I403 2132376-1•BVwG I403 2132376-1
I403 2132376-1Tribunale amministrativo federale20 set 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>private Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
I403 2132376-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl. 1045461805/140176864 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, stellte am 15.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2014 erklärte er unter Angabe einer falschen Identität, dass er aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen habe.
Aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweges wurden Konsultationen mit Belgien und den Niederlanden durchgeführt. Diese verliefen negativ. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund grober disziplinärer Probleme am 08.12.2014 aus der Grundversorgung entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde in der Folge mit Urteil des LandesgerichtsXXXX auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 § 269 Abs. 1 StGB; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX auf 5 Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer wurde am 01.02.2016 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt, nunmehr allerdings unter dem im Spruch geführten Namen.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2016 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen. Am 09.03.2016 musste der Beschwerdeführer nach einer Schlägerei im Asylquartier in das Krankenhaus gebracht werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in die Justizanstalt XXXX gebracht.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Versorgung nach dem Grundversorgungsgesetz ab dem Tag der Zustellung des Bescheides entzogen. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 14.03.2016 übernommen.
Am 01.04.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bundeskriminalamt informiert, dass der Beschwerdeführer unter dem im Spruch geführten Namen von Interpol identifiziert worden sei.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der verbrachten Vorhaft am 14.06.2016 aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, einvernommen. Er erklärte, gesund zu sein und keine Drogen zu nehmen. Er habe einen falschen Namen verwendet, weil er in Italien einen Asylantrag gestellt habe und Angst gehabt habe, dorthin zurückgeschickt zu werden. In Marokko würden noch seine Eltern sowie vier Schwestern und zwei Brüder leben. Er stehe noch mit ihnen in Kontakt. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe in Marokko mit Drogen gedealt. Ich transportierte Suchtmittel von Marokko nach Spanien, es war eine Fahrt von etwa einer halben Stunde mit dem Schlauchboot. Mit dem Geld konnte ich leben. Mit dem Erlös einer solchen "Fuhre", das waren etwa 8000,00 Euro, wagte ich die Flucht von Marokko nach Italien. Das war im Jahr 2008. In Italien arbeitete ich als Kältetechniker. Ich bekam eine Arbeitsbewilligung, um welche ich mich bereits in Marokko im Vorfeld gekümmert habe. In Italien blieb ich bis zum Jahr 2014. Von dort ging ich dann direkt nach Österreich." Der Beschwerdeführer erklärte, nicht in Italien geblieben zu sein, weil seine Papiere nicht verlängert worden seien und weil er keine Arbeit gefunden habe. Er sei dann aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist. Er habe in Marokko eine neunjährige Schulbildung und dann eine Ausbildung mit Diplom zum Kältetechniker absolviert. Die Frage nach einer Verfolgung seiner Person durch Behörden bzw. aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder Nationalität verneinte der Beschwerdeführer. Auch wegen seiner politischen Gesinnung sei er in Marokko nicht verfolgt worden. Mit dem Beschwerdeführer wurde der Inhalt des Länderinformationsblatts zu Marokko erörtert, der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf den Hinweis, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gelte, antwortete der Beschwerdeführer, dass es schon sein könne, dass es ein sicheres Land sei, es gebe jedoch keine Gerechtigkeit und keine Rechte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt V. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FGP gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Abweisung des Asylantrages wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinerlei Fluchtvorbringen getätigt habe, welchem Asylrelevanz zukomme. Er habe auch keine besonderen Gefährdungspotentiale im Fall einer Rückkehr erkennen lassen. Eine besondere Bindung zu Österreich sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt worden und müsse daher angenommen werden, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Der Bescheid wurde zusammen mit der Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 22.07.2016, mit der dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe amtswegig für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, am 26.07.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 08.08.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen
eine mündliche Verhandlung durchführen
den angefochtenen Bescheid zu Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gewähren
in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen
für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko zukomme
in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorlägen
in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorlägen
jedenfalls das Einreiseverbot von sechs Jahren ersatzlos beheben
in eventu das auf sechs Jahre befristet erlassene Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen
sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen.
