BVwG W234 1307774-4

W234 1307774-4Tribunale amministrativo federale13 set 2016

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Wiedereinsetzungsantrag

Testo completo

BVwG W234 1307774-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.1307774.4.00

Spruch

W234 1307774-4/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015 Zl. 751994307-140146370, den Beschluss:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.05.2015 wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015, Zl. 751994307-140146370, inhaltlich zu entscheiden, wird zurückgewiesen.

IV. Die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.05.2015 unter einem erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2015, Zl. 751994307-140146370, wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.05.2008 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 11.03.2015, Zl. 751994307-140146370, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung wegen näher bezeichneter Straftaten aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 leg cit festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG aF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation jedoch für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und 57 AsylG aF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Der Beschwerdeführer verzog am 06.04.2015 in ein anderes Bundesland und wechselte damit seinen (einzigen und zugleich Haupt)Wohnsitz. Am 07.04.2015 meldete der Beschwerdeführer seine neue Wohnung als Hauptwohnsitz zur Eintragung im Melderegister an, sodass für diesen Tag Hauptwohnsitze des Beschwerdeführers an der alten wie der neuen Wohnadresse vermerkt sind. Am selben Tag versuchte das Bundesamt den Bescheid vom 11.03.2015 an der alten Wohnung des Beschwerdeführers zuzustellen. Der Zusteller traf dort niemanden an und legte eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung ein; das Schriftstück wurde ab 07.04.2015 bei der Post zur Abholung bereitgehalten.

4. Die Mutter des Beschwerdeführers war nach wie vor in dessen vormaliger Wohnung in Linz wohnhaft. Am 09.04.2015 informierte sie ihn darüber, dass die Verständigung von einer Hinterlegung eingelangt sei. Ebenso am 09.04.2015 begab sich der Beschwerdeführer nach Linz und holte den Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2015 ab.

5. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 23.04.2015, welcher am selben Tag beim Bundesamt per Telefax einlangte, focht der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2015 zur Gänze an. Die Vorlage der Beschwerde langte am 04.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, weswegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei ihm nicht vorliegen würden. In diesem Schriftsatz geht der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung davon aus, der angefochtene Bescheid sei am 09.04.2015 zugestellt worden.

6. Mit Schriftsatz vom 05.05.2015, welcher dem Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch an seinem neuen Wohnsitz am 13.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen zur (scheinbar verspäteten) Einbringung der Beschwerde erst am 23.04.2015 Stellung zu nehmen.

7. Am 22.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2015 per Telefax ein. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf, schon am 06.04.2015 aus der Wohnung, wo der Zustellversuch am 07.04.2015 erfolgte, ausgezogen zu sein. Er sei davon ausgegangen, dass der Lauf der Beschwerdefrist erst mit der Abholung des Bescheides am 09.04.2015 und nicht schon mit dem Beginn der Abholfrist am 07.04.2015 ausgelöst werde. Ferner holte der Beschwerdeführer mit dem selben Schriftsatz eine Beschwerde nach, die zwar eine andere Geschäftszahl und ein anderes Datum der Approbation anführt, sich ihrem Inhalt nach jedoch erkennbar gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 richtet.

8. Mit Beschluss vom 05.06.2015, welcher dem Beschwerdeführer am 12.06.2015 persönlich zugestellt wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 23.04.2015 als verspätet zurück. Gegen diesen Beschluss wurde keine Revision erhoben, sodass er rechtskräftig wurde.

9. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 14.07.2015 zuständigkeitshalber an das Bundesamt weitergeleitet.

10. Am 08.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers und einer Vertrauensperson durch das Bundesamt zu den Umständen der Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.03.2015 niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen der Einvernahme sind wie folgt protokolliert (Fehler wie im Original):

"[...]

LA: Wann haben Sie nun den RSa-Brief mit Bescheid des BFA vom 11.03.2015 übernommen?

VP: Sie haben mir den Brief am 7.April geschickt. Damals war ich noch in Linz gemeldet, bis 7. April genau. Genau am 7. April ist der Brief nach Linz geschickt worden, aber am 7. April war ich schon in Gmünd und hatte dort einen Meldezettel. Ich habe schon auf den Brief gewartet, aber der Brief ist nach Linz geschickt worden. Dann habe ich gewartet und dann hat mir meine Mutter gesagt, dass ein gelber Zettel gekommen ist und ich den abholen muss und ich bin dann nach Linz gefahren und habe den Brief geholt. Wann ich den Brief nun bei der Post abgeholt habe, das habe ich nun vergessen.

