BVwG W226 2111883-1

W226 2111883-1Tribunale amministrativo federale13 set 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W226 2111883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2111883.1.00

Spruch

W226 2111883-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, Zl. 171715109-150272666, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer, der sich seit dem Jahr 1990 in Österreich aufhält, wurde am 31.03.1993 ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt, da er seit 19.12.1990 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war. Dieser Sichtvermerk wurde mit Bescheid der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 20.07.1993 aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe für ungültig erklärt.

Die Botschaft der Russischen Föderation in Österreich, Konsularabteilung, teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nach entsprechendem Antrag am XXXX verloren hat, was in der Konsularabteilung der Botschaft Russlands in Österreich am XXXX registriert wurde.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX (Rechtskraft 19.05.1995), Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1/1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.

Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid der MA 62 vom 24.11.1994 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMI vom 23.11.1995 abgewiesen.

Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 31.01.1996 (Rechtskraft 15.10.1996) wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 75, 12, 278a/1 StGB, § 36 Abs. 1/4 WaffG, §§ 15, 12, 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Bescheid der BPD XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro, vom XXXX wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 26.03.2013 wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. In der Begründung des LG XXXX wird ausgeführt, dass die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers seit dem 26.03.2010 vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe sich als ruhiger und disziplinierter Insasse erwiesen, sei seit März 2012 im Entlassungsvollzug als Kochgehilfe mit sehr guter Arbeitsleistung beschäftigt gewesen und habe seit April 2012 regelmäßig unbewachte Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Beanstandungen absolviert.

Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin und stellte am 04.11.2013 einen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG (Familienangehöriger), welcher am 01.04.2015 aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes abgewiesen wurde.

Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stellte der Beschwerdeführer am 12.03.2015, wobei er einen Anwalt zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigte. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 08.08.2011 rechtmäßig in Österreich befinde. Er sei am 26.03.2013 aus der Haft entlassen worden, habe das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen dürfen, weil er staatenlos sei. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und an der Adresse seiner Ehefrau gemeldet.

Der Beschwerdeführer sei in die österreichische Gesellschaft integriert. Er habe eine Hochschulausbildung, sei arbeitswillig und sei ihm eine Arbeitsstelle bei der israelitischen Kultusgemeinde in XXXX bereits zugesagt worden.

Der Beschwerdeführer nehme nach Kräften aktiv an dem organisatorischen Leben der israelitischen Kultusgemeinde teil und werde sein Beitrag sehr von der Führung der Kultusgemeinde geschätzt.

Öffentliche Interessen würden durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht gefährdet und seine aufrechte Ehe stelle einen wichtigen privaten Grund für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dar.

Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zum Nachweis seines Vorbringens dem Antrag bei.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.03.2015 mitgeteilt, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, noch nicht weggefallen seien, da die Verurteilung noch im Strafregister aufscheine. Er wurde aufgefordert, Fragen zur Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse zu beantworten.

Mit E-Mail vom 14.06.2015 übermittelte der Vertreter eine Stellungnahme und weitere Unterlagen. Es wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag detaillierter dargestellt.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 09.07.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2015 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 20.11.1996 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 14,30 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu entrichten habe.

Der wesentliche Inhalt des Bescheides wird zum besseren Verständnis der Entscheidung in der Folge wiedergegeben:

"C) Feststellungen.

Sie wurden erstmals am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen § 15, § 105/1 und § 106/1/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt.

Ein weiteres Mal wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX wegen § 75, § 12, § 278a/1 StGB, § 36 Abs. 1/4 Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie waren Staatsbürger der Republik Russland und sind derzeit Staatenlos. Sie reisten erstmalig 1990 nach Österreich ein. Am XXXXheirateten Sie eine österreichischen Staatsbürgerin.

Sie sind derzeit mit einer Österreicherin verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Sie gehen derzeit keiner legalen Beschäftigung nach und sind über Ihre Frau Kranken- und Sozialversichert.

Aufgrund der Lebenslangen Verurteilung, wurde gegenständliches Aufenthaltsverbot verhängt.

Bezüglich Ihrer familiären Situation hat sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes

Folgendes verändert:

Sie heirateten nun eine österreichische Staatsbürgerin.

D) Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen

Sie waren Staatsbürger der Republik Russland und sind derzeit staatenlos. Sie reisten erstmalig 1990 nach Österreich ein. Am XXXX heirateten Sie eine österreichischen Staatsbürgerin.

