BVwG W238 2128514-1

W238 2128514-1Tribunale amministrativo federale20 set 2016

Regest

Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung, Studium, Widerruf

Testo completo

BVwG W238 2128514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2128514.1.00

Spruch

W238 2128514-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 09.03.2016 und vom 14.03.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2016, GZ XXXX, betreffend Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe mit 01.10.2015, Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.10.2015 bis 11.10.2015, vom 02.12.2015 bis 06.12.2015 und vom 18.12.2015 bis 27.01.2016 sowie Rückforderung des durch den Widerruf entstandenen Übergenusses der Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.279,08, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt 1. die Wortfolge "§ 7 Abs. 8 AlVG" durch "§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG" ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Ausweislich des Verwaltungsaktes sprach die Beschwerdeführerin am 03.06.2013 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden als AMS bzw. belangte Behörde bezeichnet) vor. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Im Zuge ihrer Vorsprache teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie seit Oktober 2010 eine Ausbildung zur Seelsorgerin beim "XXXX Institut XXXX" besuche. Der Unterricht finde täglich von 8 Uhr bis 13.50 Uhr statt. Zusätzlich sei ein schulpraktisches Studium erforderlich. Dieses habe sie an den Wochenenden absolviert. Sie beende derzeit das 4. Semester. Ab Oktober 2013 beginne das 5. Semester. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Instituts über den geplanten Besuch der 2. Klasse im Ausbildungsjahr 2012/2013 sowie über Ausmaß und Dauer der Ausbildung vor. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach Abschluss dieser Ausbildung den "Privaten Studiengang XXXX" besuchen wolle. Der Studiengang dauere sechs Semester.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt am 07.07.2014 die Weitergewährung von Notstandshilfe. Punkt 10 des Antragsformulars betrifft die Frage, ob sich der Antragsteller "in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" befindet. Dies wurde von der Beschwerdeführerin verneint. Die letzte Seite des Antragsformulars enthält eine ausführliche Belehrung über die Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG. Auch nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen - abgesehen von allfälligen strafrechtlichen Folgen - die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistungen bewirken können.

1.3. Am 27.04.2015 sprach die Beschwerdeführerin erneut beim AMS vor und teilte mit, dass sie seit 01.10.2014 eine Ausbildung an der "XXXX Akademie XXXX" absolviere, die voraussichtlich mit 11.09.2015 abgeschlossen sein werde. Das Ausmaß der Ausbildung betrage 9 bis 30 Stunden pro Woche. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zweimal in der Woche abends einen Arabischunterricht besuche.

Vorgelegt wurden eine Zulassungsbestätigung zur Studienberechtigungsprüfung des "Privaten Studiengangs XXXX" vom 20.12.2014 einschließlich einer Bestätigung vom 15.01.2015 über die Entrichtung von Beiträgen für Studienberechtigungs- und Vorbereitungskurse im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 30.09.2015, ein Veranstaltungsplan für die Vorbereitungsklasse im 2. Semester sowie eine Teilnahmebestätigung des Instituts für XXXX vom 15.03.2015 über den erfolgreichen Abschluss des ersten Abschnitts der Kursstufe 1.

Der mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin versehenen Niederschrift vom 27.04.2015 zufolge wurden der Beschwerdeführerin die Sachlage und die Bestimmungen des § 12 AlVG, insbesondere die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG zur Kenntnis gebracht.

Auf der Rückseite der Niederschrift findet sich eine Stellungnahme des zuständigen Beraters vom 27.04.2015, wonach die genannte Ausbildung nicht im Auftrag des Service für Arbeitsuchende erfolge, sowie folgende Entscheidung der Servicezone vom selben Tag: "§ 12 Abs. 4 AlVG, Ausnahmegenehmigung erteilt". Handschriftlich wurde vom Sachbearbeiter angemerkt, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt seien und die Mindestverfügbarkeit vorliege.

1.4. Einer weiteren im Akt einliegenden Niederschrift zufolge sprach die Beschwerdeführerin am 19.02.2016 beim AMS vor und gab bekannt, dass sie seit 01.10.2015 ein Studium als "ordentliche Hörerin" in Wien absolviere, das voraussichtlich bis Ende 2018 abgeschlossen sein werde. Das Ausmaß der Ausbildung betrage 30 Stunden pro Woche (Montag bis Freitag). Wiederum wurde die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Vorsprache über die Bestimmungen des § 12 AlVG sowie über rechtliche Konsequenzen der allfälligen Ablehnung eines Beschäftigungsangebotes wegen der Ausbildung informiert.

