W176 2128926-1•BVwG W176 2128926-1
W176 2128926-1Tribunale amministrativo federale20 set 2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
W176 2128926-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 23.05.2016, Zl. Jv 16/16a-33 (458 Rev 1409/16w), wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 24.10.2014, Zl.XXXX, bewilligte das Bezirksgericht Traun der XXXX als betreibender Partei gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer als verpflichtete Partei die Exekution gemäß § 355 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO).
2. In Vollziehung dieses Beschlusses verhängte das Bezirksgericht Traun mit Beschluss vom 28.01.2016, Zl. XXXX , gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 100.000,--.
3. Am 19.02.2016 wurde auf der Urschrift dieses Beschlusses ein Rechtskraftvermerk angebracht. Zugleich verfügte die zuständige Richterin die Einhebung der genannten Geldstrafe.
4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.02.2016, Zl. XXXX , schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Linz für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer die verhängten Geldstrafe idHv EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,-- zur Zahlung vor.
5. Mit einem fristgerecht beim Bezirksgericht Traun eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag das Rechtmittel der Vorstellung. Darin führte er zunächst aus, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Außerdem sei der Zahlungsauftrag nur durch den Kostenbeamten in Vertretung unterfertigt worden, was "rechtlich gesehen nicht möglich" sei. Schließlich könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.
6. In der Folge legte der Kostenbeamte die Vorstellung samt dem betreffenden Kostenakt der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vor.
7. Mit Schreiben vom 02.05.2016 teilte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz dem Beschwerdeführer den maßgeblichen Sachverhalt mit (im Wesentlichen die unter den Punkten 1. bis 3. dargestellten Umstände). Weiters hielt sie fest, dass durch die rechtzeitige Einbringung der Vorstellung der Mandatsbescheid gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten sei. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
8. Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass aufgrund der Ausführungen im übermittelten Schriftstück feststehe, dass die "14-tägige" Frist nicht eingehalten worden sei.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Linz dem Beschwerdeführer die mit dem unter Punkt 2. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe von EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,--, zur Zahlung vor.
In der Bescheidbegründung wurde zunächst bei der Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Mandatsbescheid durch die rechtzeitige Einbringung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten sei. Sodann wurde dem in der Vorstellung erstatteten Vorbringen, die Unterfertigung des Zahlungsauftrages durch den Kostenbeamten in Vertretung sei unzulässig, entgegengehalten, dass dieser den Mandatsbescheid nicht in Vertretung, sondern - wie durch § 6 Abs. 2 letzter Satz GEG gedeckt - im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz gefertigt habe.
Schließlich wird festgehalten, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg gemäß § 6b Abs. 4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben.
Überdies weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf; der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten.
Auch müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.
Schließlich führt die Beschwerde aus, das erkennende Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe von maximal EUR 100,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre.
11. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 28.01.2016, Zl. XXXX , mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100.000,-- verhängt wurde) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Unterlagen aus dem gerichtlichen Grundverfahren, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ergibt, dass auf der Urschrift des genannten Beschluss am 19.02.2016 ein Rechtskraftvermerk angebracht wurde.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8, vorzuschreiben.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft sei, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde diesem (sich freilich nicht aus dem Ablauf der Frist des - nunmehr im gegebenen Zusammenhang nicht mehr anwendbaren - § 57 Abs. 3 AVG, sondern aus § 7 Abs. 2 GEG ergebenden) Umstand Rechnung getragen hat, indem sie im angefochtenen Bescheid nicht etwa über die Vorstellung absprach, sondern ihrerseits den Beschwerdeführer zur Zahlung der verhängten Geldstrafe (sowie der Einhebungsgebühr) verpflichtete.
Die Beschwerde legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt.
Da dem angefochtene Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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