W188 2119924-1•BVwG W188 2119924-1
W188 2119924-1Tribunale amministrativo federale14 set 2016
Bescheinigungspflicht, Urkunde, Verdienstentgang, Vermögensnachteil,<br/>Vorlagepflicht, Zeugengebühr
W188 2119924-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 25.11.2015, Zahl: XXXX , betreffend Zeugengebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm den §§ 3 Abs. 1 und 18 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Präsident des Landesgerichtes XXXX (LG) die Zeugengebühren des Beschwerdeführers (folgend: BF) mit € 106,80 und wies das Mehrbegehren iHv € 4.193,20 nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen mit der wesentlichen Begründung ab, der BF habe weder Informationen über Dauer und Anzahl der nicht zustande gekommen Partnerrückführungen bekanntgegeben noch Rechnungen bzw. Zahlungsbestätigungen vorgelegt und damit seinen Anspruch nicht hinreichend bescheinigt.
2. In seiner hierauf eingebrachten Beschwerde (eingelangt beim LG am 23.12.2015) führte der BF im Wesentlichen aus, er sei von Bediensteten des LG dahingehend informiert worden, dass er zwecks Geltendmachung des Verdienstentganges - wie bereits einmal praktiziert - jeweils eine von den von einer nicht zustande gekommenen Partnerrückführung betroffenen Kunden unterschriebene Bestätigung vorlegen möge, woraufhin er entsprechende Bestätigungsschreiben übermittelt habe. Im Weiteren dauere eine am Telefon "live" durchgeführte Partnerrückführung eine Stunde, nach Aussage seines Anwaltes sei er aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht verpflichtet, Kundendaten weiterzugeben, widrigenfalls er sich strafbar machen würde. Insgesamt sei er seinen Verpflichtungen nachgekommen und halte an seiner Forderung fest. Im Hinblick darauf, dass eine näher bezeichnete Bestätigung von der betreffenden Kundin nicht unterschrieben worden sei, begnüge er sich mit dem Ersatz der Kosten für die vier verbleibenden, nicht durchgeführten Partnerrückführungen.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor (eingelangt am 21.01.2016).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der BF wurde mit Ladung des LG vom 03.08.2015 als Zeuge zur Hauptverhandlung am 18.08.2015, 11.00 Uhr, geladen. Nachdem die Angeklagte nicht erschien, wurde die Hauptverhandlung auf 22.09.2015, 09.00 Uhr, vertagt, der BF nahm diesen Termin unter Ladungsverzicht zur Kenntnis. Am 22.09.2015 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.40 Uhr wurde der BF vor dem LG als Zeuge vernommen.
Am 18.08.2015 machte der BF beim Servicecenter des LG Zeugengebühren (Fahrtkosten und Einkommensentgang für drei wegen der Zeugeneinvernahme unterbliebene Partnerrückführungen) geltend und legte diesbezügliche, von näher bezeichneten Kunden unterfertigte Bestätigungen (folgend Bestätigungen) vor.
Mit am 17.09.2015 abgefertigtem Schreiben ersuchte die belangte Behörde den BF um Mitteilung binnen einer Frist von vier Wochen, welche Hindernisse einer Verschiebung dieser Termine auf einen späteren Zeitpunkt entgegen gestanden seien, bzw. um Nachweise, weshalb diese nicht später nachgeholt hätten werden können. Mit E-Mail vom 30.09.2015 übermittelte der BF der belangten Behörde nochmals die oben erwähnten drei Bestätigungen.
Mit E-Mail vom 18.10.2015 legte der BF dem LG fünf Schreiben näher bezeichneter Personen vor, in denen jeweils bestätigt wird, dass wegen der Verhinderung des BF Partnerrückführungen nicht durchgeführt hätten werden können und daher andere Anbieter zu kontaktieren gewesen seien. Gleichzeitig wurde eine Unterlage übermittelt, der zufolge der BF als selbständiger spiritueller Lebensberater tätig sei und wegen der Zeugenladung fünf Partnerrückführungen nicht annehmen habe können, weshalb er einen Vermögensnachteil iHv insgesamt € 4.250,00 zu verzeichnen habe.
Mit am 22.10.2015 abgefertigtem Schreiben forderte die belangte Behörde den BF auf, binnen einer Frist von 14 Tagen die Anschriften dieser fünf Personen (zwecks Überprüfung deren Angaben) und nähere Informationen über die Dauer einer Partnerrückführung und die Möglichkeit der Wahrnehmung dieser Termine an einem anderen Zeitpunkt bekannt zu geben sowie (exemplarisch) Rechnungen bzw. Nachweise von Kunden über die Zahlung von Honoraren iHv € 850,00 pro Fall vorzulegen.
Am 22.10.2015 teilte der BF der belangten Behörde telefonisch mit, er verfüge über keine Kontaktdaten seiner Kunden, weil die Geschäfte nur via Telefon abgewickelt werden würden und ihn die meisten Kunden mit unterdrückter Telefonnummer anrufen würden. Weiters seien von ihm kontaktierte Kunden der Aufforderung nach Übermittlung einer Bestätigung nicht nachgekommen, schließlich wollten diese anonym bleiben, sodass er keine Adressen nennen könne. Mit an das LG gerichtetem E-Mail vom 23.10.2015 teilte der BF ua. mit, dass er diese Daten nicht preisgeben könne, weil diese dem strikten Geheimnisschutz unterlägen. Im Telefonat mit der Sachbearbeiterin des LG vom 27.10.2015 bekräftigte er nochmals, dass der Datenschutz der Preisgabe der Kundendaten entgegenstünde.