Auf der Rückseite der Niederschrift findet sich eine Stellungnahme des zuständigen Beraters, wonach die genannte Ausbildung nicht im Auftrag des Service für Arbeitsuchende erfolge, sowie folgende Entscheidung der Servicezone: "§ 12 Abs. 3 lit. f AlVG, keine Ausnahmegenehmigung".

1.5. Mit Schreiben des AMS vom 25.02.2016 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr Leistungsbezug mit 13.02.2016 vorsorglich eingestellt worden sei. Eine weitere Inanspruchnahme von Leistungen sei erst nach Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen möglich. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, einen aktuellen Stundenplan betreffend ihre Ausbildung vorzulegen.

In Reaktion auf dieses Schreiben legte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis des Instituts XXXX über die Absolvierung eines Arabischkurses (Stufe A1) vom 20.01.2016, eine Zulassung zum Studium am Hochschulstudiengang XXXX als außerordentliche Studierende vom 01.10.2015, Inskriptionsbestätigungen des "Privaten Studiengangs XXXX" für das Wintersemester 2015/2016 vom 09.10.2015 und für das Sommersemester 2016 vom 03.03.2016, einen Studentenausweis (gültig bis 15.10.2016) und einen Veranstaltungsplan des 1. Jahrgangs (1. und 2. Fachsemester) vor.

2.1. Mit Bescheid des AMS vom 09.03.2016 wurde die Notstandshilfe gemäß § 33 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 3 lit. f AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.10.2015 eingestellt. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte das AMS zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 01.10.2015 ein Studium als "ordentliche Hörerin" absolviere und der Vermittlung von zumindest 20 Wochenstunden laut vorgelegtem Stundenplan nicht zur Verfügung stehe.

Mit Bescheid des AMS vom 14.03.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.01.2016 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.279,08 verpflichtet. Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hielt das AMS fest, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.01.2016 zu Unrecht bezogen habe, da sie als "ordentliche Hörerin" einem Studium nachgehe und eine Mindestverfügbarkeit nicht gegeben sei.

2.2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin über den Inhalt der angefochtenen Bescheide zutiefst enttäuscht sei. Die Beschwerde richte sich gegen die Vorgangsweise ihrer Sachbearbeiterin. Diese lasse sie stets warten und habe eine überhebliche Art. In ihrer Gegenwart habe sich die Beschwerdeführerin immer diskriminiert und gedemütigt gefühlt. In der Sache führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre vormalige Betreuerin die (der Beschwerde beigelegte) Niederschrift vom 03.06.2013, welche "für die Dauer des Studiums gültig" sei, unterschrieben habe. Die Beschwerdeführerin investiere den Leistungsbezug in ihr Studium, um künftig in Schulen islamische Religion unterrichten zu können. Dafür sei die Absolvierung eines Masterstudiums an der Universität erforderlich. Eine weitere "Schikane" erblickte die Beschwerdeführerin in dem im Bescheid vom 09.03.2016 enthaltenen Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Entscheidung auch nicht in die Krankenversicherung für Arbeitslose einbezogen sei. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass sie im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sei und laufend Therapien in Anspruch nehme, um bis zu ihrer Pensionierung unterrichten zu können. Ein Verfahren betreffend Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension sei derzeit noch gerichtsanhängig. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 1984 voll berufstätig. Seit 01.10.2015 sei die Beschwerdeführerin "Vollzeitstudentin" an der XXXX. Für sie sei nicht nachvollziehbar, dass Drogensüchtige und Alkoholabhängige, die bisher kaum oder gar nicht gearbeitet und keine Zukunft hätten, Unterstützung vom AMS erhalten, während sich die Beschwerdeführerin bemühe, von ihrem Leistungsbezug ihr Studium zu finanzieren, zumal sie aufgrund ihres Alters keine Stipendien in Anspruch nehmen könne.

