W165 2129236-1•BVwG W165 2129236-1
W165 2129236-1Tribunale amministrativo federale13 set 2016
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W165 2129241-1/5E
W165 2129236-1/5E
W165 2129239-1/6E
W165 2129240-1/5E
W165 2129238-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kindeseltern XXXX und XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kindeseltern XXXX und XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kindeseltern XXXX und XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch RA Mag. Roland FRÜHWIRTH, Grieskai 48, 8020 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zlen 1.) 1108910605-160405922, 2.) 1108911809-160405965, 3.) 1108909408-160405935, 4.) 1108909909-160405949 und 5.) 1108910104-160405957, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werd gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Dritt-bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsame Kinder. Die minderjährigen Kinder (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) werden durch ihre Eltern (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) gesetzlich vertreten. Am 17.03.2016 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Eine EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass die Beschwerdeführer zunächst
in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden (GR2 ... vom
02.02. 2016) und schließlich in Slowenien um Asyl ansuchten (Sl1 ... vom 18.02.2016).
Am 03.03.2016 fanden die Erstbefragungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt, in welchen diese übereinstimmend zu ihrem Reiseweg angaben, ihre Heimat 2015 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien eingereist zu sein. Nach einmonatigem Aufenthalt hätten sie sich über Italien in das österreichische Bundesgebiet begeben. Die Frage, ob sie in Slowenien um Asyl angesucht hätten, wurde verneint. Sie seien in Slowenien sehr schlecht behandelt und gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie würden mit ihrer Familie in Österreich bleiben wollen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: BFA) richtete hinsichtlich aller Beschwerdeführer am 04.04.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchen Slowenien mit Schreiben vom 10.04.2016 auf Basis der genannten Bestimmung ausdrücklich zustimmte.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass eine Zuständigkeit Sloweniens nach den Bestimmungen der Dublin III-VO nicht bestehen würde. Die Beschwerdeführer seien am 13.02.2016 über die "Balkanroute" an die österreichische Staatsgrenze gelangt und hätten sich dem Registrierungsprozedere unterzogen. Am selben Tag sei die Zurückweisung nach Slowenien erfolgt, wo die Beschwerdeführer zunächst in ein Anhaltezentrum gebracht und dort für mehrere Tage inhaftiert worden seien. Um eine Abschiebung nach Kroatien zu vermeiden, hätten die Beschwerdeführer in Slowenien Asylanträge gestellt, worauf sie in ein Aufnahmezentrum nach Laibach verbracht worden seien. Die österreichischen Sicherheitsbehörden hätten zum Zeitpunkt, als die Zurückweisung der Beschwerdeführer erfolgt sei, die Einreise von schutzsuchenden Menschen zum Zwecke der Asylantragstellung in Österreich oder zur Durchreise durch Österreich zum Zwecke der Asylantragstellung in Deutschland zugelassen. Österreich habe daher, indem es die Einreise der Antragsteller zugelassen habe, auch seine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages bejaht. Die Zurückweisung erweise sich als rechtswidrig und sei auch beim Landesverwaltungsgericht bekämpft worden. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Konsultationsverfahrens hätten die österreichischen Asylbehörden die slowenischen Behörden auf die oben vorgebrachten Umstände aufmerksam zu machen gehabt. Aus diesen Gründen erweise sich die Inanspruchnahme der Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Antragsteller als im Sinne der Dublin III-VO geboten.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 31.05.2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin in einem Verein tätig sei, Alphabetisierungskurse besuche und die minderjährigen Kinder als außerordentliche Schüler die Volksschule besuchen würden. Im Hinblick auf diese Umstände werde ersucht, die Verfahren zuzulassen, da die Beschwerdeführer bereits erste beachtliche Schritte im Hinblick auf eine schulische Integration gesetzt hätten und es nicht zielführend sei, die Kinder im nächsten Schuljahr erneut dazu zu veranlassen, eine andere Schule zu besuchen.
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 01.06.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Es wurden Schulbesuchsbestätigungen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sowie eine Vereinsbestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und ein Militärbuch des Erstbeschwerdeführers zum Akt genommen. Er sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Seine Tochter sei in Behandlung gewesen. Die Behandlung sei jedoch bereits abgeschlossen. Es gehe ihr gut und sie besuche die Schule. In Österreich habe er einen Schwager, der ebenfalls Asylwerber sei. