BVwG L518 2125134-1

L518 2125134-1Tribunale amministrativo federale13 set 2016

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>unterstellte politische Gesinnung

Testo completo

BVwG L518 2125134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2125134.1.00

Spruch

L518 2125134-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge "bP") ist ein männlicher Staatsangehöriger der von der Republik Österreich als souveräner Staat anerkannten Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 31.03.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zuvor stellte die bP bereits am XXXX 2004 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach negativer, rechtskräftiger Entscheidung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat kehrte die bP nach Georgien zurück. Es folgten weitere Asylanträge unter teilweise unterschiedlichen Personalien in Polen (2010), Deutschland (2014), Schweiz (2014) und den Niederlanden (2014). Aus den Niederlanden kehrte die bP im Jahr 2014 nach Antragstellung am XXXX freiwillig in die Heimat Georgien zurück, von wo aus sie nunmehr wiederum zwecks gegenständlicher Antragstellung in Österreich einreiste.

I.2. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen bracht die bP erstbefragt im Wesentlichen vor, dass sie bei der nationalen Partei gearbeitet habe und seit die neue Regierung an der Macht sei, verfolgt werde. Sie hätte auch andere Personen belasten sollen, man habe sie zur Mitarbeit zwingen wollen und sei ihr mit dem Umbringen gedroht worden.

Die Mutter, die Ehefrau und die beiden Kinder würden in Georgien leben.

I.3. Die mit Telefax vom 12.02.2016 übermittelten "diversen Arztbefunde" waren unlesbar. Mit Telefax vom 14.03.2016 wurden nachfolgende Befunde vorgelegt:

  • UKH XXXX (Chronische Hepatitis C, Behandlung seit August 2015, PCR nach 1 Monat negativ, aufgrund des guten Ansprechens 6-monatige Therapie ausreichend, bP wurde erklärt dass die Therapie nicht vorzeitig abgebrochen werden soll)

  • LKH XXXX (Abszediertes Sacraldermoid, Hepatitis C)

I.4. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.08.2015 gab die bP an, dass sie von 2007 bis 2009 Mitglied einer Partei, der "Nationalen" in Georgien gewesen sei und für diese Partei in einer Gemeinde gearbeitet habe. Den Mitgliedsausweis sowie alle parteibezogenen Unterlagen habe sie in den Niederlanden abgegeben. Man habe der bP zuletzt in den Niederlanden gesagt, dass sie im Falle der Rückkehr keiner Gefahr ausgesetzt sei und sei sie dann sogar freiwillig zurückgekehrt, das Verfahren habe sie nicht abgewartet. Es sei dann aber alles anders gewesen und hätte sie in Kürze wieder ausreisen müssen. In den Niederlanden hätte sie zuletzt denselben Asylgrund geschildert, bei den Asylantragstellungen davor hätte sie andere Gründe gehabt bzw. genannt.

Konkret führte die bP aus, dass sie als Buchhalter Zugang zu Dokumenten gehabt habe, welche sie nach dem Regierungswechsel herausgeben hätte müssen. Diese seien dann verfälscht worden, um den Vorgesetzten der bP in Haft nehmen zu können. Der Vorgesetzte sei noch immer in Haft. Andere Angestellte hätten sich durch Flucht retten können. Die bP sei bei der Polizei gewesen, diese hätte aber kein Interesse an der Sache gezeigt. Auch an ihre politische Partei hätte sie sich gewandt, diese hätte ihr aber auch nicht helfen können. Die bP sei von Personen bedroht worden und auch einmal entführt worden. Sie kenne die Verfolger persönlich, diese würden die Staatsanwaltschaft vertreten und nannte die bP zwei konkrete Namen. Zuletzt sei es zu Drohungen nach der Rückkehr aus den Niederlanden gekommen. Auch bei der Familie seien die Personen zwei Mal gewesen, man hätte nach der bP gefragt, der Familie aber nichts angetan. Außerdem hätte man den Weinbetrieb er bP zugesperrt.

Hinsichtlich der Hepatitis-Erkrankung führte die bP aus, dass sie davon schon in Georgien erfahren habe, aber erst in Österreich behandelt worden sei.

Der bP wurden 7 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Weiters wurde sie aufgefordert, einen Identitätsnachweis im Original vorzulegen, erst dann könnten die Daten berichtigt werden. Vorgelegt wurden von der bP eine Kopie des holländischen Ausweises, eine Kopie einer Seite des Reisepasses und medizinische Befunde aus dem Jahr 2015 vor.

I.5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.