Als Beweismittel führte die Beschwerdeführerin insbesondere die Niederschrift vom 06.03.2013 an. Weiters legte sie u.a. einen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Geburtsurkunde, eine Inskriptionsbestätigung vom 03.03.2016, eine Kursbestätigung vom 01.12.2015, einen Behindertenpass, einen Studentenausweis und eine Betreuungsvereinbarung vor. Begehrt wurde, der Beschwerdeführerin den Leistungsbezug in Höhe von EUR 22,44 täglich bis zum Abschluss ihres Studiums zuzuerkennen und die unrechtmäßige Rückforderung der Notstandshilfe zu widerrufen.

2.3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 31.05.2016, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 03.06.2016, wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen und unter Abänderung der bekämpften Bescheide vom 09.03.2016 und vom 14.03.2016 in Spruchpunkt 1. der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 1 und § 7 Abs. 8 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt mit 01.10.2015 eingestellt, in Spruchpunkt 2. der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 01.10.2015 bis 11.10.2015, vom 02.12.2015 bis 06.12.2015 und vom 18.12.2015 bis 27.01.2016 widerrufen und in Spruchpunkt 3. der durch den Widerruf entstandene Übergenuss der Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.279,08 gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG rückgefordert.

Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und des bisherigen Verfahrensverlaufs sowie der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufscheinenden Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 07.07.2014 einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe gestellt habe. Im Antragsformular habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich in keiner Ausbildung befinde. Hinsichtlich der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 27.04.2015 über die am 01.10.2014 begonnene und voraussichtlich bis 11.09.2015 dauernde Ausbildung an der "XXXX Akademie XXXX" im Ausmaß von 9 bis 30 Wochenstunden sei vom AMS festgestellt worden, dass eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG sowie die erforderliche Mindestverfügbarkeit vorgelegen seien.

Die Beschwerdeführerin habe eine Zulassungsbestätigung zur Studienberechtigungsprüfung des "Privaten Studiengangs XXXX" vom 20.12.2014, eine Bestätigung über die Einzahlung der Beträge für Studienberechtigungs- und Vorbereitungskurse vom 15.01.2015, einen Veranstaltungsplan für die Vorbereitungsklasse im 2. Semester sowie eine Teilnahmebestätigung des Instituts XXXX über den erfolgreichen Abschluss des ersten Abschnitts der Kursstufe 1 vom 15.03.2015 vorgelegt.

Das Studium ab 01.10.2015 habe die Beschwerdeführerin dem AMS nicht rechtzeitig binnen Wochenfrist gemeldet. Erst in der Niederschrift vom 19.02.2016 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin seit 01.10.2015 ein Studium als "ordentliche Hörerin" in Wien absolviere. Das Ausmaß der voraussichtlich bis Ende 2018 dauernden Ausbildung betrage 30 Stunden pro Woche (Montag bis Freitag). Vorgelegt worden sei ein Veranstaltungsplan für das 1. und 2. Semester. Nach Durchsicht habe sich ergeben, dass der Unterricht ganztags stattfinde.

Die Beschwerdeführerin habe Notstandshilfe vom 01.10.2015 bis 11.10.2015, vom 02.12.2015 bis 06.12.2015 und vom 18.12.2015 bis 27.01.2016 in der Höhe von täglich EUR 22,44 bezogen. Wegen Arbeitsunfähigkeit sei der Leistungsbezug unterbrochen worden.

In rechtlicher Hinsicht stellte das AMS zunächst klar, dass kein Vorschuss gemäß § 23 AlVG (auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) gebühre.

Gegenständlich absolviere die Beschwerdeführerin seit 01.10.2015 ein Studium an der "XXXX Akademie" (richtig: Privater Studiengang XXXX). Den vorgelegten Veranstaltungsverzeichnissen zufolge würden die Veranstaltungen ganztägig stattfinden. Das Studium schließe Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG aus, da es sich um einen geregelten Lehrplan bzw. um eine schulähnliche Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung in einem mehrere Gegenstände umfassenden Lehrplan und einer überwiegenden Inanspruchnahme der wöchentlichen Arbeitszeit handle.

Da die Beschwerdeführerin als "ordentliche Hörerin" seit 01.10.2015 ein Studium absolviere, liege ab 01.10.2015 Arbeitslosigkeit nicht vor. Allerdings sei ein Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe das Studium am 01.10.2015 begonnen. Die zweijährige Rahmenfrist gemäß § 14 AlVG erstrecke sich vom 01.10.2013 bis 30.09.2015. Diese Rahmenfrist könne gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG um die Zeit der Arbeitsuche (5 Jahre) erstreckt werden, d.h. bis 01.10.2008. In der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2015 sei die Beschwerdeführerin 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Des Weiteren sei die Verfügbarkeit zu prüfen. Gegenständlich dauere die Ausbildung sechs Semester und erfolge nicht im Auftrag des AMS. Aufgrund der Ausbildungszeiten Montag bis Freitag ganztags stehe die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Ein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe daher nicht.