LA: Sie haben im Wiedereinsetzungsantrag geschrieben, dass Sie den Brief am 09.4. abgeholt hätten Stimmt das, also zwei Tage später?

VP: Ja.

LA: Was haben Sie dann unternommen?

VP: Diesen Brief habe ich dann meinem Jugendchoach XXXX gegeben. Ich habe mir gedacht, dass sie mir einen Rechtsberater sucht und sie das mit ihm macht. Das Probleme war aber, dass ich von Oberösterreich Linz nach Niederösterreich XXXX gezogen bin und habe es trotzdem Fr. XXXX gegeben und ich habe gewartet, bis sie mir eine Antwort gibt und ich habe mir gedacht, dass mir der Rechtsberater das macht, das war aber nicht so. Dann hat Fr. XXXX mir gesagt, dass der Rechtsberater die Beschwerde nicht macht und ich soll zur Diakonie gehen soll. Dann hatte ich schon wenig Zeit und ich musste dann nach St. Pölten zur Diakonie, ich hatte kein Geld und es vergingen einige Tage bis ich nach St. Pölten fahren konnte. Dann bin ich und mein Schwager nach St. Pölten gefahren.

LA: Wan war das? Wissen Sie das noch?

VP: Das weiß ich nicht mehr, ich würde sagen, der 21. oder 22.4. Der Rechtsanwalt XXXX hat meine Angaben aufgenommen und dann die Beschwerde geschrieben und ich bin dann wieder nach Hause gefahren.

LA: Wer hat Ihnen beim Verfassen für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geholfen?

VP: Wieder von XXXX. Ich habe ihm ein Schreiben per Mail geschickt. In dem Schreiben ist gestanden, dass die Beschwerde nicht angenommen wurde, weil sie zu spät eingelangt ist.

LA: Wissen Sie, was in dem Antrag auf Wiedereinsetzung steht?

VP: Ja, ich kann nicht nach Tschetschenien zurück.

LA: In dem Antrag steht, dass nachdem Sie den Bescheid am selben Tag erhielten, davon ausgegangen sind, dass mit der Abholung die Zustellung auch erfolgt ist. Sie haben mir aber davon nichts erzählt, dass Sie selber davon ausgegangen sind, dass mit jenem Tag erst die Beschwerdefrist laufen würde.

VP: Wie ich den Brief geholt habe, habe ich nicht gewusst, von wem ich die Hilfe erhalten soll. Ich verstehe die Frage nicht.

VP: Ich habe zu XXXX gesagt, dass am 07.04. der Brief nach Linz geschickt wurde und ich aber am gleichen Tag bereits in XXXX war. Ich habe den Brief am 09.04. genommen und ab den Tag wenn ich das rechne, kann das nicht zu spät sein, das sind genau 14 Tage.

Anmerkung: Die Frage wurde auf Russisch übersetzt und die Antwort erfolgte auch in Russisch.

LA: Woher wollen Sie das wissen. Woher haben Sie dieses Wissen?

VP: Das steht ja auf dem gelben Zettel und die Frist beginnt ab dem Tag, wo der Brief im Briefkasten liegt.

LA: Sie haben das Schreiben XXXX gemailt und wann erfolgte dann der Wiedereinsetzungsantrag.

VP: Das weiß ich nicht, er sagte mir nur, dass er das zweite Schreiben geschrieben hat. Bei dem zweiten Schreiben war ich nicht dort.

LA: In dem Schreiben steht, dass Ihr Rechtsberater - also XXXX - krank gewesen wäre und deshalb ein Wiedereinsetzungsgrund bestehen würde.

VP: XXXX hat das Schreiben verfasst und auch weggeschickt, ich habe das Schreiben nie gesehen, das hat alles er gemacht. Ich habe auch keine Kopie dieses Schreibens.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

VP: Ich habe mich verbessert. Ich habe meine Strafe schon bekommen.

LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?

VP: Ja.

LA: Gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Nein.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird vom VP durchgelesen.

LA: Haben Sie nun nach Durchsicht Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Zu Seite 3 möchte ich anführen, dass XXXX mir gesagt hat, dass er krank ist und deswegen hat er das vielleicht in den Antrag hineingeschrieben.

LA: Wann war XXXX krank, beim ersten oder beim zweiten Antrag.

