W237 2002670-2•BVwG W237 2002670-2
W237 2002670-2Tribunale amministrativo federale15 set 2016
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Duldung,<br/>Identitätsfeststellung, Karte für Geduldete, Mitwirkungspflicht
W237 2002670-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016, Zl. IFA-422734404/
VZ:150694927/BMI-BFA, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 iVm § 54 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 20.08.2007 unter der behaupteten Staatsangehörigkeit Somalia einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.08.2007 und am 10.06.2008 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, Angehörige des Stammes der XXXX zu sein und Somalia verlassen zu haben, weil ihr Wohnhaus von maskierten Männern angegriffen und ihr Mann dabei ermordet worden sei.
Aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Staatsangehörigkeit beauftragte das Bundesasylamt in der Folge das schwedische Sprachanalyseinstitut "Sprakab" mit der Erstellung eines Sprachanalysegutachtens. Dieses kam in weiterer Folge zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eine Variante des Swahili speche, die "offensichtlich NICHT Somalia", sondern vielmehr "offensichtlich Kenia" zuzuordnen sei.
Infolge dieses Ermittlungsergebnisses wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.06.2008 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten nicht zu; weiters wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt. Unter einem wies das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia aus.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.08.2009 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (in der damals geltenden Fassung) ab und die Beschwerdeführerin nach Kenia aus. Der Asylgerichtshof folgte in dieser Entscheidung dem genannten Sprachanalysegutachten und stellte Kenia als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin fest.
2. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144a B-VG mit Beschluss vom 22.9.2009 ab. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin zwei neuerliche Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Die zurückweisenden Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft. Ein nachfolgend gestellter Antrag gemäß § 69 AVG auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.08.2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens blieb ebenfalls erfolglos und wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.09.2010 rechtskräftig abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin stellte am 18.07.2013 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG (in der damaligen Fassung), der mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 17.10.2013 unter der wesentlichen Begründung abgewiesen wurde, die Beschwerdeführerin habe an der Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht mitgewirkt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Verwaltungsgericht Wien ab 01.01.2014 als Beschwerde weiterbehandelt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das Verwaltungsgericht Wien dieser mit Erkenntnis vom 16.04.2015 statt und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorlägen. Insbesondere sei keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin an der Erlangung eines Heimreisezertifikats festzustellen. Die Duldung der Beschwerdeführerin sei bereits mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Abschiebung "spätestens mit 14.1.2010 eingetreten".
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin eine vom 09.06.2015 bis 08.06.2016 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.
4. Am 18.06.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (in der damaligen Fassung) sowie einen Eventualantrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Dokumente gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005.
4.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.12.2015 mit, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum damaligen Ermittlungsstand nicht erfülle, weil sie ihrem Antrag gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (in der damaligen Fassung) weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument beigelegt habe.
Mit Stellungnahme vom 21.01.2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass es ihr schon aufgrund fehlender Voraussetzungen für eine Auslandsreise nicht möglich sei, persönlich bei einer somalischen Vertretungsbehörde vorzusprechen. Wie das Verwaltungsgericht Wien bereits festgestellt habe, sei zu keinem Zeitpunkt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten vorgelegen. Das Erlangen somalischer Dokumente sei ihr aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.
4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 10.08.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 18.08.2016, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), zurück (Spruchpunkt I.) und den Eventualantrag "gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV" ab (Spruchpunkt II.). Diese Entscheidung begründet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit folgenden Ausführungen:
"Zu Spruchpunkt I
§ 58 Abs. 11 AsylG:
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Sie haben der Behörde bis dato Ihre Identität nicht nachgewiesen, obwohl Sie mehrmals zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert wurden.
Auch wurden von Ihnen keine anderen Dokumente vorgelegt, welche ansatzweise Ihre Angaben zu Ihrer behaupteten Identität untermauern.
Sie befinden sich zwar laut Aktenlage seit 2008 im Bundesgebiet, jedoch fristet Ihr Aufenthalt lediglich aus der Verfahrensdauer der gestellten Asylanträgen, den dagegen eingebrachten Beschwerden und einem unrechtmäßigen Aufenthalt seit Ihren negativen Asylverfahren. Eine aufschiebende Wirkung wurde vom VfGH aberkannt. In den beiden Asylverfahren wurden von Ihnen unterschiedliche Angaben gemacht. Im Zuge dieser Verfahren wurde durch eine Sprachanalyse festgestellt, dass Sie nicht aus Somalia, wie von Ihnen angegeben, stammen sondern aus Kenia sein müssen. Es wurde bereits in den Vorverfahren Ihrer Asylverfahren festgestellt, dass Sie durch falsche Angaben versuchen Ihre wahre Identität zu verschleiern.