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem bestehe jedoch nicht. Von seinem Herkunftsstaat aus habe er mit seinem Schwager nur wenig Kontakt gehabt und nur über WhatsApp kommuniziert. Geburtsdatum und Wohnadresse seines Schwagers in Österreich seinen ihm nicht bekannt. Er sei nicht erwerbstätig und kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Im Flüchtlingslager erhalte er Deutschunterricht. Auf Vorhalt der aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Sloweniens eingetretenen Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Verfahrens gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Behandlung in Sloweniendort schlecht gewesen sei. Er sei er erst nach Abgabe seiner Fingerabdrücke aus der Haft entlassen worden und seine Kinder (Viert- und Fünftbeschwerdeführer) seien krank gewesen. Seine Kinder hätten sehr hohes Fieber gehabt und seien dann zwei Tage im Krankenhaus gewesen, wo diese sofort behandelt worden seien und Infusionen bekommen hätten. Die Behörden hätten nicht auf die Krankheit seiner Kinder Rücksicht genommen, seine Tochter habe ein Medikament nicht vertragen und Magenschmerzen bekommen. Erst nach Entlassung aus seiner Haft habe er seine Kinder ins Krankenhaus bringen können. Es sei die Abschiebung angedroht worden, sofern nicht die Fingerabdrücke abgeben würden. Einer Ausweisung nach Slowenien stünde entgegen, dass seine Kinder in Österreich bereits zu Schule gehen würden und bereits voll integriert seien. Es habe in Slowenien zwar keine konkreten Vorfälle gegeben, jedoch sei die Polizei ständig anwesend gewesen. Nach Aufklärung über die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Slowenien erklärte der Erstbeschwerdeführer, diese nicht gelesen zu haben und dazu keine Auskunft geben zu wollen. Er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt, sondern sei gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Ihm sei in Slowenien keine Entscheidung mitgeteilt worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 01.06.2016 einer Einvernahme durch das BFA unterzogen und gab im Wesentlichen an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben und wolle sich in ärztliche Behandlung begeben, da seit zwei Jahren ihre Füße schmerzen würden und eine Allergie in Form auftretender Schwellungen und Rötungen bestehe. Die Beschwerden würden ca. zwei-bis dreimal im Monat auftreten. Sie sei zwar bereits untersucht worden, habe jedoch weder eine Diagnose erhalten noch könne sie Befunde vorlegen. Sie habe eine Salbe und Medikamente erhalten, diese hätten jedoch nicht geholfen. Im Herkunftsstaat habe sie nur Antiallergika eingenommen, die ihr der Apotheker gegeben habe. Auf Frage, wie es ihren Kindern gehe und ob eines der Kinder in medizinischer Behandlung stehe, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass es allen gut gehe und dass sich die Kinder nicht in Behandlung befinden würden. Die Drittbeschwerdeführerin habe Angst, da sie in Syrien Dinge gesehen habe, die ein kleines Kind nicht sehen sollte. Aber sie sei gesund. In Österreich würde sich nur der Mann ihrer Schwägerin befinden. Sie sei nicht erwerbstätig und besuche zwei Tage in der Woche einen Verein, in dem auch die deutsche Sprache im Vordergrund stehe. Sie nehme zwar an Veranstaltungen teil, sei aber noch kein Mitglied dieses Vereins. Auf Vorhalt der aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung Sloweniens eingetretenen Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Verfahrens gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen. Die Behandlung dort sei nicht gut gewesen. Sie sei von der slowenischen Polizei inhaftiert worden und ihre Kinder seien krank geworden. Eine Behandlung sei ihnen bis zur Abgabe der Fingerabdrücke verwehrt worden. Konkrete Vorfälle habe es neben der unzureichender Behandlung ihrer Kinder jedoch nicht gegeben. Nach Aufklärung über die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Slowenien erwiderte die Zweitbeschwerdeführerin, zu den Länderfeststellungen nichts sagen zu wollen und nicht nach Slowenien zurückkehren zu wollen
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Z FPG idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Slowenien zulässig sei.
Den Bescheiden sind aktuelle Feststellungen zu Slowenien (letzte KI vom 15.01.2016) zu entnehmen (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)
Zwischen 1.1. und 15.1.2016, 12 Uhr mittags, haben 32.369 Migranten Slowenien betreten. Seit 16. Oktober 2015 sind damit insgesamt
410. 973 Migranten nach Slowenien eingereist.
Date
Number of persons
2,914
3,690
3,619
1,708
2,626
2,550
2,337
2,630
880
897
1,308
1,544
2,449
838
Total
32,369
(MoI 15.1.2016b)
Die Zahl der Migranten, die Slowenien in Richtung Österreich verlassen haben, lag am 15. Jänner 2016, 6 Uhr morgens, bei 295 und stieg bis 12.00 Uhr auf 817. Das bedeutet dass von 1.1. bis 15.1.2016, 12.00 Uhr, 32.550 Migranten Slowenien Richtung Österreich verlassen haben.
Date
Number of persons
2,112
3,083
3,568
2,618
2,543
2,514
2,300
3,137
2,338
1,722
904
1,034
1,915
1,945
817
Total
32,550
(MoI 15.1.2016a; MoI 15.1.2016b)
Die Unterbringungseinrichtungen waren am 15. Jänner 2016, 6 Uhr morgens fast geleert, (die Migranten setzen ihre Reise nach der Nachtruhe fort, Anm.).
Reception Centers
Number of persons
Brežice
0
Dobova Livarna
1
Dobovec
0
Gruškovje
0
Središce ob Dravi
0
Petišovci
0
Dolga vas
0
Bistrica ob Sotli
0
Total
1
Accommodation Centers
Number of persons
Šentilj tent camp
0
Gornja Radgona fairgrounds
0
Integral Lendava tent camp
0
Celje fairgrounds
0
Vrhnika barracks
0
Logatec facility
0
Centre for Foreigners
34
Total
34
(MoI 15.1.2016a)
Bis 12.00 Uhr befanden sich wieder 845 Personen in slowenischen Reception Centers und weitere 34 in Accommodation Centers.
Reception Centers
Number of persons
Brežice
0
Dobova Livarna
845
Dobovec
0
Gruškovje
0
Središce ob Dravi
0
Petišovci
0
Dolga vas
0
Bistrica ob Sotli
0
Total
845
Accommodation Centers
Number of persons
Šentilj tent camp
0
Gornja Radgona fairgrounds
0
Integral Lendava tent camp
0
Celje fairgrounds
0
Vrhnika barracks
0
Logatec facility
0
Centre for Foreigners
34
Total
34
(MoI 15.1.2016b)
Zwischen 1. und 7.Jänner waren rund 1.500 Staatsangehörige von Marokko, Pakistan, Iran, Afghanistan, Irak, Ägypten, Algerien, Indien, und Mauretanien von Österreich wegen Unstimmigkeiten mit ihren persönlichen Daten nach Slowenien zurückgeschickt. Sie wurden von der slowenischen Polizei erneut überprüft und befragt und durften später nach Österreich weiterreisen. UNHCR hilft den Schutzsuchenden in Slowenien weiterhin mit Informationen über das Recht auf Asyl und beim Zugang zum Asylverfahren (UNHCR 7.1.2016).
