W218 2125260-1•BVwG W218 2125260-1
W218 2125260-1Tribunale amministrativo federale20 set 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W218 2125260-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch RA Mag. Dr. Wolfgang STÜTZ, OK Platz 1a, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Unfallchirurgie vom 30.04.2015, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.04.2015, das einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30% ergab sowie die ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen vom 12.01.2016, die keine Änderung der Einschätzung bewirkt hat.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer verweise auf sein Vorbringen, das er im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht habe, insbesondere auf den ärztlichen Befundbericht Dr. Böhler vom 12.12.2014, aus dem sich erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit ergeben und auch ausdrücklich die Ausstellung eines Behindertenausweises empfohlen werde. Weiters verweise er auf den im Akt befindlichen Befund des Diagnosezentrums Favoriten. Der Grad der Behinderung sei höher anzusetzen, zumal die Stellungnahme zum Parteiengehör vom selben Arzt abgegeben worden sei, der das Gutachten erstattet habe. Es sei lediglich mit einem Satz abgetan worden, dass die vorgelegten Befunde im Rahmen der Stellungnahme geprüft worden seien und entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft worden seien. Hier handle es sich um einen lapidaren Standardsatz, der darauf schließen lasse, dass sich der Gutachter mit den vorgelegten Befunden nicht richtig auseinandergesetzt habe. Im Übrigen liege Befangenheit vor und hätte aufgrund seines Antrages, in dem er ein neues Sachverständigengutachten gefordert habe, ein solches auch von einem anderen Arzt eingeholt werden müssen. Es werde daher ausdrücklich beantragt, ein neuerliches Gutachten von einem anderen Amtssachverständigen erstellen zu lassen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben vom 15.04.2016, einlangend am 25.04.2016, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
Hüftgelenksarthrose rechts nach zentraler Hüftverrenkung mit einem Grad der Behinderung von 30%;
Peronaeuslähmung rechts mit einem Grad der Behinderung von 20%;
Zustand nach Hüftpfannenbruch mit geringen funktionellen Auswirkungen mit einem Grad der Behinderung von 10%.
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 30.04.2015 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2016. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Insbesondere wurde im Sachverständigengutachten dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer Hüftgelenksarthrose rechts nach zentraler Hüftverrenkung leidet. Dieses führende Leiden 1, Positionsnummer 02.05.09, wurde mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft und erläutert, dass es sich dabei um einen fixen Rahmensatz handelt.
Dem Sachverständigengutachten ist auch zu entnehmen, dass die weiteren Leiden "Peronaeuslähmung rechts" und "Zustand nach Hüftpfannenbruch mit geringen funktionellen Auswirkungen" das führende Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung in relevantem Ausmaß nicht weiter erhöhen.
In der Beschwerde wird - ohne Vorlage von neuen Beweismitteln - im Wesentlichen auf die Ausführungen im Parteiengehör vom 09.06.2015 und die damals vorgelegten ärztlichen Befunde verwiesen und geltend gemacht, aus dem ärztlichen Befundbericht Dr. Böhler vom 12.12.2014 ergeben sich erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit und empfehle dieser ausdrücklich die Ausstellung eines Behindertenausweises. Weiters werde auf den im Akt befindlichen Befund des Diagnosezentrums Favoriten verwiesen. Der Beschwerdeführer monierte, dass der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.01.2016 lediglich mit einem Satz abgetan habe, dass die vorgelegten Befunde geprüft und entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft worden seien. Hier handle es sich um einen lapidaren Standardsatz, der darauf schließen lasse, dass sich der Gutachter mit den vorgelegten Befunden nicht richtig auseinandergesetzt habe. Diese Kritik des Beschwerdeführers kann nicht nachvollzogen werden. Der Sachverständige hat die genannten ärztlichen Befunde bereits in das Sachverständigengutachten vom 30.04.2015 miteinbezogen und gewürdigt, zumal der Beschwerdeführer diese Befunde bereits bei seiner Antragstellung vorgelegt hat. Der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass die vorgelegten Befunde bei der Gutachtenerstellung vollinhaltlich geprüft und die Leiden, in Verbindung mit dem erhobenen klinischen Status, entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft wurden. Die Ausführungen des Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme sind daher völlig ausreichend.
In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer auch, dass der Grad der Behinderung höher anzusetzen sei, zumal die Stellungnahme im Parteiengehör vom selben Arzt abgegeben worden sei, der das Gutachten erstattet habe. Es liege daher Befangenheit vor und beantrage der Beschwerdeführer ausdrücklich, ein neuerliches Gutachten von einem anderen Amtssachverständigen erstellen zu lassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gründe angibt oder Nachweise vorlegt, die für eine Befangenheit des Sachverständigen sprechen. Außerdem gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, einen bereits befassten Sachverständigen nicht neuerlich mit der Erstellung eines Gutachtens, insbesondere einer ergänzenden Stellungnahme zu seinem eigenen Gutachten, zu beauftragen. Der Beschwerdeführer hätte aber die Möglichkeit gehabt, dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Es steht einem Beschwerdeführer nämlich, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan.
Da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde somit kein Vorbringen erstattet und keine Beweismittel vorgelegt hat die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, wurde von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand genommen.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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