BVwG W229 2128704-1

W229 2128704-1Tribunale amministrativo federale15 set 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG W229 2128704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2128704.1.00

Spruch

W229 2128704-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Helmut Linke, Steuerberater KG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.04.2016, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2016, Zl. XXXX, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NöGKK) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,-

auferlegt.

Begründend führte die NöGKK aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage ende mit dem 15. des Folgemonats. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 sei jedoch nicht fristgerecht am 19.04.2016 vorgelegt worden, weshalb ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.05.2016 Beschwerde und führte aus, er habe als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin den monatlichen Beitragsnachweis für März 2016 irrtümlich erst am 19.04.2016 über ELDA gesendet. Er habe sich dafür in einem Brief entschuldigt, den er am 22.04.2016 bei der Bezirksstelle XXXX der NöGKK eingeworfen habe. Der NöGKK habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.04.2016 bekannt sein müssen, dass der Beitragsnachweis am 19.04.2016 nachgereicht worden sei. Den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung halte er im Hinblick auf die elektronische Ausstattung der NöGKK für bloß geringfügig. Die durch den Meldeverstoß verursachten Verzugszinsen würden nur 3 bis 4 Euro betragen. Die Art des Meldeverstoßes sei bei der Festsetzung des Beitragszuschlages zu berücksichtigen und eine um vier Tage verspätete Meldung sei einer der geringfügigsten Meldeverstöße.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2016, Zl. XXXX, wies die NöGKK die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die NöGKK aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage ende mit dem

15. des Folgemonats. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 sei jedoch erst nach dem 15.04.2016 eingelangt, wodurch die gesetzliche Vorlagefrist verletzt worden sei. Bereits für den Beitragszeitraum Oktober 2015 sei die Beitragsnachweisung nicht fristgerecht erfolgt. Es sei jedoch von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen worden und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2015 über die bestehenden Meldeverpflichtungen informiert worden, sowie ersucht worden, in Zukunft die Meldefristen einzuhalten. Verspätete Meldungen würden zu einem Verwaltungsmehraufwand bei der Kasse führen. Die Beitragsnachweisung sei insbesondere erforderlich, um die entsprechenden Beiträge und Umlagen an die übrigen Sozialversicherungsträger und sonstige Stellen abführen zu können. Bei dem Beitragszuschlag handle es sich um keine Strafe. Es komme nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers an. Für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages sind die Gründe für den Meldeverstoß nicht zu untersuchen. Insofern sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Meldeverstoß beruhe auf einem Irrtum, nicht entscheidungsrelevant. Die Beschwerdeführerin habe dafür zu sorgen, die organisatorischen Maßnahmen derart zu gestalten, dass die Einhaltung der Meldefristen gewährleistet werden könne. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der NöGKK habe zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.04.2016 bekannt sein müssen, dass die Beitragsnachweisung am 19.04.2016 nachgereicht worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, da sie am 19.04.2016 per ELDA übermittelt worden und deswegen in der Bescheidbegründung angeführt sei. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass der durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachte Mehraufwand und die auflaufenden Bezugszinsen als geringfügig zu betrachten seien, nehme sie offenbar auf § 113 Abs. 3 ASVG Bezug, der auf die Fälle des § 113 Abs. 4 ASVG jedoch nicht anwendbar sei. Außerdem ergebe sich aus dem Gesetzestext und der Judikatur, dass die Kasse im Falle der verspäteten Vorlage einer Beitragsnachweisung gerade nicht verpflichtet sei, den Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen. Bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages habe die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag von EUR 80,- außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stehe.

4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag führte aus, dass § 113 Abs. 1 Z 3 ASVG auf den vorliegenden Sachverhalt zutreffe. § 113 Abs. 3 ASVG nehme auf den Abs. 1 Z 3 Bezug, sei aber inhaltlich nicht anwendbar, da zur Berechnung des Höchstbetrages die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung heranzuziehen sei, was aber bei einer Monatsmeldung von verschieden lange beschäftigten Mitarbeitern nicht anwendbar erscheine. Von Interesse sei vielmehr der gesetzliche Mindestbetrag für den Beitragszuschlag, wonach der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht überschreiten dürfe, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Es müsse wohl ausreichend sein, wenn bei der Bemessung des Beitragszuschlages das Doppelte oder Dreifache des Mindestbetrages festgesetzt werde. Die Verzugszinsen für vier Tage Verspätung würden etwa 3 Euro betragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin legte der NöGKK die verfahrensgegenständliche Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 am 19.04.2016 vor.