Am 13.1.2016 erklärte der slowenische Staatssekretär im Innenministerium, dass Österreich weiterhin alle Migranten an der Grenze übernehme und Slowenien auch nicht gebeten habe, eine Einteilung in Wirtschafts- und Kriegsflüchtlinge oder anhand des Herkunftsstaates vorzunehmen. Österreich bestehe nur darauf, dass die Migranten identifiziert und registriert werden. Das setzt Slowenien auch um. Deshalb seien von Österreich in den letzten 2-3 Tagen auch keine Migranten zurückgeschickt worden. Die Registrierung werde rigoros durchgeführt, damit die Weiterreise der Migranten nach Norden sich nicht verzögert, während ihr Zuzug von Süden ungebrochen hoch ist. 2016 kämen bislang im Schnitt 2.000 Personen pro Tag nach Slowenien. Weniger als Ende letzten Jahres. Die Lage laufe ruhig und normal, ebenso in den Unterbringungseinrichtungen. Slowenien arbeitet mit UNHCR und UNICEF zusammen und verbessert die Betreuungs- und Unterbringungsbedingungen laufend. Die physischen Grenzbarrieren nach Kroatien belaufen sich auf 155 Kilometer an 44 Punkten (Gov 13.1.2016).
Generell werden alle verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten, welche die Kommunen usw. anbieten, genutzt, um Menschen in Not zu helfen. An den Grenzen wurden Empfangszentren (reception centers) errichtet. Dort erhalten die Migranten Erstversorgung (Essen, Trinken, Kleidung medizinische Versorgung) und werden in Migranten und Asylwerber eingeteilt, da davon die weitere Unterbringung abhängt. Personen können jederzeit bei der Polizei einen Asylantrag stellen, dann wird das Verfahren eingeleitet. Asylwerber werden in Asylzentren (asylum center) untergebracht, Migranten aus sicheren Ländern, die darauf warten dorthin zurückgeschoben zu werden, kommen üblicherweise in Zentren für Fremde (centers for foreigners) und Personen, die keinen Asylantrag stellen, aber faktisch nicht rückgeführt werden können, kommen in Unterbringungszentren (accommodation centers). Reception Centers gibt es in den Gemeinden Brežice, Dolga vas, Gruškovje, Petišovci und Središce ob Dravi. Accommodation Centers gibt es in den Gemeinden Ankaran, Celje, Gornja Radgona, Lenart, Lendava, Ljubljana, Logatec, Maribor, Šentilj und Vrhnika. Von den Reception Centers werden sie weiterverteilt. In der Praxis werden die meisten Personen in Accommodation Centers untergebracht (Gov o.D.).
Quellen:
KI vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)
Mit Stand 3. Dezember sind seit 16. Oktober 2015 285.726 Migranten nach Slowenien eingereist.
Date
Number of persons
Total October 2015
Total November 2015
0
Total
(MoI 3.12.2015)
Die Zahl der Migranten, die Slowenien in Richtung Österreich verlassen haben, liegt mit Stand 3. Dezember bei 275.947 (die Zahl der ankommenden Migranten wird seit dem 16.10.2015 erhoben, jene der weiterreisenden Migranten seit 20.10.2015).
Date
Number of persons
Total October 2015
Total November 2015
Total
(MoI 3.12.2015)
Momentan befinden sich 85 Personen in slowenischen Unterbringungszentren und weitere 8 in Empfangszentren.
Date
Number of persons
Total October 2015
Total November 2015
Total
(MoI 3.12.2015)
Location
Number of persons
Tent camp - car park at former Šentilj border crossing, Šentilj
0
Fairgrounds, Gornja Radgona
0
Tent camp at former Integral's parking lot, Lendava
0
Celje fairgrounds
0
Former 26 October Barracks, Vrhnika
0
Logatec Facility
0
Centre for Foreigners, Postojna
85
Total
85
(MoI 3.12.2015)
Slowenien hat am 11.11.2015 begonnen einen Zaun an der Grenze zu Kroatien zu errichten. Stacheldrahtrollen wurde von slowenischen Soldaten zunächst in der südöstlichen Grenzgemeinde Brezice sowie im Nordosten des Landes in der Gemeinde Razkrizje ausgelegt. Diese haben laut den slowenischen Behörden nicht den Sinn den Flüchtlingszustrom aufzuhalten oder wesentlich einzuschränken, sondern diesen lediglich zu den vorgesehenen Eintrittspunkten zu lenken. Die Maßnahme ist vorläufig mit einem halben Jahr befristet. Es gehe auch darum, die Menschen an der Schengen-Außengrenze zu registrieren und zu überprüfen, ob sie Anspruch auf Schutz hätten, auch wenn das nicht lückenlos möglich sei. Kroatien kritisierte den Zaun. Die Erklärung Sloweniens, der Zaun diene der Lenkung des Flüchtlingszustroms und der Vorbeugung unkontrollierter Grenzübertritte, setze voraus, dass sich Kroatien nicht an die Vereinbarungen halte. Dies treffe aber nicht zu.
Bild kann nicht dargestellt werden
(S24 12.11.2015)
In der Folge begannen ab 18.11.2015 die Länder entlang der Balkan-Route (Serbien, Kroatien und Mazedonien), nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien offenbar zuvor damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. Die slowenischen Behörden versuchten in den Tagen zuvor eine Gruppe von 162 Flüchtlingen aus Ländern wie Marokko, Bangladesch, Sri Lanka und Liberia nach Kroatien zurückschicken. Zagreb verweigerte die Rücknahme. Slowenien betonte am Donnerstag, dass es sich bei der versuchten Rückschiebung um einen Einzelfall gehandelt habe und nicht alle sogenannten Wirtschaftsflüchtlinge nach Kroatien zurückgeschoben würden. Slowenien nehme nach wie vor alle Migranten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit auf, erklärte der slowenische Innenstaatssekratär. Sie würden weitergeschickt und auch in Österreich aufgenommen. Die mazedonischen Behörden haben indessen mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015).
