BVwG I403 2116816-1

I403 2116816-1Tribunale amministrativo federale15 set 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG I403 2116816-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2116816.1.00

Spruch

I403 2116816-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 07.10.2015, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 04.05.2015 beim Sozialministeriumservice, XXXX, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Sie machte unter anderem Probleme in der Halswirbelsäule, Lunge, Schulterschmerzen sowie Diabetes geltend.

Mit vom Sozialministeriumservice beauftragten Sachverständigengutachten, nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 17.09.2015, kam der Sachverständige aus dem Gebiet der Chirurgie zu folgendem Ergebnis:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

Gdb %

1

Depressio, polytopes Schmerzsyndrom Im Vordergrund stehende Depressio mit deutlicher Somatisierungstendenz

03.06. 01

40

2

Exogen allergisches Asthma bronchiale Klinisch unauffälliges Asthma bronchiale bei mäßiger Einschränkung der Lungenfunktion

06.05. 02

30

3

Sarkoidose Sarkoidose im Stadium II, z.n.Steroidtherapie 2013

02.02. 02

30

4

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Diabetes mellitus Typ II, 2fach Therapie mit Glimepirid 2mg und Metformin 1000mg

09.02. 01

30

5

rezidiv. Dorsalgien Wenig bis gar keine radiologischen Veränderungen, kein Hinweis auf Affektion einer Nervenwurzel, keine Paresen, gutes Gangbild, gute Beweglichkeit

02.01. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Der Sachverständige begründete den Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 damit, dass keine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege, dass im Vordergrund die Depression mit konsekutiver Somatisierung stehe. Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien nicht gegeben.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 07.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Grad der Behinderung 40 von 100 betrage.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.10.2015 Beschwerde und erklärte, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand immer mehr verschlechtert habe und sie unter permanenten Schmerzen lebe. Sie habe einen neuen Befund vom 30.09.2015 vom Krankenhaus Dornbirn sowie eine CD, welche sie in der Türkei im Juni 2015 wegen ihrer Schulterschmerzen und Halswirbelsäule gemacht habe.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2015 zur Behandlung vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 25.04.2016 zur Behandlung zugeteilt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die erwähnte CD mit MRT-Bildern und aktuelle Befunde vorzulegen. In der Folge wurden dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene CDs mit MRT-Aufnahmen, ein Arztbrief des Landeskrankenhauses Rankweil, Psychiatrie, vom 12.04.2016, eine Arbeitsmedizinische Stellungnahme (fit2work) vom 30.10.2015 ein Befund eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 27.04.2016 und ein Befund der Chirurgischen Abteilung des Krankenhauses Dornbirn vom 30.09.2015 übermittelt.

Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte am 29.06.2016 eine persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Amtssachverständige aus dem Bereich der Allgemeinmedizin. Diese kam in ihrem Gutachten vom 06.07.2016 unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde zu folgendem Ergebnis:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

Gdb %

1

Rezidivierende Depressio mit deutlicher Somatisierung, soziale Integration ist gegeben, unter Medikation instabil, stationärer Aufenthalt 2016 Im Vordergrund stehende Depressio mit deutlicher Somatisierungstendenz

03.06. 01

40

2

Cervikalsyndrom, leichte rechtskonvexe Skoliose und mässige Hyperlordose, leichte Osteochondrose L5/S1, generalisiertes Schmerzsyndrom, abgeflachte Lendenlordose, Retrospondylophyt L5 mit deutlicher Einengung des Neuroforamens L5/S1, Sponylophyten Th11-L5, deutliche osteochondrose L5%S1, geringe Osteochondrose Th12-L5, diskrete SIG Arthrose re, Verkalkung Lig. supraspinale dorsal von L4, chronische Lumbalgie, mässige radiologische Veränderungen, keine neurologischen Ausfälle

02.01. 01

20

3

Perarthritis humeoskapularis bds

02.06. 02

20

4

Asthma bronchiale, hyperreagibles Bronchialsyndrom mit rezidivierenden Infekten

06.05. 02

30

5

Sarkoidose II ohne Hinweise auf Reaktivierung, atemfunktionell stabil, grenzwertig normale Lungenfunktion

02.01. 01

20

6

Art. Hypertonie

05.01. 01

10

7

DM II

09.02. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung wurde verneint.

Dieses Gutachten wurde der belangten Behörde am 14.07.2016 und der Beschwerdeführerin am 16.07.2016 im Wege des Parteiengehörs übermittelt und eine Frist von zwei Wochen für eine etwaige Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.05.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Sie leidet insbesondere an einer Depression mit Somatisierungstendenz. Nachdem ihre soziale Integration gegeben ist, ist diese Funktionseinschränkung unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einzuschätzen, hier allerdings mit dem höchsten Rahmensatz von 40vH. Daneben leidet die Beschwerdeführerin insbesondere unter Problemen in der Wirbelsäule, Periarthritis humero-skapularis (einer degenerativen Veränderung im Bereich des Schultergürtels), Asthma, Sarkoidose, arterieller Hypertonie und Diabetes Mellitus Typ II. Diese Beschwerden sind mit einem Grad der Behinderung zwischen 10 und 30vH einzuschätzen und beeinflussen das führende Leiden, die Depression, nicht negativ. Der mit dem führenden Leiden verbundene Grad der Behinderung von 40vH wird daher nicht weiter erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40vH.