Sie sind derzeit mit einer Österreicherin verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Sie gehen derzeit keiner legalen Beschäftigung nach und sind über Ihre Frau Kranken- und Sozialversichert.

Aufgrund der Lebenslangen Verurteilung, wurde gegenständliches Aufenthaltsverbot verhängt.

Bezüglich Ihrer familiären Situation hat sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes

Folgendes verändert:

Sie heirateten nun eine österreichische Staatsbürgerin.

E) Rechtliche Beurteilung

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständige Behörde geschaffen.

Die angesprochenen Gesetze traten durch BGBl. I Nr. 87/2012 mit 1.1.2014 in ihrer durch BGBl. I Nr. 68/2013 und BGBl. I Nr. 144/2013 novellierten Fassung in Kraft. Gem. § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen. Das Bundesamt hat dabei die neue, ab 1. Jänner gültige Rechtslage anzuwenden. Aus § 126 Abs. 12 und 13 FPG ergibt sich das Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des FPG mit 1. Jänner 2014. Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG wendet das Bundesamt das AVG an.

Gemäß § 69 Abs. 2 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ist somit Wegfall der Umstände aufgrund derer die Erlassung erforderlich war, sodass zu erwarten ist, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre.

Ebenso können wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen.

Es wurde gegen Sie aufgrund einer lebenslangen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet verhängt. Sie waren aufgrund dieser Verurteilung bis 12.03.2013 in Haft. Aufgrund des Fremdenrechts Gesetzes vom 2011 ist dieses Aufenthaltsverbot nunmehr als Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot anzusehen. Dieses Einreiseverbot ist seit 12.03.2013, das ist Ihre Entlassung aus der Haft durchsetzbar. Seit Ihrer Haftentlassung sind erst ca. 2 Jahre vergangen und kann daher noch nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr eine positive Prognose bezüglich Ihrer Lebensführung möglich ist. Sie sind seit damals nicht mehr verurteilt worden. Sie haben auch eine Österreicherin geheiratet. Sie sind derzeit Staatenlos und kann daher eine Abschiebung nicht durchgeführt werden. Aufgrund obigen Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.

Es ist somit davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig ist, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt Ihrer Person in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Auch sind keine Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände haben sich nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass Ihr Antrag abzuweisen ist."

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser hinsichtlich seines gesamten Inhaltes angefochten.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seiner Recht, sich in Österreich rechtmäßig ohne Aufenthaltsverbot aufzuhalten, verletzt sei, wobei der angefochtene Bescheid auch an Rechtswidrigkeit leide.

Nach § 69 Abs. 2 FPG sei ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Entlassung geführt habe, weggefallen sind.

Voraussetzung sei der Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Erlassung erforderlich gewesen sei. Weiters sei eine positive Prognose erforderlich, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet wäre.

Als einziges Argument führe die belangte Behörde an, dass seit der Haftentlassung nicht genügend Zeit vergangen sei. Kommentarlos werde festgehalten, dass keine positive Prognose bestehe. Ohne jegliche weitere Argumente komme die belangte Behörde zum Schluss, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Obwohl die Behörde zutreffend anführt, dass wesentliche Änderungen in der persönlichen Lage des Beschwerdeführers eingetreten seien, seiner Familiensituation, eine Aufhebung rechtfertigen könnten, seien solche Änderungen im Leben des Beschwerdeführers offenbar als nicht wesentlich gewertet worden.

In ihrer Entscheidung sei die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass keine Gründe vorhanden seien, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Die Begründung des Bescheides sei weder zureichend noch zutreffend.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im beigelegten psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2012 sei ein niedriges Rückfallrisiko für ein gewaltvolles Delikt festgestellt worden. Dort werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines erheblichen Zeitraumes die positive Prognose durch sein Verhalten bewiesen habe.

Aus dem ebenso beigelegten Schreiben des Bewährungshelfers, der den Beschwerdeführer über zwei Jahre lang ständig beobachtet habe, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer die Bereitschaft für ein rechtskonformes und straffreies Leben habe. Die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aus strafrechtlicher Sicht gefährlich wäre, werde vom Bewährungshelfer nicht geteilt.

Der Beschwerdeführer halte sich im Übrigen seit über 25 Jahren in Österreich auf und habe sich im Bundesgebiet integriert. Er sei aktives Mitglied der Israelitischen Kultusgemeinde XXXX. In diesem Zusammenhang legte er Bestätigungen des Oberrabbiner XXXX vor.