Die Grenzschließungen für alle Flüchtlinge außer Syrer, Iraker und Afghanen zeigen in Slowenien Wirkung. Am 21.11. erreichten nur knapp 3.000 Menschen das Land. Die niedrigste Zahl seit dem Fährenstreik in Griechenland und die zweitniedrigste seit Slowenien Mitte Oktober Teil der Flüchtlingsroute wurde. Passieren dürfen in Mazedonien, Serbien und Kroatien nunmehr nur noch Personen mit syrischen, irakischen oder afghanischen Reisedokumenten (Kleine Zeitung 22.11.2015).
In Slowenien hatten bis 22.11. 85 Personen einen Asylantrag gestellt, von denen 37 entschieden worden sind, 4 davon positiv. Es sollen derzeit Asylgesetzänderungen in Vorbereitung sein, welche für bestimmte Fälle ein schnelleres Verfahren vorsehen sollen. Mit Stand
23.11. gab es in Slowenien über 50 km Zaun. Weitere Zaunsegmente in den Gebieten Novo Mesto, Celje und Maribor waren in Planung (MoI 23.11.2015).
Quellen:
KI vom 4.11.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)
Migranten, die momentan aus Richtung Serbien und Kroatien kommend über Slowenien weiter nach Österreich und Deutschland reisen, werden derzeit in folgenden Zentren untergebracht. Der Belegungsstand ist vom 4.11.2015, 06:00 Uhr.
Accommodation centres
Location
Number of migrants accommodated
Former 26 October Barracks
Vrhnika
153
Fairgrounds
Celje
497
Crni les
Lenart
0
Logatec Facility
Logatec Police Station
0
Tent camp
Brežice Police Station
0
Fairgrounds
Gornja Radgona
1267
Former school facilities
Maribor
0
Tent camp
Gruškovje Border Police Station
0
Tent camp at former Integral's parking lot
Lendava
0
Tent camp - car park at former Šentilj border crossing
Šentilj
2964
Partizanka mountain lodge
Slovenj Gradec
0
Total
4881
Reception centres
Number of migrants undergoing registration
Dobovec
0
Centre for Foreigners, Postojna
15
Gorišnica
0
Brežice
0
Dolga vas
60
Gruškovje
297
Dobova- Livarna
450
Petišovci
0
Središce ob Dravi
0
Rigonce
0
Zavrc
0
Bistrica ob Sotli
0
Total
822
(MoI 4.11.2015a)
Damit sind zwischen 16.10. und 4.11.2015 139.608 Migranten nach Slowenien eingereist. Auf der anderen Seite haben zwischen 20.10. und 4.11.2015 121.468 Migranten Slowenien in Richtung Österreich verlassen (MoI 4.11.2014b)
Quellen:
2. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Slowenien
270
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
195
25
15
160
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 2014
Slowenien
390
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
95
30
10
50
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Die Republik Slowenien bietet Bedürftigen internationalen Schutz und Asyl. Für Entscheidungen über Asylanträge zuständig ist die Abteilung für Internationalen Schutz ("International Protection Division") des slowenischen Innenministeriums. Ein Asylantrag kann in einer Polizeistation oder bei einem Polizeibeamten oder jeder anderen staatlichen Stelle gestellt werden und muss von dieser an die Abteilung für Internationalen Schutz weitergeleitet werden. Die formelle Einbringung des Asylantrags geschieht unter Beiziehung eines Übersetzers im Asylheim (Asylum Home), wo der Antragsteller hernach auch untergebracht wird. Die Bedingungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes sind im slowenischen "International Protection Act" geregelt. Es sieht folgende Schutzformen vor:
Flüchtlingsstatus (Konventionsgründe) und subsidiärer Schutz (MoI o. D.; vgl. EDAL 7.2.2014). Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um (UN 27.1.2015).
Die Gesetze sehen Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und der Staat verfügt über ein System der Schutzgewährung für Flüchtlinge (UDOS 27.2.2014).
Beschwerdemöglichkeiten
Die Asylbehörde entscheidet über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht (Administrative Court of the Republic of Slovenia) in Laibach binnen 15 Tagen möglich (8 Tage im beschleunigten Verfahren). Beschwerden gegen abgelehnte Anträge haben aufschiebende Wirkung. In anderen Fällen kann diese beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde vor dem Obersten Gericht binnen 15 Tagen möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Für beide Beschwerdeinstanzen wird dem Beschwerdeführer ein Flüchtlingsberater (Anwalt) zur Seite gestellt, der ihn vertritt. Damit endet im Normalfall der Instanzenzug. Wurden Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt, ist binnen 15 Tagen Verfassungsbeschwerde möglich. Diese hat keine automatische aufschiebende Wirkung, das Verfassungsgericht kann diese aber anordnen (EDAL 7.2.2014).
Quellen:
Wenn es im Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers bereits eine negative finale Entscheidung gibt, wird der Rückkehrer in ein geschlossenes Zentrum gebracht und muss erneut einen Asylantrag stellen. Dann wird der Antragsteller üblicherweise in ein offenes Zentrum verlegt. Läuft das Verfahren noch, wird der AW im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt (JRS 9.2011).
Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014).
Bei zurückgezogenem Antrag oder eingestelltem Verfahren ist ein Folgeantrag möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection).
Quellen:
4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). UMA erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vgl. HRC 14.8.2014).