1.6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde nach Zusammenfassung des wesentlichen Vorbringens der bP ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Insbesondere seien die getroffenen Länderfeststellungen teilweise unvollständig und teilweise unrichtig. Es fänden sich gerade in den medizinischen Ausführungen keine Behandlungen von Hepatitis C und wurden die wenigen hierzu in den Länderfeststellungen enthaltenen Ausführungen zitiert. Zusätzlich fänden sich in anderen Entscheidungen des BVwG weitere Feststellungen zur Hepatitis, welche im Verfahren nicht berücksichtigt worden wären. Es sei aber auch lapidar lediglich auf die Erkrankung der bP hingewiesen worden und sei insgesamt der gesundheitliche Zustand der bP nicht ausreichend berücksichtigt worden und wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt.

Die Behörde habe sich inhaltlich überhaupt nicht mit dem Fluchtvorbringen der bP auseinander gesetzt. Es seien lediglich Adjektive verwendet worden, um die Art und Weise, wie die bP ihr Vorbringen erstattete, zu beschreiben (oberflächlich, detaillos, nüchtern, schleppend, nicht emotional genug). Die Art der Gefühlsbeteiligung könne beim Erzählen traumatischer Ereignisse den gängigen Erwartungen zuwider laufen und hätte alleine damit nicht die Glaubhaftigkeit eines kulturfremden Menschen beurteilt werden dürfen. Die bP habe eine politische Verfolgung unter Angabe der konkreten Namen der Verfolger geschildert, welche von der belangten Behörde gar nicht erörtert worden sei. Offenbar aufgrund der Einschätzung, dass die bP wegen ihrer Erkrankung ausgereist sei.

Beigelegt wurde ein ambulanter Arztbrief vom 10.02.2016.

I.7. Mit Telefax vom 20.05.2016 wurde ein Schreiben betreffend der Dolmetschertätigkeiten der bP in Österreich übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Im Rahmen der Feststellungen des bekämpften Bescheides der bP 1 hielt die belangte Behörde fest, dass die Identität der bP 1 nicht festgestellt werden könnte. Festgestellt wurde, die bP habe ihre Heimat wegen der Hepatitis C Erkrankung verlassen, um sich in Österreich einer Behandlung zu unterziehen. Eine Verfolgung oder Gefährdung im Heimatland habe nicht festgestellt werden können. Die medizinische Behandlung sei in Georgien gewährleistet. Dort verfüge die bP auch im Gegensatz zu Österreich über Anknüpfungspunkte.

In der Beweiswürdigung wurde betreffend die Feststellungen zur Person kurz festgehalten, dass die Identität nicht festgestellt werden habe können, die übrigen Angaben aber als glaubhaft qualifiziert werden hätten können.

Betreffend der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde wiederum vorweg ausgeführt: "Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheids erhoben."

In der Folge wurden in einem Textblock Ausführungen zur Einordnung eines Vorbringens als unglaubwürdig getroffen und wurde das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen in Erstbefragung und Einvernahme kurz wiedergegeben. Nach dieser Zusammenfassung wurde festgehalten: "Es gelang Ihnen lediglich Ihr Fluchtvorbringen teilweise glaubhaft zu machen. Dass Sie aufgrund Ihrer Hepatitis C Erkrankung Ihre Heimat Georgien verließen erscheint glaubhaft. Dass Sie dort politisch verfolgt werden, konnten Sie nicht glaubhaft machen." Das Verhalten, in mehreren Ländern um Schutz anzusuchen spräche gegen die Glaubwürdigkeit der bP. Das Vorbringen zur politischen Verfolgung sei oberflächlich und detaillos. Die bP wäre nicht in der Lage gewesen, ein nachvollziehbares, aussagekräftiges Fluchtvorbringe wiederzugeben. Auch bei konkreter Nachfrage seien die Antworten kurz geblieben und hätte allein die nüchterne, schleppende Schilderung bezüglich der angeblichen Entführung verdeutlicht, dass die vorgebrachten Geschehnisse nicht stattgefunden hätten. Es wäre von einem emotionaleren Erzählungsstil auszugehen und könne aufgrund der Ausbildung der bP mangelnde Bildung nicht als Rechtfertigung herangezogen werden.

Abschließend wurde angeführt, es sei in keinster Weise glaubhaft, dass die bP aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen nach Österreich kam, sondern sei viel mehr davon auszugehen, dass sie aufgrund des Wunsches nach einer besseren medizinischen Versorgung nach Österreich kam.

3.2.1. Trotz der vorerst getroffenen Angabe, dem Bescheid die Angaben der bP zu ihren Fluchtgründen zugrunde zu legen, wurde dann in weiterer Folge festgestellt, dass das Vorbringen der bP - letztlich lediglich vor dem Hintergrund der nicht glaubhaften Art der Schilderung der bP und dem Umstand der Asylantragstellungen in anderen Ländern - nicht glaubwürdig sei.