Schließlich wurde ein vorläufiger Patientenbrief vom 19.11.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen sei.

Weiters wurde eine Bestätigung vom 01.04.2015 der Israelitischen Kultusgemeinde XXXX vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Arbeitsgenehmigung ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde.

Alle aufgezählten Gründe würden die Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, und zwar die auf bestimmten Tatsachen begründete positive Prognose, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht gefährde oder anderen in Art. 8 Ab. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufe, erfüllen.

Es würden wichtige private Gründe vorliegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an Lungenkrebs und sei im November 2014 operiert worden. Diese befinde sich unter ständiger ärztlicher Beobachtung und werde bei Verschlechterung ihres Zustandes stationär behandelt. Die Ehefrau benötige eine tägliche Sauerstofftherapie. Aufgrund ihrer Erkrankung könne die Ehefrau des Beschwerdeführers keiner Arbeit nachgehen und sei der 01.12.2014 der Stichtag für die Erwerbsunfähigkeitspension gewesen. Zu Gesundheitszustand und Erwerbsfähigkeit der Ehefrau wurden diverse Unterlagen vorgelegt.

Seit der Eheschließung sei der Beschwerdeführer seiner Ehefrau beigestanden. Sie sei auf tägliche Hilfe angewiesen. Das bestehende Aufenthaltsverbot mache dem Beschwerdeführer eine erforderliche finanzielle Unterstützung seiner Familie unmöglich, obwohl bereits ein akuter Bedarf bestehe.

Unter anderem wurde der Antrag gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zum Kostenersatz in diesem Verfahren und zum Kostenersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes an den Beschwerdeführer verpflichte.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Beschwerdeführers vor dem BFA unter zentraler Zugrundelegung des Antrags, der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, des Inhaltes des Bescheides sowie des Inhalts der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Zur Entscheidungsbegründung:

Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und sich dadurch um die Möglichkeit gebracht, diesen beurteilen zu können.

Zu Recht wird in der Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat.

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der 1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde im Jahr 1996 rechtskräftig erlassen Dieses Aufenthaltsverbot ist somit auch nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228, VwGH ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa aus der letzten Zeit das Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/21/0039, Punkt 2.1. der Entscheidungsgründe, mwN, und daran anschließend das Erkenntnis vom 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/21/0052, Punkt 2. der Entscheidungsgründe). (VwGH, 19.05.2015, Ra 2014/21/0057)

Das VwG stellte die dem Fremden zur Last liegenden und den Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FrPolG 2005 bildenden Straftaten nur der Strafregisterauskunft folgend dahin fest, dass lediglich die Gerichte, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängten Strafen angeführt wurden. Das reicht nicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose (Hinweis E 26. September 2006, 2004/21/0097; E 31. März 2008, 2007/21/0533; E 24. November 2009, 2009/21/0267; E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049). Daran ändert nichts, dass in Bezug auf die letzte Straftat noch erwähnt wurde, dass es sich um versuchten schweren gewerbsmäßigen Betrug gehandelt habe. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zugrunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen. Überdies wären auch die dem Fremden noch vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen näher zu beschreiben gewesen (Hinweis E 10. September 2013, 2013/18/0052). (VwGH, 19.05.2015, Ra 2014/21/0057)

Im Lichte der zitierten Judikatur zum Aufenthaltsverbot und dessen Aufhebung greifen das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und die daraus gezogenen Schlüsse zu kurz.

Für die Vornahme der zu treffenden Gefährdungsprognose wäre im Lichte der zitierten Judikatur unabdingbar gewesen, das Strafurteil bzw. den Strafakt zur Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX vom 31.01.1996 zu einer lebenslangen Haftstrafe einzuholen.

Basierend auf diesem Strafurteil bzw. dem Strafakt wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zugrunde liegenden Straftaten zu treffen gewesen.

In einem weiteren Schritt hätte das BFA für die Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen gehabt, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist.

Das BFA hat jedoch nicht nur nicht das Strafurteil bzw. den Strafakt eingeholt, sondern auch das persönliche Verhalten bzw. das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht ermittelt, sondern trifft die Feststellung, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes bloß insoweit verändert habe, als er geheiratet habe.

In der rechtlichen Beurteilung wird schließlich noch darauf hingewiesen, dass erst ca. zwei Jahre seit seiner Haftentlassung vergangen seien, weshalb von keiner positiven Prognose bezüglich seiner Lebensführung auszugehen sei.

