W207 2012747-1•BVwG W207 2012747-1
W207 2012747-1Tribunale amministrativo federale20 set 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2012747-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.08.2014, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben der Kopie seines österreichischen Personalausweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 27.06.2014 ein, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2014 Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt wurde:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Er habe viele Beschwerden, Beschwerden in den Hüften und im Bauch, Kopfschmerzen. Wegen einer Allergie habe er Augenprobleme. Er sei zweimal an der Nase operiert worden.
Für den Bauch bekomme er Infiltrationen. Anamnestisch dreimalige lleusoperation, zweimalige Leistenbruchoperation rechts
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: dzt. keine
Sozialanamnese:
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Orthop. Befund von 3/014, KFJ von 2/014, 3/014, Abdomensonografie von 3/014, Röntgenbefunde des XXXX bzgl. mehrfacher Abdomenaufnahmen, Befund von 6/07 und 6/00 (Üeusop.) und 6/01 (Leistenbruchop. re)
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
keine
Untersuchungsbefund:
Größe: 178 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck:
Gesamtmobilität - Gangbild:
gute Gesamtmobilität, Gangbild unauffällig
Status - Fachstatus:
48-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Caput: äußerlich unauffällig
Collum: äußerlich unauffällig
Wirbelsäule: normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/18, HWS Rot bds. 70°, Seitneigen bds. 20°, Vorwärtsneigen bis FBA 40cm demonstriert ("wegen dem Bauch"), Seitneigen bds, 40°, Rotation frei
Thorax: äußerlich unauffällig, symmetrisch
Abdomen: in Thoraxniveau, Bauchdecken weich, etwas eingezogene Narbe nach medianer Lap., Narbe rechts inguinal. Die Narben fest, reaktionslos. Unauffälliger Palpationsbefund
Obere Extremitäten: bds. normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung.Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke bds. frei beweglich, Fingerberweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluß bds. suffizient und kräftig
Untere Extremitäten: bds. normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich, periphere Pulse seitengleich tastbar.
Sämtliche Gelenk bds. frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. 70°. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke durchführbar, Gangbild unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 10.6.2014:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1 2
Zustand nach dreimaliger lleusoperation und zweimaliger Leistenbruchoperation rechts Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
g.Z. 07.08.01 02.01.01
20 10
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da dokumentierte Narbenschmerzen und intermittierende intestinale Symptomatik
ad 2) unterer Rahmensatz, da keine höhergradigen Veränderungen nachweisbar sind
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht.
Begründung: keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
........
X Dauerzustand"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens unter Hinweis darauf, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. beträgt, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2014 wurde der am 03.04.2014 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.07.2014, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung.
Mit Schreiben vom 22.09.2014, beim Sozialministeriumservice eingelangt am 26.09.2014, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er in inhaltlicher Hinsicht ausführte, das ärztliche Sachverständigengutachten zeige nicht das tatsächliche Behinderungsmaß. Derzeit mangle es dem Beschwerdeführer an lebensnotwendigen Funktionen. Er sei insgesamt 10 mal operiert worden. Entgegen der ärztlichen Begutachtung sei er 5 mal einer Ileusoperation unterzogen worden. Die Operation sei zwar eine Weile her, er könne aber viele Sachen nicht wie früher erledigen. Vor der Operation sei als Bäcker tätig gewesen. Er leide unter chronischen Schmerzen seit 7 Monaten. Nach dem Gutachten seiner Ärzte sollte es sich um einen Dauerzustand handeln, wobei der Grad weit über dem Grad im Gutachten des Amtssachverständigen liege. Aus diesen Gründen beantrage der Beschwerdeführer eine neuerliche Untersuchung. Der Beschwerde vorgelegt wurde eine Befundmitteilung näher genannter Fachärzte für Lungenheilkunde vom 05.09.2014, welcher folgender Befund zu entnehmen ist:
Bild kann nicht dargestellt werden
Darüber hinaus wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 11.09.2014 im Wesentlichen folgenden Inhaltes vorgelegt:
Bild kann nicht dargestellt werden
Der Beschwerdeführer legte im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine weiteren medizinischen Unterlagen mehr vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin stellte am 03.04.2014 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 27.06.2014 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführeris basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 27.06.2014. Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.
Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.)
Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Sachverständigengutachtens widerlegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Dies gilt auch für die der Beschwerde beigelegte Befundmitteilung vom 05.09.2014 sowie für den ärztlichen Entlassungsbrief vom 11.09.2014. Was erstere betrifft, so beinhaltet der - oben wiedergegebene - Befund keinen als entscheidungswesentlich aufzugreifenden Hinweis auf das Vorliegen einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung maßgeblicher Intensität, da es sich hierbei um einen Normalbefund handelt; in diesem Zusammenhang ist auch aus der angeführten Diagnose "allergisches Asthma bronchiale: Bäckerasthma, Frühblüherallergie" keine dauerhafte - also mehr als sechs Monate andauernde - Funktionseinschränkung im einstufungsrelevanten Ausmaß abzuleiten.
Was den ärztlichen Entlassungsbrief vom 11.09.2014 betrifft, so ergibt sich daraus, dass beim Beschwerdeführer zwar am 10.09.2014 eine Nasennebenhöhlen-OP durchgeführt wurde, dass sich jedoch der postoperative Verlauf komplikationslos gestalte, eine weitere Schonung empfohlen werde und ein Schnäuzverbot für 10 Tage bestehe. Auch daraus ist keine nicht bloß vorübergehende, also voraussichtlich mehr als sechs Monate andauernde und einschätzungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 1 Einschätzungsverordnung zu entnehmen.
Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.06.2014; dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 27.06.2014, das dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übermittelt wurde, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt. Wie bereits erwähnt, entsprechen die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 27.06.2014 abweichenden Beurteilung zu führen.
Insoweit aus der der Beschwerde beigelegten Befundmitteilung vom 05.09.2014 (sowie aus der bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befundmitteilung vom 15.05.2014) das - vom Beschwerdeführer allerdings nicht vorgebrachte Argument - abgeleitet werden könnte, aufgrund des "Bäckerasthma" könne er seine Tätigkeit als Bäcker nicht mehr ausüben, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 BEinstG unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Gemäß § 1 Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. § 3 BEinstG und § 1 der Einschätzungsverordnung stellen daher auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben ab, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens keine weiteren Befunde mehr vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich wieder eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen, und die dadurch die Eignung gehabt hätten, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu gelangen.
Dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.06.2014 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten nicht und damit auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. So sind auch, wie der OGH in seinem Urteil vom 04.05.1999, 10 Ob S8/99w, ausgeführt hat, die Fragen, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu ergänzen ist und ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.