W218 2117482-1•BVwG W218 2117482-1
W218 2117482-1Tribunale amministrativo federale20 set 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W218 2117482-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 01.10.2015, PassNr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.10.2015 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in keiner Weise auf seinen Beruf eingegangen worden sei. Er trage seit drei Jahren ein Hörgerät. Der Sachverständige beschreibe seine Arterien als tastbar, dies könne nicht zutreffen, da die eine Arterie entfernt worden sei. Ebenso sei die Bewegungseinschränkung seiner Hände falsch eingeschätzt worden und auch die Beurteilung seines Sprunggelenkes. Auch sein Gangbild könne nicht als unauffällig bezeichnet werden, da er unter ständigen Schmerzen leide.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 20.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das Sachverständigengutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%.
5. Mit Schreiben vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachte Einwendungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
Wahl dieser Position, da beidseits mittelgradig eingeschränkte Beweglichkeit, vor allem links in der Frontalebene und radiologisch nachgewiesene relevante Arthrosezeichen links mit Deformierung des Kahnbeins.
Oberer Rahmensatz, da radiologisch nachgewiesene Veränderungen mit mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen vor allem lumbal. Multisegmentale Bandscheibenschäden wurden nachgewiesen, jedoch kein radikuläres neurologisches Defizit feststellbar.
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da radiologisch nachgewiesene höhergradige degenerative Veränderungen bei funktionell jedoch nur geringgradiger Einschränkung mit Bewegungsminderung und geringgradiger Gangbildbeeinträchtigung. Berücksichtigt:
Beinlängendifferenz von links -1,5 cm.
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Hochtonbereich beidseits mehr als 60 dB Hörverlust (15 %) und Aufrundung auf nächstes Vielfaches von 10.
Unterer Rahmensatz, da die Sensibilität im Bereich beider Fußsohlen gestört ist.
Versteifung des Endgelenks des rechten Ringfingers erreicht keinen GdB, da keine relevante funktionelle Beeinträchtigung.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten geht auf die vorgelegten Befunde ein und aus der Anamnese sowie der Beantwortung der gestellten Fragen ergibt sich, dass die Sachverständige, die Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie ist, auf die Vorbringen und Leiden des Beschwerdeführers eingegangen ist. Beispielweise wurde folgende Stellungnahme der Sachverständigen abgegeben:
"Stellungnahme zu Einwendungen des BF:
ad a) Die Beschwerden an beiden Handgelenken werden entsprechend den neu vorgelegten Befunden der bildgebenden Diagnostik und dem klinischen Untersuchungsergebnis in Leiden 1 neu bezeichnet und neu eingestuft, ad b) Die Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenks wird entsprechend den vorgelegten Befunden und dem klinischen Untersuchungsergebnis neu eingestuft.
Eine Verschlimmerung der Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule konnte weder radiologisch festgestellt werden noch liegt eine höhergradige Funktionseinschränkung vor, Beschwerden sind in Leiden 2 inkludiert.
Im Bereich der Kniegelenke konnten keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich.
Stellungnahme zu Abl. 48, 49, Beschwerdevorbringen:
Angegeben wird, dass die A. ulnaris links l¡giert worden sei und er durch die mangelnde Durchblutung beeinträchtigt sei. Es konnte jedoch kein Hinweis für eine relevante Durchblutungsminderung festgestellt werden.
Ein Gewebeschaden nach angegebenem Compartmentsyndrom mit relevanter Funktionseinschränkung liegt nicht vor, es konnte jedoch eine maßgebliche radiologische Veränderung und eingeschränkte Beweglichkeit festgestellt werden, eine Neueinstufung wurde vorgenommen.
Eine massive Instabilität des linken Sprunggelenks konnte nicht festgestellt werden, jedoch konnten Zeichen einer höhergradigen Arthrose festgestellt werden, sodass eine höhere Einstufung gerechtfertigt ist. Das Tragen orthopädischer Schuhe mit Stabilisierung des Gelenks führt zu einer Schmerzlinderung, beweist allerdings nicht das Vorliegen einer Bandinstabilität.
Grundplatteneinbruch in der Brustwirbelsäule und eine deutliche Osteochondrose und Reduktion der Bandscheibenhöhe TH11 bis S1 werden in Leiden 2 in vollem Umfang berücksichtigt.
Er habe massive Schmerzen in den Kniegelenken und eine Gehbehinderung, könne sich fast nicht hocken. Dies ist anhand der vorgenommenen Untersuchung nicht nachvollziehbar.
Er habe eine beidseitige Pathologie des N.suralis und ein linksbetontes Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten. Dieses Leiden wird neu in die Liste aufgenommen, da dokumentiert.
Die Hörminderung wird entsprechend dem vorgelegten Befund eingestuft, eine Verschlimmerung konnte nicht nachgewiesen werden.
Tinnitus ist fachärztlich nicht belegt, daher keine Einstufung möglich.
Stellungnahme zu elektroneurodiagnostischem Befund:
Linksbetontes Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten wird neu in die Liste aufgenommen, da dokumentiert."
Im "Status" des Sachverständigengutachtens wird eine ausführliche Untersuchung aufgelistet und deren Ergebnis festgehalten. So wird zusätzlich zum Allgemeinzustand eine Untersuchung des Schultergürtels und der oberen Extremitäten, des Beckens und der beiden unteren Extremitäten, weiters der Wirbelsäule und eine Beurteilung der Gesamtmobilität vorgenommen.
Folgendes wird im Sachverständigengutachten festgehalten: "Leiden 1, Handgelenksarthrose beidseits, umfasst im Vergleich zum VGA nun beide Handgelenke und wird eine Stufe angehoben, da radiologisch nachgewiesene relevante Arthrosezeichen links mit Deformierung des Kahnbeins sowie mäßige Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Hochton- Hörstörung beidseits werden unverändert eingestuft.
Posttraumatische Funktionseinschränkung linkes Sprunggelenk wird um 1 Stufe angehoben, da radiologisch nachgewiesene höhergradige degenerative Veränderungen bei funktionell jedoch nur geringgradiger Einschränkung vorliegen. (...)"
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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