W172 2115215-1•BVwG W172 2115215-1
W172 2115215-1Tribunale amministrativo federale19 set 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W172 2115215-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2015, XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BNr.) XXXX (XXXX im Folgenden: erstgenannte Alm), XXXX (XXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), XXXX (XXXX, im Folgenden: drittgenannte Alm) und XXXX (XXXX, im Folgenden: viertgenannte Alm). Für diese Almen wurde von der jeweiligen bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.
2. Am 26.08.2010 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, am 25.06.2014 auf der zweitgenannten, am 06.08.2013 auf der drittgenannten und am 22.08.2012 auf der viertgenannten Alm. Dabei wurden jeweils Flächenabweichungen in unterschiedlichem Ausmaß festgestellt.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.129,28 gewährt. Es wurde eine ermittelte Fläche von insgesamt 21,48 ha zugrunde gelegt.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.101,41 gewährt und ein Betrag von EUR 27,87 rückgefordert. Es wurde eine ermittelte Fläche von insgesamt 20,95 ha zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 0,53 ha. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 06.08.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden.
5. Mit Eingabe vom 12.06.2014 legte der Beschwerdeführer zur drittgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vor.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.066,19 gewährt und ein Betrag von EUR 35,22 rückgefordert. Es wurde eine ermittelte Fläche von insgesamt 20,28 ha zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 0,00 ha. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen der drittgenannten Alm zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen (§ 8i MOG 2007).
7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2015, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 646,64 gewährt und ein Betrag von EUR 419,55 rückgefordert, wobei darin eine Flächensanktion von EUR 279,70 enthalten war. Es wurde eine ermittelte Fläche von insgesamt 17,62 ha zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 2,66 ha. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 25.06.2014 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
8. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 28.05.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2015 Beschwerde. Darin verwies er im Wesentlichen auf Erklärungen gemäß § 8i MOG betreffend die erst- und zweitgenannte Alm, die er über die Bezirkslandwirtschaftskammer einreichen werde, und beantragte, keine Flächensanktion bei der Berechnung der EBP 2010 auszusprechen.
9. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 25.11.2015 übermittelte die AMA einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2010" mit Berechnungsstand 23.10.2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Die ermittelte Fläche betrage insgesamt 16,96 ha und die Differenzfläche 0,00 ha. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde habe der Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen der erst- und zweitgenannten Alm zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, wäre eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007). Dem Report beigelegt waren zwei "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" des Beschwerdeführers betreffend die erst- und zweitgenannte Alm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Mit 17.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (XXXX, erstgenannte Alm),
XXXX (XXXX, zweitgenannte Alm), XXXX (XXXX, drittgenannte Alm) und XXXX (XXXX, viertgenannte Alm). Für diese Almen wurde von der jeweiligen bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt.
2. Am 26.08.2010 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, am 25.06.2014 auf der zweitgenannten, am 06.08.2013 auf der drittgenannten und am 22.08.2012 auf der viertgenannten Alm. Dabei wurden jeweils Flächenabweichungen in unterschiedlichem Ausmaß festgestellt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.129,28 gewährt.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.101,41 gewährt und ein Betrag von EUR 27,87 rückgefordert. Begründend verwies die Behörde auf anlässlich einer VOK vom 06.08.2013 festgestellte Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha.
5. Mit Eingabe vom 12.06.2014 legte der Beschwerdeführer zur drittgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vor.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.066,19 gewährt und ein Betrag von EUR 35,22 rückgefordert. Begründend verwies die Behörde auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung gemäß § 8i MOG betreffend die drittgenannte Alm. Aufgrund mangelnden Verschuldens wurde eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorgenommen.
7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2015, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 646,64 gewährt und ein Betrag von EUR 419,55 rückgefordert, wobei darin eine Flächensanktion von EUR 279,70 enthalten war. Begründend verwies die Behörde auf anlässlich einer VOK vom 25.06.2014 festgestellte Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, woraus eine Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche resultierte.
8. Aus dem von der AMA vorgelegten Dokument "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2010" geht hervor, dass sich Änderungen bei den Zahlungsansprüchen und den Flächendaten des Beschwerdeführers ergeben haben. Insbesondere hat dieser nachträglich "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die erst- und zweitgenannte Alm vorgelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde nachgereichten "Report" mit Berechnungsstand 23.10.2015 ist ersichtlich, dass sich die Zahlungsansprüche und die Flächendaten geändert haben und dass die Behörde ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen würde. Insbesondere geht aber daraus auch hervor, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass der Beschwerdeführer inzwischen zwei weitere "Erklärungen des Auftreibers gemäß § 8i MOG" nachgereicht hat. Diese konnten im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2015 noch nicht berücksichtigt werden, wurden aber formal und inhaltlich geprüft und könnten von der AMA daher berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Im Report wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage der 8i MOG-Erklärungen betreffend die erst- und zweitgenannte Alm glaubhaft gemacht habe, dass ihn kein Verschulden an der Überbeantragung der Flächen treffe und deshalb eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen wäre. Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides wesentlich geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den im Report angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Insbesondere werden die weiteren 8i MOG-Erklärungen zu berücksichtigen und die für die Bemessung der einheitlichen Betriebsprämie maßgeblichen Flächen neu zu ermitteln sein.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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