L511 2130045-1•BVwG L511 2130045-1
L511 2130045-1Tribunale amministrativo federale20 set 2016
Dienstverhältnis, Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe,<br/>Unterbrechung
W511 2130045-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.06.2016, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 46 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Beschwerdeführer bezog gegenständlich ab 11.12.2015 Notstandshilfe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 11).
1.2. Am 21.12.2015 legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den 15.03.2016 vor (AZ 1).
1.3. Am 26.04.2016 meldete sich der Beschwerdeführer persönlich wieder beim AMS und gab an, im März nur geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Gleichzeitig beantragte er die Nachzahlung des Bezuges für den Monat März (AZ 16).
1.4. Mit Bescheid des AMS vom 26.04.2016 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung Notstandshilfe ab dem 26.04.2016 gebühre (AZ 2).
1.4.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Umstand, dass er ab 15.03.2016 nur geringfügig beschäftigt war, nicht binnen einer Woche, sondern erst am 26.04.2016 gemeldet habe.
1.4.2. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
1.5. Mit Schreiben vom 23.05.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 10).
1.5.1. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 15.03.2016 zu arbeiten begonnen habe. Er sei lediglich tageweise im Einsatz gewesen, was jedoch für das Baugewerbe um diese Jahreszeit nicht ungewöhnlich sei. Er sei daher auch davon ausgegangen, dass die Minusstunden mit den kommenden Überstunden gegenverrechnet würden. Erst bei der Lohnauszahlung Mitte April habe er bemerkt, dass er nur EUR 200,00 verdient hatte.
Er ersuche um Nachzahlung der Notstandshilfe.
2. Beschwerdevorentscheidung und Vorlage
2.1. Am 17.05.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in der er im Wesentlichen das Vorbringen in seiner Beschwerde vorwegnahm (AZ 5).
2.2. Mit Bescheid vom 08.06.2016, Zahl: XXXX , zugestellt mit 16.06.2016 (AZ 15 S4), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 12, 15).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht innerhalb einer Woche gemeldet habe und eine Nachzahlung der Notstandshilfe aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 46 Abs. 6 AlVG daher nicht möglich sei.
2.3. Mit Schreiben vom 20.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Vorlageantrag (AZ 17, 18).
2.4. Die belangte Behörde legte am 15.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-18]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezog gegenständlich ab 11.12.2015 Notstandshilfe (AZ 11). Am 21.12.2015 gab er das Ende seiner Arbeitslosigkeit unter Vorlage einer Einstellungszusage für den 15.03.2016 bekannt (AZ 1). Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers wurde ab 15.03.2016 eingestellt (AZ 16).
1.2. Am 26.04.2016 erfolgte eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS (AZ 16).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-18]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Auszug aus dem AMS-Datensystem (AZ 16)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 2, 12 [=15])
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 10, 17, 18)
Betreuungsvereinbarung vom 21.12.2015 (AZ 1)
2.2.1. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 1, 16), stimmen mit jenen des AMS überein und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es sich bei der strittigen Frage des Begehrens der Nachzahlung im gegenständlichen Verfahren, um eine rechtliche Subsumtion handelt. Der zugrunde liegende Sachverhalt blieb im Verfahren hingegen unstrittig.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 26.04.2016 zuerkannt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem Tag der Arbeitsaufnahme, dem 15.03.2016, bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 25.04.2016, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 26.04.2016, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 15.03.2016 bis einschließlich 25.04.2016 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
4.2.2. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung per 15.03.2016 mitgeteilt und diese Tätigkeit auch aufgenommen hat. Ebenso ist unstrittig, dass die Tätigkeit tatsächlich lediglich in einem geringfügigen Ausmaß erfolgt ist.
4.2.3. Der Gesetzgeber hat für jene Fälle, in denen die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes, etwa die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses, ab einem bestimmten Tag mitteilt, in § 46 Abs. 6 AlVG die Unterbrechung des Leistungsbezuges mit diesem Tag normiert. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand in der Folge nicht ein, so genügt für die (neuerliche) Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Diese kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt der Leistungsbezug erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
4.2.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen vor. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus. Die selben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung, nachdem ein vom Arbeitslosen zunächst gemeldeter Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand wider Erwarten doch nicht eingetreten ist. Wird die in § 46 Abs. 6 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134 mwN).
4.2.3.2. Da diese abschließende Normierung es selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zulässt, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. Wiedermeldung, nachträglich zu sanieren (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung siehe VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245; 28.03.2012, 2010/08/0234), muss im gegenständlichen Verfahren daher unberücksichtigt bleiben, dass dem Beschwerdeführer der Umstand, dass er nur geringfügig beschäftigt gewesen war, selbst erst mit der Lohnauszahlung Mitte April zur Kenntnis gelangte.
4.2.3.3. Im gegenständlichen Fall erfolgte nach der Unterbrechung des Bezuges auf Grund der Beschäftigungsaufnahme am 15.03.2016 die Wiedermeldung beim AMS unbestrittenermaßen erst am 26.04.2016, somit jedenfalls nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, weshalb die Notstandshilfe obigen Ausführungen folgend erst ab dem Zeitpunkt der Wiedermeldung gebührt.
4.2.3.4. Die Entscheidung des AMS stellt sich somit als rechtskonform dar, weshalb im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 AlVG. Zur abschließenden Normierung des § 46 AlVG, zu den Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Geltendmachung sowie zur maximalen Rückwirkung einer Geltendmachung gemäß § 46 Abs. 5 AlVG jüngst VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.