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Drogenhändler tätig gewesen sei und Geld der Drogenmafia unterschlagen habe. Nun fürchte der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Marokko sowohl die Verfolgung durch die Drogenmafia als auch durch die marokkanische Polizei. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, nur eine oberflächliche Befragung durchgeführt zu haben, insbesondere die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden in Marokko wäre zu würdigen gewesen. Der Beschwerdeführer habe gravierende Probleme mit der Drogenmafia vorgebracht. Die Drogenmafia habe Verbindungen zu terroristischen Organisationen und zur Polizei in Marokko. Diesbezüglich wurde auf einen Zeitungsbericht vom 27.05.2016 hingewiesen, in dem auf Verbindungen zwischen der Mafia und dem Islamischen Staat (IS) eingegangen wird. In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides werde zutreffend auf die unmenschlichen Haftbedingungen und auf die in Marokko herrschende Korruption hingewiesen. Das Bundesamt habe nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer Verfolgung durch die Drogenmafia in Marokko befürchte. Aufgrund von Korruption könne er auch von der Polizei keinen Schutz erwarten. Außerdem müsste der Beschwerdeführer, um Schutz vor der Drogenmafia zu erhalten, sich selbst einer Straftat bezichtigen, nämlich des illegalen Drogenhandels, und daher drohe ihm dann auch eine Gefängnisstrafe in Marokko. Die Haftbedingungen in Marokko seien unmenschlich. Bei der Erlassung des Einreiseverbotes sei vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereue und diese in alkoholisiertem Zustand begangen habe. Die in Österreich verbüßte Gefängnisstrafe sei dem Beschwerdeführer eine Lehre gewesen, und er meide in Zukunft übermäßigen Alkoholgenuss. Bei der Erlassung des Einreiseverbotes sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer schon seit acht Jahren im Schengenraum lebe. Der Beschwerdeführer habe seine kriminelle Vergangenheit als Drogenhändler hinter sich gelassen und in Italien legal sein Geld verdient und sei dort auch nie straffällig geworden. Die Gefährdungsprognose sei nur unzureichend erstellt worden. Der Beschwerdeführer werde nun in Marokko wegen (unterstellter) politischer Gesinnung im Sinne der Flüchtlingskonvention verfolgt, weil er von der Drogenmafia wegen der Geldunterschlagung verfolgt werde. Es sei auch eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK garantierten Rechte zu befürchten, da dem Beschwerdeführer gewalttätige Übergriffe durch die Drogenmafia oder eine Gefängnisstrafe drohen würden. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bemühe, sich in Österreich zu integrieren und dass er Deutsch lerne. Er stelle keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Insbesondere zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung könne sich der Sachverhalt nahezu täglich ändern, daher sei die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich und werde eine solche beantragt. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen habe und die von ihm ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Die belangte Behörde habe die Erlassung des zehnjährigen (gemeint wohl: sechsjährigen) Einreiseverbotes nur damit begründet, dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei. In der Beschwerde wurden weiters verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BF-VG kundgetan.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2016 vorgelegt.
Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der im November 2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig. Der Beschwerdeführer hat in Marokko eine Ausbildung als Kältetechniker absolviert. Er hielt sich von 2008 bis 2014 in Italien auf, ehe er auf der Suche nach Arbeit nach Österreich kam.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016 negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet liegt nicht vor. In Marokko leben seine Eltern und Geschwister, zu denen er telefonischen Kontakt hält.
Der Beschwerdeführer wurde dreimal rechtskräftig verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde in der Folge mit Urteil des LandesgerichtsXXXX auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXXvom 24.03.2015 (rechtskräftig am 28.03.2015), Zl. 064 HV 5/2015h wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 § 269 Abs. 1 StGB; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2016 aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer war in Marokko in illegale Aktivitäten verwickelt und setzte sich im Jahr 2008 nach Italien ab.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer "wegen seiner früheren kriminellen Vergangenheit als Drogenhändler verfolgt wird", wie in der Beschwerde behauptet wird. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft und unterliegt dem Neuerungsverbot.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Marokko:
Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass nach den Protestbewegungen in Nordafrika im Jahr 2011 eine Verfassungsreform eingeleitet worden war, welche die Proteste auffangen konnte. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gegeben. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum gegeben, religiös-karitative Organisationen sind aktiv. Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, ist hoch. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im städtischen Raum gesichert; generell sind medizinische Dienste kostenpflichtig, werden aber bei Mittellosigkeit erlassen. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar.
