W200 2129172-1•BVwG W200 2129172-1
W200 2129172-1Tribunale amministrativo federale13 set 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2129172-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.04.2016, PassNr. 8647892, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 27.03.2014 war dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass über einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 % ausgestellt worden.
Am 13.01.2016 langte ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein. Weiters wurde ein Schreiben, datiert mit 13.01.2016, vorgelegt, in welchem der Beschwerdeführer insbesondere ausführte, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Jahr nicht verbessert, sondern verschlechtert. Er erhalte in nächster Zukunft eine barrierefreie Wohnung und ersuche den Gesamtgrad der Behinderung mit 70 % festzusetzen, da er einen Behindertenausweis für eine freie Parkplatzbenutzung benötige. Sein Zustand ermögliche es ihm nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln seine alltäglichen Bedürfnisse zu erledigen, da er nur mit Gehhilfe eine ganz kurze Strecke schaffe. Dazu kämen noch seine Angst- und Panikattacken bei Menschenansammlungen, die sich nicht verbessert, sondern verschlechtert hätten. Die Vorladung zu einer Untersuchung bei der PVA habe er am 30.12.2015. Seine Casemanagement-Betreuerin von der WGKK sei der Meinung, dass ihm durch die Gewährung eines Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 70 % sehr geholfen wäre.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers war ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen vorgelegt worden.
Die belangte Behörde holte ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 01.03.2016 ein. Es wurden insbesondere Folgendes festgestellt:
"(...) Anamnese: Der AW kommt in Begleitung eines Bekannten, Herrn
XXXX.
Seit 2003 stehe er in psychiatrischer Behandlung wegen Persönlichkeitsstörungen, Ängsten und Panikattacken. Bisher keine stat. psychiatrische Behandlung, bisher 3 x Rehab in Klagenfurt zuletzt 2013, keine Psychotherapie zur Zeit. Er trinke auch vermehrt Alkohol. Subjektiv empfundene Beschwerden: Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, Aggressionen Nervenärztliche Betreuung: XXXX 1/ Woche
Sozialanamnese: lebt alleine, Rehab-Geld, kein Pflegegeld, nicht besachwaltet
Medikamente (neurologisch/psychiatrisch): Seroquel 200 mg, 1-1-2, Seroquel 100 1-0-1, Risperdal 1mg 1-0-1, Halcion, Xanor, Flux
Neurologischer Status:
Rechtshändigkeit, die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, es bestehen Schmerzen lumbal, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar.
Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist mit 2 Krücken hinkend, am Gang relativ flüssig
Die Sensibilität wird im Bereich der Lendenwirbelsäule zur li Hüfte hin als schmerzhaft gestört angegeben, keine typ. radikuläre Ausstrahlung
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert
keine Antriebsstörung, Auffassung nicht reduziert, keine kognitive Defizite,
Affekt labil, Stimmungslage dysthym. Ein und Durchschlafstörung, keine prod. Symptome, keine Suizidalität.
Befunde: Dr. XXXX 12.1.16: emotional instab. PEST, Agoraphobie, Panikattacken
Es liegen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen (sensomotorische Ausfälle, psychische Einschränkungen) aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem Öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch Psychotherapeut. Methoden 1 Jahr). Die Klaustrophobie ist nicht die Hauptdiagnose, die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Keine Änderung zum Vorgutachten.
Diagnosen:
1. emotional instab. Persönlichkeitsstörung 03.06.02 60 %
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chronische Verlaufsform mit mehreren Rehabaufenthalten, Dauertherapie und maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen."
Die belangte Behörde holte weiters ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.03.2016 ein. Es wurde insbesondere Folgendes festgestellt:
"(...)
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
emotional instabile Persönlichkeitsstörung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronische Verlaufsform mit mehreren Rehabilitationsaufenthalten, Dauertherapie und maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen
030602
60 vH
02
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen bei chronischer Lumbago wegen Dornfortsatzfraktur im Lendenwirbelsäulenbereich ohne maßgebliche radikuläre Ausfälle
020101
20 vH
03
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus und Zustand nach ausgeheilter Lungentuberkulose Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich wäre
060601
20 vH
04
Zustand nach Magenoperation Unterer Rahmensatz, da mit Protonenpumpenhemmertherapie ausreichend behandelbar und keine Ernährungsstörung evident.
g.z. 070402
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
(...)
