W153 1424900-1•BVwG W153 1424900-1
W153 1424900-1Tribunale amministrativo federale19 set 2016
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W153 1424900-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2012, ZI. 1201.713-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten Ende November 2011 verlassen habe. Er sei per LKW über Mali, Burkina Faso und Niger nach Libyen gelangt, wo er sich ca. 1 Monat aufgehalten habe. Von dort aus sei er illegal und schlepperunterstützt nach Italien und dann weiter nach Österreich gereist.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt/EAST Ost am 14.02.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
"...
F: Sie haben bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben und es entsprechen somit die
von Ihnen bei Erstbefragung angegebenen Daten der Wahrheit. Sie haben dem bei
Erstbefragung Angegebenen nichts hinzuzufügen und haben auch nichts abzuändern.
A: Ja.
F: Bitte nennen Sie Ihre Vor und Familienname, Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
Befragt gebe ich an, dass ich nicht lesen und auch nicht schreiben kann. Alle Angaben werden daher phonetisch festgehalten.
A: Mein Familienname ist XXXX. Mein Vorname ist XXXX. Ich bin geboren am XXXX in XXXX, Cassamance. Ich bin Staatsangehöriger des Senegal
F: Haben Sie identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente Ihres Heimatlandes, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte usw. in Vorlage zu bringen?
A: Nein. Ich habe und hatte keine solchen Dokumente.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch oder religiös tätig? Sind Sie Mitglied einer Partei oder
einer sonstigen Organisation?
A: Nein.
F: Haben Sie eine strafbare Handlungen begangen im Heimatland? Wurden Sie jemals behördlich erkennungsdienstlich behandelt?
A: Nein.
F: Sind Sie jemals aus eigenem Antrieb zur Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft
gegangen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, Sicherheitsbehörden wie Polizei, Militär oder Gerichten?
A: Nein.
F: Wann erfolgte Ihre Einreise in Österreich?
A: Letzten Mittwoch kam ich hier an.
F: Legal oder illegal eingereist?
A: Ich kam ohne Dokumente und Visum nach Österreich. Meine Einreise war illegal.
Zur Person:
F: Geben Sie bitte Ihre letzte permanente Wohnadresse im Heimatland an.
A: XXXX Cassamance.
F: XXXX ist was. Ein Dorf, eine Stadt, eine Region.
A: Das ist ein Bezirk in der Cassamance.
F: Wo, also in welcher Stadt oder in welchem Dorf, konkret in jenem Bezirk XXXX haben Sie gelebt in der Cassamance.
A: Ich habe dort im Zentrum von XXXX gelebt.
F: Nennen sie mir einige große Städte, die in der Nähe des Bezirks XXXX befindlich sind.
A: XXXX
F: Und welche Städte liegen im Bezirk XXXX?
A: XXXX
F: In welchem Zeitraum lebten Sie im Bezirk XXXX?
A: von meiner Geburt an habe ich dort gelebt. Bishin zu meiner Ausreise habe ich dort gelebt.
F: Wann sind sie ausgereist?
A: Ich habe meinen Wohnort am 30.11.2011 verlassen.
F: Mit wem lebten Sie gemeinsam in Kaftune?
A: Mit meinem Bruder.
Mein Vater ist verstorben, meine Mutter auch.
Befragt gebe ich an, dass mein Vater vor fünf Jahren verstarb. Meine Mutter verstarb, als ich zwei Jahre alt war.
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Mandinka und ein bisschen Wolof.
F: Sie sprechen auch Englisch, habe ich gehört.
A: Ich verstehe ein bisschen.
F: Die Schule haben Sie besucht?
A: Nein.
F: Wie heißt Ihr Bruder?
A: Ibrahima.
F: Wie alt ist Ihr Bruder?
A: Er ist 20 jahre alt.
F: Weitere Verwandte haben Sie im Senegal?
A: Nein, niemand.
F: Wie kommt das? Sie sind die große Ausnahme?