VP: Beim zweiten Antrag, da war ich ja nicht in St. Pölten und weiß gar nicht, was geschrieben wurde. Kann ich bitte das zweite Schreiben von ihnen haben, ich weiß ja gar nicht, was da drinnen steht. Zu Seite 4 oben möchte ich anführen, dass sie mich falsch verstanden haben, ich meinte, ab dem Tag, wo der Brief bei mir ist, beginnt die Frist zu laufen. Wenn ich am 09.04. den Brief übernommen habe, kann die Frist nicht abgelaufen sein.

[...]"

11. Mit Bescheid vom 09.09.2015 - zugestellt am 14.09.2015 - wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.05.2015 ab (Spruchpunkt I.). Ferner erkannte es dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Zur Begründung von Spruchpunkt I. führte das Bundesamt aus, weswegen für den Beschwerdeführer kein Wiedereinsetzungsgrund eingetreten sei und ihn an der Versäumung der Frist ein Verschulden treffe, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe.

12. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.09.2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21.09.2015, welche am 07.10.2015 beim Bundesamt einlangte. Neben der Behebung von Spruchpunkt I. (als Haupt- wie Eventualantrag) und der Stattgabe (als Hauptantrag) sowie (eventualiter) der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt der Beschwerdeführer (als Hauptantrag wie in eventu), das Bundesverwaltungsgericht möge über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 inhaltlich absprechen.

Zur Begründung legt der Beschwerdeführer zunächst dar, weswegen ihn unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse gehindert hätten, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 fristgerecht einzubringen. Ferner rügt er die mangelhafte Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 11.03.2015. Dazu führt er im Wesentlichen aus, am Tag des Zustellversuches an seiner alten Wohnadresse in Linz (dem 07.04.2015), sei er dort nicht mehr gemeldet gewesen, sodass eine Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam habe erfolgen können. Er habe den Bescheid erst am 09.04.2015 erhalten. An diesem Tag sei die Zustellung durch Heilung gemäß § 7 ZustellG bewirkt worden. Folglich habe er am 23.04.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze - insbesondere der Beschwerdeschriftsätze vom 23.04.2015, vom 22.05.2015 (samt dem unter einem erstatteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und vom 21.09.2015 - sowie durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesamtes - einschließlich der Niederschrift seiner Einvernahme vom 08.09.2015 - und in das Zentrale Melderegister wird jener Hergang festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, der unter Pkt. I wiedergegeben ist.

Ausdrücklich stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer am 07.04.2015 bereits aus seiner Wohnung in Linz verzogen und dort nicht mehr wohnhaft war. Am 09.04.2015 holte er den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 bei der Post ab. Am 23.04.2015 brachte er beim Bundesamt Beschwerde gegen dessen Bescheid vom 11.03.2015 ein.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Verfahrenshergang ergibt sich aus dem Akteninhalt:

2.1. Dass am 07.04.2015 der Versuch unternommen wurde, dem Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 an der Adresse XXXX Linz zuzustellen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Rückschein (siehe AS 531). Dass der Bescheid ab dem selben Tag zur Abholung bereitgehalten wurde, ergibt sich ebenso aus diesem Rückschein.

2.2. Dass der Beschwerdeführer am 07.04.2015 nicht mehr in Linz wohnhaft war und am 09.04.2015 den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 bei der Post abholte, ergibt sich zunächst aus seinen Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.05.2015, worin er vorbringt, bereits am 06.04.2015 nach XXXX verzogen zu sein und den Bescheid am 09.04.2015 bei der Post abgeholt zu haben. Wörtlich führt er dazu aus (siehe AS 661; Fehler wie im Original):

"Nachdem der Bescheid zur Zahl: 751994307-140146370 von der belangten Behörde am 11.03.2015 erlassen wurde, wurde mir auf die Wohnadresse: XXXX Linz zugestellt. Dabei handelt es sich um den Wohnsitz meiner Mutter, Frau XXXX und war dies auch meine frühere Wohnadresse. Am 06.04.2015 zog ich bereits nach XXXX, um. Am 07.04.2015 erfolgte die Meldung der neuen Wohnanschrift, in der Gemeinde XXXX, meinerseits.

Da Meine Mutter am 07.04.2015 in ihrer Wohnung, in Linz nicht anzutreffen war, wurde die Verständigung von dem Erhalt eines behördlichen Schriftstückes, in den Postkasten, hinterlegt. Am 09.04.2015 bekam ich die Benachrichtigung seitens meiner Mutter, dass eine Verständigung von der Post bei ihr hinterlegt wurde. Am selben Tag fuhr ich von XXXX nach Linz und begab mich zum Postamt. Nachdem ich den Bescheid am selben Tag erhielt, ging ich davon aus, dass mit der Abholung auch die Zustellung erfolgte."

