I406 2123558-2•BVwG I406 2123558-2
I406 2123558-2Tribunale amministrativo federale14 set 2016
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
I406 2123558-2/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016, Zl. IFA: 305991401 VZ: 161189764 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef HABERSACK, Roseggerkai 5, 8010 Graz, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte unter Angabe der Namen XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatbürgerschaft Algerien, erstmals am 22.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl. 07 02.878-BAW vom 25.05.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.06.2007 in allen Spruchpunkten ab, dieser Bescheid erwuchs am 06.07.2007 in Rechtskraft. Den ersten Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, er werde in Algerien von Terroristen mit dem Umbringen bedroht.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens verließ der Beschwerdeführer Österreich nicht, wurde straffällig und stellte am 07.06.2011 im Stande der Schubhaft beim Bundesasylamt einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab an, keine neuen Fluchtgründe zu haben, die im ersten Verfahren angeführten Fluchtgründe hätten weiterhin Geltung und stelle er eigentlich auch keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz, sondern wolle freiwillig von Österreich nach Algerien ausreisen.
Der Antrag wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer keine Beschwerde ein, der Bescheid erwuchs mit 29.06.2011 in Rechtskraft.
Am 06.09.2013 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, als er zum ersten Mal von Finnland nach Österreich rücküberstellt wurde. Bei der am 07.09.2013 durchgeführten Erstbefragung gab er an, Österreich verlassen zu haben, da er einen negativen Bescheid erhalten habe und angewiesen worden sei, Österreich zu verlassen. Er habe Österreich dann 2011 verlassen und sei über Deutschland, Dänemark, Schweden nach Finnland gereist, wo er sich bis zum 06.09.2013 aufgehalten habe, weiters gab der Beschwerdeführer an, seine Gründe aus den beiden Vorverfahren aufrechtzuerhalten, den gegenständlichen Antrag habe er gestellt, da er nicht nach Hause abgeschoben werden wolle, neue Gründe habe er nicht, jedoch mit seinem Vater telefoniert, die Terroristen hätten mit diesem wieder Kontakt aufgenommen. Befragt nach Befürchtungen im Fall einer Rückkehr in die Heimat gab der Beschwerdeführer an, zu befürchten, von Terroristen getötet zu werden. Diese Angabe entsprach den bereits in den Vorverfahren erstatteten Vorbringen.
Einer Ladung für den 11.09.2013 kam der Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise nicht nach und tauchte in der Folge wieder unter.
Der Beschwerdeführer war nach der Rückübernahme aus Finnland vom 07.09.2013 bis zum 09.09.2013 in der Erstaufnahmestelle Ost aufhältig, danach unbekannten Aufenthaltes. Da er sich dem Verfahren entzogen hatte, wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am 20.10.2014 stellte der Beschwerdeführer am Tag der neuerlichen Überstellung von Finnland nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, da sein Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden war.
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.09.2013 wurde mit Bescheid vom 17.12.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Am 18.12.2015 wurde der Beschwerdeführer von den finnischen Behörden wiederum nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag beim Stadtpolizeikommando Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat am 21.12.2015 gab der Beschwerdeführer als Familiennamen XXXX sowie als Vornamen XXXX an, als Geburtsdatum den XXXX.
Er bejahte die Frage, ob er seit der Entscheidung über seinen Asylantrag zur Zahl 305991401 Österreich verlassen habe und gab dafür als Grund an, das Asylverfahren nicht in Österreich abgewartet zu haben, da er zu seiner Freundin in Finnland gereist sei, er habe Finnland bis zu seiner Rücküberstellung nach Österreich nicht verlassen; in seine Heimat sei er nicht zurückgekehrt.
Befragt nach den Gründen für den neuerlichen Asylantrag erklärte er, seine alten Asylgründe blieben aufrecht, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, da das Leben dort nicht sicher sei, er habe in Finnland eine Verlobte und wolle dorthin zurückkehren, sie wollten heiraten. Bei Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Islamisten umgebracht zu werden.
Im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.02.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, er werde durch Rechtsanwalt Dr. Josef Habersack vertreten. Er habe Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern zuhause, in Algerien lebten seine Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester. Zum Fluchtgrund gab er an, sein Vater sei, da er Alkohol in einer Bar ausschenke, von Terroristen bedroht worden und hätten diese auch gedroht, ihn, den Beschwerdeführer zu töten, im Fall einer Rückkehr fürchte er, diese Terrorgruppe könnte ihn "erwischen", ihn weiterhin bedrohen oder töten.
Mit Bescheid vom 25.02.2016, IFA-Zahl:
305991401/152026068/BMI-BFA_STM_RD wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.12.2015 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß
§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m.
