L501 2121831-1•BVwG L501 2121831-1
L501 2121831-1Tribunale amministrativo federale19 set 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L501 2121831-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX , vertreten durch Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.11.2015, Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 09.06.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht.
In der seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die prothetische Versorgung ist sicherlich gegeben - Patient verwendet auch nach eigenen Angaben 5x/ Woche die US- Prothese. Die Zurücklegung einer Wegstrecke ist dadurch nicht wesentlich eingeschränkt - das Aus- und Einsteigen sowie das sichere Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben. Eine operative Sanierung des Stumpfes ist in absehbarer Zeit nicht angedacht. Der Stumpf ist weitgehend bland und das Tragen einer US- Prothese ist möglich. Derzeit ist die Eintragung der Unzumutbarkeit nicht indiziert.
Gegen die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG erhob die bP unter Beilage eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie mit Schreiben vom 20.11.2015 fristgerecht Beschwerde.
In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird die Frage nach den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von Herrn Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, wie folgt beantwortet:
Kurze Wegstrecken von 300-400 m können ohne Einschränkung zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne Einschränkung überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benützt werden. Vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten.
Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In dem sodann vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.07.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
2011 wurde der rechte Unterschenkel durch eine Kreiselegge abgetrennt, die Wunde chirurgisch versorgt und eine Stumpfdeckung mittels Hautlappen vom Unterbauch durchgeführt. 2014 kam es zur Fistelbildung am Stumpf, die Fistel wurde mit antibiotischer Lokaltherapie ausgeheilt; es besteht zur Zeit ein blinder Fistelgang ohne Sekretion. Weiters besteht ein chronisches Ekzem am Unterschenkelrest und am distalen rechten Oberschenkel. Die Haut erscheint trocken, verdickt, die Hautstruktur vergröbert, kleinschuppig verändert, stellenweise gerötet und an der am weitesten distal gelegenen Stelle des Stumpfes mit einer Blasenbildung (ca.3 mal 1cm ), die bei leichter Berührung nässt. Die Haut am Stumpf ist livide verfärbt, in einem ca. handflächengroßen Bezirk am Stumpfende dunkellivide (obwohl die Lufttemperatur bei der Untersuchung ca. 25°C beträgt). Die Hautveränderung stellt die Reaktion auf die naturgemäß schlechtere Blut- und Lymphzirkulation am Stumpf/Hautlappen dar, die durch die Kompression beim Tragen der Unterschenkelprothese nochmals vermindert wird. Bei täglicher ununterbrochener Verwendung der Unterschenkelprothese kann es zusätzlich durch die verringerte Belüftung und die bei warmen Wetter auch erhöhte Temperatur und Schweißbildung zu einer Blasenbildung und Keimbesiedelung der Haut kommen; auch zeitweise Schmerzen sind möglich und glaubhaft. Es erscheint sinnvoll die Prothese v.a.in der warmen Jahreszeit tagsüber nur stundenweise anzulegen, um den Stumpf zu entlasten und die Haut mittels entsprechender Pflegesalben geschmeidig und feucht zu halten.
Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel :
Deshalb ist medizinisch nachvollziehbar, dass die bP sich im Sommer an den Wochenenden und zeitweise auch unter der Woche allein mit Hilfe der Stützkrücken fortbewegt, um die Haut des Unterschenkelstumpfes zu schonen. Aktuell besteht eine deutliche Blase am Stumpfende, sodass die Prothese bis zur Abheilung nicht verwendet werden kann und soll. Mit den Stützkrücken ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ihr wurde ein Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH ausgestellt. Es besteht ein Zustand nach Unterschenkelamputation rechts. 2014 kam es zur Fistelbildung am Stumpf, die Fistel wurde mit antibiotischer Lokaltherapie ausgeheilt; es besteht derzeit ein blinder Fistelgang ohne Sekretion. Des Weiteren besteht ein chronisches Ekzem am Unterschenkelrest und am distalen rechten Oberschenkel. Die Haut erscheint trocken, verdickt, die Hautstruktur vergröbert, kleinschuppig verändert, stellenweise gerötet und an der am weitesten distal gelegenen Stelle des Stumpfes mit einer Blasenbildung (ca.3 mal 1 cm ), die bei leichter Berührung nässt. Die Haut am Stumpf ist livide verfärbt, in einem ca. handflächengroßen Bezirk am Stumpfende dunkellivide (obwohl die Lufttemperatur bei der Untersuchung ca. 25°C beträgt). Die Hautveränderung stellt die Reaktion auf die naturgemäß schlechtere Blut- und Lymphzirkulation am Stumpf/Hautlappen dar, die durch die Kompression beim Tragen der Unterschenkelprothese nochmals vermindert wird. Bei täglicher ununterbrochener Verwendung der Unterschenkelprothese kann es zusätzlich durch die verringerte Belüftung und die bei warmen Wetter auch erhöhte Temperatur und Schweißbildung zu einer Blasenbildung und Keimbesiedelung der Haut kommen; auch zeitweise Schmerzen sind möglich und glaubhaft. Es erscheint sinnvoll die Prothese v.a.in der warmen Jahreszeit tagsüber nur stundenweise anzulegen, um den Stumpf zu entlasten und die Haut mittels entsprechender Pflegesalben geschmeidig und feucht zu halten. Aus medizinischer Sicht ist es nachvollziehbar, dass die bP sich im Sommer an den Wochenenden und zeitweise auch unter der Woche allein mit Hilfe der Stützkrücken fortbewegt, um die Haut des Unterschenkelstumpfes zu schonen. Aktuell besteht eine deutliche Blase am Stumpfende, sodass die Prothese bis zur Abheilung nicht verwendet werden kann und soll. Mit den Stützkrücken ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinen Medizin, welches auf einer klinischen Untersuchung beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch; es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, wonach die bP die Unterschenkelprothese v.a.in der warmen Jahreszeit tagsüber nur stundenweise anlegen könne und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit den Stützkrücken erheblich erschwert sei, liegt eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
Da somit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
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