I403 2111173-1•BVwG I403 2111173-1
I403 2111173-1Tribunale amministrativo federale15 set 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2111173-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, XXXX, mit Bescheid vom 23.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 13.04.2015 beim Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Er legt ein Konvolut an ärztlichen Befunden vor und machte insbesondere Panikattacken nach einer Krebserkrankung geltend. Die belangte Behörde gab in der Folge bei einem Amtssachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag. Dieser kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 13.05.2015 zu folgendem Ergebnis:
Nr.
Bezeichnung der Funktionseinschränkungen
Positionsnummer
GdB
1
Angst und Depression, Störung leichten Grades mit erhaltener sozialer Integration und weitgehend angemessener Behandlung, psychosomatische Beschwerden treten auf
20
2
Herzgefäßerkrankung - signifikante Gefäßverengung mit Zustand nach Intervention, Pumpfunktion gut erhalten
30
Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 vorliegen würde, da sich die beiden Leiden gegenseitig beeinflussen würden. Der Zustand nach radikaler Prostataentfernung bei Karzinom 2009 würde keinen Grad der Behinderung erreichen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ohne besondere Einschränkungen möglich. Diesem Sachverständigengutachten vom 13.05.2015 wurde am 21.05.2015 von der leitenden Ärztin der belangten Behörde zugestimmt. Das Gutachten wurde in der Folge dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 % vorliegen würde.
Am 03.07.2015 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer von Dr. Ulrike KRAUS von der Arbeiterkammer Tirol vertreten werde und es wurde Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde erhoben. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer sehr wohl noch Einschränkungen aufgrund seines im Jahr 2009 operierten Prostatakarzinoms vorliegen würden. So leide er an Beschwerden, müsse sehr häufig die Toilette aufsuchen und habe unwillkürliche Harnabgänge vor allem bei Kälte und Nässe. Er müsse auch nachts zwei bis drei Mal die Toilette aufsuchen. Darunter leide er auch zusätzlich im psychischen Bereich. Den nächsten Untersuchungstermin an der Urologie habe er am 24.09.2015. Dies habe auch Auswirkungen auf die gesundheitliche Gesamtsituation, die somit jedenfalls mit einer Gesamtbehinderung von 50 % zu bewerten sei.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2015 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2016 wurde eine Ärztin für Allgemeinmedizin beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 12.07.2016 und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Begutachtung vorgelegten Befunde, kam die Sachverständige mit Gutachten vom 15.07.2016 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliegen würde. Konkret wurde dies damit begründet, dass das führende Leiden, die koronare Herzkrankheit, mit 30% zu bewerten sei und durch die sonstige Funktionseinschränkungen (eine affektive oder somatische Störung sowie eine mäßige Hypertonie) um eine Stufe erhöht werde.
Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; die belangte Behörde erklärte mit Schreiben vom 26.07.2016, dass das Gutachten vom 15.07.2016 für schlüssig und vollständig erachtet werde. Vom Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzkrankheit. Ihm mussten im 2015 zwei Stents eingesetzt werden. Diese Funktionseinschränkung ist unter Positionsnummer 05.05.02 mit einem Rahmensatz von 30% zu bewerten.
Der Beschwerdeführer leidet zudem an Angstzuständen und einer Depression, sowie unter Bluthochdruck. Dies rechtfertigt die Erhöhung des führenden Leidens, der koronaren Herzkrankheit, um eine Stufe, so dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliegt.
Damit sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit leidet, ergibt sich aus den vorgelegten Befunden (zuletzt der kardiologische Entlassungsbericht des Reha Zentrums Münster vom 21.04.2016) sowie den beiden Gutachten, die beide übereinstimmend eine Zuordnung zur Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vornahmen. Bei Stent-Implantationen, wie dies im März 2015 beim Beschwerdeführer der Fall war, gilt der fixe Rahmensatz von 30%, der daher auch gegenständlich anzuwenden ist. Dies blieb auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbestritten.
Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag vom 13.04.2015 auf dem Formular auch mit "Panikattacken" begründet. Hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden kamen beide Amtssachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an Angst und einer depressiven Störung leide, die im Rahmen der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 20% zu bewerten sei. Der Beschwerdeführer habe soziale Kontakte und sei diesbezüglich noch nie in stationärer Behandlung gewesen. Der erstinstanzlich beauftragte Gutachter ist ein Facharzt für Psychiatrie und hatte den Beschwerdeführere ebenso wie die im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige persönlich begutachtet. Nachdem beide Gutachter zum selben Ergebnis kamen und dies vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wurde, schließt sich der erkennende Senat der Feststellung an, dass die psychichen Beschwerden mit 20% zu bewerten sind.
Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstellte Gutachten kommt abweichend vom Vorgutachten zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer auch eine arterielle Hypertonie vorliegt, die aufgrund der zweifachen medikamentösen Therapie mit dem fixen Rahmensatz von 20% (unter Positionsnummer 05.01.02) einzuschätzen sei. Dies erscheint dem erkennenden Senat ebenfalls stimmig und nachvollziehbar.
Beide Gutachter kamen übereinstimmend zum Ergebnis, dass eine Erhöhung des führenden Leidens um eine Stufe gerechtfertigt sei, dass aber nur eine geringfügige gegenseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Auch dem trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.
In seinem Beschwerdeschriftsatz hatte er vielmehr nur auf die Einschränkungen verwiesen, welche er aufgrund seines im Jahr 2009 operierten Prostatakarzinoms habe. So müsse er sich Kontrollen an der Urologie unterziehen, habe psychische Probleme und einen starken Harndrang bzw. unwillkürliche Harnabgänge. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die psychischen Beschwerden in beiden Gutachten berücksichtigt wurden. Zu den unwillkürlichen Harnabgängen wurde im erstinstanzlichen Gutachten vom 13.05.2015 festgehalten, dass dies letztmals zwei Jahre zuvor erfolgt sei. Gegenüber der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen erklärte er, dass er bei Kälte/Nässe einige Tropfen Urin verliere, unwillkürlicher Harnverlust wurde sonst - mit Ausnahme eines singulären Ereignisses - verneint. Inkontinenzprodukte würden nicht verwendet. Die letzte Kontrolle an der Urologie im März 2016 würde gute Werte ergeben haben. Eine signifikante Funktionseinschränkung ergibt sich daher daraus nicht. So stellt diesbezüglich auch die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige im Gutachten fest: "Aus den beiden vorliegenden urologischen Befunden (vom 26.11.2009 und vom 29.06.2012) ergibt sich kein dokumentierter Hinweis für eine Inkontinenz, Inkontinenzprodukte werden nicht verwendet, ein unwillkürlicher Harnverlust beim Tragen, Husten oder Pressen wird verneint. Herr A. berichtet von einer einmaligen Situation, nachdem er viel gelacht hat, ist es zu einem Harnverlust gekommen, sodaß ein Wechsel der Unterwäsche notwendig wurde. Bezüglich des nächtlichen Toilettengangs mit einer Frequenz von 2-3x = Nykture, diese wurde nicht abgeklärt bzw. kann auch als Begleiterscheinung von diversen Erkrankungen wie u.a. bei Diabetes, Hezrmuskelschwäche, Nierenschwäche auftreten. Eine tägliche Toilettenfrequenz von maximal 4-5x ist nicht außerhalb der Norm. Herr A. berichtet, dass "er keine kalten Füße kriegen darf bzw. bei Kälte/Nässe aufpassen muss, sonst verliert er ein paar Tropfen Urin, begleitet von ein bisschen Schmerzen", jedoch ist eine Schmerzmitteleinnahme nicht notwendig - dies ist keine einstufungsrelevante Funktionseinschränkung. Zusammenfassend liegt keine einstufungsrelevante Funktionseinschränkung bei Zustand nach DaVinci radikaler Prostatektomie vor."
Diese Ausführungen sind aus Sicht des erkennenden Senats schlüssig und nachvollziehbar und wurde ihnen von den Parteien auch nicht widersprochen. Es sind auch an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden.
Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 23.06.2015, in dem der Grad der Behinderung mit 40% festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten in Auftrag gegeben, das in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Vorgutachten zum Ergebnis kommt, dass der Zustand nach der Prostatektomie keine Funktionseinschränkung nach der Einschätzungsverordnung darstelle, dass beim Beschwerdeführer aber aufgrund seiner koronaren Herzkrankheit, der Depression und der arteriellen Hypertonie insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% vorliegt. Diesem Gutachten wurde von den Parteien nicht widersprochen und wird es vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.
Zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Es ist für den erkennenden Senat nicht erkennbar, inwiefern im gegenständlichen Fall die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, zumal dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenem Gutachten nicht widersprochen wurde.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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