A: Meine Eltern haben nicht viele Kinder gehabt und meine Großeltern auch nicht.
F: Die Großeltern haben wie viele Kinder gehabt?
A: Nur meinen Vater.
F: Die Großeltern von der Mutter wie viele Kinder?
A: Weiß ich nicht.
F: Außer den Bezirk XXXX gibt es ja viele Bezirke in der Cassamance. Welche kennen Sie?
A: XXXX Erekin ist auch ein Ort in der Cassamance.
Fluchtgrund:
F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe.
A: Ich habe ein Grundstück. Mein Nachbar der heißt XXXX hat das daneben liegende Grundstück. Der hat begonnen auch mein Grundstück zu bebauen. Er hat Bäume auf meinem Grundstück gepflanzt. Ich und mein Bruder haben diese Bäume entfernt. Daraufhin kam dann der Nachbar mit seinen zwei Brüder und wir, also ich und mein Bruder schlugen uns mit dem Nachbarn und seinen zwei Brüdern.
Der Nachbar wurde verletzt bei der Schlägerei und ging zu Boden. Der kleinere Bruder des Nachbarn ging und holte die Familie vom Nachbarn namens XXXX.
Als dann die Familie des XXXX kam, liefen ich und mein Bruder davon.
F: Wann war jene Schlägerei mit dem Nachbarn?
A: Am 30.11.2011.
F: die Familie des Nachbarn kam auch am 30.11.2011 zum Farmland und sie liefen mit Ihrem Bruder auch am 30.11.2011 davon?
A: Ja. Alles war am 30.11.2011.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Wenn ich zurückkomme dann tötet mich die Familie des Nachbarn
XXXX.
F: Der Staat Senegal ist funktionsfähig. Weshalb nehmen Sie nicht Hilfe und Schutz des Staates in Anspruch bzw. haben sich an den Staat gewandt sondern das Heimatland verlassen.
A: Ich ging nicht zur Polizei, weil ich weiß davon nichts. Ich bin in einem Dorf und weiß nichts von einer Polizei.
F: Weshalb gingen Sie nicht in die nächstgrößere Stadt und ersuchten dort um Hilfe sondern verließen Ihr Heimatland?
A: Ich kenne keine Orte im Senegal, ich kenne dort niemanden.
F: Möchten Sie den Angegebenen noch etwas hinzufügen?
A: Nein.
F: wie haben Sie es angestellt von Ihrem Dorf weg auszureisen aus Ihrem Heimatland.
A: ich bin zu Fuß eine Stunde lang nach XXXX gegangen. Dort habe ich ein Boot genommen und fuhr damit weg.
Befragt wohin ich mit dem Boot fuhr, gebe ich an, XXXX.
F: Weshalb blieben Sie nicht in XXXX?
A: Der LKW Fahrer den ich dort traf schlug vor wegzugehen.
F: Ihr Nachbar XXXX hat Brüder wie heißen die?
A: XXXX und XXXX. XXXXist der jüngste Bruder.
F: XXXX hat noch einen Familiennamen. Wie lautet der?
A: XXXX
F: Sie gaben an, die Familie des XXXX sei gekommen. Wer konkret kam.
A: Diese Leute habe ich nicht gesehen, weil ich weg war.
F: Wenn sie weg waren, woher wissen sie dann, dass die gekommen sind.
A: Ich habe ja gewusst dass der kleine Bruder von XXXX ging um Hilfe zu holen, deshalb ging ich ja schon weg.
F: Die Bäume die sie gegenseitig auszupften, welchen Zweck hatten die?
A: Die waren die Grenze zwischen den Grundstücken.
F: vorher gab es schon einmal Streitigkeiten mit dem Nachbarn wegen dem Grundstück oder wegen etwas anderem?
A: Nein, nein.
F: Es werden Ihnen nunmehr die tatsächlichen Gegebenheiten in Senegal (Beilage 1) vorgehalten. Danach haben Sie die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben.
