BVwG W133 2016773-1

W133 2016773-1Tribunale amministrativo federale20 set 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W133 2016773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2016773.1.00

Spruch

W133 2016773-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.11.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert.

Die Beschwerdeführerin gehört ab 24.06.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 24.06.2014 einen Antrag auf auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Befundberichten vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 21.08.2014 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Depressive Störung zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da therapeutische Hilfe in Anspruch genommen wird. Soziale Integration gegeben, keine stationären Aufenthalte an einer psychiatrischen Abteilung in den letzten 2 Jahren dokumentiert

03.06. 01

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung mit rez. Schmerzsymptomatik gegeben ist

02.01.01.

20

zugeordnet und

ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt.

Im Rahmen eines Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme im Wege ihrer rechtlichen Vertretung, erklärte sich mit dem Gutachten nicht einverstanden und legte weitere Befunde vor.

Die belangte Behörde befasste neuerlich den Ärztlichen Dienst mit den erhobenen Einwendungen. In der Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.10.2014 wurde zusammenausgeführt ausgeführt, durch die vorgelegten Befunde sei eine Anhebung des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt. Eine Änderung der bereits durchgeführten Einschätzung sei nicht möglich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.11.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.12.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass beide Leidenszustände zu gering eingeschätzt worden seien. Bei ordnungsgemäßer Feststellung ihres gesamten Leidenszustandes sei ein Grad der Behinderung mit zumindest 50% gerechtfertigt. In der Beschwerde wird näher auf die bereits vorgelegten Befunde eingegangen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auf Grund der erhobenen Einwendungen eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst.

Am 21.01.2016 legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde vor.

In weiterer Folge wurde zunächst am 17.06.2016 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erstattet. Die Ergebnisse dieses Gutachtens wurden im zusammenfassenden Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.07.2016 ebenfalls mitaufgenommen. In diesem zusammenfassenden Gutachten vom 03.07.2016 wurde ebenfalls nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin nach Anamnesedarstellung und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:

"........

STELLUNGNAHME:

ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung:

  1. Schizoaffektive Psychose 03.07.02 50%

Unterer Rahmensatz, da trotz hochdosierter neuroleptischer Therapie psychotische Symptomatik und psychisch instabil.

  1. Diskopathien sowohl im Halswirbelsäulen- als auch im Lendenwirbelsäulenbereich

mit Schmerzsymptomatik und radikulär nachweisbar 04.11.01 20%

Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Cervicolumboischialgie.

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz, da im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule nachgewiesene Abnützungserscheinungen bei jedoch guter Beweglichkeit in allen Ebenen und Etagen vorliegen.

  1. Schilddrüsendysfunktion 09.01.01 10%

Unterer Rahmensatz, da medikamentös suffizient behandelt.

ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %.

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da Leiden 2 und 3 sich überschneiden und gemeinsam kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken gegenüber Leiden 1 darstellen.

Leiden 4 erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt

ad 3) Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antrag, 24.6.2014, anzunehmen.

ad 4) Die BF ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

ad 5) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 129-131, das vertretene Fach betreffend:

Die in den Jahren 2011 und 2012 nachgewiesenen Abnützungserscheinungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenschäden stellen keine aktuellen, für das Gutachten relevanten Befunde dar. 2012 fand eine einmalige stationäre Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden statt, regelmäßige Behandlungen in einem Osteopathiezentrum. Die angegebene regelmäßige Therapieerfordernis, dokumentiert in einem Facharztbefund von 04/2016 (Bericht XXXXvom 27. 4. 1016) wird in der Einschätzung berücksichtigt.

Maßgeblich für die Höhe der Einstufung der einzelnen Leiden ist jedoch der klinische Untersuchungsbefund, welcher eine gute Beweglichkeit in allen Etagen der Wirbelsäule aufweist und kein motorisches Defizit nachweisbar ist. Bedarfsmedikation ist ausreichend.

ad 6) Stellungnahme zu Abl. 132/3, nervenfachärztlicher Ergänzungsbefund vom 26. 1. 2015:

Die Beschwerden im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule mit Kopfschmerzsymptomatik werden in Leiden 2 und 3 erfasst, die Schilddrüsenfunktionsstörung wird neu in die Diagnosenliste aufgenommen.

ad 7) Leiden 1 weicht vom Gutachten vom 21. 8. 2014 ab, siehe Facharztgutachten Dr. XXXX vom 17. 6. 2016.

Das Wirbelsäulenleiden wird entsprechend der neurologisch zu beurteilenden Schmerzsymptomatik in Leiden 2 und der orthopädisch zu beurteilenden Funktionseinschränkungen in Leiden 3 eingestuft. Wegen Leidensüberschneidung kommt es jedoch nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Hinzukommen von Leiden 4, da dokumentiert.

ad 8) Eine Nachuntersuchung ist 06/2018 erforderlich, da eine Besserung möglich ist."

......"

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin sie ausführt, sie gehe mit der nunmehrigen Einschätzung der Mediziner konform, wonach der Gesamtgrad der Behinderung ab 24.06.2014 50% betrage. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung halte sie für nicht erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, ist serbische Staatsangehörige, verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung als in Familiengemeinschaft mit einem Österreicher lebende Person und ist zum Arbeitsmarkt zugelassen. Sie bezieht aktuell Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin brachte am 24.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die länger als 6 Monate dauern:

1. Schizoaffektive Psychose,

2. Diskopathien sowohl im Halswirbelsäulen- als auch im Lendenwirbelsäulenbereich, mit Schmerzsymptomatik und radikulär nachweisbar,

3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,

4. Schilddrüsendysfunktion.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab 24.06.2014 50 v.H.

Die Beschwerdeführerin gehört ab 24.06.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 17.06.2016 und vom 03.07.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, unbefristeten Niederlassungsbewilligung und der Zulassung zum Arbeitsmarkt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Notstandshilfe bezieht, gründet sich auf den aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.06.2016 sowie einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.07.2016. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

Die Gutachten weichen in ihrer Einschätzung vom erstinstanzlichen Vorgutachten ab und begründen widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung; vgl. dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten. Insgesamt kommt es im Beschwerdefall durch das führende Leiden 1, das nunmehr mit 50 % um zwei Stufen höher als bisher eingeschätzt wurde, zu einer entscheidungsrelevanten Erhöhung im Gesamtgrad der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten, die übrigen Leiden erhöhen mangels maßgeblichem ungünstigem Zusammenwirken nicht weiter.

In den Gutachten wurde aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. angenommen.

Seitens beider Parteien wurden die Gutachten nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie gehe mit dem Ergebnis der Gutachten nun konform. Es wurden seitens beider Parteien keinerlei Einwendungen vorgebracht.

Auch ist die Beschwerdeführerin diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 17.06.2016 und vom 03.07.2016. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Die Beschwerdeführerin ist eine Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG (vgl. dazu auch: Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Kommentar zum Behinderteneinstellungsgesetz, § 2,FN 11ff.).

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 17.06.2016 und vom 03.07.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage - ab 24.06.2014 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden aktuellen Gutachten nicht bestritten.

Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG, bezieht aktuell Notstandshilfe und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Z 1 bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt und sie ab 24.06.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen und auf die Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen und dem weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde entgegengetreten sind. Die Beschwerdeführerin stimmte dem Ergebnis ausdrücklich zu. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, notwendige Hilfsmittel, Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtete - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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