BVwG W200 2128310-1

W200 2128310-1Tribunale amministrativo federale13 set 2016

Regest

Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W200 2128310-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2128310.1.00

Spruch

W200 2128310-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.04.2016, PassNr. 5719571, über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 18.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und übermittelte neben einer aktuellen ZMR-Meldebestätigung ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen.

Ebenfalls am 18.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die belangte Behörde hat ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 18.03.2016 basierend auf einer Untersuchung am 16.03.2016 eingeholt. Das Gutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)Anamnese :

SHT vor etwa 20 Jahren; 3x Nierensteine, Stentbehandlung einmal. Nasenkorrektureingriff etwa 2012. April 2014 H-TEP links KH Zwettl, davor 2012 Hüftkopfbohrung.

St/2015 Unfall mit Traktor: Commotio cer., SAB, Serienrippenbrüche rechts, Brüche Dornfortsart HWS, Brustwirbel; 4 Wochen Intensivstation. September 2015 Rehabilitation Malcherhof.CT-10/15:

Keilwirbel TH 9-11, 12/15 HWS-MRT: multiple Protrusionen, Vorfall C2/3 und C6/7.

Derzeitige Beschwerden:

Langes Gehen, Stehen sei erschwert, seit Oktober trage er das Mieder. Seit dem Unfall tue die Hüfte mehr weh, Belastungen seien schmerzhaft.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Concor, Zanidip, Pantoprazol, Dominal forte, Mg,Aerius, Tramal gtt., Seractil; 3-Punkt-mieder.

Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder; LKW-Fahrer und Landwirt, dzt. Rehageld.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT DZ Rainer 12/15; CT Dr. XXXX 10/15,Bericht KH Zwettl 4/14.

Untersuchungsbefund: (...)

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput: HN frei

Collum: o.B.,

HWS: R 40-0-40, F15-0-15 , KJA 1 cm, Reklin. 14 cm

BWS: deutlich verstärkte Kyphose, Druckschmerz thoracolumbaler Übergang

LWS: normale Lordose

Schober: 10/13 cm FKBA: über 50 cm Seitneigung bis 15 cm ober

Patella Becken: Schiefstand

(...)

Untere Extremitäten: rechts links

Hüftgel. S 0-0-105 0-0-95

F 40-0-30 30-0-20

R (S90) 30-0-15 20-0-10

Kniegel. 0-0-130

Oberes Sprunggel. 10-0-45

Unteres Sprunggel. Seitengleich

Beinlängendifferenz 1-2 cm

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Hüftprothese links, Zustand nach Polytrauma; organisches Psychosyndrom Unterer Rahmensatz, da gut kompensiert und ohne Progredienz

02.02. 03

50 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

(...)

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

(...)"

Am 04.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH ausgestellt.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 04.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.12.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 BBG und des § 45 Abs. 2 BBG ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.03.2016 als schlüssig erkannt werde und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden laut diesem Gutachten nicht vorliegen.

Im Rahmen der Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig. Der Beschwerdeführer leide an median akzentuierter Postrusion der Bandscheibe C3/C4 mit bilateraler Retrospondylose und degenerativer Einengung der Neuroforamina beidseits sowie Rechtsprotrusion der Bandscheibe C4/C5 mit degenerativer Einengung der Neuroforamina bilateral, mediolateraler Diskusprolaps links C6/C7 mit Einengung des linken Neuroforamens C6/C7, Spinalkanalstenose in Höhe der Bandscheiben C3/C4 und C4/C5, medianem subligamentärem Prolaps der Bandscheibe C2/C3, Bulging der Bandscheibe C5/C6 mit degenerativer Einengung des rechten Neuroforamens C5/C6 sowie Z.n. Hüftprothese links, Z.n. Polytrauma, organischem Psychosyndrom und Beckenschiefstand. Die gesundheitlichen Einschränkungen würden in ihrer Summe sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bewirken und liege daher jedenfalls eine "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen. Auch bereits im Sachverständigengutachten vom 18.03.2016 sei das Gangbild als kleinschrittig angegeben worden und bewirke dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende Wegstecke in angemessener Zeit nicht zurücklegen könne. Auch das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel, abgesehen von Niederflurwagen, sei nicht möglich. Aufgrund der massiven Wirbelsäulenschädigungen seien weiters schleudernde Bewegungen nicht zumutbar, wie sie bei Bus- oder Straßenbahnfahrten immer wieder vorkommen. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung auf das unfallchirurgische Sachverständigengutachten, erstellt von Dr. Peter STRAKA am 18.03.2016 basierend auf einer Untersuchung am 16.03.2016, gestützt. Dieses entspreche jedoch nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liege, bedürfe es in einem Verfahren über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernden Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Zu prüfen sei die konkrete Fähigkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie beim Fortbewegung der Verkehrsmittel während der Fahrt. Die belangte Behörde habe sich mit all diesen Fragestellungen nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Es wurde beantragt, ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten einzuholen und es wurden folgende ärztliche Befunde übermittelt:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist seit 04.04.2016 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH.

