BVwG W188 2117110-2

W188 2117110-2Tribunale amministrativo federale21 set 2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung

Testo completo

BVwG W188 2117110-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2117110.2.01

Spruch

W188 2117110-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 22.03.2016, XXXX, betreffend Einbringung von Geldstrafen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm den §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b und 7 GEG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit hg. Erkenntnis vom 23.12.2015, GZ: W188 2117110-1/4E, wurde der Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (LG) vom 05.10.2015, XXXX, betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem GEG gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG aufgehoben, weil die belangte Behörde - unzuständiger Weise - über die Vorstellung des Beschwerdeführers (BF) gegen den Zahlungsauftrag vom 29.04.2015 entschied, obwohl dieser mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten zweiwöchigen Frist nach Einlagen der Vorstellung beim Bezirksgericht

XXXX (BG) am 18.05.2015 bereits außer Kraft getreten war. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages nicht das Vorliegen einer res iudicata bewirke; die belangte Behörde sei somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden.

2. In der Folge verpflichtete die Präsidentin des LG den BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.03.2016 zur Zahlung der über ihn mit Beschluss des BG vom 11.08.2014, XXXX, verhängten Geldstrafe iHv € 100.000,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 mit der Begründung, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 19.04.2016 (Datum Postaufgabe: 19.04.2016) Beschwerde und führte ua. aus, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen, zudem habe diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen, wes-halb der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die zur Untermauerung der behaupteten Unionrechtswidrigkeit ins Treffen geführte Rechtsprechung des EuGH samt Literaturhinweisen wurde letztlich dahingehend zusammen-gefasst, dass nach österreichischem Recht ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes grundsätzlich und daher auch im Zeitraum des Anbietens durch den BF nur dann zu-lässig sei, wenn es im Rahmen einer aufgrund des Glücksspielmonopols erteilten Konzession nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei. Schließlich wäre angesichts der Leistungsfähigkeit des BF mit einer Geldstrafe iHv maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

4. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.05.2016, eingelangt am 23.05.2016, legte die Präsidentin des LG die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschluss des BG vom 11.08.2014, XXXX, mit welchem über den BF eine Geldstrafe iHv € 100.000,00 verhängt wurde, erwuchs in Rechtskraft und wurde vollstreckbar. Die zuständige Richterin verfügte am 28.04.2015 die Einhebung der Geldstrafe.

Die belangte Behörde leitete innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung (18.05.2015) gegen Zahlungsauftrag vom 29.04.2015 kein Ermittlungsverfahren ein, sondern wies mit Bescheid vom 05.10.2015 die Vorstellung zurück, bestätigte den Zahlungsauftrag und forderte den BF auf, die über ihn verhängte Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr iHv € 8,00, mithin insgesamt €

100. 008,00, binnen 14 Tagen einzuzahlen. Der Zahlungsauftrag war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides allerdings bereits außer Kraft getreten.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 02.11.2015 wurde folglich mit dem hg. Erkenntnis vom 23.12.2015, GZ: W188 2117110-1/4E, der Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2015 gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG iVm § 57 Abs. 3 AVG aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2016 wurde der BF abermals zur Zahlung dieser Geldstrafe und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, zusammen mithin € 100.008,00, bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des BG vom 11.08.2014, sowie aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Die festgestellte Zahlungspflicht des BF ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Z 2 GEG sind von Amts wegen Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind, oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) einzubringen. Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (z.B. als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GEG Anm. 3).

§ 6b Abs. 4 GEG bestimmt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.

Soweit der BF ua. der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden sei, mit der Behauptung entgegenzutreten versucht, dass eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung im Verwaltungsverfahren noch einmal erfolgen müsse, weil sich in gegenständlicher Angelegenheit die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung massiv geändert habe, so ist dazu prinzipiell festzuhalten, dass gemäß § 6b Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll - wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen - nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6 b GEG Anm. 7). Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Der Präsident des Gerichtshofes als Justizverwaltungsorgan ist an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (z.B. VwGH 23.05.1986, 86/17/0083, siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 11 mwN). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261) einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG E 27).

Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe z.B. VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG E 15 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war die belangte Behörde - wie dies im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - nicht berechtigt, über die Höhe der vom BG festgesetzten Geldstrafe zu befinden. Vielmehr beschränkte sich ihr gesetzlich auferlegtes Handeln darauf, diese Geldstrafe nach den Bestimmungen des GEG einzubringen.

Unter diesen Gesichtspunkten waren auch das Vorbringen und die weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die Inländerdiskriminierung, die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes, die Unanwendbarkeit des "gesamten Gesetzes", die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im Einzelnen wiedergegebenen Judikatur des EuGH, durch welche sich die gegebene Rechtsprechung massiv geändert habe, abgeleitete Standpunkt, die belangte Behörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen können, dass die Erlassung des Mandatsbescheides wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal derartige Überlegungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wären, wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit des BF.

Insgesamt vermochte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien. Der BF ist zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 11.08.2014 verhängten Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 - insgesamt sohin € 100.008,00 - verpflichtet.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-freiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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