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Es werden 2 Stützkrücken benutzt, auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung ist jedoch eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.
Ebenso liegen auch von nervenärztlicher Sicht keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems dokumentiert. (...)"
Am 25.03.2016 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, der ausführte, er halte sich mehrmals pro Monat bei seinem Freund in der Steiermark auf und die Fahrt dorthin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Er ersuche um Eintragung des "§ 29 b" im Behindertenpass und übermittelte einen Arztbrief vom 23.03.2016 einer Gruppenpraxis von Ärzten für Allgemeinmedizin. Angeschlossen waren weitere ärztliche Unterlagen sowie ein mit 22.03.2016 datierter Bescheid der PVA übermittelt.
Weiters holte das SMS eine Stellungnahme des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Die Stellungnahme vom 12.04.2016 gestaltete sich wie folgt:
"(...) Beigelegt wurde ein Kurzarztbrief (Abl. 172 f) von Dr. XXXX, praktischer Arzt, vom 23.03.16, der eine chronische Depression mit klaustrophobischer Angst bei chronischem Äthylismus und emotionaler Persönlichkeitsstörung sowie aufgrund chronischer Rückenschmerzen eine "lt. eigenen Angaben" eingeschränkte Gehstrecke mit Krückenerfordernis bei Zustand nach Dornfortsatzfraktur und einen Zustand nach Magenbypass mit Vitamin B12- und Eisenmangelanämie beschreibt.
Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.
Die von der Partei beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von fachärztlicher und allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Partei zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung unterzogen.
Der nachgereichte Befund Abl. 172 f beinhaltet keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht ausreichend eingestufter behinderungswirksamer Gesundheitsschädigungen, insbesondere auch bewirken der angeführte Eisen und Vitamin B12-Mangel keinen weiteren Behinderungsgrad, da wirksame therapeutische Möglichkeiten bestehen.
Hinsichtlich der urgierten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" konnte eine - lt. Patientenangaben auf 300 m beschränkte Gehstrecke durch eine diesbezügliche Funktionseinschränkung in der eigenen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden und wird auf die diesbezüglich bereits gegebene eigene sowie nervenfachärztliche Begründung nochmals hingewiesen.
Demnach ergibt sich keine Änderung meins Gutachtens."
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.01.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Mit einem weiteren Bescheid vom 29.04.2016 wurde der am 13.01.2016 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde weiterhin mit 60 % festgesetzt.
Am 17.06.2016 langte eine Beschwerde beim Sozialministeriumservice ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen psychischen und neurologischen Einschränkung leide und zusätzlich ständig mit zwei Krücken wegen seiner Verletzung der Lendenwirbelsäule (1 bis 4) gehen müsse, daher sei er pensioniert. Es sei ihm nicht verständlich, dass es zu einem derartigen Bescheid kommen könne. Um seine derzeitige Lebenssituation zu verbessern ersuche er um Eintragung des "§ 29 b" im Ausweis.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Allgemeinmedizinischer Status:
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht,
wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiss: prothetisch, Hörvermögen unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Lapraskopie , NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. Keine maßgebliche Schwielenbildung an den Handflächen
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich unauffällig.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Schmerzangabe beim gebeugten Heben des linken Beines, Lasegue: neg., Babinsky:
neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: nicht vorgezeigt Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, jedoch Druckschmerz der LWS, zu 1/2 eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit 2 Stützkrücken, hinkend links, Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten vorgezeigt, Einbeinstand links nicht durchgeführt, die tiefe Hocke wird nicht durchgeführt.
Neurologischer Status:
Rechtshändigkeit, die Hirnnerven sind unauff., die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, es bestehen Schmerzen lumbal, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich schwach auslösbar.
Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist mit 2 Krücken hinkend, am Gang relativ flüssig
Die Sensibilität wird im Bereich der Lendenwirbelsäule zur li Hüfte hin als schmerzhaft gestört angegeben, keine typ. radikuläre Ausstrahlung
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert
keine Antriebsstörung, Auffassung nicht reduziert, keine kognitive Defizite,
Affekt labil, Stimmungslage dysthym. Ein und Durchschlafstörung, keine prod. Symptome, keine Suizidalität.
