BVwG W227 2134486-1

W227 2134486-1Tribunale amministrativo federale15 set 2016

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG W227 2134486-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2134486.1.00

Spruch

W227 2134485-1/5Z

W227 2134486-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von (1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn alias Syrien und (2.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Ungarn alias Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. August 2016, Zlen.

(1.) 1024398406-14775789 und (2.) 1024398308-14775797, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen ledigen Zweitbeschwerdeführers) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 i. V.m. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen (jeweils Spruchteil I.). Weiters wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 8. Juli 2014 (Antrag der Erstbeschwerdeführerin) bzw. 26. Juli 2012 (Antrag des Zweitbeschwerdeführers) gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon zurückgewiesen (jeweils Spruchteil II.) und gegen die Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (jeweils Spruchteil III.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde den Beschwerdeführern kein Durchsetzungsaufschub erteilt (jeweils Spruchteil IV.) und Beschwerden gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (jeweils Spruchteil V.).

2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden und beantragten u.a., ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, von der Wiederaufnahme der Asylverfahren Abstand zu nehmen und kein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

3. Die Beschwerden langten am 9. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden am 14. September 2016 der Gerichtsabteilung W227 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. § 17 BFA-VG lautet:

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

1.2. Die dem erkennenden Gericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der den Beschwerdeführern durch Art. 3 EMRK und 8 EMRK (so sind u.a. noch nicht die inhaltlichen Asylverfahren des Vaters bzw. Ehemannes und Bruders bzw. Sohnes abgeschlossen) garantierten Rechte mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass den Beschwerden aufgrund der vorliegenden Konstellationen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/20/0300 m.w.N.).

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