BVwG I403 2016974-1

I403 2016974-1Tribunale amministrativo federale15 set 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG I403 2016974-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2016974.1.00

Spruch

I403 2016974-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richard BICKEL gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 12.11.2014 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass bei Natasa DABLIDZANOVIC mit einem Grad der Behinderung (GdB) von sechzig (60) von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 07.04.2014 beim Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie machte eine Dissektion der Arterie vertebralis geltend, aufgrund welcher sie von dem 01.09.2013 bis zum 31.08.2014 Invaliditätspension zugestanden bekommen hatte. Verschiedene ärztliche Befunde, unter anderem auch ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt XXXX vom 29.08.2013, wurden vorgelegt.

Die belangte Behörde gab ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage in Auftrag, das von einem Allgemeinmediziner am 22.05.2014 erstellt wurde. Dieser kam zum Ergebnis, dass eine sensomotorische spastische Hemiparese links bei spontaner Dissektion der rechten Arterie vertebralis mit konsekutivem ischämischen Insult im Jänner 2013 vorliege. Dies wurde vom Sachverständigen unter Positionsnummer 04.01.01 der Einschätzungsverordnung eingeordnet und dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % zugeordnet. Eine Nachuntersuchung im Jänner 2016 wurde empfohlen, weil eine weitere Besserung unter Ergo- und Physiotherapie zu erwarten sei. Diesem Gutachten wurde von der leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice, XXXX, am 23.06.2014 zugestimmt.

Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt, eine Stellungnahme ist dem Akt allerdings nicht zu entnehmen.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 12.11.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass bei ihr ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.

Am 08.12.2014 langte bei der belangten Behörde ein E-Mail der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie darauf hinwies, dass sie nach ihrem schweren Schlaganfall mit kompletter linksseitiger Lähmung im Jänner 2013 schwere Probleme habe, wieder ins Berufsleben einzusteigen und dass nach Absprache mit ihren Ärzten bei ihr mindestens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliegen würden. Sie werde in Berufung gehen.

Am 23.12.2014 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde und eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Richard BICKEL ein. Es wurde kritisiert, dass keine Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgt sei und dass auch nicht nachvollziehbar sei, wie der Gutachter den Gesamtgrad der Behinderung festgestellt und welche Aktenbestandteile aus dem Krankenakt er dem Gutachten zu Grunde gelegt habe. Es sei auch nicht erkennbar, warum der Sachverständige zur Ansicht gelangt sei, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Antragstellerin zumutbar sei, da sie kaum in der Lage sei, einige hundert Meter zu laufen. Die Beschwerdeführerin habe am 31.01.2013 einen Hirninfarkt erlitten, welcher zu erheblichen motorischen Ausfällen geführt habe. Nach langwierigen Therapien habe sie bis zum heutigen Zeitpunkt eine eingeschränkte Mobilität erreicht. Der Beschwerdeführerin sei Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 zugesprochen worden und sei sie bis zum 31.08.2014 vorläufig pensioniert worden. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.08.2014 sei festgestellt worden, dass ab 01.09.2014 weiterhin eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege. Aus den Gesamtumständen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin mindestens einen Behindertengrad im Ausmaß von 50 % aufweise. Jedenfalls hätte zwingend eine Untersuchung der Antragstellerin stattfinden müssen. Die gegenständlichen Lähmungen seien zumindest in die Position 04.01.02 einzuordnen, sodass der Gesamtgrad der Behinderung jedenfalls 50 % betrage. Bei der Beschwerdeführerin liege aufgrund der Restspastik eine Gangunsicherheit im linken Bein vor. Sie sollte weite Gehstrecken vermeiden, und daher sei ihr auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Es wurde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses Folge zu geben, in eventu den beantragten Bescheid aufzuheben, die Rechtssache an die Erstbehörde zurückzuverweisen und nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben. Vorgelegt wurden der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.08.2014 und eine Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.12.2014, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel nur erschwert nützen könne und weite Gehstrecken vermeiden solle.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2015 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.

Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2016 wurde Dr. Thomas SEIFERT, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, beauftragt, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.07.2016 ein Sachverständigengutachten zu erstellen.

Der Sachverständige kam mit Gutachten vom 02.08.2016 zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% vorliegt.

Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; von Seiten des Sozialministeriumservice wurde auf Einwände verzichtet, die Beschwerdeführerin wiederholte im Wege ihres rechtfreundlichen Vertreters den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses Folge zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Bundesgebiet.

Am 07.04.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie leidet an den Folgen eines im Jänner 2013 erlittenen Schlaganfalls, konkret an einem anhaltenden sensomotorischen Hemisyndrom links, wobei es sich dabei vermutlich um einen Dauerzustand handelt. Daneben leidet sie an gelegentlichen Panikattacken.

Die cerebrale Lähmung der Beschwerdeführerin ist Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen. Es liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten vom 02.08.2016 aus dem Fachbereich Psychiatrie und Neurologie, dem weder von Seiten der belangten Behörde noch von Seiten der Beschwerdeführerin oder ihres bevollmächtigten Vertreters widersprochen wurde.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Das Sozialministeriumservice und die Beschwerdeführerin sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Sachverständigengutachten vom 02.08.2016 insofern als schlüssig und nachvollziehbar, als es mit dem Vorgutachten vom 22.05.2014 größtenteils übereinstimmt. So wurde in beiden Gutachten eine sensomotorische spastische Hemiparese links festgestellt. Die einzige Abweichung, die aber insofern von Bedeutung ist, als sie zu einem höheren Gesamtgrad der Behinderung führt und somit die Ausstellung eines Behindertenpasses ermöglicht, liegt darin, dass im Vorgutachten Positionsnummer 04.01.01 (Cerebrale Lähmung leichten Grades) und im aktuellen Gutachten von August 2016 Positionsnummer 04.01.02 (Cerebrale Lähmung mittleren Grades) herangezogen wurde. Zugunsten des Gutachtens vom August 2016 spricht neben der höheren Aktualität, dass es nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und durch einen Facharzt für Neurologie erstattet wurde, wohingegen es sich beim Vorgutachten aus Mai 2014 um ein Aktengutachten eines Allgemeinmediziners handelte.

Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Amtssachverständige führt auch nachvollziehbar aus, warum er Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung als gerechtfertigt ansieht:

Die Beschwerdeführerin "hat entsprechend den weiter oben auch auszugsweise angeführten Vorbefunden Ende Jänner 2013 auf der Basis einer so genannten Dissektion der rechten Vertebralarterie (Einriß der inneren Gefäßwand mit nachfolgender Einblutung zwischen die innere und mittlere Schicht hier in diesem Fall der rechten Wirbelsäulenschlagader) einen Insult in der Medulla oblongata rechts (Schlaganfall auf der Basis einer lokalen Minderdurchblutung im Hirnstamm am Übergang zum Rückenmark) erlitten. Die Ursache für dieses Dissekat konnte trotz anfänglich intensiver Abklärung nicht gesichert festgestellt werden.

Trotz intensiver Therapie (anfänglich an der Neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Rankweil, später auch im Sinne von stationären Rehaaufenthalten in Schruns in Vorarlberg und in Münster in Tirol sowie ambulante Neurorehabilitation bei der SMO in Vorarlberg) kam es zwar im Vergleich zu den anfänglichen neurologischen Ausfällen glücklicherweise zu einer deutlichen Besserung, allerdings sind im Sinne einer spezifischen Residualsymptomatik neurologische Ausfälle verblieben, welche vom zeitlichen Verlauf her wohl leider auf Dauer auch persistieren werden. Es liegt bei dieser Rechtshänderin ein so genanntes sensomotorisches Hemisyndrom links vor, also eine Halbseitensymptomatik mit spastischer Halbseitenlähmung links und mit Gefühlsstörungen (Parästhesien, welche wörtlich mit "wie taub - verschlafenes Gefühl" bezeichnet werden) ebenfalls durchgehend im Bereich der linken Körperhälfte. Durch die auch schmerzhafte Spastik und die Lähmungserscheinungen kommt es einerseits zu einer Gangstörung mit angegeben auch schon bisher 1 x erfolgtem Sturz und andererseits zu einer deutlich eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit ihrer linken Hand, wobei sie angegeben für ihre Berufsausübung als Nageldesignerin grundsätzlich mit beiden Händen arbeiten müsse, die linke Hand diene dabei vor allem zur Abstützung. [...]

Der Allgemeinmediziner xx hat in seinem Aktengutachten vom 22.5.2014 einen GdB (Gesamtgrad der Behinderung) im Ausmaß von 40 v.H. hier ermittelt, dies gemäß der Pos. Nr. 04.01.01. Dies kann nach jetzt auch persönlich erfolgter Untersuchung und unter Berücksichtigung aller weiter oben auch angeführter spezifischer Vorbefunde aus neurologischer Sicht nicht bestätigt werden. Aus neurologischer Sicht ist hier derzeit ihre Einstufung nach Pos. Nr. 04.01.02 ("cerebrale Lähmungen mittleren Grades") vorzunehmen, gemäß der EVO 2010 ist für die Einschätzung 50 - 60% der "Ausfall mehrerer Muskelgruppen, Gehbehinderungen, Einbeinstand nicht möglich" erforderlich, was hier erfüllt ist. Da zusätzlich hier auch gelegentlich Panikattacken auftreten (auch wenn eine solche zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorhanden ist und bisher auch nicht psychotherapeutisch behandelt wird), empfiehlt sich hier als Einstufung aus neurologischer UND psychiatrischer Sicht die Einstufung nach Pos. Nr. 04.01.02 mit einem GdB (Gesamtgrad der Behinderung) im Ausmaß von 60 v.H."

Die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung - unter der Überschrift der "Cerebralen Lähmungen" lauten:

04.01. 01 Leichten Grades 10 - 40 %

10 - 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner

Muskelgruppen

30 - 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen

04.01. 02 Mittleren Grades 50 - 70 %

50 - 60 %: Ausfall mehrerer Muskelgruppen

70 %: Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich

04.01. 03 Schweren Grades 80 - 100 %

80 - 90 % Ausgeprägte Ausfälle mit eingeschränkter Feinmotorik und

Kraft, Deutliche Gehbehinderung, technisches Hilfsmitte erforderlich

100 %: Auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

Die Einordnung in die Positionsnummer 04.01.02 und damit zu einer cebrebralen Lähmung mittleren Grades erscheint ebenso wie die Einstufung innerhalb dieser Positionsnummer mit einem mittleren Rahmensatz schlüssig und plausibel erläutert.

In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, der eingeholten Gutachten und dem Umstand, dass auch die belangte Behörde das zuletzt eingeholte Gutachten als schlüssig und vollständig anerkennt und die Beschwerdeführerin diesem auch nicht entgegentreten ist, geht auch der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten vom 02.08.2016 bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 60% der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 12.11.2014, in dem der Grad der Behinderung mit 40% festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60%. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde brachten nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Festsetzung eines Grades der Behinderung von 60 v.H. vor. Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Amtssachverständige stellte fest, dass es sich bei den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin um einen Dauerzustand handelt. Insoweit in dem Sachverständigengutachten vom 02.08.2016 auch festgestellt wurde, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, wird darauf verwiesen, dass dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, da mit dem angefochtenen Bescheid nur der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung des Behindertenpasses und nicht auf Vornahme von Zusatzeintragungen abgewiesen wurde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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