BVwG W195 2131643-1

W195 2131643-1Tribunale amministrativo federale19 set 2016

Regest

ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Gebührensätze,<br/>Mehrbegehren, Mühewaltung, Sachverständigengebühr,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W195 2131643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W195.2131643.1.00

Spruch

W195 2131643-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote vom 16.02.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2016 zu Gutachten XXXX datiert mit 16.02.2016 beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX vom 16.02.2016 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

€ 708,50 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

  1. Der Antragsteller, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wurde mit Beschluss vom XXXX von der Gerichtsabteilung

XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt.

  1. In der Honorarnote vom 16.02.2016, welche am 19.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2016 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 43 GebAG zur Kenntnis gebracht, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger der Pauschaltarif für Ärzte für Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zustehe. Zudem wurde der Sachverständige aufgefordert, eine Erläuterung hinsichtlich der Einbeziehung der Röntgenbilder im Gutachten sowie eine Ausführung der benötigten Zeitressourcen für die MRT-Bilder zu übermitteln.

Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.

  1. Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller am 23.08.2016 ordnungsgemäß zugestellt.

  2. Mit Stellungnahme vom 26.08.2016, welche am 31.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, führte der Antragsteller an, dass es sich bei dem erstellten Gutachten um ein solches handle, dass sich auf Grund der notwendigen Rückfragen und Diskussionen mit dem Untersuchten, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei, mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen auseinandersetze und deshalb auf Grund des benötigten Zeitaufwandes § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG zur Anwendung kommen müsse. Darüber hinaus führte der Sachverständige an, dass ihm die Röntgenbilder vorgelegen seien sowie die Beantragung einer Pauschalgebühr von € 180,-- auf Grund mehrerer gerichtlicher Entscheidung gerechtfertigt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53a Abs. 2 GebAG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

1. Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

In der gegenständlichen Gebührennote wird im Zusammenhang mit der Mühewaltungsgebühr der Tarif gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG verrechnet und dieser mit dem erhöhten zeitlichen Aufwand aufgrund von Sprachschwierigkeiten und den daraus resultierenden Rückfragen bzw. Diskussionen verwiesen.

Dazu ist anzumerken, dass für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend ist. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Bereich des SV verlangt (12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218).

Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch lassen die gestellten Fragen sowie deren Beantwortung den Schluss zu, dass zur ausführlichen Begründung außergewöhnliche Kenntnisse aus dem Bereich des Sachverständigen notwendig gewesen wären, weshalb der Tarif des § 43 Abs. 1 lit. d GebAG an Stelle von § 43 Abs. 1 lit. e GebAG zur Anwendung kommt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Tarifsatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG bereits besonders zeitaufwändige Untersuchungen abdeckt, sodass die seitens des Antragsstellers geltend gemachten Sprachschwierigkeiten mit dem Untersuchten nicht gesondert zu vergüten sind.

2. Zur beantragten Gebühr für Röntgenbilder:

Ebenfalls im Leistungskatalog für Ärzte abgegolten werden gemäß § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG Röntgenuntersuchungen samt Befund und Gutachten, die neben der Gebühr für das eigentliche Gutachten zu vergüten sind (OLG Linz 20.4.1994, 13 Rs 3/94).

In der vom Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2016 übermittelten und der beim Sachverständigen am 23.08.2016 eingelangten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Antragsteller um Bekanntgabe ersucht, wo sich die Befundung der Röntgenbilder in dem übermittelten Gutachten niederschlage. In seiner am 26.08.2016 übermittelten, beim Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2016 eingelangten Stellungnahme erläutert der Antragsteller, dass ihm die Röntgenbilder vorgelegen seien - soweit dies aus seiner Erinnerung rekonstruierbar und aus dem Gutachten Seite 14/15 reproduzierbar wäre.

Aus dem Gutachten Seite 14/15 unter dem Punkt "Bildgebende Verfahren" sowie aus der Stellungnahme des Antragstellers lässt sich schließen, dass es sich bei der Untersuchung "Beide Kniegelenke ap/seitl. im Stehen Diagnosehaus Wien" und der zwei-zeiligen Erörterung, um die Befundung der zwölf Röntgenbilder handelt, weshalb diese mit dem beantragten Satz von € 181,80 vergütet werden.

3. Zur beantragten CT-Pauschale:

Hinsichtlich der in der Honorarnote angesprochenen CT-Pauschale in der Höhe von € 180,00 ist auszuführen, dass nach der bisherigen - auch vom Antragsteller in seiner Stellungnahme zitierten - Judikatur für die Befundung von CT- und MRT-Bildern eine Honorierung nach § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG nicht in Betracht kommt. Dies steht im Gegensatz zur Gebühr hinsichtlich der Befundung von Röntgenbildern, weshalb die Judikaturlinien der beiden bildgebenden Verfahren auch nicht - wie vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 19.08.2016 beschrieben - miteinander in Zusammenhang zu bringen sind. Für die Bestimmung der Mühewaltungsgebühr betreffend die Befundung von CTund MRT-Bildern sind die Rahmensätze des § 34 Abs. 3 GebAG (im konkreten Fall: § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG mit einem Gebührensatz von €

150 für jede begonnene Stunde) maßgeblich (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz 31 zu § 34; OLG Linz SV 2011/2, 103).

Die sich aus dem Gutachten des Antragstellers auf Seite 14 ergebenden beiden MRT Untersuchungen lassen auf die Beurteilung der Körperregion des rechten Kniegelenkes schließen, wobei laut Judikatur für jede zu beurteilende Körperregion - auch wenn es sich dabei um die Durchsicht einer größeren Anzahl von Schnittbildern handelt - nicht mehr als 10 bis 15 Minuten benötigt werden. Dies ergibt sich auch im gegenständlichen Fall aus dem geringen Umfang der im Gutachten dargestellten Befunde (OLG Linz, 02.02.2011, 12Rs13/11k; OLG Linz SV 2011/2, 103).

Unter Annahme einer jeweils 15-minütigen Befundung der beiden MRT-Ergebnisse ist somit ein 30-minütiger Zeitaufwand gegeben, der gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG mit dem Gebührensatz von 150 € für die begonnene Stunde zu vergüten ist.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Tabelle kann nicht abgebildet werden.

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 708,50 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, nach welcher Höhe die Honorierung zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.

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