurgischen Untersuchung bedürfen (vorgesehen).

4

Karpaltunnelsyndrom beidseits Deutlich zeigen sich Symptome eines Karpaltunnelsyndroms beidseits mit typischen sensorischen Ausfällen im Fingerbereich 1-3 beidseits und hochgradig pathologischem Hoffmann-Tinel'schem Zeichen. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 04.05.06 mit 20 vH ohne Erhöhung der Gesamt-GdB, nachdem keine motorischen Ausfälle erhebbar.

04.05. 06

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Hinsichtlich der

beantragten Zusatzeintragung wird ausgeführt wie folgt:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die festgestellten Funktionsstörungen führen zu keiner Einschränkung der Mobilität, so dass Wegstrecken bis 500 m zumutbar, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet sind.

Weiters wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Gutachtenerstellung beauftragt. XXXX führt in seinem Gutachten vom 21.12.2015 zusammengefasst aus wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Cervikolumbales Schmerzsyndrom mit Lumboischialgie rechts. Oberer Rahmensatz entsprechend der Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierenden Sensibilitätsstörungen im rechten Bein. Motorische Ausfälle bestehen nicht. Bekannt sind degenerative Veränderungen. Gegenüber dem Vorgutachten zeigt sich eine Funktionsverschlechterung, sodass der höhere RS gewählt wird.

020102

40

2

Belastungsabhängige Schmerzen an beiden Füßen bei bekannter Sprunggelenksarthrose und Mittelfußarthrosen links. Unveränderter RS zum Vorgutachten bei Belastungsschmerzen an beiden Füßen bei bekannten Arthrosen im Mittelfußbereich und Sprunggelenksbereich links. Eine orthopädische Einlagenversorgung besteht.

020532

30

3

Kniegelenksarthrose beidseits. Unterer Rahmensatz entsprechend der endgradigen Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei Gonarthrose und diskreter Ergussbildung am rechten Kniegelenk.

020519

20

4

Amputation des Ringfingers rechts. Vorgegebener Rs unverändert zum Vorgutachten.

020607

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist Position 1, Position 2 und 3 steigern gemeinsam um eine Stufe aufgrund ungünstiger Wechselwirkung. Position 4 ist zu gering um zu steigern. Mit entsprechendem Gehbehelf (Nordic-Walking Stöcke) ist der Antragsteller bis zu 300-400 Metern laut eigenen Angaben mobil. Auch das Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der sichere Transport in diesen ist zumutbar. Die UBÖV ist nicht gegeben.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Funktionsverschlechterung der Wirbelsäule.

Schließlich wurde von der Leiterin des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde, XXXX, eine Gutachtenzusammenfassung auf Grund der Aktenlage vorgenommen. In diesem Gutachten vom 28.12.2015, wird im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Koronare Zwei-Gefäß-Erkrankung mit Zustand nach PCI und Stentimplantation, Zustand nach Herzinfarkt die Einschätzung entspricht der zufrieden stellenden Klinik. Eine überwiegend normale Lebensführung ist möglich. Es erfolgt die Übernahme aus dem allgemein medizinischen Gutachten von 09.2014, diesbezüglich wurden keine aktuellen neuen Befunde vorgelegt

05.05. 02

40

2

Hörminderung beidseits, Hörgeräteversorgung beidseits Einschätzung entspricht dem beidseitigen Hörverlust. Es erfolgt die Übernahme aus dem allgemeinmedizinischen Gutachten von 09.2014.

12.02. 01

20

3

Cervicolumbales Schmerzsyndrom mit Lumboischialgie rechts oberer Rahmensatz entsprechend der Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierenden Sensibilitätsstörungen im rechten Bein. Motorische Ausfälle bestehen nicht. Bekannt sind degenerative Veränderungen. Sowohl im neurologisch/psychiatrischen Fachgutachten als auch im orthopädischen Fachgutachten wurden die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule gleich eingeschätzt. Gegenüber dem Vorgutachten zeigt sich eine Funktion Verschlechterung, sodass der höhere Rahmensatz gewählt wird.

02.01. 02

40

4

Belastungsabhängige Schmerzen an beiden Füßen bei bekannter Sprunggelenksarthrose und Mittelfußarthrosen links unveränderter Rahmensatz zum Vorgutachten bei Belastung Schmerzen an beiden Füßen bei bekannten Arthrosen im Mittelfußbereich und Sprunggelenksbereich links. Eine orthopädische Einlagenversorgung besteht.

02.05. 32

30

5

Kniegelenksarthrosen beidseits Rahmensatz bei Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei Gonarthrose und diskreter Ergussbildung am rechten Kniegelenk. Einschätzung unverändert zum Vorgutachten.

