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W111 1422212-3•BVwG W111 1422212-3
W111 1422212-3Tribunale amministrativo federale14 set 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W111 1422212-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Asylverfahren in Österreich
1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
1.2. Nach Durchführung von zwei Befragungen (Erstbefragung am 03.10.2011, niederschriftliche Einvernahme am 11.10.2011) wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zahl 11 11.601-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.3. Die fristgerecht gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 28.10.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013, Zahl D12 422212-1/2011/5E, zugestellt am 29.01.2013, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Zweites Asylverfahren in Österreich
2.1. Anlässlich seiner Rückübernahme am 25.06.2013 im Rahmen der Dublin II-VO aus Schweden stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2013 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, welche ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe sich vom 10.02.2013 bis 21.03.2013 bei seiner Familie in Tschetschenien aufgehalten und sei von maskierten Männern aufgesucht worden, um für Kadyrow in den Krieg zu ziehen, wobei der Beschwerdeführer verletzt worden sei.
Am 02.07.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 101 bis 115). Auf entsprechende Befragung gab der Beschwerdeführer eingangs an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Unter anderem brachte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom 11.03.2013 in Vorlage, wonach er eine Gehirnerschütterung gehabt habe und unter anderem an einer posttraumatischen Enzephalopathie und Dorsopathie leide. Im weiteren Verlauf der niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, mit Kunststoffflaschen und Kanistern geschlagen und durch Verabreichung von Elektroschocks misshandelt worden zu sein.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Befragung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014 (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 219 bis 233) brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er müsse einen Zahnarzt aufsuchen und habe außerdem schlimme Rücken- und Kopfschmerzen seit 2013, als er in Schweden gewesen sei, weil er zu Hause auf den Kopf, den Rücken und die Nieren geschlagen worden sei. Eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung habe der Beschwerdeführer bereits vorgelegt. In Österreich sei er deswegen noch nicht in Behandlung gewesen. Abgesehen davon sei er gesund und könne der niederschriftlichen Befragung folgen. Im Verlauf der niederschriftlichen Befragung brachte der Beschwerdeführer weiters vor, mit Strom gefoltert worden zu sein und seither Zahnprobleme zu haben, sowie mit einer Plastikflasche verprügelt worden zu sein.
2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zahl XXXX, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich vom 25.06.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es mangels Vorlage von aktuellen medizinischen Befunden nicht möglich gewesen sei, den tatsächlichen Grad bzw. die Schwere seiner Erkrankung festzulegen und zu würdigen.
2.3. Gegen den unter Punkt 2.2. bezeichneten Bescheid wurde fristgerecht am 24.10.2010 Beschwerde erhoben. Dieser beigelegt war unter anderem eine Bestätigung eines österreichischen Psychotherapeuten vom 21.10.2014, wonach sich der Beschwerdeführer seit 14.09.2014 bei diesem in psychotherapeutischer Behandlung befinde und an massiven posttraumatischen Folgen (Angst, Unruhe, Schmerzen, Unsicherheit, Energielosigkeit, starke depressive Verstimmungen mit organischen Symptomen) leide. Der Beschwerdeführer könne kaum schlafen und essen; er sei sehr wenig belastbar und benötige eine weiterunterstützende Behandlung.
2.4. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2015 wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2016 (W215 1422212-2) aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde sei trotz vorliegender Hinweise für eine womöglich eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers seinen Angaben zum Gesundheitszustand nicht weiter nachgegangen. Im fortgesetzten Verfahren werde ein Facharzt für Psychiatrie beigezogen werden müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu untersuchen. Zudem müssten die bisher vorgelegten Beweismittel übersetzt werden und sei dem Beschwerdeführer in einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme Gelegenheit zur Erstattung eines Vorbringens zu geben.
2.5. Am 07.03.2016 wurde per Fax das Vollmachtverhältnis zu dem im Kopf dieses Beschlusses genannten Rechtsanwalt bekannt gegeben.