Anfragen bei der Botschaft von Somalia und bei der Botschaft der Republik Kenia verliefen negativ da beide Botschaft angaben, dass Sie keine Staatsbürgerin aus dem jeweiligen Land seien. Es bestehen somit berechtigte Zweifel an den Herkunftsangaben ihrerseits.
Obwohl Sie sich seit dem Jahre 2008 im Bundesgebiet aufhalten, steht Ihre Identität nicht fest und handelt es sich, soweit es Angaben zu Ihrer Person betrifft, lediglich um eine Verfahrensidentität. Es wurde in dem Erkenntnis des BVwG vom 16.04.2015 festgestellt, das Ihnen eine Duldungskarte ausgestellt werden sollte, dass zumindest ein Dokument in Ihrem Besitz ist, um sich bei einer polizeilichen Kontrolle ausweisen können.
Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 4. Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 2: Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Sie brachten weder in Ihrem Asylverfahren, noch in gegenständlichem Verfahren Dokumente bei, welche Ihre Identität belegen können. Sie gaben lediglich nur mündlich an, dass Sie aus Somalia stammen. Dagegen spricht jedoch eine im Asylverfahren durchgeführte Sprachanalyse, die nachweist, dass Sie nicht aus Somalia sein können und aus Kenia stammen. Sie sind nach wie vor nicht im Besitz irgendeines Dokumentes, dass Ihre Identität belegt. Sie stellten zwei Zusatzanträge gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV mit den Begründungen, dass Sie nicht in der Lage sind einen Nachweis zu erbringen, da es Ihnen nicht zumutbar sei ein Reisedokument zu erbringen, da es keine somalische Vertretungsbehörde in Österreich gibt bei der Sie vorsprechen könnten. Eine Auslandsreise wäre aber jedoch weder rechtlich noch finanziell für Sie möglich.
Es wurde von der ha. Behörde versucht für Sie ein Heimreisedokument zu beschaffen, jedoch gibt sowohl die somalische Botschaft als auch die kenianische Botschaft bekannt, dass Sie nicht im Staatenbund verzeichnet sind. Somit ist eine genaue Identität nicht feststellbar.
Sie sind trotz Aufforderung im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs Ihrer Mitwirkungspflicht zur Klärung Ihrer Identität durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nicht nachgekommen. somit steht Ihre Identität nicht fest und war Ihr Antrag zurückzuweisen. Ihnen wurde gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit Bescheid vom 16.04.2015 zur XXXX, dass Ihnen zumindest ein Ausweis mit einer Verfahrensidentität zur Verfügung stehen sollte, um fremdenpolizeiliche Aufgriffe zu vermeiden eine Duldung zugesprochen. Diese wurde Ihnen am 18.06.2015 ausgefolgt und war bis 18.06.2016 gültig.
Gemäß dem Erkenntnis vom 16.04.2015 des VWG zur GZ: XXXX (Ausstellung einer Duldung, damit zumindest eine Verfahrensidentität gesichert ist) wurde Ihnen bereits eine neuerliche Duldungskarte mit der GZ: 150534148 gültig von 12.07.2016 bis 11.07.2017, am 21.07.2016 ausgefolgt."
4.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung am 31.08.2016 durch ihre ausgewiesene Vertreterin das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser hält sie im Wesentlichen fest, dass die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt habe, warum die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei; ebenso bleibe unklar, wie sich ihre Mitwirkung konkret gestalten hätte sollen. Ein gravierender Verfahrensmangel sei darin zu erblicken, dass im Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2015 die Angabe nicht enthalten gewesen sei, der Antrag der Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkungspflichten zurückgewiesen werden; eine dementsprechende Belehrung sei nicht erfolgt, weshalb der Bescheid rechtswidrig ergangen sei. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten stets nachgekommen, weil sie allen Ladungen gefolgt sei. Obgleich der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.08.2009 die Beschwerdeführerin nach Kenia ausgewiesen habe, habe die kenianische Botschaft wiederholt mitgeteilt, dass es sich bei ihr um keine Staatsangehörige der Republik Kenia handle. Die Beschwerdeführerin habe sich sogar vom 21.12.2009 bis 14.04.2010 in Schubhaft befunden, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich diese ob der damals bereits erkennbaren Nichtausstellung eines Heimreisezertifikats für Kenia ab dem 27.01.2009 rechtswidrig erklärt habe. Seit 22.04.2010 sei die Beschwerdeführerin durchgehend in Wien gemeldet und den Fremdenpolizeibehörden zur Verfügung gestanden. Sie habe sich sogar selbst mit der kenianischen Vertretungsbehörde in Verbindung gesetzt, die aber nach einem durchgeführten Interview die kenianische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgeschlossen habe. Soweit die belangte Behörde eine Anfrage bei der somalischen Botschaft ins Treffen führe, sei festzuhalten, dass das Fehlen staatlicher Strukturen in Somalia seit 25 Jahren notorisch sei und die somalische Staatsangehörigkeit einer Person auf diesem Wege weder bestätigt noch widerlegt werden könne, zumal mit der Beschwerdeführerin kein persönliches Gespräch geführt worden sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur bereits festgehalten, dass allein aus derartigen Botschaftsmitteilungen nicht abgeleitet werden könne, ein Fremder wolle seine Identität verschleiern. Schließlich habe im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht Wien bereits keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin an der Erlangung eines Heimreisezertifikats festgestellt. Die belangte Behörde verkenne in diesem Zusammenhang in willkürlicher Weise die Aktenlage und das Parteivorbringen; es sei auch gar nicht möglich, dass ein Fremder seine Identität verschleiere bzw. seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, jedoch eine Karte für Geduldete erhalte - der Beschwerdeführerin sei aber bereits zum zweiten Mal eine Karte für Geduldete ausgestellt worden.
