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W238 2134169-1•BVwG W238 2134169-1
W238 2134169-1Tribunale amministrativo federale20 set 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W238 2134169-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 05.04.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2016, GZ XXXX, betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe bzw. rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe und Verpflichtung zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe, beschlossen:
A) Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und die Beschwerde
gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 05.04.2016 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.02.2013 bis 08.03.2013, vom 12.03.2013 bis 21.04.2013 und vom 25.04.2013 bis 31.07.2013 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.889,92 ausgesprochen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass angesichts des Einkommens des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid 2013 Arbeitslosigkeit in den im Spruch des Bescheides genannten Zeiträumen nicht vorgelegen sei. Die Notstandshilfe werde daher widerrufen. Von der bezogenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.945,50 würden nur EUR 2.889,92 zurückgefordert, da der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen dürfe.
2. Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde eine Zustellung des Bescheides zu eigenen Handen vorgenommen. Diesbezüglich findet sich ein Vermerk im Verwaltungsakt, wonach der Bescheid des AMS vom 05.04.2016 per RSa-Rückschein an die neue Adresse des Beschwerdeführers übermittelt wurde. Aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer bis 22.09.2015 in XXXX und ab diesem Tag in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Aus dem RSa-Rückschein ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 08.04.2016 eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks am Postamt 3812 in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 11.04.2016 vermerkt.
3. Am 28.06.2016 langte beim AMS ein am 27.06.2016 zur Post gegebenes Schreiben des Beschwerdeführers betreffend "Verweigerung der Rückerstattung" ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich beim AMS Waidhofen/Thaya erkundigt habe, ob er während bestehender Arbeitslosigkeit selbstständig etwas dazu verdienen könne. Dies sei unter dem Vorbehalt bestätigt worden, dass das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfe. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 380,- die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2013 nicht überschritten hätte. Während dieser Zeit habe er kein Gewerbe angemeldet und sei dem Arbeitsmarkt jederzeit zur Verfügung gestanden. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um neuerliche Prüfung seiner Angelegenheit.
4. Mit Schreiben des AMS vom 04.07.2016, das nach erfolglosem Zustellversuch mit 06.07.2016 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt wurde, wurde der Beschwerdeführer ersucht, bis 14.07.2016 Nachweise über eine allfällige Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 08.04.2016 bis 28.06.2016 zu übermitteln. Weiters wurde er um Mitteilung gebeten, ob das am 28.06.2016 eingelangte Schreiben als Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.04.2016 zu werten sei.
5. Am 13.07.2016 übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail an das AMS. Darin gab er bekannt, dass sein Schreiben als Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid zu verstehen sei. Hinsichtlich des weiteren Auskunftsersuchens des AMS wurde seitens des Beschwerdeführers lediglich auf eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister und beigelegte Nachsendeaufträge verwiesen.
Aus diesen geht hervor, dass eine laut Formular bevollmächtigte Person für sich und den Beschwerdeführer Nachsendeaufträge von der bisherigen Anschrift des Beschwerdeführers in XXXX an den neuen - mit der im Zentralen Melderegister angeführten Meldeadresse übereinstimmenden - Wohnsitz in XXXX in den Zeiträumen vom 08.12.2015 bis 07.06.2016 sowie vom 08.06.2016 bis 07.09.2016 erteilt hatte. Ein weiteres Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht.
6. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2016, zugestellt durch Übernahme des Beschwerdeführers am 18.08.2016, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 26.06.2016 (richtig laut Postaufgabedatum: vom 27.06.2016) gegen den Bescheid vom 05.04.2016 gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG als verspätet zurückgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass laut Zustellnachweis am 08.04.2016 ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides beim Postamt XXXX in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt worden sei. Als Beginn der Abholfrist sei der 11.04.2016 vermerkt. Ausgehend von diesem Zustellzeitpunkt sei die vierwöchige Beschwerdefrist am 09.05.2016 abgelaufen. Nachweise über eine gegebene Ortsabwesenheit an der Zustelladresse in XXXX habe der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Aufforderung des AMS nicht vorgelegt. Die am 27.06.2016 zur Post gegebene Beschwerde sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
7. Mit am 31.08.2016 zur Post gegebenem Schriftsatz langte beim AMS fristgerecht ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, ihm sei von der Arbeiterkammer mitgeteilt worden, dass er den Betrag an das AMS rückerstatten werden müsse, da er eine Frist versäumt habe. In inhaltlicher Hinsicht hielt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den beigelegten Einkommensteuerbescheid 2013 fest, dass das vom AMS festgestellte Einkommen nicht richtig sei.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.09.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des AMS vom 05.04.2016 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für näher bezeichnete Zeiträume widerrufen und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.889,92 ausgesprochen.
