BVwG W188 2131376-2

W188 2131376-2Tribunale amministrativo federale21 set 2016

Regest

Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W188 2131376-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2131376.2.00

Spruch

W188 2131376-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 28.06.2016, Zahlen: XXXX , betreffend Einbringung einer Geldstrafe den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 Abs. 4 und 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016 wurde die von der Beschwerdeführerin (BF) gegen den Zahlungsauftrag vom 18.03.2016 erhobene Vorstellung vom 18.04.2016 (Datum Poststempel: 19.04.2016) zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die BF zur Zahlung der über sie verhängten Geldstrafe iHv € 2.500,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) iHv € 8,00 verpflichtet sei.

2. Die gegen diesen Bescheid - entgegen der Bestimmung des § 12 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) - beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde mit hg.

Beschluss vom 01.08.2016, GZ: W188 2131376-1/2E, an die belangte Behörde weitergeleitet.

3. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.08.2016, eingelangt am 23.08.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2016 wurde der BF am 01.07.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26.07.2016 wurde am 27.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht (Datum Poststempel) und von diesem mit Beschluss vom 01.08.2016, GZ: W188 2131376-1/2E, am selben Tag per Telefax an die belangte Behörde weitergeleitet. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen endete mit Ablauf des 29.07.2016.

Mit Schreiben vom 24.08.2016, GZ: W188 2131376-1/2Z, brachte das Bundesverwaltungsgericht der BF zur Kenntnis, dass die Beschwerde letztlich verspätet eingebracht worden sein dürfte und räumte ihr Gelegenheit ein, hierzu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungahme abzugeben. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten zweiwöchigen Frist langte keine Stellungnahme der BF ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wird ein Rechtsmittel bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so ist die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (siehe VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221).

Nachdem in casu der Bescheid der belangten Behörde der BF am 01.07.2016 zugestellt wurde, die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 eingebrachte und dort am 29.07.2016 eingelangte Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG am 01.08.2016, mithin nach Ablauf der im § 7 Abs. 4 VwGVG statuierten Frist am 29.07.2016, an die belangte Behörde, bei der die Beschwerde gemäß § 12 erster Satz VwGVG einzubringen gewesen wäre, per Telefax gesendet wurde, wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt.

Die Beschwerde ist sohin gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.

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