4.4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Mit dem ihren Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abweisenden Erkenntnis vom 10.08.2009 stellte der Asylgerichtshof rechtskräftig die kenianische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia aus.
1.2. Eine Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgte in weiterer Folge nicht. Seit April 2010 ist sie durchgehend in Wien aufrecht gemeldet.
Die Botschaft der Republik Kenia in Wien hielt in ihren Schreiben vom 14.10.2010 und 17.05.2013 fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine kenianische Staatsangehörige handle.
1.3. Der Beschwerdeführerin wurde am 09.06.2015 eine bis zum 08.06.2016 gültige Karte für Geduldete durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellt. Dieses stellte ihr mit 12.07.2016 neuerlich eine - bis zum 11.07.2017 gültige - Karte für Geduldete aus.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aus der Einsichtnahme in das Straf- und das Zentrale Melderegister sowie aus den im Akt aufliegenden Schriftsätzen. Die angeführten Feststellungen sind unstrittig.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Der angefochtene Bescheid wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 18.08.2016 zugestellt. Die am 31.08.2016 der belangten Behörde per Fax übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 BFA-VG rechtzeitig.
Zu A)
Die Beschwerde ist auch begründet:
3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar:
3.1.1. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
"Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. ‚Aufenthaltsberechtigung plus', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. ‚Aufenthaltsberechtigung', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz', die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) - (5) [...]
[...]
‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) - (4) [...]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) - (3) [...]
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) - (10) [...]
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) - (13) [...]
[...]"
3.1.2. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt auf das Regelungsregime der Duldung ab, das im 7. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), normiert ist. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) - (6) [...]
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen ‚Republik Österreich' und ‚Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der wesentlichen Begründung zurück, dass sie ihre Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl sie mehrfach zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Anfragen bei den Botschaften Somalias und Kenias hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin keine Staatsbürgerin dieser beiden Länder sei. Eine Karte für Geduldete sei ihr gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.04.2015 nur deshalb auszustellen gewesen, damit sich die Beschwerdeführerin bei einer polizeilichen Kontrolle ausweisen könne. 3.3. Mit dieser Auffassung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Lage des vorliegenden Falles nicht im Recht:
3.3.1. Mit dem ihren Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abweisenden Erkenntnis vom 10.08.2009 stellte der Asylgerichtshof die kenianische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Dabei führte er in Bezug auf die Republik Kenia eine Refoulement-Prüfung durch und wies die Beschwerdeführerin zielstaatsbezogen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia aus. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft, wobei die verfügte Ausweisung mangels Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet weiter aufrecht ist und als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FPG gilt (vgl. § 75 Abs. 23 AsylG 2005).
Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend die normative Verpflichtung, das Bundesgebiet in Richtung ihres festgestellten Herkunftsstaates Kenia zu verlassen; die nach § 46 FPG vorgesehene Abschiebung bezieht sich - als jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) - auf ebendiese Verpflichtung der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich dieser Abschiebung trifft die Beschwerdeführerin wiederum eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG.
3.3.2. In diesem Zusammenhang ist auch das Rechtsinstitut der Duldung zu sehen: Der Aufenthalt eines/einer Fremden ist im Bundesgebiet nämlich - unter anderem - geduldet, solange die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint (§ 46a Abs. 1 Z 3 FPG). Diese Duldung tritt bereits ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ein (vgl. VfGH 23.02.2015, G 171/2014 ua.). Zu vertretende Gründe liegen gemäß Abs. 3 leg.cit. jedenfalls vor, wenn der/die Fremde die eigene Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung der Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt bzw. diese vereitelt.