Der Beschwerdeführer hat am 18.12.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt.

III. Rechtliches:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), lauten:

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen."

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und vom 25.05.2012, 2008/11/0128, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Zwar ist es für den Beweiswert eines Gutachtens irrelevant, ob der Befund und die daraus gezogenen Schlüsse verbalisiert oder z.B. durch Ankreuzen von vorformulierten Textelementen zum Ausdruck gebracht werden, weil allein entscheidend ist, ob die derart vorgenommene und nach außen in Erscheinung tretende Beurteilung schlüssig ist (VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115). Ein "Gutachten", das sich darauf beschränkt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung zu verneinen, und Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu dieser Beurteilung gelangt ist, stellt aber keine schlüssige und damit keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (vgl. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde legt dem gegenständlichen Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 18.03.2016 basierend auf einer Untersuchung am 16.03.2016 zu Grunde. In diesem Gutachten wird als Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, "Posttraumatische und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Hüftprothese links, Zustand nach Polytrauma; organisches Psychosyndrom" angeführt.

Betreffend die beantragte Zusatzeintragung wird im vorzitierten Gutachten lediglich wie folgt angeführt:

"1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind möglich.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein"

Zusammenfassend fehlt es im angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Im Rahmen der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer an median akzentuierter Postrusion der Bandscheibe C3/C4 mit bilateraler Retrospondylose und degenerativer Einengung der Neuroforamina beidseits sowie Rechtsprotrusion der Bandscheibe C4/C5 mit degenerativer Einengung der Neuroforamina bilateral, mediolateraler Diskusprolaps links C6/C7 mit Einengung des linken Neuroforamens C6/C7, Spinalkanalstenose in Höhe der Bandscheiben C3/C4 und C4/C5, medianem subligamentärem Prolaps der Bandscheibe C2/C3, Bulging der Bandscheibe C5/C6 mit degenerativer Einengung des rechten Neuroforamens C5/C6 sowie Z.n. Hüftprothese links, Z.n. Polytrauma, organischem Psychosyndrom und Beckenschiefstand leidet. Verwiesen wurde darauf, dass die gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Summe sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten bewirken und liege daher jedenfalls eine "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vor. Auch bereits im Sachverständigengutachten vom 18.03.2016 war das Gangbild als kleinschrittig angegeben worden und wurde in der Beschwerde nachvollziehbar darauf verwiesen, dieser Umstand bewirke, dass der Beschwerdeführer eine ausreichende Wegstecke in angemessener Zeit nicht zurücklegen könne. Auch das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel, abgesehen von Niederflurwagen, wurde in der Beschwerde als nicht möglich beschrieben. Aufgrund der massiven Wirbelsäulenschädigungen wurden in der Beschwerde schleudernde Bewegungen, wie sie bei Bus- oder Straßenbahnfahrten immer wieder vorkommen, als nicht zumutbar beschrieben.

Begehrt wurde in der Beschwerde zu Recht die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernden Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuch sowie bei der Fortbewegung der Verkehrsmittel während der Fahrt. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall mit den vorzitierten Fragestellungen nicht bzw. nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" auf Grund der nur zu kurz gegriffenen Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Im Beschwerdefall hat das Sozialministeriumservice im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den unten dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Die Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere durch die Beantwortung folgender Fragen zu klären sein:

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher insbesondere auch folgende konkrete Fragen an den Gutachten zu stellen haben, um die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einschätzen zu können:

1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw der körperlichen Belastbarkeit vor? Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) sind auch die Art und das Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären.

2. Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen beim Beschwerdeführer verbunden?

(In der Anamnese des eingeholten Gutachtens ist Folgendes vermerkt:

Seit dem Unfall tue die Hüfte mehr weh, Belastungen seien schmerzhaft.)

3. Lassen die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die konkreten Auswirkungen der Aspekte der Erkrankung des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände blieben in dem eingeholten Gutachten völlig unbeachtet (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021).

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführlicher mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In den rechtlichen Ausführungen zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen sowie die Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten für die behördliche Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Lichte von § 42 Abs. 1 BBG dargestellt. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.

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