Der BF sei seinen Angaben zufolge als selbständiger spiritueller Lebensberater tätig, führe Partnerrückführungen durch und habe dank seiner außergewöhnlichen Fähigkeiten und der sehr seltenen Gabe, Menschen wieder zusammen zu bringen, schon viele unglückliche Paare wieder in eine harmonische, glückliche und vor allem beständige Partnerschaft verhelfen können (laut Ausdruck Internet-Homepage).
Eine am Telefon "live" durchgeführte Partnerrückführung dauert laut Angaben des BF ca. eine Stunde.
Der BF vermochte die Partnerrückführungen, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und ihm Einkommen gebracht hätten, nicht hinreichend zu beschreiben.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Im Besonderen trat der BF der Feststellung der belangten Behörde, wonach die Zeugeneinvernahme ca. 40 Minuten dauerte, in seiner Beschwerde nicht entgegen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 des GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Nach § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann beim selbstständig Erwerbstätigen von einem tatsächlichen Einkommensentgang nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (vgl. VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070; 18.12.1992, 89/17/0225; 17.12.1993, 92/17/0184). Wesentlich ist hierbei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (VwGH 08.09.2009, 2008/17/0235).
Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. VwGH 25.05.1998, 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/17/0184).
Die Frage der Bescheinigung muss von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung), d.h. dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hierfür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).
Soweit sich das Vorbringen des BF hinsichtlich der Partnerrückführungen - selbst nach Aufforderung der belangten Behörde, seine diesbezüglichen Angaben zu präzisieren - darauf beschränkt, dass er Menschen wieder zusammenbringe und diesen in eine harmonische, glückliche und beständige Partnerschaft verhelfen würde, diese Tätigkeiten telefonisch "live" ausgeführt werden würden, wobei die Telefonnummern der anrufenden Kunden nicht erkennbar seien, und eine Partnerrückführung ca. eine Stunde dauere, so ist es ihm damit in keiner Weise gelungen, Inhalt und Umfang dieser von ihm behaupteten selbständigen geschäftlichen Tätigkeit hinreichend konkret und einigermaßen nachvollziehbar zu beschreiben. Davon abgesehen war der BF nicht bereit, der belangten Behörde auch nur ansatzweise weitere zweckdienliche Anhaltspunkte zu geben, aufgrund derer es dieser in Verbindung mit den vorgelegten Bestätigungen möglich gewesen wäre zu überprüfen, ob überhaupt bzw. inwieweit seitens des BF mit den genannten Kunden tatsächlich geschäftliche Beziehungen hinsichtlich Partnerrückführungen eingegangen wurden. Insoweit sich der BF in diesem Zusammenhang auf die datenschutzrechtlich gebotene Geheimhaltungspflicht beruft, ist zu erwidern, dass die Bediensteten des LG ihrerseits kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und daher keine Gefahr der Offenbarung personenbezogener Kundendaten bestanden hätte. Des Weiteren konnte der BF - abgesehen von den Bestätigungen - auch keine Auflistung seiner konkret für den Tag seiner Zeugenaussage vor dem LG geplanten oder angefallenen Geschäftsfälle, gegliedert etwa nach Kundendaten, einzelne Tätigkeiten im Rahmen des Geschäftsprozesses, zeitliche Zusammenhänge, Ergebnisse, uäm., präsentieren.
Angesichts einerseits des Beschwerdevorbringens, wonach eine Partnerrückführung telefonisch abgewickelt werde und ca. eine Stunde dauere, und andererseits des Umstandes, dass die Zeugeneinvernahme nur ca. 40 Minuten in Anspruch nahm, ist überdies davon auszugehen, dass es dem BF zweifellos möglich und auch zumutbar gewesen wäre, seinen geschäftlichen Tätigkeiten nach Beendigung seiner Zeugeneinvernahme nachzugehen; dies umso mehr, als er in Bezug auf die angeblich entgangenen Aufträge keinerlei Terminisierungen oder sonstige Dringlichkeiten darzutun vermochte und sich auch nicht dahingehend erklärte, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, mit Kunden einen (zeitnahen) Rückruf zu vereinbaren.
Schließlich kam der BF auch der Aufforderung der belangten Behörde, von ihm gelegte Honorare vorzulegen, um einen Eindruck bzw. Einblick in die grundlegenden Faktoren des Preis-Leistungs-Verhältnisses hinsichtlich der Partnerrückführungen zu gewinnen, nicht nach, sodass es dieser nicht möglich war, den geltend gemachten Einkommensentgang einzuordnen bzw. zu plausibilisieren.
Im Lichte dieser Ausführungen genügte das Vorbringen des BF sohin nicht, den behaupteten Vermögensschaden (Einkommensentgang) dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkret darzutun bzw. zu bescheinigen, sodass die Richtigkeit des geltend gemachten Anspruches von der belangten Behörde als nicht wahrscheinlich angesehen werden konnte.
Soweit der BF ins Treffen führt, seine in casu praktizierte Vorgangsweise habe in einem ähnlich gelagerten Fall zum Erfolg geführt, so ist obiter und ungeachtet der Stichhaltigkeit dieser Behauptung anzumerken, dass aus einem Fehlverhalten in anderen Fällen kein Recht auf gleiches behördliches Fehlverhalten abgeleitet werden kann (VwGH 23.04.1993, 90/17/0229).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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