(Beilage 1 wird dem Ast. Durch den Dolmetscher rückübersetzt, der Ast. Bestätigt durch seine Unterschrift auf Beilage 1, dass ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht wurden). Was möchten Sie nunmehr dazu angeben?
A: Alles was sie gesagt haben ist richtig.
F: Sind Sie gesund?
A: Ja.
F: Welchen Bezug haben Sie zu Österreich? Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
A: Ich kam hier her um Hilfe zu bekommen. Ich habe keinen Bezug zu Österreich. Ich habe keine Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und habe ich auch keine Familienangehörige in Österreich.
F: Welche Zukunftspläne haben Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich?
A: jede Arbeit kann ich machen. Ich kann Bauen, Hilfskraftarbeiten übernehmen. Farmarbeiten, im Dorf, ich kann alles.
F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und haben sie die Wahrheit angegeben?
A: Ja.
V: Die vorliegende Niederschrift wird Ihnen durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Anschluss daran können Sie noch Ergänzungen tätigen. Sollten sie keine Ergänzungen zu tätigen haben, dann unterschreiben Sie bitte die Niederschrift. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung Ihrer Angaben sowie deren vollständige Rückübersetzung.
A: Mir wurde die Niederschrift rückübersetzt. Die Rückübersetzung und den Dolmetscher habe ich einwandfrei verstanden. Ich habe keine Ergänzungen zur Niederschrift zu tätigen. Mit meiner Unterschriftleistung bestätige ich somit die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung meiner Angaben sowie deren vollständige Rückübersetzung.
...."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2012 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ihre Identität konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Soweit Sie mit dem von Ihnen angegebenen Namen angesprochen werden, dient dies der Individualisierung als Verfahrenspartei im gegenständlichen Asylverfahren.
Die Feststellung zu Ihrer illegalen Einreise gründet sich auf Ihre diesbezüglichen niederschriftlichen Angaben und dem Akteninhalt.
Die positiven Feststellung zu Ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrem Familienstand ergibt sich aus Ihren Sprachkenntnissen und aus der Tatsache, dass Ihre behauptete Staatsangehörigkeit nicht zu widerlegen und glaubhaft ist.
Die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Fluchtgründe gründet sich auf nachstehende Ausführungen/Erwägungen:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht vor Verfolgung muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt daher grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht und die Angaben, aufgrund einer konkreten und detailreichen Schilderung geltend gemachter Geschehnisse, nachvollziehbar und plausibel erscheinen und wenn diese mit den mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Sie haben im Verfahren ein durchwegs unkonkretes, vages Vorbringen erstattet. Konkrete Hintergrundinformationen zu den fluchtauslösenden Vorgängen lieferten Sie nicht und blieben Sie es schuldig die angeblich durchlebten fluchtauslösenden Ereignisse anhand detailgenauer, substanzreicher und nachvollziehbarer Schilderungen/Darstellungen als tatsächlich durchlebt und glaubhaft darzutun.
Anlässlich Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben am 15.12.2011 aus Ihrem Heimatland ausgereist zu sein und haben folgendes zu Ihren Fluchtgründen angegeben:
Mein Vater hatte in XXXX ein Grundstück, auf dem er Süßkartoffeln, Mais usw. anbaute. Mein Vater starb vor fünf Jahren und mein Bruder und ich wollten das Grundstück weiter bewirtschaften. Das Nachbargrundstück gehörte einem alten Mann es Dorfes. Er wollte nach dem Tod meines Vaters einen Teil meines Grundstückes haben. Ich war dagegen und baute einen Zaun um mein Grundstück. Dieser wurde von dem Besitzer des Nachbargrundstückes beschädigt und er eignete sich einen Teil meines Grundstückes an und baute einen Zaun. Ich beschädigte aber dann auch den Zaun, den mein Nachbar errichtet hatte, da er sich auf meinem Grundstück befand. Daraufhin wurden mein Bruder und ich von Familienangehörigen dieses Mannes geschlagen. Mein Bruder schlug seinen Bruder sogar bewusstlos. Der jüngste der Gruppe lief zu den anderen Familienangehörigen im Dorf und holte sie. Ich sah sie mit Hacken und Buschmessern auf uns zukommen. Ich entschloss mich gemeinsam mit meinem Bruder zur Flucht. Seit diesem Zeitpunkt weiß ich nicht mehr, wo mein Bruder aufhältig ist.
Anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme in der Außenstelle XXXX wurden Sie eingangs Ihrer niederschriftlichen Einvernahme aufgefordert, konkret und in allen Einzelheiten nachvollziehbar von Ihren Fluchtgründen zu berichten. Sie haben jedoch lediglich folgendes angegeben:
Ich habe ein Grundstück. Mein Nachbar der heißt XXXX, hat das daneben liegende Grundstück. Der hat begonnen auch mein Grundstück zu bebauen. Er hat Bäume auf meinem Grundstück gepflanzt. Ich und mein Bruder haben diese Bäume entfernt. Daraufhin kam dann der Nachbar mit seinen zwei Brüdern und wir, also ich und mein Bruder schlugen uns mit dem Nachbarn und seinen zwei Brüdern.
Der Nachbar wurde verletzt bei der Schlägerei und ging zu Boden. Der kleinere Bruder des Nachbarn ging und holte die Familie vom Nachbarn namens XXXX. Als dann die Familie des XXXX kam, liefen ich und mein Bruder davon.
Sie haben somit durchaus vage, knapp und inhaltsleer sowohl anlässlich Ihrer Erstbefragung als auch anlässlich des Beginns Ihrer Einvernahme in der Außenstelle Traiskirchen von den angeblich fluchtauslösenden Vorgängen berichtet. Eine mit dem behaupteten tatsächlichen Durchleben stimmige Erlebnisschilderung der angeblich fluchtauslösenden Vorgänge haben Sie von sich aus nicht geliefert. Der behördlich an Sie gerichteten Aufforderung, nämlich konkret und in allen Einzelheiten nachvollziehbar von den fluchtauslösenden Geschehnissen zu berichten, haben Sie keine Folge geleistet.
Obschon Sie in weiterer Folge über behördliches Nachfragen erklärten, dass sich sämtliche von Ihnen vorgebrachten fluchtauslösenden Vorgänge am 30.11.2011 zugetragen hätten, war in einer Gesamtschau betrachtet, Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen dennoch vor allem vage, inhaltsleer, substanzlos und unkonkret, sodass es die Anforderungen an eine glaubhafte Vorbringenserstattung nicht erfüllt.
Eine plausible und nachvollziehbare Erklärung für Ihr behauptetes Vorgehen, nämlich wegen der beschriebenen einmaligen (!) Auseinandersetzung aus Ihrem Heimatland Senegal geflüchtet zu sein, wussten Sie überdies nicht zu geben. Würde man Ihrem Vorbringen nämlich Glaubhaftmachung zukommen lassen, dann wäre Ihnen nicht nur die Inanspruchnahme staatliche Hilfe und Unterstützung im Grundstücksstreit zumutbar gewesen sondern auch, dass Sie innerhalb des Senegals Ihren Aufenthaltsort verlegen um etwaigen Nachstellung der Nachbarfamilie zu entgehen - ist doch der Staat Senegal, wie aus den behördlichen Feststellungen zum Senegal hervorgeht - grundsätzlich funktionsfähig sowie schutzfähig und schutzwillig; überdies sind die tatsächlichen Gegebenheiten im Senegal gegen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durchschlagende Verfolgung Privater im gesamten Staatsgebiet.