2.6. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache und des rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.03.2016 einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 451 bis 469). Eingangs legte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen vor. Sodann wurde er zu seinem Gesundheitszustand, seinem Fluchtvorbringen und seinem derzeitigen Privat- und Familienleben befragt.
2.7. Am 06.05.2016 langte das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Prim. Dr. XXXX, LL.M. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, das dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per E-Mail vom 06.06.2016 übermittelt wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 10.06.2016 zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
2. 8 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.06.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (Folge-)antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festgehalten, es ergebe sich aus dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten, dass er handlungs- und transportfähig sei, an keiner posttraumatischen Belastungsstörung, sondern lediglich an einer leichtgradigen Anpassungsstörung leide.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
2.9. Am 10.06.2016 langte eine Stellungnahme seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu dem von der belangten Behörde eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten ein, in der im Wesentlichen moniert wurde, das Gutachten entspreche nicht den Standards, die bei der Begutachtung einer allfälligen Traumatisierung anzuwenden seien.
2.10. Gegen den unter Punkt 2.8. erwähnten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung genannten vierwöchigen Frist am 30.06.2016, sohin rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
In dieser wurde beantragt, den Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen. Darüber hinaus wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine mündliche Erörterung des Gutachtens und die Einholung eines ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch einen anderen Gutachter beantragt.
Begründend (vgl. im Detail die Seiten 803 ff des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) wurde auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verwiesen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Stellungnahme vom 10.06.2016 auseinandergesetzt, in der bereits auf die Mangelhaftigkeit des eingeholten Gutachtens hingewiesen worden sei. Dieses Gutachten sei aus mehreren Gründen nicht nachvollziehbar, was sich auch aus der beigelegten Fachliteratur ergebe. Zudem sei der vorangegangene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere die darin erwähnte Schädel-Hirn-Verletzung sowie die Kopf-, Nieren- und Rückenschmerzen des Beschwerdeführers, bei Erstattung des Gutachtens nicht berücksichtigt worden. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, weil sie das Vorbringen des Beschwerdeführers so beurteile, als wäre er nicht gefoltert worden. Unter Verweis auf diverse Länderberichte und auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Tschetschenien gewesen sei, betonte er, dass ihm Asyl zuzuerkennen sei.
2.11. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, das heißt im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. 2 Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen Einvernahmefähigkeit bloß ansatzweise ermittelt hat.
So berücksichtigte die belangte Behörde die fristgerecht am 10.06.2016 erstattete Stellungnahme des Beschwerdeführers zum eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten nicht bei ihrer Entscheidungsfindung. Diese Stellungnahme wurde weder im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheids erwähnt noch unter den zur Entscheidungsfindung herangezogenen Beweismitteln angeführt. Auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme fehlt im angefochtenen Bescheid zur Gänze.
Auffällig war zudem, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer zunächst eine relativ kurz bemessene Frist (fünf Tage) zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme einräumte. Der Ablauf dieser Frist wurde jedoch seitens der Behörde nicht einmal abgewartet, sondern schon am letzten Tag der Frist der verfahrensgegenständliche Bescheid verfasst und unterschrieben. Die bei schriftlichen Eingaben zu berücksichtigenden Tage des Postlaufs wurden nicht abgewartet, sondern der Bescheid ohne Beachtung der rechtzeitig eingebrachten Stellungnahme erlassen. Dies zeigt sich neben der fehlenden inhaltlichen Auseinandersetzung im angefochtenen Bescheid auch daran, dass die schriftliche Stellungnahme (AS 779ff) im Verwaltungsakt nach dem Bescheid (AS 643ff) eingeordnet wurde. Es ergibt sich sohin eindeutig, dass die belangte Behörde einen wesentlichen Teil des Parteivorbringens betreffend den Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich ignorierte.