Diese Angaben bekräftigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.09.2015. Die betreffende Befragung des Beschwerdeführer ist wie folgt protokolliert (siehe AS 699):

"LA: Wann haben Sie nun den RSa-Brief mit Bescheid des BFA vom 11.03.2015 übernommen?

VP: Sie haben mir den Brief am 7.April geschickt. Damals war ich noch in Linz gemeldet, bis 7. April genau. Genau am 7. April ist der Brief nach Linz geschickt worden, aber am 7. April war ich schon in XXXX und hatte dort einen Meldezettel. Ich habe schon auf den Brief gewartet, aber der Brief ist nach Linz geschickt worden. Dann habe ich gewartet und dann hat mir meine Mutter gesagt, dass ein gelber Zettel gekommen ist und ich den abholen muss und ich bin dann nach Linz gefahren und habe den Brief geholt. Wann ich den Brief nun bei der Post abgeholt habe, das habe ich nun vergessen.

LA: Sie haben im Wiedereinsetzungsantrag geschrieben, dass Sie den Brief am 09.4. abgeholt hätten Stimmt das, also zwei Tage später?

VP: Ja."

Ferner wird in der Beschwerde vom 21.09.2015 gerügt, dass eine Zustellung erst bewirkt worden sei, als der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 am 09.04.2015 bei der Post abholte. Ausdrücklich führt er aus (siehe AS 753; Fehler wie im Original):

"Der angefochtener Bescheid ist rechtswidrig, da ich am Tag der Zustellung, nämlich am 7.4.2015, gar nicht mehr an der Adresse, an die zugestellt wurde, gemeldet war, und war daher schon aus diesem Grund die Zustellung gar nicht rechtswirksam (siehe beigelegter Meldezettel).

Die Hinterlegung ist sohin rechtswidrig und rechtsunwirksam erfolgt und konnte daher keine Fristversäumnis auslösen.

[...] Gemäß § 7 ZustG gelten Zustellmängel ab dem Zeitpunkt als geheilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Den gegenständlichen Bescheid habe ich am 9.4.2015 erhalten.

Aus diesem Grunde begann die Rechtsmittelfrist erst am 9.4.2015 zu laufen [...] und die Beschwerde vom 23.4.2015 wurde jedenfalls rechtzeitig erhoben."

Schließlich stehen die in einem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 05.04.2016 vermerkten Meldedaten mit den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Wohnsitzwechsel in Einklang Denn im Melderegister ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 07.04.2015 den Hauptwohnsitz, XXXX Linz, ab- und am selben Tag den neuen Hauptwohnsitz XXXX, anmeldete.

2.3. Dass der Beschwerdeführer am 23.04.2015 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 erhob, ergibt sich aus dem Übertragungsvermerk der Faxübermittlung sowie aus den Angaben des Beschwerdeschriftsatzes selbst (siehe AS 571 ff). Dass die Vorlage dieser Beschwerde am 04.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, folgt aus dem entsprechenden Eingangsvermerk.

2.4. Dass der Beschwerdeführer am 22.05.2015 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 sowie unter einem eine (weitere) Beschwerde gegen diesen Bescheid) beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte, ergibt sich aus dem Übertragungsvermerk der Faxübermittlung sowie aus dem Schriftsatz selbst (siehe AS 659 ff).

2.5. Dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem betreffenden Beschluss W111 1307774-2/5E vom 05.06.2015 (AS 591 ff) sowie aus einem Rückschein (siehe AS 685), dem zufolge der Beschluss am 12.06.2015 durch den Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. Dass dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts angefochten worden wäre, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF I 85/2015, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche andere Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984,) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt (siehe AS 739). Die Beschwerde ging am 07.10.2015 bei der belangten Behörde ein und ist somit rechtzeitig.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unter anderem dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der angenommene Verfahrenshergang unzweifelhaft aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt um den Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers, den Zustellversuch an seiner (früheren) Wohnung in Linz am 07.04.2015 und dass er den - seit 07.04.2015 bei der Post zur Abholung bereitgehaltenen - Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 am 09.04.2015 bei der Post abholte, ergibt sich aus den im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers. Diese Angaben hielt der Beschwerdeführer in den diversen Schriftsätzen - einschließlich der hier zu erledigenden Beschwerde vom 21.09.2015 - aufrecht. Zudem traf der Beschwerdeführer die gleichen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.09.2015. Zusätzlich lassen auch die Eintragungen des Zentralen Melderegisters den durch den Beschwerdeführer geschilderten Hergang plausibel erscheinen. Insofern erschien der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt; Hinweise darauf, dass eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können, haben sich nicht ergeben.