Unbegleitete Minderjährige erhalten noch vor Beginn dessen Beginn einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (IOM 2012; vgl. EDAL 7.2.2014).
Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anm.) (EMN 7.2013).
Die NGO Slovenska Filantropija kritisiert die Unterbringung im Asylheim als ungenügend für UMA (IOM 2012; vgl. SCEP 2015).
UM haben in Bezug auf Bildung und Krankenversicherung denselben Status wie slowenische Staatsbürger. Sie haben im Asylheim Zugang zu Information durch Sozialarbeiter und zu psychosozialer Versorgung durch einen Psychologen und einen Vertreter der NGO Slovenska Filantropija. UM nehmen an einer Reihe von Unterstützungsprogrammen teil. Es wurden keine Fälle von Vernachlässigung von UM berichtet (HRC 14.8.2014).
2012 wurde ein Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen den Zentren für Sozialarbeit und der Polizei bei der Umsetzung von Hilfe für unbegleitete Minderjährige unterzeichnet. Seither fungieren die Mitarbeiter der Zentren für Sozialarbeit (unterstehen dem slowenischen Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit) als Vormund jener unbegleiteten Minderjährigen, die an der Grenze aufgegriffen werden und jener, die im Zentrum für Fremde untergebracht sind. Das löste auch Kritik betreffend der Unabhängigkeit der staatlichen Vormunde aus. Die humanitäre NGO Slovenska Filantropija stellt die Vormundschaft in einigen Fällen von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern und für UM, die bereits einen Schutzstatus haben (SCEP 2013).
Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim wieder ab (SCEP 2015).
Quellen:
Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a). Dennoch zeigt sich UNHCR besorgt, dass das Non-Refoulement nicht im Asylgesetz geregelt ist (UNHCR 3.2014). Slowenien betrachtet die Verankerung des Non-Refoulement-Prinzips im Fremdengesetz hingegen als ausreichend (HRC 18.8.2014).
Quellen:
Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015)
Es gibt in Slowenien drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten für Fremde: im offenen Asylheim in Laibach (Kapazität: 203 Plätze), im Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze). Außerdem ist in bestimmten Fällen individuelle Unterbringung in Wohnungen usw. möglich, wobei entsprechende finanzielle Unterstützung vorgesehen ist. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht den Fremden ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014).
Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. In bestimmten Fällen können AW anderweitig oder privat untergebracht werden. Antragsteller haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Wenn ihr Verfahren länger als 9 Monate dauert, haben sie auch das Recht auf Erwerbstätigkeit. Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführer konkret Gefahr laufen würden, in Slowenien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Vorbringen der Beschwerdeführer die unzureichende medizinische Versorgung in Slowenien betreffend, werde mangels Substanz nicht als glaubhaft erachtet. Wie in den Feststellungen zu Slowenien angeführt sei, werde in Slowenien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt und den Angaben der Beschwerdeführer zufolge sei den Beschwerdeführern eine medizinische Behandlung in Slowenien auch gewährt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe angegeben, bereits seit zwei Jahren an einer Allergie zu leiden, jedoch keine ärztlichen Untersuchungsberichte bzw. Befunde vorgebracht, welche auf gravierende Erkrankungen hinweisen würden. Schwere psychische Störungen oder schwere oder ansteckende Krankheiten der Beschwerdeführer würden nicht bestehen. Slowenien habe nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zugestimmt, die Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Es ergebe sich zudem ein andauernder und nicht länger als drei Monate unterbrochener Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Europäischen Union, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Sloweniens nicht eingetreten sei. Es könne nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum Asylverfahren in Slowenien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Slowenien könne daher auch nicht erwartet werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass durch eine Überstellung ungerechtfertigt in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen würde. Bei der Beziehung des Erstbeschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Schwager sei von keinem im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen. Zudem handle es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren und es habe sich für sämtliche Familienangehörige, den Vater, die Mutter und die drei minderjährigen Kinder dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich nach Slowenien bleibe die Einheit der Familie gewahrt, daher stelle die im gegenständlichen Verfahren getroffene Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der VO 604/2013 sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 27.06.2016 Darin wird geltend gemacht, dass der Annahme der Zuständigkeit Sloweniens eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liege würde. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich aus den bekämpften Bescheiden nicht ergebe, auf welchen der in den Artikeln 8 bis 17 Dublin III-VO genannten Zuständigkeitstatbestände die Zuständigkeit Sloweniens gestützt werde. Für eine Zuständigkeit Sloweniens würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstmals durch unrechtmäßigen Grenzübertritt in Griechenland betreten. Gemäß Art. 13 Dublin III- Verordnung sei damit Griechenland für die Prüfung der Asylbegehren der Beschwerdeführer zuständig, für eine Beendigung der Zuständigkeit würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Angesichts bestehender systemischer Mängel des griechischen Asylsystems seien Außerlandesbringungen nach Griechenland derzeit allerdings nicht zulässig und wäre daher die belangte Behörde verpflichtet gewesen, gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ihren Selbsteintritt zu erklären. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass in Hinblick auf die bestehenden systemischen Mängel des griechischen Asylsystems von vornherein keine Zuständigkeit Griechenlands bestanden habe. Diese Vorgangsweise finde allerdings keine Deckung in den Bestimmungen der Dublin III-VO. Vielmehr ergebe eine Zusammenschau der einschlägigen Bestimmungen, dass zunächst die Zuständigkeit Griechenlands im Sinne der Bestimmungen des Kapitels III der Dublin III-VO gegeben sei, eine Überstellung nach Griechenland allerdings wegen der damit verbundenen Grundrechtsverletzungen unzulässig sei. Dies begründe allerdings die Verpflichtung der belangten Behörde, den Selbsteintritt in das Verfahren zu erklären. Zudem hätten die österreichischen Behörden die erstmalige Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet zugelassen. Diese Gestattung der Einreise müsse sich auf entsprechende Rechtsgrundlagen stützen. Im vorliegenden Fall seien es wohl humanitäre Erwägungen gewesen, die Österreich dazu bewogen hätten, die Einreise schutzsuchender Menschen zuzulassen. In einem als "Joint Statement" bezeichneten Abkommen hätten sich die Sicherheitsbehörden mehrerer Staaten, darunter auch Österreich, geeinigt, dass schutzsuchenden Menschen das Passieren der Staatsgrenzen zur Weiterreise nach Österreich gestattet werde, sofern diese ihre Identität nachweisen könnten und in Griechenland registriert worden seien. Dadurch habe Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz bereits im Vorfeld anerkannt. Weder die kroatischen noch die slowenischen Behörden hätten den Beschwerdeführern die Einreise gestattet, hätte Österreich nicht zuvor gegenüber diesen Staaten bekanntgegeben, dass dieses drittstaatsangehörige Asylsuchende unter bestimmten Voraussetzungen zur Asylantragstellung in Österreich oder Deutschland einreisen lassen würde. Insofern sei Österreich im Sinne der Bestimmungen des Art. 14 der Dublin III-VO für die Einreise der Beschwerdeführer verantwortlich. Beantragt wurden weiters die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie den Beschwerden die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 11.07.016 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor, dass bei der Drittbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Es liege eine gravierende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin vor und eine Außerlandesbringung nach Slowenien würde dazu führen, dass diese aus dem mittlerweile gesicherten Setting in Österreich herausgerissen werde. Hinzu komme, dass keinerlei Zusicherungen bestehen würden, dass die Drittbeschwerdeführerin in Slowenien Zugang zu adäquater psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung hätte. Eine Außerlandesbringung auf Basis der Bestimmungen der Dublin III-VO wäre daher nur zulässig, sofern gesichert sei, dass die psychologische Behandlung der Drittbeschwerdeführerin in Slowenien eine Fortsetzung erfahren könnte. Dem Schriftsatz war ein mit 23.06.2016 datiertes, als "psychotherapeutische Stellungnahme für die Drittbeschwerdeführerin" übertiteltes Schreiben einer Psychotherapeutin und Supervisorin angeschlossen, wonach bei der Drittbeschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizert worden sei und diese seit Mitte April 2016 in psychotherapeutischer Behandlung stehen würde. Aus therapeutischer Sicht seien sowohl ein sozialer Rahmen als auch eine therapeutische Unterstützung weiterhin unbedingt notwendig, um deren psychischen Zustand stabilisieren und verbessern zu können.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 brachte die Drittbeschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich ihres Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG und gemäß § 38 Abs. 1 VwGG sowie einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe iSd § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-d ZPO ein.
Mit Schriftsätzen vom 05.09.2016 brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich ihrer Beschwerden Fristsetzungsanträge gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG und gemäß § 38 Abs. 1 VwGG sowie Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe iSd § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a-d ZPO ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und gelangten aus der Türkei kommend über Griechenland, wo diese erkennungsdienstlich behandelt wurden, in das Gebiet der Mitgliedstaaten. In der Folge reisten die Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien und Kroatien und Slowenien am 13.02.2016 an die österreichische Staatsgrenze, wo diese am selben Tag nach Slowenien zurückgewiesen wurden. In Slowenien stellten die Beschwerdeführer am 18.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz. In weiterer Folge gelangten die Beschwerdeführer über Italien illegal nach Österreich, wo diese am 17.03.2016 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchten.
Am 04.04.2016 richtete das Bundesamt aufgrund der Eurodac-Treffermeldung der Kategorie "1" zu Slowenien ein Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, und stimmte Slowenien mit Schreiben vom 10.04.2016 der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowenien an.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die von der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführten gesundheitlichen Beschwerden (seit zwei Jahren gelegentlich auftretende allergische Reaktionen) wurden bis dato durch keinerlei ärztliche Unterlagen oder Befunde belegt. Die Drittbeschwerdeführerin soll laut der Stellungnahme einer Psychotherapeutin und Supervisorin vom 23.06.2016, die dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 11.07.2016 vorgelegt wurde, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und sich seit Mitte April 2016 in psychotherapeutischer Behandlung befinden. Ärztliche Befunde hiezu wurden nicht in Vorlage gebracht. Der Erst-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind gesund. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer sind nicht lebensbedrohlich. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, haben die Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Slowenien als Asylwerber Zugang zu medizinischer Versorgung.
In Österreich befindet sich ein Schwager des Erstbeschwerdeführers, der ebenfalls Asylwerber ist. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführer mit dem in der Einvernahme erwähnten Schwager. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem in Österreich aufhältigen Schwager des Erstbeschwerdeführers konnte nicht erkannt werden und wurde auch nicht vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sich der Ehemann ihrer Schwägerin in Österreich befinden solle.
Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer sowie zu deren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum durchgeführten Konsultationsverfahren ergeben sich aus der dokumentierten Aktenlage. Die Feststellungen zur Zustimmung Sloweniens zur Übernehme der Beschwerdeführer ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Sloweniens nach Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weitere Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Dublin-Rückkehrer) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen (siehe auch die untenstehenden Erwägungen).
Aus den im Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Versorgungs- und Sicherheitslage von Asylsuchenden in Slowenien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Stellung von Fristsetzungsanträgen ergibt sich aus den entsprechenden Mitteilungen an das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG idgF bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO ergibt.