Der Bezug der Notstandshilfe vom 01.10.2015 bis 11.10.2015, vom 02.12.2015 bis 06.12.2015 und vom 18.12.2015 bis 27.01.2016 sei zu widerrufen. Durch den Widerruf sei ein Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.279,08 (57 Tage mal EUR 22,44) entstanden.

In den Antragsformularen habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift die Wahrheit der auf dem Formular gemachten Angaben bestätigt und zur Kenntnis genommen, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistungen bewirken können. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, dem AMS rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie ab 01.10.2015 ein Studium aufgenommen habe. Sie habe dem AMS zwar am 03.06.2013 mitgeteilt, dass sie im Anschluss an ihre Ausbildung den "Privaten Studiengang XXXX" besuchen möchte, sowie am 27.04.2015 bekannt gegeben, dass sie seit 01.10.2014 eine Ausbildung absolviere und diese voraussichtlich bis 11.09.2015 abschließen werde. Über die tatsächliche Aufnahme eines Studiums sei das AMS jedoch erst am 19.02.2016 informiert worden. Es komme nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand von der Behörde leicht festgestellt hätte werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug sei bei Verwirklichung dieses Tatbestandes ohne Belang. Auch auf das Motiv für die Unterlassung oder sonstige in der Sphäre des Meldepflichtigen liegende Gründe, aus denen die Meldung unterblieben sei, komme es nicht an. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular die gemäß § 50 AlVG bestehende Verpflichtung, dem AMS jede maßgebliche Änderung binnen einer Woche mitzuteilen, zur Kenntnis genommen. Die Beschwerdeführerin habe durch Verschweigung der Aufnahme eines Studiums ab 01.10.2015 einen Rückforderungstatbestand begründet. Der Übergenuss in Höhe von EUR 1.279,08 sei daher zurückzuerstatten.

2.4. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ausführte, dass sie jeglichen Vorwurf des AMS zurückweise. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie nichts verschwiegen habe, da sie ihre "beruflichen Absichten" bzw. "Studienziele" rechtzeitig, klar und deutlich bekannt gegeben habe. Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführerin auf die "Vereinbarung" (richtig: Niederschrift) vom 03.06.2013 verwiesen. Dieser Beleg sei hieb- und stichfest. Ihre Betreuerin habe über die Ausbildung und die bestandene Studienberechtigungsprüfung Bescheid gewusst. Anschließend sei - wie vereinbart - der Beginn des Studiums an der XXXX in Wien erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich konsequent an die "schriftliche Vereinbarung vom 03.06.2013" gehalten. Die Beschwerdeführerin erklärte die "Anschuldigungen des AMS für nichtig und ungültig". Zudem sei es nicht ihre Schuld, dass aufgrund von gesetzlichen Änderungen nun die die Absolvierung eines Studiums und Erlangung eines akademischen Grades (Bachelor of Education) erforderlich seien, um an öffentlichen Schulen unterrichten zu können. Ihrer Betreuerin warf die Beschwerdeführerin u. a. vor, dass diese sich lediglich für das anhängige Pensionsverfahren interessiert habe. Als Zumutung erachtete die Beschwerdeführerin den Umstand, dass fast das gesamte Krankengeld in Höhe von EUR 605,88 eingefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die "Zurückziehung" der Beschwerdevorentscheidung sowie die Auszahlung des Krankengeldes.

2.5. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.06.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge einer Vorsprache beim AMS am 03.06.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie seit Oktober 2010 eine Ausbildung zur Seelsorgerin beim "XXXX Institut XXXX" besuche. Weiters erklärte sie, dass sie nach Abschluss dieser Ausbildung den "Privaten Studiengang XXXX" (Dauer: sechs Semester) absolvieren wolle.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 07.07.2014 die Weitergewährung von Notstandshilfe. Die in Punkt 10 des Antragsformulars enthaltene Frage, ob sich die Antragstellerin "in Ausbildung (Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" befindet, wurde von der Beschwerdeführerin verneint. Die letzte Seite des Antragsformulars enthält eine ausführliche Belehrung über die Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG. Auch nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen - abgesehen von allfälligen strafrechtlichen Folgen - die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistungen bewirken können.