Abgesehen davon, dass diese "Prognoseentscheidung" des BFA vollkommen unzureichend ist, basiert diese auf einem unterlassenen Ermittlungsverfahren. Das BFA hat in seiner Entscheidung die im Antrag und in der Stellungnahme angebotenen Beweismittel unberücksichtigt gelassen und demnach den Sachverhalt vollkommen außer Acht gelassen.

Das BFA hat erkennbar den Prüfumfang zur Beurteilung der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes verkannt, teilt es dem Beschwerdeführer doch bereits in der Verständigung der Beweisaufnahme primär mit, dass die Gründe noch nicht weggefallen seien, da die Verurteilung noch im Strafregister aufscheine. Diese Sichtweite greift jedoch zu kurz.

Soweit das BFA nämlich demnach der Tilgung der Verurteilung Bedeutung zumisst, war auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach die Ansicht, dass eine die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigende positive Gefährdungsprognose nur dann in Betracht komme, wenn die diesbezüglich maßgebliche Verurteilung getilgt sei, keine Grundlage im Gesetz hat (VwGH, 19.05.2015, Ra 2015/21/0001-13).

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1996 zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt und wurde nach knapp zwei Jahrzehnten am 26.03.2013 aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Die diesbezügliche Entscheidung des LG XXXX legte der Beschwerdeführer vor. Darin werden auch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft sowie weitere für die zu treffende Gefährdungsprognose erhellende Umstände angeführt. Das BFA ließ diese Entscheidung ebenso wie die übrigen angebotenen Beweismittel völlig unberücksichtigt.

Einziger Anhaltspunkt für die negative Gefährdungsprognose des BFA war demnach die zeitliche Komponente, wonach der Beschwerdeführer erst vor ca. zwei Jahren aus der Haft entlassen worden sei und seine Verurteilung noch im Strafregister aufscheine. Dies ist zu kurz gegriffen, liegt die strafrechtliche Verurteilung doch bereits 20 Jahre zurück und hat der Beschwerdeführer sich seitdem wohlverhalten. Er wurde auch bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe erlassen und hat seit seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht nur geheiratet, sondern engagiert sich innerhalb der israelitischen Kultusgemeinde, die ihn bei Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen legal beschäftigen würde. Aus den dem BFA vorgelegten Unterlagen geht auch hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an gesundheitlichen Problemen leide und dementsprechend eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt habe.

Allein im Lichte der bedingten Entlassung aus der Strafhaft wäre der Frage nachzugehen gewesen, welche Gefährdung vom Beschwerdeführer ausgeht.

Soweit im angefochtenen Bescheid in den Feststellungen als einzige Veränderung der persönlichen Situation seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin angeführt wird, lässt dies das wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt. Das BFA hat demnach jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sind die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und die darauf basierende Entscheidung willkürlich.

In der Beschwerde haben sich noch weitere Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer familiäre Interessen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bestehen, soll doch seine Ehefrau derart gesundheitlich beeinträchtigt sein, dass diese die Unterstützung des Beschwerdeführers benötigt.

Bei der anzustellenden Gefährdungsprognose muss auch der Umstand der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Dieser hat aufgrund dieses Umstandes gar nicht die Möglichkeit, Österreich zu verlassen.

Nach dem Gesagten hätte die belangte Behörde demnach den Strafakt bzw. das Strafurteil des Beschwerdeführers einholen und die angebotenen Beweismittel des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Daran anschließend wäre der Beschwerdeführer im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zu befragen gewesen.

Das BFA hat demnach jedenfalls in entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen bzw. fand ein Ermittlungsverfahren gar nicht statt, weshalb von keinem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren ausgegangen werden muss.

Das BFA hat sich demnach die Möglichkeit genommen, zu beurteilen, ob das seinerzeit erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben war.

Das BFA wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den wesentlichen Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Durch das mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme entscheidungswesentlicher Ermittlungen bzw. die Durchführung wesentlicher Teile des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Was den beantragten "Kostenersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes an die Beschwerdeführerin" betrifft, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im Verfahren über eine Bescheidbeschwerde grundsätzlich der Grundsatz der Kostenselbsttragung gilt. Da eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliegt, kommt ein Kostenersatz demzufolge nicht in Betracht (vgl. § 35 VwGVG).

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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