W175 2127174-1•BVwG W175 2127174-1
W175 2127174-1Tribunale amministrativo federale15 set 2016
Angehörigeneigenschaft, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>Ermittlungspflicht, Familienzusammenführung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, Vorlageantrag
W175 2127174-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 20.04.2016, Zahl: XXXX-ÖB/KONS/2448/2015, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit:
Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 25.01.2016, Zahl:
ÖB/KONS/2448/2015, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 01.09.2015 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft XXXX (in der Folge: ÖB XXXX) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Begründend führte sie aus, ihrem namentlich genannten Ehemann sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 05.11.2012 in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und sein Aufenthaltsrecht in Folge regelmäßig verlängert worden.
1.2. Mit Schreiben vom 02.12.2015 teilte das BFA der ÖB XXXX aufgrund der Übermittlung des Antrages mit Note vom 01.09.2015 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich der BF nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugsperson im Asylverfahren widersprechen.
1.3. Die ÖB XXXX forderte die BF mit Schreiben vom 10.12.2015 (übernommen am 15.12.2015) zu einer Stellungnahme auf. Dabei wurde auf die unter Punkt 1.2. dieses Erkenntnisses angeführten Gründe des BFA verwiesen.
1.4. Mit Schreiben vom 18.12.2015 machte die BF einige Angaben zu ihrer Heirat und zu ihrem Familienleben. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach zur Wahrung des Parteiengehörs konkret darzulegen sei, worin die gegen die Erteilung des Visums bestehenden Bedenken bestünden. Dies sei dem Schreiben der ÖB XXXX jedoch nicht zu entnehmen. Eine Aufklärung der vermeintlichen Widersprüche sei nicht möglich, wenn der BF nicht mitgeteilt werde, worin diese bestünden.
Es werde daher ersucht, Widersprüche offen darzulegen, damit die BF dazu Stellung nehmen könne und dem BFA die Stellungnahme zur neuerlichen Beurteilung vorzulegen.
Diese Stellungnahme wurde dem BFA am 05.01.2016 übermittelt.
1.5. Mit Schreiben vom 08.01.2016 an die ÖB XXXX teilte das BFA mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Die im Aktenvermerk vom 02.12.2015 aufgezeigten Ungereimtheiten hätten durch die Stellungnahme nicht beseitigt werden können.
1.6. Mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid vom 25.01.2016, zugestellt am 08.02.2016, verweigerte die ÖB XXXX die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. In der Begründung wurden die unter Punkt 1.2. festgehaltenen Gründe angeführt.
1.7. Gegen den Bescheid richtete sich die mit Mail vom 04.03.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machte, dass weder die BF noch ihre Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren befragt worden wären. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren habe nicht stattgefunden. Die ÖB habe die Stellungnahme der BF nicht gewürdigt, die ergänzende Stellungnahme des BFA sei der BF nie zur Kenntnis gebracht worden. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK liege vor. Die Begründung der Botschaft sei rein formal, es sei ihr nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Punkte sich die abschlägige Entscheidung stütze.
1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2016, zugestellt am 20.04.2016 wies die ÖB XXXX die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Verwiesen wurde auf die Begründung des BFA (siehe unter Punkt 1.2.).
1.9. Am 03.05.2016 langte bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 02.06.2016 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwendenden Fassung lautet:
"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
(§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist
(§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß
§ 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
....
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.
Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Problematisch wäre hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden kann und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG . Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Hinzu kommt, dass der VfGH in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert hat, im Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen (vgl. insbesondere auch VfGH vom 6. Juni 2014, B 369/2013, und vom 23. November 2015, E 1510- 1511/2015-15).
Im vorliegenden Fall wurde der BF nun lediglich zur Kenntnis gebracht, dass ihre Angaben zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugsperson im Asylverfahren widersprächen. Trotz Ersuchen in der Stellungnahme vom 18.12.2015, man möge doch mitteilen, welche Widersprüche vorlägen, da andernfalls eine Stellungnahme dazu nicht möglich sei, wurde diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Weder im Bescheid der ÖB XXXX vom 25.01.2016 noch in der Vorentscheidung sind Hinweise darauf enthalten, wie die ÖB zu ihrer Entscheidung gelangte. Verwiesen wurde lediglich auf die Begründung des BFA.
Insofern die vorgelegten Unterlagen beziehungsweise die Eheschließung ans sich fraglich sind, wären jedoch zur Beurteilung (sowie zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK) andere Nachweise heranzuziehen, etwa eben auch eine Befragung der beiden "Ehepartner". Der Heranziehung der Angaben der Bezugsperson im Asylverfahren steht grundsätzlich nichts im Wege, sofern die Möglichkeit besteht, dazu im Zusammenhang mit den im Visumverfahren entstandenen Widersprüchen entsprechend Stellung zu nehmen. Die eventuelle Notwendigkeit, die Bezugsperson neuerlich zu befragen, mag sich im Einzelfall aus den Äußerungen der BF ergeben.
Sofern widersprüchliche Angaben gemacht werden, ist dies - unter Anführung ebendieser Widersprüche - der BF zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Ein bloßer Austausch diesbezüglichen Erkenntnisse zwischen Botschaft und BFA ist nicht ausreichend.
Der Beschwerde ist somit insofern stattzugeben, dass die BF seitens der ÖB XXXX tatsächlich mangels ausreichenden Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG eingeräumt wurde.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der BF vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die BF näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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