Bereits für den Beitragszeitraum Oktober 2015 wurde die Beitragsnachweisung verspätet an die NöGKK übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dem im Akt einliegenden ELDA-Auszug, dem Protokoll der erhaltenen Meldungen, ist zu entnehmen, dass die Beitragsnachweisung der Beschwerdeführerin am 19.04.2016 bei der NöGKK eingelangt ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie die Abrechnungsunterlagen verspätet übermittelt hat, sondern brachte lediglich vor, dass dies irrtümlich geschehen sei und bezog sich in ihren weiteren Ausführungen auf die Höhe des Beitragszuschlags.

Dass bereits für den Beitragszeitraum Oktober 2015 die Beitragsnachweisung verspätet übermittelt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 27.11.2015, wonach die Beschwerdeführerin auf diesem Umstand hingewiesen wird und ersucht wurde, in Zukunft die Meldefristen einzuhalten, da der Kasse andernfalls ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist die belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl- Punkt II.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4.1. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

3.4.2. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Zur Beurteilung der Ermessensausübung können die zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG entwickelten Ermessenskriterien sinngemäß herangezogen werden (näher dazu BVwG 29.10.2015, I402 2010179-2). Als Kriterien für die Höhe des Beitragszuschlags kommen in Betracht die Art des Verstoßes wie z.B. das Ausmaß der Verspätung (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261), der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (VwGH 14.02.1985, 84/08/0087) oder der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung. Zu § 113 Abs. 1 bis 3 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof zum zuletzt genannten Kriterium ausgesprochen, dass dabei nicht jener Verwaltungsaufwand als Begrenzung anzusetzen ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (VwGH 26.03.1987, 86/08/0223). Auch für § 113 Abs. 4 wird aber zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, sodass das Fehlen der der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

3.4.3. Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Die Frist für den Beitragszeitraum März endete somit am 15.04.2016. Die Übermittlung am 19.04.2016 war daher verspätet. Dass die Übermittlung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte, wird in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag bestätigt. Da es bei für die Frage, ob ein Beitragszuschlag verhängt wird, nicht auf ein Verschulden des Dienstgebers ankommt, sondern vielmehr ausschlaggebend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146), kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass lediglich ein geringfügiger Verstoß vorliege, vor dem Hintergrund, dass es sich nicht um einen erstmaligen Verstoß handelte, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Beitragszuschlages wecken.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die vorliegende verspätete Meldung ein Fall des § 113 Abs. 1 Z 3 ASVG sei, ist nicht zu folgen. Es wurde nämlich nicht ein Entgelt zu spät gemeldet, sondern die in § 34 Abs. 2 ASVG für das Lohnsummenverfahren vorgeschriebene Beitragsnachweisung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist vorgelegt. Dies ist vom klaren Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG umfasst. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese § 113 Abs. 4 ASVG für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts heranzieht (vgl Sonntag, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz7, § 34 Rz 4, wonach die Sanktionen bei unterlassener oder verspäteter Vorlage der Beitragsnachweisung oder Lohnzettel die §§ 111 und § 113 Absatz 4 ASVG sind, vgl auch VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Da § 113 Abs. 3 ASVG im gegenständlichen Fall nicht maßgeblich ist, geht das diesbezügliche Vorbringen, des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe des verhängten Beitragszuschlages ebenfalls ins Leere. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. So führt die belangte Behörde aus, dass insbesondere aufgrund des wiederholten Meldeverstoßes - die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass beim erstmaligen Verstoß von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen werde - in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt hat, inwieweit der Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,- außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stehe, keine Bedenken gegen die Höhe bestünden. Die belangte Behörde hat für die Festlegung des Beitragszuschlages die genannten Ermessenskriterien für Höhe des Beitragszuschlages herangezogen. Zudem liegt der Beitragszuschlag, der grundsätzlich bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden kann, mit einem Betrag von 80,00 €

relativ weit unterhalb dieses Höchstbetrages. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen.

3.4.4. Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäß - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die unter Pkt. 3.4. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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