Anzumerken ist auch, dass die Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde auch abgesehen von der fehlenden Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Stellungnahme nicht hinreichend abgeklärt wurde, obwohl schon im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2016 ausdrücklich auf die gegenständliche Relevanz der Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen worden war. Zwar kam die belangte Behörde dem damals erteilten Auftrag nach, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von einem Facharzt bzw. einer Fachärztin für Psychiatrie untersuchen zu lassen, doch wurde nur ansatzweise hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ermittelt.
Im eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten finden sich nur unter Punkt 4. der vom Bundesamt gestellten Fragen (vgl. Seite 12 des Gutachtens) Ausführungen, die zur Beurteilung der Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers herangezogen werden können. In Zusammenschau mit Frage Nummer eins, die sich auf derzeitige psychische Beeinträchtigungen des Asylwerbers bezieht, ergibt sich, dass sowohl der Gesundheitszustand als auch die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers nur zum aktuellen Zeitpunkt beurteilt wurden, jedoch nicht im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer (auch) bei den seinerzeitigen Befragungen (26.06.2013, 02.07.2013 und 17.07.2014) einvernahmefähig war. Verfahrensgegenständlich wäre dies jedoch notwendig gewesen, zumal sich die belangte Behörde beweiswürdigend betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (vgl. die Seiten 97ff des angefochtenen Bescheids) ausschließlich auf die bereits Jahre zurückliegenden Befragungen des Beschwerdeführers stützt, ohne die damalige Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers untersucht zu haben. Aus dem eingeholten Gutachten geht nämlich nicht hervor und bleibt sohin unklar, ob der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt psychisch gesund und vernehmungsfähig war. Sohin kann aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand nicht ausgeschlossen werden, dass die im bekämpften Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine psychische Beeinträchtigung zurückzuführen sind. Gegebenenfalls wären die damaligen Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht betrachten zu gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit hätte führen können (vgl. dazu VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080). Eine Auseinandersetzung mit dem seinerzeitigen individuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner damaligen Einvernahmefähigkeit durch entsprechende Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen ist bis dato nicht erfolgt. Eine eingehende Auseinandersetzung damit wäre jedoch erforderlich gewesen, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung diesbezüglich und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. Sohin wurde ein wesentlicher Sachverhaltsaspekt seitens der belangten Behörde nur ansatzweise - nämlich nur betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - ermittelt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich demnach im fortgesetzten Verfahren zunächst mit dem ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.06.2016 - auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeschriftsatz getätigten Ausführungen - in umfassender Weise auseinanderzusetzen und zu prüfen haben, ob bzw. inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Mangelhaftigkeit des eingeholten Gutachtens zutreffend sind. Gegebenenfalls wird eine neuerliche Begutachtung, allenfalls auch durch einen anderen Facharzt der Psychiatrie notwendig sein.
Jedenfalls wird die belangte Behörde Ermittlungen zur Frage der seinerzeitigen Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu führen haben, indem sie mittels entsprechender Fragestellungen an einen fachkundigen Sachverständigen erhebt, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers damals wegen eines Krankheitsbildes beeinträchtigt und der Beschwerdeführer in der Lage war, gleichbleibende, konkrete Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen, oder ob dem sein damaliger Gesundheitszustand entgegenstand. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahmen wird dem Beschwerdeführer anschließend Gelegenheit zur Wahrung seines Parteiengehörs zu geben sein. Im Zuge dessen werden auch seine Angaben zum derzeitigen Familien- und Privatleben in Österreich sowie allenfalls die Länderberichte zum Herkunftsstaat zu aktualisieren sein.
Sollten Beschränkungen der damaligen Einvernahmefähigkeit nicht ausgeschlossen werden können, wäre der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen noch einmal ausführlich zu befragen und die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde auf diese und seine zuletzt getätigten Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.03.2016 zu stützen, wenn diesbezüglich seine Vernehmungsfähigkeit gegeben war.
Unter den soeben aufgezeigten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.3. Die belangte Behörde hat sohin unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen zum Gesundheitszustand bzw. zur Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere zum Gesundheitszustand bzw. zur Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers, fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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