BVwG W214 2010671-1

W214 2010671-1Tribunale amministrativo federale19 set 2016

Regest

Begründungsmangel, Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Zeugengebühr

Testo completo

BVwG W214 2010671-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2010671.1.00

Spruch

W214 2010671-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des Revisors beim Landesgericht XXXX gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX vom 15.06.2012, Zl. 10C 241/11y, betreffend Zeugengebühr beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am 08.03.2012 von 09:30 Uhr bis 10:20 Uhr mit EUR 284,85, davon Entschädigung für tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgang EUR 281,25, bestimmt. Der Bescheid enthielt in der Anlage eine Gewinn- und Verlustrechnung für 2010, in der offenbar von einem entgangenen Stundensatz von EUR 281,25.-- ausgegangen wurde. Hingegen wurde in der Begründung ausgeführt, dass abstrakte Mindest- oder Höchstwerte des Einkommens von Angehörigen bestimmter Berufe keine taugliche Berechnungsgrundlage sei, denn das Gebührenanspruchsgesetz stelle auf das im konkreten Fall tatsächliche entgangene Einkommen ab. Entgangenes Einkommen sei das, was der Zeuge nach Abzug von Auslagen positiv verdient hätte. Könne der Zeuge einen konkreten Einkommensentgang nicht bescheinigen, so sei es ohne Belang, welche Stundensätze er seinen Kunden üblicherweise in Rechnung stelle. Der Bescheid wurde dem Revisor beim Landesgericht XXXX am 19.06.2012 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor mit Schriftsatz vom 22.06.2012 fristgerecht Beschwerde an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes. Der Bescheid werde hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis angefochten. Der Kostenbeamte habe aufgrund des Antrages des Zeugen dessen Verdienstentgang mit EUR 281,25 bestimmt. Nach der Aktenlage sei die Ladung für 08.03.2012 von der Kanzlei am 02.01.2012 an den Zeugen abgefertigt worden, also zeitgerecht, um seine Termine so zu disponieren, dass sie unversäumt blieben. Ein tatsächlicher Einkommensentgang liege nur dann vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei und die Tätigkeit auch nicht an einem anderen Termin möglich gewesen sei. Daher gebühre dem Zeugen gemäß § 18 GebAG eine Pauschalentschädigung für eine Stunde à EUR 14,20. Es werde daher der Antrag gestellt, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Zeugen Gebühren in Höhe von EUR 17,80 zugesprochen werden. Das Mehrbegehren von EUR 267,05 möge jedoch abgewiesen werden.

3. Mit Schreiben vom 27.05.2014 wurde vom Revisor des Oberlandesgerichtes XXXX (im Folgenden: Revisor des OLG) um Übermittlung der Entscheidung bezüglich der Beschwerde des Revisors des Landesgerichtes XXXX vom 22.06.2012 gegen den Bescheid vom 15.06.2012 ersucht.

4. Aus einem Aktenvermerk einer Bediensteten des Bezirksgerichtes vom 17.06.2014 geht hervor, dass aufgrund des Ersuchens des Revisors beim OLG die Entscheidung bezüglich der Beschwerde des Revisors vom 22.06.2012 gegen den Bescheid vom 15.06.2012 intensivst gesucht worden sei, jedoch nicht aufgefunden werden habe können. Von den Revisoren beim OLG sei nunmehr eine Kopie des ursprünglichen Bescheides sowie eine Kopie der Beschwerde des Revisors (damals noch beim Landesgericht XXXX beschafft und damit ein "Rekonstruktionsakt" eröffnet worden. Zudem sei noch ein Firmenbuchauszug gemacht worden. Aufgrund des ab 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz sei zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

5. Mit Aktenvermerk vom 27.06.2014 wurde vom Bezirksgericht (unleserliche Paraphe) festgestellt, dass sich keine Nachweise über die Zustellung des angefochtenen Kostenbescheides an die übrigen Parteien und den Zeugen fänden. Recherchen hätten ergeben, dass der Bescheid offenbar bisher nur dem Revisor zugestellt worden sei. Daher würden nunmehr die übrigen Zustellungen verfügt.

6. Die Beschwerde wurde samt dem "Rekonstruktionsakt" von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, welches die Beschwerde den anderen Parteien übermittelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. So fehlen im Bescheid der belangten Justizverwaltungsbehörde u.a. Feststellungen zur Bescheinigung des tatsächlichen Verdienstentganges des Zeugen und Ausführungen, warum dieser nicht aufgefordert wurde, weitere Belege hinsichtlich eines tatsächlichen Verdienstentganges vorzulegen. Auch wurde kein Parteiengehör gewährt. Überdies steht die Begründung des Bescheides in diametralem Widerspruch zur Zuerkennung des Stundensatzes. Der Bescheid wird somit auch nicht den Erfordernissen an die Begründung gerecht. In Übrigen fehlen beim "Rekonstruktionsakt" auch wesentliche Aktenteile, auf die sich der Bescheid gründet, etwa die richterliche Ladung für die Verhandlung am 08.03.2012 und die Anwesenheitszeit des Zeugens bei der Verhandlung sowie Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wann der Zeuge seinen Gebührenanspruch geltend gemacht hat.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung waren die Zeugengebühren im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, lediglich bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen war vom Leiter des Gerichtes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über die Gebühr konnten gemäß § 22 Abs. 1 GebAG in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben.