02.05. 19

20

6

Amputation des Ringfingers rechts Vorgegebener Rahmensatz unverändert zum Vorgutachten.

02.06. 07

10

7

Agitiert gefärbte Depression Rahmensatz bei reaktiver Depression nach dem plötzlichen Tod der Gattin, die nach wie vor im Sinne einer agitierten Depression nachweisbar ist, wahrscheinlich verstärkt durch die veränderten Lebensbedingungen und bislang nicht ausreichenden therapeutischen Maßnahmen. Derzeit finden sich deutliche soziale Beeinträchtigungen. Eine Stabilisierung ist zu erwarten, sodass eine Nachuntersuchung in 2 Jahren empfohlen wird.

03.06. 01

40

8

Carpaltunnelsyndrom beidseits deutlich zeigen sich Symptome eines Carpaltunnelsyndrom beidseits mit typischen sensorischen Ausfällen im Fingerbereich 1-3 beidseitig und hochgradig pathologischen Hoffmann-Tinel'schem Zeichen. Motorische Ausfälle liegen nicht vor.

04.05. 06

20

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist die Gesundheitsschädigung 3, die Schädigungen 4, 5 und 8 betreffen ebenfalls den Bewegungsapparat sie sind als Einzelschädigungen zu gering ausgeprägt um weiter zu steigern, in Kombination jedoch, beeinträchtigen sie die Mobilität in relevanter Weise und steigern gemeinsam eine Stufe.

Die Gesundheitsschädigung 1, der Zustand nach Herzinfarkt verschlechtert die Belastbarkeit und schränkt in Kombination mit den orthopädischen Gesundheitsschädigungen die Mobilität ebenfalls weiter ein und steigert somit eine Stufe.

Die Gesundheitsschädigung 1, der Zustand nach Herzinfarkt verschlechtert die Belastbarkeit und schränkt in Kombination mit den orthopädischen Gesundheitsschädigungen die Mobilität ebenfalls weiter ein, und steigert somit eine Stufe.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule haben sich verschlechtert, ebenso ist es in Bezug auf die depressive Symptomatik, nach dem Tod der Gattin zu einer leichtgradigen Verschlechterung gekommen. Die Gesundheitsschädigung 8, das Carpaltunnelsyndrom wurde aktuell neu eingeschätzt. Insgesamt ist es zu einer leichtgradigen Verschlechterung gekommen, die noch nicht so ausgeprägt ist, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung erhöht hätte.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Beschreibung der Gesamtenmobilität im orthopädischen Fachgutachten:

Das Gangbild ist unauffällig mit kleinem Schrittmaß und ungestörtem Abrollvorgang. Zehenspitzenstand und Fersengang diskret erschwert. Tiefe Hocke 1/3 der Norm. Einbeinstand links diskret unsicher. Laut dem orthopädischen Fachgutachten ist es dem Antragsteller möglich mit Gehbehelf 300-400 m zurückzulegen. Auch das Ein beziehungsweise das Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der sichere Transport in diesen ist zumutbar. Laut dem neurologisch/psychiatrischen Fachgutachten führen die festgestellten Funktionseinschränkungen zu keiner wesentlichen Einschränkung der Mobilität, sodass Wegstrecken bis 500 m zumutbar, das Einsteigen und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet sind.

Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten. Weiters wurde mit Bescheid gleichen Datums der Antrag des BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, und dieser neuerlich mit 70 v.H. festgesetzt.

4. Gegen den Bescheid über die Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung erhob der BF innerhalb offener Frist eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an die belangte Behörde, mit der Begründung, dass der BF nur unter Schmerzen kurze Strecken gehen könne, und um nochmalige Beurteilung ersuche.

5. Am 10.02.2016 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten konnte nicht festgestellt werden. Wegstrecken von bis zu 500 Metern können unter Verwendung von Gehilfen zurückgelegt werden. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden stehen auch einer gefahrlosen, ordnungsgemäßen Beförderung (Ein- bzw. Aussteigen, Sitzplatzsuche udgl.), in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht entgegen.

Auch konnte weder eine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, oder eine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, oder Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vom BF in der Beschwerde gemachten Angaben, mit der Ablehnung des beantragten Zusatzes nicht einverstanden zu sein, da der nur unter Schmerzen kurze Strecken gehen könne, waren nicht geeignet, die ausführlichen Ausführungen der befassten Sachverständigen im Hinblick auf die Zurücklegung von Gehstrecken, sowie den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, zu entkräften. Die erstatteten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG - Bundesbehindertengesetz).

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten festgestellt werden. Auch konnte weder eine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, oder eine erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, oder Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, festgestellt werden.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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