Zu den Haftbedingungen wird festgestellt:
Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Sie sind durch Überbelegung (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. AI 25.2.2015), schlechte hygienische Zustände (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015) sowie mangelnde sanitäre Einrichtungen (AI 25.2.2015) und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015). Besuchsrechte durch Angehörige sind eingeschränkt (AI 25.2.2015). Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt 2015 rund 77.000, davon knapp 42 Prozent Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2015).
Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen nicht gewährt (USDOS 25.6.2015).
Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Marokko trotz der - im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der im Akt (AS 161) einliegenden Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 01.04.2016, dass der Beschwerdeführer von Interpol Rabat unter dem im Spruch geführten Namen identifiziert worden sei.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und den Angaben in der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen zur Integration vor und gab gegenüber dem Bundesamt in der Befragung am 15.07.2016 an, keiner legalen Tätigkeit nachzugehen, kein Mitglied in einem Verein zu sein und in Österreich keine Familie zu haben. Er war in der Lage, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten. Eine weitergehende Integration ist auch dem Beschwerdeschriftsatz nicht zu entnehmen; dort wird lediglich ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bemühe, sich in Österreich zu integrieren und dass er Deutsch lerne. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist daraus nicht erkennbar.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in die entsprechenden Strafurteile, die vom Bundesverwaltungsgericht angefordert wurden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer erklärte in der Befragung am 15.07.2016 explizit, gesund zu sein. Auch aus der Aktenlage bzw. der Beschwerde sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung am 16.11.2014 erklärt, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.
Konkret antwortete er auf die Frage nach dem Fluchtgrund: "Aus wirtschaftlichen Gründen habe ich meine Heimat verlassen; ich bin nach Europa gereist, da ich eine Arbeitsmöglichkeit suche." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor Armut und Arbeitslosigkeit. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer eine falsche Identität an; dies rechtfertigte er in der niederschriftlichen Einvernahme am 15.07.2016 damit, dass er Angst gehabt habe, nach Italien zurückgeschickt zu werden. Allerdings antwortete er auf die Aufforderung, seine damaligen Angaben zu berichtigen: "Bei meiner Erstbefragung habe ich eine falsche Identität angegeben, ich bin über Italien gekommen und bin dort erkennungsdienstlich behandelt worden. Ich hatte Angst, nach Italien zurückgeschickt zu werden. Auch die Namen meiner Familie habe ich falsch angegeben. Sonst wurde alles richtig protokolliert."
Eine Abänderung des Fluchtgrundes gegenüber der Erstbefragung wurde
daher in der niederschriftlichen Einvernahme am 15.07.2016 nicht
behauptet und ergibt sich eine solche auch nicht aus dem weiteren
Verlauf der Einvernahme (im Folgenden auszugsweise die entsprechende
Passage des Protokolls; LA=Leiter der Amtshandlung;
VP=Verfahrenspartei=Beschwerdeführer):
LA: Was waren Ihre genauen zeitlichen, aktuellen und konkreten Gründe, dass Sie Marokko verlassen mussten und auch nicht nach Marokko zurück können? Bitte schildern Sie nun Ihre Fluchtgründe im Detail.
VP: Ich habe in Marokko mit Drogen gedealt. Ich transportierte Suchtmittel von Marokko nach Spanien, es war eine Fahrt von etwa einer halben Stunde mit dem Schlauchboot. Mit dem Geld konnte ich leben. Mit dem Erlös einer solchen "Fuhre", das waren etwa € 8000,-
wagte ich die Flucht von Marokko nach Italien. Das war im Jahr 2008. In Italien arbeitete ich als Kältetechniker. Ich bekam eine Arbeitsbewilligung, um welche ich mich bereits in Marokko im Vorfeld gekümmert habe. In Italien blieb ich bis zum Jahr 2014. Von dort ging ich direkt nach Österreich.
LA: Warum sind Sie nicht in Italien geblieben?
VP: Meine Papiere waren abgelaufen, sie wurden von den Behörden nicht verlängert, weil ich keine Arbeit mehr gefunden habe. Ich versuchte es in mehreren Branchen, fand jedoch keine Arbeit.
LA: Dann ist Ihre Reise nach Österreich von wirtschaftlichen Zielen geprägt?