Am 27.04.2015 teilte die Beschwerdeführerin anlässlich einer weiteren Vorsprache u.a. mit, dass sie seit 01.10.2014 eine Ausbildung an der "XXXX Akademie XXXX" absolviere, die voraussichtlich mit 11.09.2015 abgeschlossen sein werde. Das Ausmaß der Ausbildung betrage 9 bis 30 Stunden pro Woche. Weiters informierte die Beschwerdeführerin das AMS über die Absolvierung von Arabischunterricht an zwei Abenden pro Woche. Die Beschwerdeführerin legte eine Zulassungsbestätigung zur Studienberechtigungsprüfung des "Privaten Studiengangs XXXX" vom 20.12.2014 einschließlich einer Bestätigung vom 15.01.2015 über die Entrichtung von Beiträgen für Studienberechtigungs- und Vorbereitungskurse im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 30.09.2015 sowie einen Veranstaltungsplan für die Vorbereitungsklasse im 2. Semester vor. Im Zuge der Vorsprache wurde die Beschwerdeführerin über die die Sachlage und die Bestimmungen des § 12 AlVG, insbesondere auch über die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG informiert.

Hinsichtlich der am 27.04.2015 bekannt gegebenen Ausbildung wurde seitens des AMS festgestellt, dass eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG vorliege und die erforderliche Mindestverfügbarkeit gegeben sei.

Der Beschwerdeführerin wurde weiterhin Notstandshilfe gewährt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 01.10.2015 zum 1. Semester des "Privaten Studiengangs XXXX" als außerordentliche Studierende zugelassen und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (vom 01.10.2015 bis 27.01.2016) als außerordentliche Studierende des genannten Studiengangs auch inskribiert war.

Die Aufnahme dieser Ausbildung meldete die Beschwerdeführerin dem AMS erst im Zuge einer Vorsprache am 19.02.2016.

Der von der Beschwerdeführerin - als außerordentliche Studierende - absolvierte "Private Studiengang XXXX" ist ein geregelter Lehrgang.

Die von der Beschwerdeführerin am 01.10.2015 begonnene Ausbildung überschreitet die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten.

In der - um die Zeit der Arbeitsuche (5 Jahre) erstreckten-Rahmenfrist vor Geltendmachung des Anspruches vom 01.10.2008 bis 30.09.2015 war die Beschwerdeführerin 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin stand der Arbeitsvermittlung während der Absolvierung des Studiengangs nicht zur Verfügung.

Da die Beschwerdeführerin vom 01.10.2015 bis 11.10.2015, vom 02.12.2015 bis 06.12.2015 und vom 18.12.2015 bis 27.01.2016 ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, war die Notstandshilfe für diese Zeit zu widerrufen.

Durch den Widerruf entstand ein Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.279,08.

Die Beschwerdeführerin war zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, weil sie den (Fort)Bezug der Notstandshilfe durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen über den Gegenstand der Vorsprachen der Beschwerdeführerin beim AMS am 03.06.2013, am 27.04.2015 und am 19.02.2016 ergeben sich - ebenso wie die dabei erteilten Rechtsbelehrungen und Informationen seitens der belangten Behörde - aus den im Akt einliegenden, mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin versehenen Niederschriften.

Der Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Weitergewährung von Notstandshilfe, die im Antragsformular verneinte Frage hinsichtlich des Vorliegens einer Ausbildung und die ausdrückliche Belehrung über die Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG sowie über die Folgen des Verschweigens maßgebender Tatsachen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular vom 07.07.2014.

Die Feststellungen über die Zulassung der Beschwerdeführerin als außerordentliche Studierende zum "Privaten Studiengang XXXX" und über die Inskription im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gründen sich auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung der Zulassung zum Studium am Hochschulstudiengang XXXX vom 01.10.2015 sowie auf die Inskriptionsbestätigungen für das Wintersemester 2015/2016 vom 09.10.2015 und für das Sommersemester 2016 vom 03.02.2016.