§ 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.03.2016 als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2016 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner am 30.08.2016 durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er auf die Frage, wieso er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, an, die Gründe seiner bisherigen Anträge hätten sich nicht geändert. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die Tötung durch Islamisten, konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er.
Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.09.2016 erklärte der Beschwerdeführer, vorgeführt aus der Schubhaft, im Wesentlichen erneut, er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung oder nehme Medikamente, die bisher genannten Fluchtgründe bestünden nach wie vor, an ihnen habe sich nichts geändert. Im Falle einer Rückkehr wegen der Bedrohung durch Islamisten getötet zu werden.
Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 30.08.2016 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG auf. Mit seinem nunmehr fünften Antrag auf internationalen Schutz habe der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorgebracht, der sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Aufhebung des faktischen
Abschiebeschutzes:
1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Fremden:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, soweit er in der gegenständlichen Entscheidung namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, hat im Herkunftsstaat drei Jahre lang die Grundschule besucht und eine eineinhalbjährige Ausbildung als Tischler absolviert, leidet weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung nach Algerien entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer hat in Algerien mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester ein familiäres Netzwerk, in Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über eine eheliche noch eheähnliche Beziehung, Kinder, Verwandte oder sonstige nahe Angehörige, jedoch über private Bindungen in Gestalt einer Freundin.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen betreffend den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen auf:
§ 15 127 130 (1. FALL) StGB
§ 241 E/1 StGB
§ 229/1 StGB
§ 128 ABS 1/4 StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 23.11.2012
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.04.2008
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 26.05.2008
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 27.05.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.04.2008
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN XXXXvom 03.11.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.04.2008
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 13.04.2010
§ 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG
§ 15 StGB 28 A/1 (5.6. FALL) SMG
Freiheitsstrafe 10 Monate
Vollzugsdatum 10.07.2009
§ 127 130 (1. FALL) StGB
§ 229/1 StGB
§ 127 130 (1. FALL) StGB
§ 241 E/1 StGB
§ 229/1 StGB
§ 148 A/1 StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate
Vollzugsdatum 24.12.2010
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 13.04.2010
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.04.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.01.2011, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG KLAGENFURT XXXX vom 15.12.2010
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXXRK 13.04.2010
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.04.2008
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.GRAZ XXXX vom 27.07.2011
§ 127 128 ABS 1/4 130 (1. FALL) StGB
§ 135/1 StGB
§ 229/1 StGB
§ 241 E/1 (1. SATZ) 241 E/2 (1. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 15 Monate
Vollzugsdatum 26.06.2012
1.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtmotiven des Fremden:
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr fünften Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Algerien ist ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016.
Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde im Vorverfahren getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zu Algerien, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Fremden vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in den zu überprüfenden Bescheid.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Herkunft, Schul- sowie Berufsausbildung im Herkunftsstaat, familiärem Netzwerk im Herkunftsstaat sowie dem nicht gegebenen Familienleben in Österreich sowie den privaten Bindungen in Österreich gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Aus dem Erstverfahren ergeben sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.
Die strafgerichtliche Delinquenz des Beschwerdeführers leitet sich aus dem Strafregister der Republik Österreich ab.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:
Bei der Stellung seines vierten Antrages auf internationalen Schutz vom 18.12.2015 basierte das Fluchtmotiv des Beschwerdeführers darauf, er werde in seinem Herkunftsstaat durch Islamisten bedroht.
Bei der Stellung des gegenständlichen Folgeantrages behauptete der Beschwerdeführer nunmehr in gleicher Weise, er werde in seinem Herkunftsstaat durch Islamisten bedroht.
Der Beschwerdeführer hat somit auch in seinem fünften Asylverfahren mit seinem gleichlautenden Fluchtvorbringen, über welches bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht.
Dass es sich bei Algerien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt, leitet sich aus der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ab.
Die im vorangegangenen Asylverfahren getroffenen nach wie vor aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Algerien entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
3.2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
1. § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ...
Entscheidungen
§ 22. ...
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
...".
2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.2.2. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat.
Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:
1.1. So besteht gegen den Beschwerdeführer in Gestalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2016 eine im Beschwerdewege erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.
1.2. Zugleich wurde mit dem eben erwähnten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016 der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Algerien keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf.
Vielmehr zeigen die wegen zahlreicher Eigentumsdelikte sowie Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz erfolgten vier strafrechtlichen Verurteilungen deutlich auf, dass ein dringendes öffentliches Interesse an seiner unverzüglichen Rückführung besteht; angesichts der besonders schwerwiegenden Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit durch die Drogenkriminalität fällt diese dabei - auch auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur - insbesondere ins Gewicht.
Daher wird auch der fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein, hat er doch eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet. Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch in seinem fünften Asylverfahren vor, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Algerien von Islamisten bedroht.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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