VP: Ja.
LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland?
VP: Nein.
[...]
LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme mit marokkanischen Behörden, Polizei oder Gerichten?
VP: Nein.
Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Verfolgung vorgebracht hatte. Er schildert auch keinerlei Rückkehrgefährdung und drückt keine Befürchtungen aus, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Marokko etwas zustoßen könnte. Dem Beschwerdeführer wurde auch ausreichend Gelegenheit gewährt, sein Anliegen bzw. seine Befürchtungen darzulegen. Dem in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde nur eine oberflächliche Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt habe, ist entgegenzuhalten, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer erwähnte aber weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das BFA mit einem Wort eine Verfolgung oder Bedrohung seiner Person.
§ 18 Asylgesetz legt den Asylbehörden zwar die Verpflichtung auf, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH, 20.10.2015, Ra 2015/18/0082). Allerdings obliegt es dem Antragsteller, von sich aus die grundlegenden entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat nur darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Dies geht jedenfalls nicht so weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln muss und hat die Behörde nur in dem Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK in Frage kommt, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen (VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Es geht die Ermittlungspflicht der Behörde nicht so weit, den Asylwerber zu erfolgsversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0599). Nachdem der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt keinerlei Verfolgung behauptete, kann es nicht Aufgabe des Bundesamtes sein, ihn zu einer solchen Behauptung aufzufordern oder zu drängen. Es ist nicht Aufgabe der Asylbehörden, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden.
Soweit nun in der Beschwerde erstmals eine Verfolgung durch die Drogenmafia behauptet wird, ist dies nicht glaubhaft, da dies eine Steigerung des Vorbringens bedeutet, da er diese Verfolgung ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zudem davon aus, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Neuerungen, konkret die behauptete Verfolgung durch die Drogenmafia, gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da dem Beschwerdeführer seine nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe immer bekannt waren, ihm offensichtlich klar sein musste, welche Relevanz sie hatten, und er sie auch bei seiner Einvernahme am 15.07.2016, somit fast zwei Jahre nach seiner Einreise, nicht vorbrachte, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer "Missbrauchsabsicht" im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus. (Einer Auseinandersetzung mit dieser Absicht bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH 27.2.2007, 2006/01/0919; 26.3.2007, 2007/01/0074; 30.8.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280; 29.07.2015, Ra 2015/18/0036].) Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es in Marokko bedeutend schwieriger als in Österreich ist, sich eine wirtschaftlich zufriedenstellende Existenz aufzubauen, doch ist im Umkehrschluss nicht automatisch von einer existenzbedrohenden Lage auszugehen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann mit einer guten Ausbildung. Zudem stünde ihm eine Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern offen. Wie er in der Einvernahme am 15.07.2016 angab, würden früher neben ihm auch zwei Brüder und vier Schwestern in der Wohnung seiner Eltern gewohnt haben. Nunmehr würden nur mehr seine Eltern, zu denen er in Kontakt stehe, in der Wohnung leben. Es ist daher nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht - zumindest anfangs - dort aufgenommen werden sollte. Seine zwei in Marokko lebenden Brüder sind außerdem berufstätig, einer der Brüder ebenfalls als Kältetechniker, so dass auch auf diesem Wege finanzielle oder berufliche Unterstützung möglich wäre. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Jänner 2016 zu entnehmen.
Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.
Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; die Verfolgung durch die Drogenmafia oder die Polizei in Marokko ist nicht glaubhaft und unterliegt dem Neuerungsverbot.
Die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund, jung und erwerbsfähig ist und familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko hat. Er kann von seinen Brüdern Unterstützung erwarten und in der elterlichen Wohnung unterkommen.
Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Marokko beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Marokko dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen, doch kann der Umstand, dass er bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren, wie in der Beschwerde behauptet wird, nicht als ausreichend angesehen werden, um eine nachhaltige Integration darzulegen, zumal der Beschwerdeführer in dem Zeitraum seit November 2014 dreimal rechtskräftig verurteilt und einmal von Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt liegen aber keine gesundheitlichen Probleme oder sonstige besonders zu berücksichtigenden Verletzlichkeiten des Beschwerdeführers vor, so dass auch unter diesem Blickwinkel die Interessensabwägung nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlägt.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Da Marokko gemäß § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.