Sie blieben es schuldig, Ihr Verlassen des Senegals einhergehend mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland plausibel nachvollziehbar zu machen; sämtliche Ihnen vorgehaltenen Möglichkeiten, welche die Nachvollziehbarkeit Ihrer behaupteten Ausreise aus dem Senegal darstellen traten Sie, mit haltlosen Floskeln - haltlos deshalb, weil Sie doch im Senegal Ihre Hauptsozialisierung erfahren haben und eine auf jeden Fall mit durchschnittlicher Intelligenz begabte Persönlichkeit sind - wie:
"Ich ging nicht zur Polizei, weil ich weiß davon nichts, ich bin in einem Dorf und weiß nichts von einer Polizei" oder "Ich kenne keine Orte im Senegal, ich kenne dort niemanden", ab.
Nach Gesamtschau Ihres Vorbringens ist davon auszugehen, dass die behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse - Grundstücksstreitigkeiten -Konstruktionen sind, durch deren Vorbringenserstattung Sie die Betreibung jenes Asylverfahrens rechtfertigen wollen um wiederrum Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet über das Asylverfahren legalisieren zu können.
Es misslang Ihnen somit gänzlich Ihr Vorbringen als wahr, bzw. tatsächlich durchlebt darzutun und begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Sie selbst gaben an, dass Sie durchaus im Senegal Arbeit finden und Ihr Auskommen damit sichern könnten.
Überdies haben Sie bzw. Ihre Familie Eigentum, Lebensmittelgeschäft und Viehbestand im Senegal, weshalb Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen.
Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat. Die zentralen Länderfeststellungen wurden Ihnen zur Kenntnis gebracht. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau sämtlicher zitierter unbedenklicher schlüssiger Erkenntnisquellen und wurden Ihnen die für Ihr Verfahren zentralen Feststellungen zur Kenntnis gebracht. Die Richtigkeit jener Feststellungen haben Sie nicht erschüttert.
Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland - kann eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person- Sie sind jung, arbeitswillig und arbeitsfähig, auch sind Sie in einem erwerbsfähigem Alter - nicht abgeleitet bzw. hergeleitet werden.
Die Feststellung, nämlich, dass keine Umstände vorliegen, die gegen Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt."
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.
In der Beschwerde vom 22.02.2012 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er nie eine Schule besucht habe und auch der Amtssprache "Französisch" nicht mächtig sei. Er verfüge über keine Verwandten oder Bekannten außerhalb der Region Casamance. Der Beschwerdeführer könne mit keinen ausreichenden Schutzmaßnahmen rechnen und sei daher GFK-relevanter Verfolgung ausgesetzt.
Laut ZMR-Auskunft vom 19.06.2012 war Beschwerdeführer seit 31.05.2012 "obdachlos" gemeldet und auf Anfrage bei der zuständigen Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nie nachgekommen sei. Daher wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof am 19.06.2012 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
Nach der Mitteilung, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befinde, wurde das Beschwerdeverfahren am 03.08.2012 fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.10.2012 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, verurteilt.
Wegen neuerlicher Abwesenheit des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung wurde das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 am 24.01.2013 wieder eingestellt.
Mit Schreiben vom 03.06.2013 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass er nunmehr rechtsfreundlich vertreten sei und die Fortsetzung des Verfahrens beantrage.
Da es sich beim Beschwerdeführer laut ZMR-Auszug lediglich um eine "Obdachlosenmeldung" handelte, wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren aufgrund der Verletzung der Meldeverpflichtung gem. § 15 Abs. 1 lit. 4 AsylG 2005 nicht weiter fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2013 neuerlich in Haft genommen und das Beschwerdeverfahren am 22.10.2013 fortgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde am 31.10.2013 von einem Landesgericht neuerlich wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe der letzten Verurteilung verurteilt.
Wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers - auch seinem Rechtsvertreter war keine ladungsfähige Anschrift bekannt - wurde das Verfahren nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
Laut Aktenvermerk der zuständigen Landespolizeidirektion vom 20.05.2015 wurde der Beschwerdeführer am 08.05.2015 gemäß dem Dublin-Übereinkommen aus Finnland überstellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.02.2016 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seither in Strafhaft.
Nach Anregung auf Fortsetzung des Verfahrens wurde dieses mit Beschluss vom 05.02.2016 wieder fortgesetzt.