Den Feststellungen und der Würdigung der belangten Behörde liegt daher schon diesbezüglich ein Wertungswiderspruch zugrunde. Weiters ist der Beschwerde zuzustimmen und wird auf die entsprechenden Ausführungen hierzu hingewiesen, dass die belangte Behörde vorerst die von der bP behauptete politische Verfolgung konkret zu prüfen gehabt hätte. Dies auch wenn letztlich der Schlussfolgerung, die bP wäre aufgrund ihrer Erkrankung ausgereist, einiges abgewonnen werden kann.

Vorweg wären jedoch jedenfalls die in den Niederlande angeblich vorgelegten Unterlagen zur politischen Betätigung der bP anzufordern und sich mit der behaupteten politischen Verfolgung auseinander zu setzen gewesen. Auch etwaige Widersprüche wären jedenfalls aufzugreifen gewesen und wird eine entsprechende Einvernahme zu den von den Niederlanden übermittelten Beweismitteln durchzuführen sein. Dass die bP tatsächlich detaillos und kurz geantwortet habe, kann aufgrund der Angaben der bP, welche sich im Rahmen der Einvernahme zu den Fluchtgründen auf 8 Seiten wiedergegeben wurden sowie insbesondere der namentlich bekannt gegebenen Verfolger, welche die Staatsanwaltschaft vertreten würden, nicht nachvollzogen werden. Da die bP überdies eine Kopie eines Reisepasses vorgelegt hat, sind auch entsprechende Recherchemöglichkeiten in Georgien vorhanden. Dies sowohl was die Identität als auch das Vorbringen der bP betrifft.

3.2.2. Zum gesundheitlichen Zustand der bP ist festzuhalten, dass sich wie in der Beschwerde richtig ausgeführt in den Länderfeststellungen hierzu nur am Rande Feststellungen finden. Wenn auch unter bestimmten Umständen kein Gutachten zum Gesundheitszustand einzuholen ist, so wäre jedoch jedenfalls aus allen entsprechend vorgelegten Unterlagen - auch jenen, welche sich aufgrund der Schwarzfärbung nicht lesen lassen - der Gesundheitszustand der bP konket zu ermitteln und festzustellen gewesen.

3.2.3. Die belangte Behörde ist in ihrem Ermittlungsverfahren gar nicht darauf eingegangen, dass die bP gerade zu ihrer politischen Verfolgung Beweismittel angeboten hat, welche sich bei den niederländischen Behörden befänden und im Falle deren tatsächlicher Existenz entsprechend leicht einzuholen wären. In weiterer Folge sind die derart erlangten Beweismittel einer Übersetzung und gegebenenfalls einer Überprüfung zuzuführen.

Ohne Erörterung dieser Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vorbringen der bP kann die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden. Es hätte jedenfalls Auseinandersetzung mit den angebotenen Beweismitteln bedurft, um im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt feststellen zu können.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Beweismitteln dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihnen kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.

Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. besteht für die Behörde die Verpflichtung, das Beweisthema eines vorgelegten Bescheinigungsmittels -etwa durch entsprechende Befragung der bP- zu erkunden und in jenem Fall, in dem es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, dessen Einholung oder Übersetzung zu unterlassen. Dies hat sie jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen und ist jedenfalls hinsichtlich der nicht eingeholten Unterlagen zu einer etwaigen politischen Betätigung und Verfolgung der bP nicht gegeben, da diese Unterlagen das Vorbringen der bP in einem wesentlichen Teil bestätigen könnten.

3.3. Zur Glaubwürdigkeit und Relevanz der Angaben der bP verkennt das BVwG nicht, dass Anhaltspukte dafür vorliegen, dass die Fluchtgründe nicht nicht glaubwürdig sind und die bP aus gesundheitlichen Gründen das Land verlassen hat. Es ist jedoch am Rande darauf hinzuweisen, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Beweiswürdigung an sich nicht geeignet ist, eine Unglaubwürdigkeit der bP zu belegen. Es reicht nicht, lediglich - ohne konkrete Ausführungen dazu - auf die angeblich nicht glaubwürdige Art der Schilderung zu verweisen. Weiters wird die belangte Behörde festzustellen haben, welche Teile des Vorbringens der bP tatsächlich dem Bescheid zugrunde zu legen sind und welche sich als nicht glaubwürdig erweisen. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die bP gemäß Akeninhalt offenbar mehrere bekannte Personen und Details angeführt hat.

Darüber hinaus wird der Gesundheitszustand der bP konkret festzustellen sein und werden der bP hierzu entsprechende Länderfeststellungen auszuhändigen sein. Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Ohne nähere Erörterung und insbesondere Einholung der in den Niederlanden vorgelegten Beweismittel kann jedoch der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden.

3.4. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern.

Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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