Die Feststellung, dass es die Beschwerdeführerin verabsäumt hat, dem AMS die tatsächliche Aufnahme des Studiums (ab 01.10.2015) zeitgerecht zu melden, ergibt sich daraus, dass im Verwaltungsakt hinsichtlich des in Rede stehenden Zeitraumes keine entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin einliegt. Zudem hat auch die Beschwerdeführerin weder im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens behauptet, das AMS spätestens binnen einer Woche über die erfolgte Aufnahme des Studiengangs informiert zu haben.

Vielmehr geht aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unzweifelhaft hervor, dass sie eine gesonderte Mitteilung über den tatsächlichen Ausbildungsbeginn nicht für erforderlich erachtete, weil das AMS ihrer Auffassung nach bereits vor Beginn des Studiengangs in Kenntnis ihrer "beruflichen Absichten" und "Studienziele" gewesen sei bzw. gewesen sein musste. Diesbezüglich bezieht sich die Beschwerdeführerin wiederholt auf die von ihr als "schriftliche Vereinbarung" qualifizierte Niederschrift über ihre Vorsprache beim AMS am 03.06.2013. An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die anlässlich dieser Vorsprache erfolgte Mitteilung der Beschwerdeführerin über die geplante Absolvierung eines privaten Studiengangs lediglich eine Absichtserklärung zum Gegenstand hatte, die schon insofern keinen "Vereinbarungscharakter" aufweist, als die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hatte, die von ihr in Aussicht genommenen Pläne zu ändern oder zu verwerfen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn des Hochschulstudiengangs zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde sowie entsprechende Studienberechtigungs- und Vorbereitungskurse belegte, ist der tatsächlichen Aufnahme des Lehrgangs ab 01.10.2015 weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht gleichzuhalten. Insbesondere war die Beschwerdeführerin durch den Nachweis der - dem Beginn des Studiums vorgelagerten - Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und der Absolvierung von Vorbereitungskursen nicht von der gesetzlichen Verpflichtung entbunden, dem AMS jede für den Leistungsbezug maßgebende (Änderung einer) Tatsache nach deren Eintritt unverzüglich bekanntzugeben, zumal das AMS erst durch Kenntnis von Art und Ausmaß einer begonnenen Ausbildung in der Lage ist, allfällige Auswirkungen auf den Leistungsbezug zu prüfen.

Die Feststellung, dass der "Private Studiengang XXXX" einen geregelten Lehrgang darstellt, ist mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Veranstaltungspläne, aus der Breite der in Schulform organisierten Ausbildung und aus dem umfassenden, auf ein bestimmtes Ausbildungsziel abstellenden Lehrplan abzuleiten, der eine vollständige bzw. zumindest überwiegende zeitliche Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin bewirkt.

Die Tatsache, dass die am 01.10.2015 begonnene Ausbildung die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten überschreitet, ist den Angaben der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln zu entnehmen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 01.10.2008 bis 30.09.2015 im Inland 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufscheinenden Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung während der Absolvierung der Ausbildung nicht zur Verfügung stand, gründet auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Veranstaltungsplan für den aufgenommen Studiengang, der Unterrichtseinheiten von Montag bis Samstag zwischen 8 Uhr und 20 Uhr vorsieht. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 01.10.2015 "Vollzeitstudentin" an der XXXX sei.

Die Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog (01.10.2015 bis 11.10.2015, 02.12.2015 bis 06.12.2015 und 18.12.2015 bis 27.01.2016), ergeben sich aus dem Beginn des Studiengangs am 01.10.2015, dem anschließenden Fortbezug der Notstandshilfe und den Unterbrechungen des Leistungsbezuges wegen Arbeitsunfähigkeit.

Der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.279,08 ergibt sich aus der Multiplikation des Tagsatzes in Höhe von EUR 22,44 mit 57 Tagen des Leistungsbezugs.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, stützt sich darauf, dass sie dem AMS - entgegen der sie treffenden, im Antragsformular entsprechend kommunizierten Verpflichtung zur Anzeige jeder für das Fortbestehen und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebenden Änderung - keine zeitgerechte Mitteilung über die (tatsächliche) Aufnahme eines Hochschulstudiengangs ab 01.10.2015 gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. kennen hätte müssen. Dies erschließt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich früherer Vorsprachen über die Bestimmungen des § 12 AlVG, insbesondere die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG informiert worden war, weshalb ihr die potentiellen Auswirkungen einer Ausbildung auf den Leistungsbezug bewusst sein mussten.