Da es sich fallbezogen nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, war daher bis zum Ablauf des 31.12.2013 für die Bestimmung der gegenständlichen Zeugengebühr die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts und zur Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde die Vorsteherin des Bezirksgerichts zuständig.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 (B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG - in der Fassung ab dem 01.01.2014 - ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

§ 18 GebAG - in der Fassung sowohl bis zum 31.12.2013 und ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung - lautet:

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a. beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b. beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c. anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d. die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang kann beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging (vgl. VwGH 25.02.1994, Zl. 93/17/0001).

Gemäß § 22 GebAG - in der Fassung sowohl bis zum 31.12.2013 als auch in der Fassung ab 01.01.2014 - können der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen

gegen die Entscheidung über die Gebühr ... Beschwerde ... erheben.

§ 21 GebAG lautet - bis zum 31.12.2013 und ab dem 01.01.2014 geltenden Fassung - wie folgt:

"Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

§ 21. (1) Die bestimmte Gebühr ist dem Zeugen mündlich bekanntzugeben; eine schriftliche Ausfertigung, binnen einer Woche, hat an ihn nur zu ergehen, wenn es der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe verlangt; über dieses Recht ist der Zeuge bei der mündlichen Bekanntgabe zu belehren. Hat der Zeuge seine Gebühr schriftlich geltend gemacht oder kann über den Antrag nicht sofort entschieden werden, so entfällt die mündliche Bekanntgabe und es ist dem Zeugen, binnen einer Woche nach dem Einlangen des Begehrens bzw. dem Abschluß der Ermittlungen, eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 200 Euro, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann."

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung und Zurückverweisung

3.2.1. Bei der Bestimmung von Zeugengebühren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden, auf das das AVG - bis zum 31.12.2013 - keine Anwendung fand (vgl. zur nunmehr seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage aber § 20 Abs. 4 GebAG. Wohl aber hatten die Justizverwaltungsbehörden bei Bestimmung der Zeugengebühren schon bis zum 31.12.2013 die im AVG niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten (VwGH 28.1.1993, 82/17/0078-9, siehe auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], § 20 GebAG, S. 215, E1. mit weiteren Judikaturhinweisen). Dazu zählen die Wahrung des Parteiengehörs (VwGH 28.1.1983, 82/17/0078) ebenso wie die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts (VwGH 28.01.1983, 82/17/0078, beides zitiert nach Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001], § 20 GebAG, S. 215, E1.). Diesen Anforderungen werden der angefochtene Bescheid und das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Ausspruchs einer Entschädigung für die Zeitversäumnis nicht gerecht.

Die Justizverwaltungsbehörde hat dem Zeugen mit dem angefochtenen Bescheid spruchgemäß eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang eine Stunde à EUR 281,25 zuerkannt. Hierzu sind dem angefochtenen Bescheid allerdings keinerlei Sachverhaltsfeststellungen und keinerlei Erläuterungen, die einen derartigen Zuspruch tragen könnten und aus denen sich ableiten ließe, dem Zeugen stünde die spruchgemäß bestimmte Zeugengebühr in dieser Höhe zu, zu entnehmen. Der Bescheid nimmt zwar auf die offenbar vom Zeugen vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung für 2010 Bezug und erklärt diese auch zum Bestandteil des Bescheides, die Begründung des Bescheides steht jedoch in diametralem Widerspruch zur Zuerkennung des vom Zeugen beantragten Stundensatzes. Dem Bescheid fehlt eine Sachverhaltsgrundlage dafür, weshalb die Behörde von einem konkreten Vermögensnachteil des Zeugen durch die Befolgung der Zeugenpflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG ausgegangen ist. Davon abgesehen ist aus dem vorgelegten Akt nicht einmal ersichtlich, ob der Zeuge seinen Gebührenanspruch fristgerecht geltend gemacht hat. Die dem Bescheid angeschlossene Gewinn- und Verlustrechnung trägt keinerlei Datum und Unterschrift, unklar ist auch, wieso sie mit "Seite 3" gekennzeichnet ist.

Die belangte Behörde wird auch nicht den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242).

Aus dem Akt ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, seinen tatsächlichen Verdienstentgang zu bescheinigen und dass den Parteien Parteiengehör gewährt worden sei (zur Verletzung des Parteiengehörs in einem Verfahren betreffend Bestimmung von Zeugengebühren vgl. etwa VwGH 28.03.2003, 99/17/0207).

Der Bescheid ist diesbezüglich von keinen nachvollziehbaren Ermittlungen und Feststellungen getragen, enthält keine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung und ist daher rechtswidrig. Es liegen daher gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und seiner Begründung vor. Es ist keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache gegeben, vielmehr muss unter der Wahrung von Parteiengehör ein Ermittlungsverfahrens durchgeführt werden und insbesondere der Zeuge zur Bescheinigung seines tatsächlichen Vermögensentganges aufgefordert werden. Dabei wird auch der Einwendung des Revisors nachzugehen sein, wonach die Ladung für den 08.03.2012 von der Kanzlei am 02.01.2012 abgefertigt worden sei, also zeitgerecht für den Zeugen, um seine Termine so zu disponieren, dass sie unversäumt blieben.

Festzuhalten ist, dass es Sache der Behörde (und nicht des über Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen erkennenden Gerichtes) ist, den gesamten für die Zeugengebührenbestimmung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, was die Behörde fallbezogen unterlassen hat.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die nach § 20 Abs. 1 GebAG - in der Fassung ab dem 01.01.2014 - zuständige Behörde (Vorsteherin des Gerichts, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, im vorliegenden Fall: Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX) zurückzuverweisen, die für das fortgesetzte Verfahren und für die neuerliche Bestimmung der dem genannten Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung am 08.03.2012 zustehenden Zeugengebühr zuständig ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).

3.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.