Entgegen dem Vorbringen in den Einvernahmen haben die Beschwerdeführer (erstmalig) in Slowenien um Asyl angesucht (Sl1...18.02.2016). Aufgrund der Aktenlage (insbesondere der eigenen Angaben der Beschwerdeführer) steht fest, dass die Beschwerdeführer vor ihrer versuchten Einreise nach Österreich und vor ihrer späteren illegalen Einreise nach Österreich, somit vor ihrer Asylantragstellung in Österreich, im Zuge ihres Reiseweges in Slowenien aufhältig waren. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer zuvor an der österreichischen Staatsgrenze nach Slowenien zurückgewiesen wurden und dies vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft haben, ändert nichts daran, dass vor der späteren illegalen Einreise nach Österreich in Slowenien nachweislich Asylanträge gestellt wurden. Dementsprechend hat Slowenien - in Kenntnis der üblichen Reiserouten - auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO auch ausdrücklich seine Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer erteilt und seinerseits keinerlei Aufnahmeersuchen an andere Mitgliedstaaten (etwa Kroatien) gerichtet. Der Vollständigkeithalber wird angemerkt, dass eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer aufgrund der unstrittigen Reiseroute auch in jenem Fall nicht bestünde, dass keine Asylanträge in Slowenien gestellt worden wären.
Die Annahme einer Zuständigkeit Griechenlands (die zudem schon wegen der dort herrschenden systemischen Mängel nicht effektuierbar wäre) scheitert im Übrigen daran, dass dort kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und danach das Gebiet der EU wieder verlassen wurde. Nach Art 19 Abs 2 der VO 604/2013 erlischt die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, wenn der Antragsteller dessen Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen hat. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn ein Asylantrag gestellt wurde (vgl Filzwieser/Sprug, Dublin III-VO, K6 zu Art 19 Abs 2). Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Art. 13 Abs 1 erlischt, wenn der Fremde das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlässt, ohne einen Asylantrag zu stellen (vgl. dazu u. a W125 2122299 vom 17.03.2016, W105 2124435 vom 14.04.2016, W205 2122427 vom 24.03.2016).
Gemäß Art 3 Abs 2 kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren im als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der VO vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderen Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069-8, festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat.
Aus der Gestattung der Einreise trotz Fehlens von Voraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex (u.a. ist in Art. 6 Abs. 1 lit. b das Vorhandensein eines gültigen Visums vorgesehen) oder der Ankündigung der Gestattung der Einreise in der Vereinbarung zwischen Sicherheitsbehörden vom 18.02.2016 (einschließlich einer etwaigen davor bestehenden Verwaltungspraxis) ist schon nach dem klaren Wortlaut der Regelung in Art. 6 Abs.1 des Schengener Grenzkodex, die sich auf Einreisen für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen bezieht, nicht ablesbar, dass damit auch ein Selbsteintritt in die Prüfung allfälliger Anträge auf internationalen Schutz verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art 4 GRC und Art 3 EMRK:
Kritik am slowenischen Asylwesen/der Situation in Slowenien:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
Grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind - dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG - sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar. Es ist kein konkretes Vorbringen ergangen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowenischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Die Beschwerdeführer gaben an, in Slowenien inhaftiert worden zu seien. Hiezu ist einerseits festzuhalten, dass auch in Österreich irregulär ins Bundesgebiet eingereiste Personen unter bestimmten Voraussetzungen (etwa zur Feststellung der Identität) in Schubhaft genommen werden können. Die Anhaltung der (illegal in Slowenien eingereisten) Beschwerdeführer erfolgte demnach offensichtlich zur Feststellung deren Identität (Fingerabdrücke). Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde schließlich auch selbst eingeräumt, in ein Anhaltezentrum gebracht, dort für mehrere Tage inhaftiert und nach Abgabe der Fingerabdrücke entlassen worden zu sein. Nach Feststellung der Identität und Registrierung wurden die Beschwerdeführer in weiterer Folge in ein Anhaltezentrum nach Laibach gebracht (Anm.: Nach den Länderinformationen handelt es sich um ein offenes Zentrum). Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern als Dublin-Rückkehrer bei geordneter Rückführung mit Behördenkontakt eine Inhaftierung drohen würde. Eine Haft kann auch in Slowenien, einem Mitgliedstaat der EU, nur nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Gegenteilige Berichte liegen nicht vor. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Slowenien Gefahr liefen, willkürlich inhaftiert zu werden. Im Übrigen kann aus den Länderfeststellungen zu Slowenien nicht erschlossen werden, dass die slowenische Polizei systematische Übergriffe bzw. Inhaftierungen gegenüber Asylwerbern durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren.
Was die kritisierte medizinische Behandlung der an hohem Fieber erkrankten minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer betrifft, gab der Zweitbeschwerdeführer selbst zu Protokoll, dass diese in Laibach in ein Krankenhaus gebracht wurden, wo diese umgehend ("sofort") mittels Infusionen behandelt und sogar stationär aufgenommen wurden.
Im Asylheim haben die Beschwerdeführer das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. Asylwerber haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Für die Annahme, dass die Beschwerdeführer nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht würden, ergeben sich aus den Länderberichten und aus dem Vorbringen in den Beschwerden keine Anhaltspunkte.
Im laufenden Verfahren wird ein Dublin-Rückkehrer im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt. Verlässt ein Asylwerber das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und das Verfahren wird beendet. Ein Folgeantrag ist jedoch möglich, dieser muss jedoch neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection). Es bestehen Beschwerdemöglichkeiten an das Verwaltungsgericht in Laibach bzw in der Folge vor dem Obersten Gericht. Dem Beschwerdeführer wird ein Flüchtlingsberater (Anwalt) zur Seite gestellt.