Im Falle der Beschwerdeführerin hielt das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 16.04.2015 fest, dass keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin an der Erlangung eines Heimreisezertifikats vorliege und weder im behördlichen noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Vereitelungshandlungen hervorgekommen seien. Sie sei erkennungsdienstlich erfasst, stets den Ladungsterminen der Landespolizeidirektion Wien zur Klärung ihrer Identität bzw. zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nachgekommen und habe an den zur Erlangung eines solchen notwendigen Schritten mitgewirkt.
3.3.3. Diesen Ausführungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl für den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien als auch für den eigenen Entscheidungszeitpunkt vollinhaltlich an:
Die Beschwerdeführerin ist seit April 2010 aufrecht in Wien gemeldet und stand nach Aktenlage den zuständigen Fremdenpolizeibehörden durchgehend zur Verfügung; Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt Vereitelungshandlungen in Bezug auf ihre Abschiebung im o. a. Sinne gesetzt hätte - beispielsweise, indem sie sich durch Untertauchen dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden entzog oder wechselnde Identitätsangaben machte -, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin leistete sämtlichen Ladungen Folge und führte sogar selbst - obwohl sie zu einem aktiven Bemühen um Erlangung eines Heimreisezertifikats bei einer Botschaft zwecks Ermöglichung der Abschiebung gar nicht verpflichtet wäre (vgl. VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209; BVwG 05.08.2015, W220 2009487-1) - ein Gespräch in der Botschaft der Republik Kenia. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die wiederholten Auskünfte der kenianischen Botschaft, wonach es sich bei ihr um keine kenianische Staatsbürgerin handle, persönlich vorwerfbar wären; in diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach allein aus der Mitteilung einer Botschaft, dass die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden kann, dass diese tatsächlich falsche Angaben über ihre Identität tätigte (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040; 28.08.2012, 2011/21/0209).
Das Verwaltungsgericht Wien kam in seinem Erkenntnis zum Ergebnis, dass die Duldung der Beschwerdeführerin "spätestens mit 14.1.2010 eingetreten" sei, also jenem Tag, auf den das (älteste im Verwaltungsakt aufliegende) Schreiben der Botschaft der Republik Kenia datiert ist, wonach die Beschwerdeführerin keine kenianische Staatsangehörige sei und deshalb kein Ersatzreisedokument für sie ausgestellt werden könne. Im Gegensatz zur Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sollte der Beschwerdeführerin also nicht bloß eine Duldungskarte ausgestellt werden, "dass zumindest ein Dokument in [i]hrem Besitz ist, um sich bei einer polizeilichen Kontrolle ausweisen zu können", sondern stellte das Verwaltungsgericht Wien eine seit dem 14.01.2010 bestehende Duldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet fest.
3.3.4. Es kann im gegebenen Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht dahinstehen, wann genau für die Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit ihrer Abschiebung - und damit ihre Duldung im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG - eintrat, weil ihre Duldung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16.04.2015 jedenfalls gegeben war. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist der Aufenthalt der Beschwerdeführerin damit seit über einem Jahr im Bundesgebiet auf Basis der angeführten Rechtsgrundlage geduldet. Da die Voraussetzungen dafür weiter gegeben sind, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Beschwerdeführerin wäre eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich, und sie auch nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, sind die Tatbestände des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt und ist der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.
3.3.5. Lediglich ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in der Beschwerde zutreffend die rechtliche Inkonsistenz der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde aufgezeigt wird:
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin am 09.06.2015 eine bis zum 08.06.2016 gültige Karte für Geduldete aus; neuerlich wurde ihr mit 12.07.2016 eine bis zum 11.07.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Eine Karte für Geduldete kann nach § 46a Abs. 4 erster Satz FPG aber nur "[b]ei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1" ausgestellt werden. Durch die Kartenausstellungen hat die belangte Behörde demgemäß das Vorliegen der Unmöglichkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführerin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen implizit bejaht. Mit der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung lässt sich dies also nicht vereinbaren.
Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vermeint, dass der Beschwerdeführerin nur deshalb eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde, damit ihr "zumindest ein Ausweis mit einer Verfahrensidentität zur Verfügung stehen sollte, um fremdenpolizeiliche Aufgriffe zu vermeiden", verkannte es nicht nur die Aussagen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien, sondern auch die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Auch wenn die Karte gemäß § 46a Abs. 4 dritter Satz FPG "dem Nachweis der Identität des Fremden" dient, muss nämlich unabhängig davon die Voraussetzung für ihre Ausstellung - nämlich das Vorliegen einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 FPG - gegeben sein (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 16.05.2012, 2012/21/0053).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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