Zu I.)

Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab der Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss abzusprechen, bis dahin die Behörde mit Bescheid. § 15 Abs. 3 VwGVG ist auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sinngemäß anzuwenden, sodass die Behörde nach der Beschwerdevorlage nur mehr dazu zuständig ist, verspätete oder sonst unzulässige Anträge zurückzuweisen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2015 vorgelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 22.05.2015 eingebracht. In der Sache wäre er also durch das Bundesverwaltungsgericht zu erledigen gewesen. Mangels Zuständigkeit des Bundesamts für eine Entscheidung in der Sache ist der angefochtene Bescheid zu beheben.

Zu II.)

§ 33 Abs. 1 VwGVG setzt für die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem voraus, dass der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt oder eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt.

In Betracht kommt hier die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015. Wurde diese Frist nicht versäumt, erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.05.2015 als unzulässig. Der Lauf der Frist wurde durch die Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 11.03.2015 ausgelöst. Fraglich ist, wann diese erfolgt ist; in Betracht kommen dafür der 07.04.2015, als der Bescheid (nach Hinterlegung) erstmals bei der Post zur Abholung bereitgehalten wurde, und der 09.04.2015, als der Beschwerdeführer den Bescheid dort abholte.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) setzt eine Zustellung durch Hinterlegung unter anderem voraus, dass das zuzustellende Dokument an der "Abgabestelle" nicht zugestellt werden kann. "Abgabestelle" kann gemäß § 2 Z 4 ZustG unter anderem die Wohnung des Empfängers sein. Für den Zustellversuch vom 07.04.2015 wurde die Wohnung mit der Adresse XXXX Linz als "Abgabestelle" behandelt. Wie der Beschwerdeführer selbst behauptet und durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt wurde, war er an diesem Tag dort schon nicht mehr wohnhaft, sodass die Wohnung in Linz anlässlich des Zustellversuches vom 07.04.2015 nicht als "Abgabestelle" im Sinne des § 2 Z 4 ZustG zu qualifizieren war. Folglich blieb die Zustellung durch Hinterlegung unwirksam und konnte den Lauf der Frist für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 nicht auslösen (vgl. VwGH 02.10.2008, 2008/18/0430). Dem steht nicht entgegen, dass das Zentrale Melderegister den 07.04.2015 nicht nur als ersten Tag des neuen Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in XXXX, sondern auch als letzten Tag seines Hauptwohnsitzes an der genannte Adresse in Linz ausweist. Denn aus Eintragungen des Zentralen Melderegisters kann nicht zwingend gefolgert werden, jemand sei an einer bestimmten Adresse wohnhaft; vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten für die Frage der Rechtswirksamkeit behördlicher Zustellungen dargelegt werden (siehe VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007), wie dies hier geschehen ist. Der Lauf der Frist für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 wurde also am 07.04.2015 nicht ausgelöst.

Gemäß § 7 ZustG gilt - falls im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen - dennoch die Zustellung als in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Der Versuch der Zustellung des Bescheides des Bundesamts vom 11.03.2015 durch Hinterlegung blieb rechtsunwirksam, sodass jedenfalls ein mangelhaftes Zustellverfahren im Sinne des § 7 ZustG vorlag. Übereinstimmend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass er den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 am 09.04.2015 bei der Post abholte. An diesem Tag ist ihm der Bescheid also im Sinne des § 7 ZustG "tatsächlich zugekommen", sodass die Zustellung als am 09.04.2015 bewirkt gilt.

Folglich wurde der Lauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 am 09.04.2015 ausgelöst. Damit erweist sich die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, welche am 23.04.2015 beim Bundesamt einlangte, als rechtzeitig. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 wurde also nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist vom 22.05.2015 ist als unzulässig zurückzuweisen.

Zu III.)

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2015 als verspätet zurückgewiesen. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2015 persönlich zugestellt. Der Beschluss wurde nicht angefochten, sodass er rechtskräftig wurde. Die Rechtskraft dieses Beschlusses steht einer Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 in der Sache entgegen, sodass der betreffende Antrag der Beschwerde vom 21.09.2015 als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zu IV.)

Ebenso steht die Rechtskraft des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2015 der Behandlung der Beschwerde entgegen, welche der Beschwerdeführer unter einem mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.05.2015 erhob und die sich ihrem Inhalt nach erkennbar gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.03.2015 richtet. Auch die Beschwerde vom 22.05.2015 ist mithin als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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