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Slowenien und die Situation von Asylwerbern in Slowenien geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten, weshalb die Befürchtungen der Beschwerdeführer (auch hinsichtlich einer möglichen Kettenabschiebung nach Kroatien) ins Leere gehen. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Slowenien kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Slowenien Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Slowenien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Slowenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Der Erstbeschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge gesund. Anlässlich der Befragung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, fallweise an schmerzenden Füßen und gelegentlichen Schwellungen und Rötungen - einer seit zwei Jahren bestehenden allergischen Reaktion - zu leiden. Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass Asylwerber in Slowenien jedenfalls das Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung haben. Andererseits ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Im Übrigen wurden bis dato keine ärztlichen Schreiben oder Befunde vorgelegt. Dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung befinden würde, eine Therapie erforderlich wäre oder gar ein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht. In Slowenien sind grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle Medikamente (gegen Schmerzen, etc) erhältlich. Der Zugang zu medizinischer (Grund)Versorgung ist ausreichend gewährleistet.
In einer "therapeutischen Stellungnahme" einer (laut Website) in freier Praxis praktizierenden Psychotherapeutin und Supervisorin vom 23.06.2016, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 11.07.2016, wird vorgebracht, dass die Drittbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und sich seit April 2016 in psychotherapeutischer Behandlung befinden würde. Aus therapeutischer Sicht seien sowohl ein sozialer Rahmen als auch eine therapeutische Unterstützung weiterhin unbedingt notwendig, um den psychischen Zustand zu stabilisieren und zu verbessern.
Im gegebenen Zusammenhang ist zunächst bemerkenswert, dass von einer labilen psychischen Situation der Drittbeschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren und selbst noch in der Beschwerde keine Rede war. So erklärte die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 01.06.2016, somit noch eineinhalb Monate nach der laut therapeutischer Stellungnahme begonnenen Psychotherapie der Drittbeschwerdeführerin ausdrücklich, dass ihre Kinder nicht in Behandlung stehen würden und gibt auch in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin explizit an, dass diese gesund sei. Dass sich die Drittbeschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt seit eineinhalb Monaten einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen haben soll, wird, wie auch weitere vier Wochen später im Beschwerdevorbringen, nicht einmal ansatzweise erwähnt. Erst mit Schriftsatz vom 11.07.2016 werden nun plötzlich und erstmalig massive psychische Probleme der Drittbeschwerdeführerin geltend gemacht.
Abgesehen davon wurden dem erkennenden Gericht keinerlei Unterlagen (ärztliche Befunde) vorgelegt, denen zufolge die Drittbeschwerdeführerin jemals einschlägige ärztliche Hilfe - etwa durch Vorstellung an einer psychiatrischen Ambulanz eines Krankenhauses, durch Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie oder auch eines Arztes für Allgemeinmedizin - in Anspruch genommen hätte. Dass die Drittbeschwerdeführerin wegen psychischer Probleme einen Arzt zu Rate gezogen - geschweige denn sich in stationärer Behandlung befunden hätte - wurde auch niemals behauptet. In Ermangelung jeglicher ärztlicher Unterlagen oder sonstiger Hinweise der Aktenlage ist daher nicht davon auszugehen, dass sich die Drittbeschwerdeführerin in einer derart schlechten psychischen Verfassung befinden würde, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis bestehen würde. Die Möglichkeit, sich an eine psychotherapeutische Praxis zu wenden und eine therapeutische Unterstützung fortzusetzen, ist auch in Slowenien möglich, sodass die Diagnose daher kein Überstellungshindernis darstellt. Sollte die Drittbeschwerdeführerin in Slowenien tatsächlich ärztliche Hilfe benötigen, ist nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass sie diese auch erhält.
Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung der Person überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.4.2016, Ra 2016/19/0027-8, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf Slowenien - vor dem Hintergrund fehlender Anhaltspunkte auf eine notorische Lageänderung und dem Fehlen einer entsprechend substantiierten Kritik an den dortigen Verhältnissen - nicht erschüttert ist.
Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Slowenien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.
Nachdem hinsichtlich aller Beschwerdeführer gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergangen sind und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, wird durch eine Ausweisung allenfalls in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht jedoch in deren Familienleben, eingegriffen.
Hinsichtlich des Verhältnisses des Erstbeschwerdeführers zu seinem in Österreich als Asylwerber aufhältigen Schwager sind keine besonderen, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehenden Umstände bzw. ein maßgebliches Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. So gab der Erstbeschwerdeführer selbst an, dass bereits von seinem Heimatland aus nur wenig Kontakt zu seinem Schwager bestanden habe und die Kommunikation nur über Whats App erfolgt sei. Abgesehen davon konnte der Erstbeschwerdeführer auch keine Adresse seines Schwagers in Österreich nennen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte nur vage, dass sich der Ehemann ihrer Schwägerin in Österreich befinden würde, ohne jegliche nähere Beziehung zu diesem zu behaupten.
Es ergibt sich somit weder aus Art. 16 (abhängige Personen) noch aus 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.
Insofern die Ausweisung der Beschwerdeführer nach Slowenien einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstellt, ist angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Mitwirkung an verschiedenen Vereinsaktivitäten, der Besuch von Alphabetisierungs- und Deutschkursen sowie die Schulbesuche der minderjährigen Beschwerdeführer stellen kein Indiz für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration dar. Ein Schulbesuch ist zudem auch in Slowenien möglich. Bei einem nur sehr kurze Zeit erfolgten Schulbesuch in Österreich ist nicht von einer nachhaltigen Verfestigung im Klassenverband auszugehen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer befinden sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter, sodass das Einfinden in neue Strukturen erleichtert wird.
Während des nur wenige Monate dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).
Folglich bedeutet die Überstellung der Beschwerdeführer nach Slowenien weder eine Verletzung von Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung der Beschwerdeführer keinen unzulässigen Eingriff in deren Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFAVG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und den Beschwerdeführern vorgebrachten Berichte zu Slowenien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Slowenien korreliert mit früherer des VwGH (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.
Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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