Aus dem soeben Gesagten ergibt sich schließlich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24.03.2016, beim AMS einlangend am 25.03.2016, Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 09.03.2016 und vom 14.03.2016 erhoben. Dem AMS stand es somit gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, die angefochtenen Bescheide innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2016 - rechtswirksam zugestellt am 03.06.2016 - wurde innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen.

Unbeschadet dessen ist Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde vom 24.03.2016 gegen die Ausgangsbescheide des AMS vom 09.03.2016 und vom 14.03.2016. Diese sind Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle der Ausgangsbescheide getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das AMS ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass die Beschwerdeführerin mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt in Folge Absolvierung eines Hochschulstudiengangs zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.

3.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum arbeitslos war. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt als arbeitslos im Sinne der Absätze 1 und 2 insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Der in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannten Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Die rechtliche Konsequenz der Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG besteht darin, dass der Betreffende nicht als arbeitslos im Sinne der Absätze 1 und 2 leg. cit. gilt und daher - ungeachtet des Vorliegens der übrigen nach § 7 leg.cit. erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, unter anderem auch der Arbeitswilligkeit - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht (vgl. VwGH 16.06.2004, 2001/08/0049 mwH; 06.07.2011, 2009/08/0005). Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren.

Soweit die Vermutung nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Nur für diese Fälle hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Im Fall außerordentlicher Hörer ist daher nicht bloß auf deren formelle Stellung nach den jeweiligen Organisations- bzw. Studienvorschriften abzustellen, sondern in Ermangelung einer im Gesetz vorgesehenen Sonderregelung im Einzelfall zu prüfen, ob sie - sei es an der Hochschule, sei es anderswo - in einem "geregelten Lehrgang" ausgebildet werden (vgl. dazu VwGH 30.01.2002, 99/08/0109; 19.09.2007, 2006/08/0261).

Unbestritten wurde die Beschwerdeführerin ab 01.10.2015 nicht (wie vom AMS angenommen) als ordentliche, sondern als außerordentliche Studierende im "Privaten Studiengang XXXX" ausgebildet. Es ist daher zu prüfen, ob die Ausbildung als "geregelter Lehrgang" zu qualifizieren ist.

Bei einem Lehrgang handelt es sich um eine schulähnliche Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan und einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan (s. etwa VwGH 31.05.2000, 96/08/0258).

Dass diese Voraussetzungen bei dem in Rede stehenden Hochschulstudiengang vorliegen, wurde im Zuge der Beweiswürdigung mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Veranstaltungspläne bereits ausgeführt.

3.4. Somit würde die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht als arbeitslos gelten. Allerdings ist in einem weiteren Schritt das Bestehen einer Ausnahme gemäß § 12 Abs. 4 AlVG zu prüfen.

Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Die Beschwerdeführerin erfüllt unstrittig die in § 12 Abs. 4 zweiter Fall AlVG verlangte "große" Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 AlVG. Sie gilt demnach auch bei Ausbildung in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang als arbeitslos.

§ 12 Abs. 4 AlVG beschränkt sich auf die Regelung, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Ob Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gegeben ist, ist gesondert zu prüfen (Pfeil in AlV-Kommentar, 7. Lfg, § 12 AlVG, Rz 48).

3.5. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger usw.; hier durch die Ausbildung) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 4. Lfg., § 7 Rz 162/4).

Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG gilt als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen - unter näher angeführten Voraussetzungen - von mindestens 16 Stunden.

Gemäß § 7 Abs. 8 AlVG erfüllt eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG macht (oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 AlVG teilnimmt), die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 AlVG auch dann, wenn sie sich aufgrund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein

Da die Beschwerdeführerin jedoch eine die Gesamtdauer von drei Monaten überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG macht, muss für den Bezug der Notstandshilfe auch das Mindeststundenausmaß an Verfügbarkeit erfüllt werden.

Angesichts des Umstandes, dass der von der Beschwerdeführerin aufgenommene Studiengang Unterrichtseinheiten von Montag bis Samstag zwischen 8 Uhr und 20 Uhr vorsieht, stand die Beschwerdeführerin der Arbeitsvermittlung während der Absolvierung der Ausbildung nicht im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze zur Verfügung.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet den Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150 mwN). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt weiters, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149; 09.09.2009, 2006/08/0344).

