BVwG W113 2113182-1

W113 2113182-1Tribunale amministrativo federale13 set 2016

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W113 2113182-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2113182.1.00

Spruch

W113 2113182-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Katharina David als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121392200, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen über die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013. Dabei wurden auch Almfutterflächen, auf denen die beschwerdeführende Partei Auftreiberin ist, beantragt. Für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX wurden vom zuständigen Almbewirtschafter 33,65 ha Almfutterfläche und für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX 44,25 ha Almfutterfläche beantragt.

2. Am 03.10.2013 fanden auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle und eine Verwaltungskontrolle statt, die eine Almfutterfläche von 29,71 ha (statt beantragt 33,65 ha) ergaben. Der diesbezügliche Bericht findet sich in den Verfahrensakten.

3. Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde der Antrag auf Gewährung der EBP 2013 abgewiesen und ein zusätzlicher Betrag einbehalten. Aus der Begründung ergibt sich, dass eine Differenzfläche von 4,41 ha festgestellt worden sei. Für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX seien eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 0,61 ha (gesamt 33,65 ha) und eine ermittelte Fläche von 0,54 ha (gesamt 29,71 ha) zu Grunde zu legen. Für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX seien eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 4,34 ha (gesamt 35,92 ha) und eine ermittelte Fläche von 0 ha (gesamt 0 ha) zu Grunde zu legen. Warum bei letzterer Alm keine Almfutterfläche als ermittelt gewertet werden konnte, ergibt sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Akt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

4. Am 21.01.2014 fand offensichtlich eine Korrektur des Flächenbogens und der Flächennutzung der Alm mit der Betriebsnummer

XXXX statt. Die Almfutterfläche wurde auf 33,77 ha gekürzt. Dies ergibt sich aus einem im Verfahrensakt aufliegenden Ausdruck. Auf Feldstück 3 scheint zudem ein Plausifehler aufgetreten zu sein, wonach sich Teile des beantragten Polygons auf nicht-landwirtschaftlicher Nutzfläche befinden würden. Auch findet sich im Akt eine Änderungsmeldung des RGVE-Bestands diese Alm betreffend. Darüber, welche Auswirkungen diese Dokumente auf die beantragten Futterflächen haben, findet sich nicht weiter im Akt.

5. Am 29.04.2014 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Änderungsbescheid mit dem Hinweis im Spruch, es hätten sich die Zahlungsansprüche geändert. Nun wurde eine EBP 2013 gewährt, aber eine Flächensanktion ausgesprochen. Die Begründung in Bezug auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX blieb ähnlich, zusätzlich wurde ein Hinweis aufgenommen, dass die erforderliche Anpassung auf dieser Alm ohne Sanktion erfolgt. Auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX seien wiederum eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 4,34 ha (gesamt 35,92 ha), aber eine ermittelte Fläche von 3,54 ha (gesamt 29,29 ha) zu Grunde zu legen. Warum die belangte Behörde nun diese Fläche zu Grunde legte ergibt sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Akt.

6. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass man sich bei beiden Almen bei der Beantragung an älteren Vor-Ort-Kontrollen orientiert hat. Darüber hinaus treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer falschen Beantragung, liege ein Behördenirrtum vor usw.

7. Ein vom BVwG durchgeführtes Parteiengehör an die beschwerdeführende Partei blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde erweist sich als mangelhaft, da, wie sich aus der Darstellung der Verfahrensgangs ergibt, nicht genau feststellbar ist, welche Almfutterfläche bei der Alm mit der Betriebsnummer XXXX nun genau als beantragt zu werten ist und welche Fläche als ermittelt. Nach dem Mehrfachantrag wurde eine Fläche von 44,25 ha beantragt, danach nach dem Korrekturblatt aber auf 33,77 ha reduziert. Die belangte Behörde wiederum ging von 35,92 ha als beantragt aus. Wie die Behörde auf eine geringere Fläche als ermittelt gekommen ist, ergibt sich weder aus den beiden im Akt aufliegenden Bescheiden noch aus dem Verfahrensakt. Nicht beurteilt werden kann daher, ob die Flächensanktion, die offensichtlich nur auf Grund der Reduktion auf dieser Alm verhängt wurde, gerechtfertigt ist oder nicht.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Die maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX fehlen entweder oder sind widersprüchlich. Auch ergab sich nicht aus dem Verfahrensakt, wie die Behörde zu ihrem Ergebnis gelangte. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Im neu zu erlassenden Bescheid über die Gewährung der EBP 2013 wird die belangte Behörde ihrem Bescheid nachvollziehbare Feststellungen betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX zu Grunde zu legen haben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.