Zudem wurde bereits mit Aktenvermerk vom 17.08.2016, I403 2132376-1/2Z festgehalten, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen war.
3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):
Im angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Beschwerdeführer wurde dreimal rechtskräftig verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 §§ 127, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 § 269 Abs. 1 StGB; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichts XXXX auf 5 Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Dies ist gegenständlich der Fall; der Beschwerdeführer wurde bereits dreimal rechtskräftig verurteilt, einmal zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten; zudem wurde er mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung (Körperverletzung) verurteilt. Der Vollständigkeit halber ist auch noch darauf hinzuweisen, dass auch der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG verwirklicht ist, da die erste Verurteilung des Beschwerdeführers am 22.01.2015 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Einreise im November 2014 erfolgt ist. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer gleich drei der Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt, welche eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indizieren. Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erst weniger als 2 Jahre in Österreich aufhält und hier auch keine besondere Verankerung hat, kann in seinem Fall zu Recht von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgegangen werden. Wenn in der Beschwerde erklärt wird, dass vom Beschwerdeführer keinesfalls (Hervorhebung im Original) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, so vermag dies auch unter Berücksichtigung der mildernden Umstände in den Strafurteilen (Geständnis, teilweise Versuch) nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer wurde innerhalb kurzer Zeit nach der Einreise straffällig und fiel auch während offener Probezeit in sein kriminelles Verhalten zurück. Er verstieß auch gegen fremdenrechtliche Vorschriften, indem er illegal einreiste und sich zudem während des laufenden Asylverfahrens nach Deutschland begab.
Bei der Verhängung des Einreiseverbotes sind die familiären Anknüpfungspunkte in der ganzen Europäischen Union zu berücksichtigen; eine besondere Nahebeziehung zu einem in einem Mitgliedstaat lebenden Familienangehörigen, etwa zu seiner in Frankreich lebenden Schwester, wurde vom Beschwerdeführer aber nicht vorgebracht.
Aus den Verurteilungen zeigt sich, dass der Beschwerdeführer erstens unmittelbar nach seiner Einreise kriminell tätig wurde und dass er zweitens immer wieder nach kurzer Zeit einen Rückfall erlitt. Eine längere Phase des Wohlverhaltens und damit ein Gesinnungswandel sind nicht erkennbar.
Durch sein Verhalten, welches unter anderem (versuchten) Einbruchdiebstahl und Körperverletzung umfasst, hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre, verwandtschaftliche, berufliche oder sonstige zu berücksichtigende Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Es wurde zwar für den sonstigen Raum der Europäischen Union ein Familienleben (Schwester in Frankreich) behauptet, doch kann - wie bereits ausgeführt wurde - nicht von einem Familienleben hoher Intensität ausgegangen werden.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren als angemessen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die verhängten Freiheitsstrafen relativ gesehen jeweils vielleicht nicht als lang einzuschätzen sind, ist doch aufgrund des wiederholten Rückfalls in kriminelle Muster davon auszugehen, dass jedenfalls für den anberaumten Zeitraum eine Gefährdung von dem Beschwerdeführer ausgeht. Zudem schöpfte die belangte Behörde den Rahmen von bis zu zehn Jahren nicht aus, sondern begnügte sich mit einem nur sechsjährigen Einreiseverbot.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber § 16 Abs. 1
BFA-VG:
In der Beschwerde wurden verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf § 16 Abs. 1 BFA-VG geäußert. In diesem Zusammenhang erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses ist, da die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden war. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und die entsprechende Kundmachung am 31.03.2016 (BGBl. I Nr. 17/2016), mit der der Ausdruck "1" in § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, allerdings nicht § 16 Abs. 1 BFA-VG als solcher. Im Übrigen erscheint gerade in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem ein Einreiseverbot erlassen wurde, die rasche Durchführung des Verfahrens unerlässlich und werden die in der Beschwerde ausgedrückten Bedenken hinsichtlich einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Fremden nicht geteilt, da eine besondere Schutzwürdigkeit von unbegleiteten Minderjährigen in den Augen der erkennenden Richterin durchaus ihre Berechtigung hat.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Soweit auf eine Verfolgung durch die Drogenmafia und die Polizei verwiesen wird, unterliegt dies dem Neuerungsverbot.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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