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen der antragstellenden Partei zuzurechnenden Vorsatz bisher in der Regel bei der Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611 und 97/08/0654), oder eines mehrmonatigen Studienaufenthaltes im Ausland (VwGH 21.09.1993, 92/08/0243) sowie bei unwahrer Beantwortung einer im Antragsformular gestellten Frage, auch wenn eine dritte Person dieses Formular für den Antragsteller ausgefüllt hat (VwGH 11.05.1993, 92/08/0182), wie z.B. bei Verschweigung einer Witwenpension (VwGH 11.05.1993, 92/08/0087), einer eigenen Unfallrente (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208), einer Beschäftigung als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH (VwGH 09.03.2001, 2000/02/0009) oder auch einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (VwGH 05.11.2003, 99/08/0078) angenommen.

Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt zudem voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: "herbeigeführt hat"; vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).

3.7. Die Beschwerdeführerin behauptet nun nicht, dass sie dem AMS die tatsächliche Aufnahme des Studiengangs mit 01.10.2015 zeitgerecht gemeldet hat. Dies wäre jedoch gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ihre Pflicht gewesen. § 50 Abs. 1 AlVG hat den Zweck, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Der Beschwerdeführerin kann nicht zweifelhaft gewesen sein, dass der Beginn einer Ausbildung zu den genannten Verhältnissen gehört, zumal ihr die Bestimmungen des § 12 AlVG anlässlich früherer Vorsprachen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden. Im Übrigen hat ein Leistungsbezieher dem AMS eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. nochmals VwGH 26.11.2008, 2005/08/0149).

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) auch nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, sowie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahren Angaben ohne Belang ist (vgl. VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 31.07.2014, Ro 2014/08/0031).

Letztlich will die Beschwerdeführerin darauf hinaus, dass ihre Betreuerin ohnehin von ihrem Studium gewusst hätte und ihre Ausbildungsziele sowohl in der Niederschrift vom 03.06.2013 als auch mit Blick auf die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung klar erkennbar gewesen seien. Dies ist, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt verwiesen hat, jedoch unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand (hier: die Absolvierung eines Hochschulstudiengangs) in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0228; 15.05.2013, 2011/08/0388 mwN). Dass solches erfolgt wäre, behauptet die Beschwerdeführerin indes nicht. Hinweise auf eine bloß erwartete Änderung der Umstände entheben den Leistungsbezieher aber nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis dann konkret eintritt (vgl. etwa VwGH 30.09.1985, 84/08/0179 sowie Julcher in AlV-Kommentar, 11. Lfg, § 25 AlVG, Rz 9).

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund ist das Unterlassen der Meldung über die Aufnahme eines Studiengangs ab 01.10.2015 als zumindest bedingt vorsätzlich zu werten. Das Verschweigen dieser maßgebenden Tatsache war für den Leistungsbezug auch kausal, weil die rechtzeitige Meldung der Aufnahme des Studiengangs dem AMS die Überprüfung ermöglicht hätte, ob Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin weiterhin vorlagen.

Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist aus den dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Auf die in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag gestellten Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin den Leistungsbezug bis zum Abschluss ihres Studiums zuerkennen und ihr Krankengeld auszahlen, war nicht einzugehen. Sache des Beschwerdeverfahrens sind die bekämpften Bescheide, die im vorliegenden Fall lediglich die Einstellung des Bezuges von Notstandshilfe mit 01.10.2015, den Widerruf des Bezugs der Notstandshilfe für näher bezeichnete Zeiträume sowie die Rückforderung des durch den Widerruf entstandenen Übergenusses zum Inhalt haben und damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis bestimmen.

3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.8.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.8.2. Vorliegend ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurde dem Sachverhalt - wie er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere findet sich weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag ein Tatsachenvorbringen, das zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Zudem stützt sich das erkennende Gericht auf jene entscheidungsrelevanten Tatsachen, welche die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht hat. Im gegenständlichen Fall handelte es sich letztlich um die rechtliche Beurteilung der Frage, ob Absichtserklärungen oder sonstige Hinweise (hier: auf die geplante Absolvierung einer Ausbildung) den Leistungsbezieher nach Eintritt des Ereignisses von der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG entbinden. Da eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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