Gemäß Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 05.02.2016 der h.o. Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine aktuelle Lageeinschätzung (Februar 2016) zu Senegal übermittelt und ihm diesbezüglich Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen, schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert weitere Unterlagen zur persönlichen Situation vorzulegen.
In der Stellungnahme vom 06.04.2016 wurde allgemein auf seine Integration in Österreich verwiesen. Die Behörde habe nicht hinterfragt, ob beim Grundstücksstreit nicht eventuelle politische bzw. ethnische Hintergründe vorliegen. Die Enteignung könne als erniedrigende Bestrafung seitens der senegalesischen Behörden gelten, da das intensive psychische Leiden des Betroffenen im Vordergrund gestanden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, verließ Ende November 2011 seinen Heimatstaat und gelangte illegal und schlepperunterstützt über Libyen nach Italien und dann weiter nach Österreich, wo er am 08.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Mandinka an. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus dem Senegal in der Region Casamance und arbeitete vor allem in der Landwirtschaft.
Es wird jedoch festgestellt, dass seine Identität mangels Dokumente nicht feststeht.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch Nachbarn wegen eines Grundstückstreites wird mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt.
In Senegal steht dem Beschwerdeführer bei Privatverfolgung auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der sich erforderlichenfalls in einem anderen Teil Senegals eine Beschäftigung suchen und eine Existenzgrundlage aufbauen kann.
Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer liegen gegenwärtig keine Erkrankungen vor.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben bis November 2011 sein Leben in Senegal. Im Februar 2012 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt und zwar
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Rückkehrverbot nach Österreich für die Dauer von 8 Jahren.
Das Beschwerdeverfahren musste mehrmals wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers, zuletzt vom März 2015 bis Februar 2016, eingestellt werden. Im Mai 2015 wurde er gemäß dem Dublin-Übereinkommen von Finnland rücküberstellt, nachdem er sich dort mehrere Monate illegal aufgehalten hatte. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Zur Situation in Senegal werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 zitiert:
"...
Politische Lage
Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vgl. AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).
Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde der erfolgreichste Oppositionskandidat Macky Sall. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist (AA 21.11.2015). Die Regierung begann auf Grundlage ihres Regierungsprogramms "Yonnu Yokkute" zahlreiche Reformen. Sie hat ferner Verfahren eingeleitet, in denen Korruption und Unterschlagungen der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden sollen. Seit Juli 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur Entwicklung der Infrastruktur ("Plan Sénégal Emergent") (AA 10.2015a).
Quellen:
Sicherheitslage
Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vgl. AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 6.2015a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 10.2015a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten Versuche religiöser Kreise in oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine erkennbare Wirkung, es gibt jedoch im Land eine spürbare, substanzielle Besorgnis vor islamistischem Terrorismus (AA 21.11.2015).
Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:
Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 21.11.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 25.6.2015).
Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 21.11.2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80 Prozent der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60 Prozent der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 10.2015b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach (der sekundäre Sektor erwirtschaftet etwa 20 Prozent des BIP) und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Dennoch ist der Senegal als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEMOA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 6.2015c).
Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 21.11.2015). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 6.2015c).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 6.2015b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 21.11.2015). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 6.2015b).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 21.11.2015).
Quellen:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften sowie den Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden vom Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zur Stellungnahme vorgelegt, die von diesem nicht bestritten wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an und stellt fest, dass der geschilderte Fluchtgrund nicht glaubwürdig ist. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sind begründet und logisch nachvollziehbar.
Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits ausführlich darlegte, erstattete der Beschwerdeführer lediglich ein unkonkretes und vages Vorbringen. Es wäre nun aber die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen der ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt diese Verfolgungsgefahr auch glaubhaft zu machen. Trotz Nachfragens reduzierte sich das Vorbringen darauf nach einer einmaligen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn und dessen Brüdern wegen eines Grundstückes die Flucht nach Europa angetreten zu haben. Dieses Verhalten ist zudem für einen angeblich völlig ungebildeten Menschen, der sich nur in lokalen Sprachen verständigen kann und über keinerlei Ortskenntnis verfügt, nicht plausibel. Hinzu kommt, dass gerade in Senegal auch staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann. Laut den Länderinformationen ist der Staat Senegal durchaus schutzfähig und -willig. Die Behörde hat daher die Aussagen des Beschwerdeführers wie: "Ich ging nicht zur Polizei, weil ich weiß davon nichts, ich bin in einem Dorf und weiß nichts von einer Polizei" oder "Ich kenne keine Orte im Senegal, ich kenne dort niemanden", zu Recht als haltlos bezeichnet und die Nachvollziehbarkeit des Fluchtgrundes verneint.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer ausreichend befragt hat. Es gibt auch keinerlei substantielle Anhaltpunkte, wie im Beschwerdeverfahren allgemein in den Raum gestellt, dass ethnische Konflikte oder eine willkürliche Enteignung durch den senegalesischen Staat eine Flucht rechtfertigen würde.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers können also letztlich nicht einmal ansatzweise als plausibel und konsistent qualifiziert werden. Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden. Außerdem ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dadurch erschüttert, dass er seine Identität nicht belegen kann.
Hinsichtlich der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Senegal ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass es für eine Einzelperson selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Landesteil, etwa durch gewalttätige Einzelpersonen oder Gruppen, im Regelfall möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu entziehen. Der Beschwerdeführer vermochte die diesbezüglichen Länderfeststellungen nicht auf substantiierte Weise in Zweifel zu ziehen.
Es konnten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und es herrscht keine Hungersnot.
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Immerhin handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der seine Reise von Afrika nach Österreich - trotz seines angeblich geringen Bildungsstandes - in nur in 2 Monaten geschafft hat und bei der Einvernahme vom 14.02.2012 angab, dass er jede Arbeit könne (vgl. oben S 5).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Mangels konkreter Angaben und Beweismittel über eine allfällige Erkrankung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer Krankheit ausgegangen werden.
Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben sowie aus den vorliegenden Unterlagen.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.
Das aufrechte Rückkehrverbot ergibt sich aus dem Erkenntnis des Landeverwaltungsgerichtes WIEN vom 17.02.2014 (GZ: VGW-151/056/4317/2014).
Zu A) Abweisung der Beschwerde bzw. Zurückverweisung des Verfahrens:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht gegeben ist. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen und außerdem steht im Fall einer lokal begrenzten Privatverfolgung jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit einem Krankheitszustand der von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffenen Person wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hingewiesen.
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Bekannten sowie bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen. Es ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügt.
Letztlich stellen sich also die Gefahren in Senegal in hohem Maße als spekulativ dar. Im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung kann keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Zurückverweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere zu berücksichtigen, die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;
VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;
29.09. 2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis November 2011 in Senegal. Im Februar 2012 reiste er illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Die lange Dauer seines Asylverfahrens ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen, da das Beschwerdeverfahren mehrmals wegen seiner Abwesenheit eingestellt werden musste, wobei er sich einmal mehrere Monate illegal in Finnland aufhielt.
Der Beschwerdeführer hat wiederholt XXXX begangen und befindet sich derzeit neuerlich in Strafhaft.
Eine Aufenthaltsbeendigung ist, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2016 aufgefordert, ein weiteres Vorbringen insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich zu erstatten. Es wurden jedoch keine Vorbringen erstattet.
Es ergaben sich nach den Sachverhaltsfeststellungen somit keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Daher war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, den zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 ergangenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes angeschlossen (VfGH 14.03.2012, U 466/11ua) und dabei die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt, wie sich insbesondere aus den Niederschriften ergibt. Auch die Beschwerde zeigt substantiell nicht auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Es ergab sich somit keine Notwendigkeit mehr den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern, zumal eine Rückkehrentscheidung erst von der zuständigen Behörde zu treffen sein wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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