W104 2107668-1•BVwG W104 2107668-1
W104 2107668-1Tribunale amministrativo federale15 set 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft, Rinderprämie,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche
W104 2107668-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, AZ XXXX, betreffend den Zusätzlichen Beihilfebetrag für das Antragsjahr 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 2.522,35 gewährt. Dabei wurden 34,46 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 32,63 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,63 ha zugrunde gelegt. Dabei wurde weiters eine Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 5 % und mit einem Betrag von EUR 132,76 vorgenommen. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass der Kürzungsbetrag im Rahmen der Modulation der Beschwerdeführerin bis zum 30. September 2009 erstattet wurde (Zusätzlicher Beihilfebetrag).
Mit Bescheid der AMA vom 25.02.2009, betreffend Rinderprämien 2008 wurden der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2008 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 91,20 gewährt. Dem Bescheid lag die Beantragung von Schlachtprämie für fünf Stück zugrunde.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.06.2009, betreffend Rinderprämien 2008 wurden der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2008 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 182,40 gewährt. Dem Bescheid lag die Beantragung von Schlachtprämie für sechs Stück zugrunde.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 2.510,76 gewährt. Dabei wurden 34,46 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 32,6 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,48 ha zugrunde gelegt. Dabei wurde weiters eine Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 5 % und mit einem Betrag von EUR 132,15 vorgenommen. Der Bescheid wurde offensichtlich durch eine AMA interne Überprüfung evoziert.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 1.719,96 gewährt. Dabei wurden 34,46 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 32,63 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,25 ha zugrunde gelegt. Dabei wurde weiters eine Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 5 % und mit einem Betrag von EUR 90,52 vorgenommen. Der Bescheid wurde offensichtlich durch eine Vor-Ort-Kontrolle (i.d.F. VOK) am 05.07.2012 evoziert, wo Flächenabweichungen festgestellt worden seien.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht welches den angefochtenen Bescheid behob und die Sache zu einer erneuten Entscheidung an die AMA zurückverwies.
Mit in Rechtskraft erwachsenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2015, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 1.719,96 gewährt. Dabei wurden 34,46 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 32,63 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,25 ha zugrunde gelegt.
Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 30.10.2013, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie im Rahmen der Direktzahlungen im Jahr 2008 bisher der Zusätzliche Beihilfebetrag von EUR 142,36 gewährt wurde. Der Betrag in der Höhe von EUR 42,24 sei zu Unrecht ausbezahlt worden. Es steht ihr somit insgesamt für das Antragsjahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag von EUR 100,12 zu. In der Begründung des Bescheides findet sich folgende Tabelle:
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Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird auf die - der Ermittlung der EBP zu Grunde liegende - Flächenermittlung eingegangen. Indirekt auf die ZBB gerichtetes Vorbringen ist dem Schriftsatz nicht zu entnehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Der Beschwerdeführerin wurde im Antragsjahr Rinderprämie sowie Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
Mit einem weiteren, im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid wurde ein Zusätzlicher Beihilfebetrag für 2008 festgesetzt und gleichzeitig der diesen Betrag übersteigende, im Rahmen einer Direktzahlung für dieses Antragsjahr bereits ausgezahlte, Betrag rückgefordert.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:
Gemäß Art. 10 VO (EG) 1782/2003 werden alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Jahr 2008 um 5 % gekürzt (Modulation).
Gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von EUR 5.000 oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]."
"Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."
"Artikel 79
Zusätzlicher Beihilfebetrag
1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel
III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die der Beschwerdeführerin zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.
Da im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen festgestellt wurden, wurde die im ursprünglichen Bescheiden gewährte Einheitliche Betriebsprämie mit Abänderungsbescheid reduziert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw. angepasst wurde.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den EBP-Abänderungsbescheid Berufung (Beschwerde) erhoben. Der ursprünglich angefochtene EBP-Abänderungsbescheid ist in der Fassung des Bescheides vom 29.04.2015 rechtskräftig geworden.
Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."
Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend ZBB abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf das o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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