Der Bescheid wurde am 11.04.2016 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.
Der Beschwerdeführer brachte am 27.06.2016 Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Die Feststellungen gründen sich auf die unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Zustellvorgang des angefochtenen Bescheides beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSa-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Auf diesem unbedenklichen Rückschein ist ein Zustellversuch am 08.04.2016 angegeben sowie, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der 11.04.2016 vermerkt.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung zweifeln ließe. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer übermittelten Nachsendeaufträge von seiner vormaligen Anschrift an den seit 22.09.2015 bestehenden Hauptwohnsitz, an dem auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides vorgenommen wurde, nicht geeignet, die Beurkundung über die erfolgte Hinterlegung zu widerlegen.
Dass die Beschwerde am 27.06.2016 zur Post gegeben wurde, ergibt sich aus dem auf dem Kuvert ersichtlichen Aufgabedatum.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.06.2016, beim AMS eingelangt am 28.06.2016, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.04.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2016 - rechtswirksam zugestellt am 18.08.2016 - innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 27.06.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 05.04.2016. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.4. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 05.04.2016 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).
Gemäß § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG).
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG).
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).
3.5. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans erfolgte ein Zustellversuch des angefochtenen Bescheides am 08.04.2016. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt 3812 erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 11.04.2016 vermerkt wurde.
Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine Zustellmängel behauptet hat. Die bloße Übermittlung von Nachsendeaufträgen an jene Adresse, an der auch die Zustellung erfolgte, vermag die Beurkundung des Zustellvorgangs nicht zu widerlegen.
Angesichts des genannten, jedoch untauglichen Beweisanbotes in Form der Übermittlung von Nachsendeaufträgen ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis der inhaltlichen Unrichtigkeit der öffentlichen Urkunde (hier: der Angaben auf dem Zustellschein) nicht gelungen ist.
Auf dem Boden des Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die laut Beurkundung des Zustellorgans am 08.04.2016 in das Hausbrieffach eingelegte Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist. Der genannte Bescheid gilt mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 11.04.2016 als zugestellt.
3.6. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 04.07.2016 Gelegenheit eingeräumt, Nachweise über eine allfällige Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 08.04.2016 bis 28.06.2016 zu erbringen. Daraufhin wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch lediglich Nachsendeaufträge von seiner vormaligen Anschrift an den (seit 22.09.2015 bestehenden) Wohnsitz übermittelt, an dem auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides vorgenommen wurde. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 276 BAO alt (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) können die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es demnach Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0024; 28.05.2008, 2006/15/0125, je mwH).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist diese Rechtsprechung auf Beschwerdevorentscheidungen iSd § 14 VwGVG (hier: iVm § 56 Abs. 2 AlVG) insofern übertragbar, als auch ihnen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.
Mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten. Obwohl er mit der Verspätung der von ihm eingebrachten Beschwerde konfrontiert wurde, erstattete der Beschwerdeführer (auch) im Vorlageantrag kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Vielmehr bezog er sich auf eine Auskunft der Arbeiterkammer, wonach er den vom AMS geforderten Betrag zurückzahlen werden müsse, da er eine Frist versäumt habe. Damit werden begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorgangs aber gerade nicht dargetan.
3.7. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 11.04.2016 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde am 09.05.2016. Die am 27.06.2016 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.8. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.3., II.3.5. und II.3.6.); darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab.
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