2. Beweiswürdigung:

Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus einer Zusammenschau des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens mit dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten.

Beide Amtssachverständige stimmen überein, dass das führende Leiden der Beschwerdeführerin in ihrer Depression zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin befand sich, wie dem Arztbrief des Landeskrankenhauses Rankweil zu entnehmen ist, vom 27.01.2016 bis 21.04.2016 deswegen in stationärer Behandlung. Als Entlassungsdiagnose ist eine "rez. depressive Erkrankung ggw. mittelgradig" vermerkt. Dieser Arztbrief wurde im Gutachten vom 06.07.2016 berücksichtigt.

In der Anlage zur Einschätzungsverordnung werden depressive Störungen folgendermaßen unterteilt:

03.06. 01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades 10 - 40 %

Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd

20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration

30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert

40 % Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung

03.06. 02 Depressive Störungen mittleren Grades 50 - 70 %

50%: Depression: Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte schwer aufrecht zu erhalten,

70%: Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt

Keine Vollständige Remission trotz adäquater Therapie

03.06. 03 Depressive Störungen schweren Grades 80 - 100 %

Mit und ohne psychotische Symptome, ausgeprägte Symptomatik über mehr als 2 Wochen anhaltend

Soziale und häusliche Aktivitäten massiv eingeschränkt, Depriviation

Im Fall der Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere die Frage, ob ihre Depression unter Positionsnummer 03.06.01 oder unter 03.06.02 einzuordnen ist. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung stellt diesbezüglich vor allem auf die Frage der sozialen Integration ab. Aus dem Arztbrief des Landeskrankenhauses Rankweil ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unbedingt einen Deutschkurs machen wolle und dass sie in ihre Familie eingebunden ist. Auch während des stationären Aufenthaltes verbrachte sie die Wochenenden bei ihrer Familie und bekam auch Besuch von ihrer Familie. Dies lässt den Befund der Amtssachverständigen vom 06.07.2016, dass bei der Beschwerdeführerin soziale Integration gegeben sei, nachvollziehbar erscheinen und ist daher die Einordnung unter Positionsnummer 03.06.01 gerechtfertigt. Daraus ergibt sich, dass für die Depression jedenfalls maximal nur ein Grad der Behinderung von 40vH zu vergeben ist.

Die Beschwerdeführerin leidet an zahlreichen anderen Funktionseinschränkungen, wobei ein Cervikalsyndrom, Periarthritis humero-skapularis, Asthma, Sarkoidose, arterieller Hypertonie und Diabetes Mellitus Typ II den Grad einer Behinderung erreichen. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachten wird aber auch vom im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eine gegenseitige wechselseitige Beeinflussung verneint.

Zum Cervikalsyndrom wurde im Gutachten der Amtssachverständigen vom 06.07.2016 in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten ausgeführt, dass eine schwerwiegende Bewegungseinschränkung nicht gegeben sei. Es würden den vorgelegten Röntgenbefunden zufolge mäßige Veränderungen vorliegen, eine Schmerzmedikation sei nur im Bedarfsfall notwendig. In beiden Gutachten wurden die Wirbelsäulenprobleme mit einem Grad der Behinderung von 20vH bewertet.

Gegenüber dem Vorgutachten wurden auch erstmals die Periarthritis humero-skapularis und die Hypertonie berücksichtigt.

Während im Vorgutachten sowohl die Sarkoidose als auch die Diabetes Mellitus Typ II mit einem Grad der Behinderung von 30vH bewertet wurden, kam die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Amtssachverständige zum Ergebnis, dass in beiden Fällen ein Grad der Behinderung von 20vH angemessen sei. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage kann aber letztlich unterbleiben, da beide Gutachterinnen unabhängig voneinander zum Ergebnis gekommen waren, dass das führende Leiden durch die sonstigen Funktionseinschränkungen nicht weiter erhöht werde.

Das Gutachten vom 06.07.2016 wurde beiden Parteien zum Parteiengehör übermittelt, eine Stellungnahme langte aber nicht ein. Das Gutachten und die darin enthaltenen Feststellungen blieben unwidersprochen. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten samt Ergänzung mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Zu A)

Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.

Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Diesen Anforderungen sind die Gutachten der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen beide nachgekommen. Beide Sachverständige erklärten in ihren Gutachten, dass die sonstigen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin ihr führendes Leiden, die Depression, nicht weiter beeinflussen würden. Dem trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen, obwohl ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit dazu gewährt wurde.

Aus Sicht des erkennenden Senates erweisen sich die beiden Gutachten in der Feststellung, dass keine gegenseitige Beeinflussung der Leiden des Beschwerdeführers vorliege, in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen.

Es liegt daher ein Grad der Behinderung von

40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Es ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar, inwiefern im gegenständlichen Fall die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, zumal dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenem Gutachten nicht widersprochen wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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