Art der Funktionseinschränkungen:
01
emotional instabile Persönlichkeitsstörung
02
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
03
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus und Zustand nach ausgeheilter Lungentuberkulose
04
Zustand nach Magenoperation
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich mit Hilfsmittel (zwei Stützkrücken) fortzubewegen.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen.
Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 01.03.2016 und ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.03.2016 samt ärztlicher Stellungnahme vom 12.04.2016 des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten und in der ärztlichen Stellungnahme wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.03.2016 war ausführlich dargelegt worden, dass keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen (sensomotorische Ausfälle, psychische Einschränkungen) aus nervenärztlicher Sicht vorliegen, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Die drei Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente seien laut Gutachter bei der Begutachtung von Relevanz. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssten alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein. Da die Klaustrophobie beim Beschwerdeführer keine Hauptdiagnose sei, seien die Voraussetzungen laut Gutachter im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.03.2016 war festgestellt worden, dass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bestehe. Es würden zwei Stützkrücken vom Beschwerdeführer benutzt, auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung sei jedoch eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht werde. Verwiesen wurde darauf, dass auch aus nervenärztlicher Sicht keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen vorliegen, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Auch eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems wurde verneint.
Nachvollziehbar und schlüssig wurde in der ärztlichen Stellungnahme vom 12.04.2016 des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin schließlich ausgeführt, dass auch der nachgereichte Arztbrief vom 23.03.2016 einer Gruppenpraxis von Ärzten für Allgemeinmedizin keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht ausreichend eingestufter behinderungswirksamer Gesundheitsschädigungen beinhalte. Der Gutachter führte schlüssig aus, dass der angeführte Eisen und Vitamin B12-Mangel keinen weiteren Behinderungsgrad bewirke, da wirksame therapeutische Möglichkeiten bestehen. Hinsichtlich der urgierten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" konnte eine laut Angaben des Beschwerdeführers auf 300 Meter beschränkte Gehstrecke durch eine diesbezügliche Funktionseinschränkung in der eigenen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden.
In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und in der ärztlichen Stellungnahme wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt der eingeholten ärztlichen Stellungnahme, welche alle zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen liegen nicht vor.
In der am 17.06.2016 beim Sozialministeriumservice eingelangten Beschwerde wurde erneut behauptet, dass der Beschwerdeführer unter erheblichen psychischen und neurologischen Einschränkung leide und zusätzlich ständig mit zwei Krücken wegen seiner Verletzung der Lendenwirbelsäule (1 bis 4) gehen müsse. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Verletzungen der Lendenwirbelsäule bereits im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.03.2016 unter dem Leiden 1 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) berücksichtigt wurden. Dazu war im Gutachten nachvollziehbar festgehalten worden, dass diese Position mit dem oberen Rahmensatz berücksichtigt werde, da mäßige radiologische Veränderungen bei chronischer Lumbago wegen Dornfortsatzfraktur im Lendenwirbelsäulenbereich ohne maßgebliche radikuläre Ausfälle beim Beschwerdeführer vorliegen. Schließlich war auch die Benützung der zwei Stützkrücken durch den Beschwerdeführer im vorzitierten Gutachten berücksichtigt worden. Somit konnte der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdebehauptungen den eingeholten Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme nicht in substantiierter Weise entgegentreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und der eingeholten ärztlichen Stellungnahme. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und die ärztliche Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Wenn auch beim Beschwerdeführer eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diganostiziert wurde, so reicht diese nicht aus, um die beantragte Vornahme der Zusatzeintragung zu begründen. Beim Beschwerdeführer liegen die in den Erläuterungen zur Einschätzungsverordnung geforderten Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, konkret Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr nicht vor. Sein psychiatrischer Gesundheitszustand spricht nicht gegen eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.
Zum Vorbringen wird auch angemerkt, dass die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend sind.
Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten beim Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mangels entsprechender körperlicher oder psychischer Einschränkungen nicht vor.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten wurde nach einer Untersuchung detailrecht und schlüssig auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen, sodass das BVwG nur zur Schlussfolgerung kommen kann, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben ist.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 01.03.2016 und ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.03.2016 samt ärztlicher Stellungnahme vom 12.04.2016 des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten und in der ärztlichen Stellungnahme wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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