L518 2007464-2•BVwG L518 2007464-2
L518 2007464-2Tribunale amministrativo federale13 set 2016
Bescheiderlassung, ersatzlose Behebung, Mitwirkungspflicht, ne bis<br/>in idem, rechtliche Verhinderung, Rechtsirrtum, Rechtskraft
L518 2007464-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist Staatsangehörige von Georgien und brachte am 12.01.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die bP legte keine Reise- oder Identitätsdokumente vor.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Der bP wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen den Bescheid wurden innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zl. W196 2007464-1/12E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 10.12.2015 die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und wurde mit Beschluss vom 05.01.2016 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.02.2016, Zl. Ra 2016/19/0024 bis 0025-4 die Revision der bP zurückgewiesen.
I.3. Die bP wurde mit Schreiben vom 11.01.2016 geladen und erfolgte am 22.01.2016 eine niederschriftliche Einvernahme der bP vor der belangten Behörde zwecks Erhebung ihrer Daten zur Beschaffung von Ersatzreisedokumenten. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die BF Angaben zu ihren Personalien, Angehörigen und weiteren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland gemacht hat. Hinsichtlich ihrer Mutter wurde festgehalten, dass diese in XXXX an einer angegebenen Adresse lebt.
I.4. Mit Bescheid vom 21.03.2016 wurde der bP gemäß § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, das Formblatt "Application Form" auszufüllen und an das BFA RD OÖ zu übermitteln und damit an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierfür wurde der bP eine Frist von zwei Wochen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides eingeräumt. Festgehalten wurde im Spruch weiters, dass wenn die bP diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, sie damit rechnen müsse, dass eine Zwangsstrafe von EUR 182 verhängt werde.
Ausgeführt wurde in der Begründung, dass die bP an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für Georgien nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt habe und ihr am 22.01.2016 ein Formblatt für die HRZ Ausstellung (Application Form) zum Ausfüllen mitgegeben worden sei. Dieses Formblatt sei bei der Behörde bis zum 18.03.2016 nicht eingelangt.
Dass zur Durchführung der Abschiebung in Ermangelung eines gültigen Reisedokuments ein Heimreisezertifikat bzw. für dieses ein ausgefülltes Formblatt (Application Form) benötigt werde, ergäbe sich aus der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugten Aufenthalt. Die Mitwirkungspflichten an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Georgien ergäben sich aus § 46 Abs. 2 FPG.
Mit dem Bescheid wurde der bP ein Formblatt übermittelt.
Der Bescheid wurde dem damaligen Vertreter der bP am 22.03.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 30.03.2016 wurde die Auflösung des Vertretungsverhältnisses bekannt gegeben.
Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerde dagegen in Rechtskraft.
I.5. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 20.04.2016 wurde der bP gemäß § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, das Formblatt "Application Form" auszufüllen und an das BFA RD OÖ zu übermitteln und damit an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierfür wurde der bP eine Frist von vier Wochen ab Durchsetzbarkeit des Bescheides eingeräumt. Festgehalten wurde im Spruch weiters, dass wenn die bP diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, sie damit rechnen müsse, dass eine Haftstrafe von zwei Tagen verhängt werde.
Festgehalten wurde betreffend der Verhängung einer Haftstrafe:
"Zwar ist grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (§ 2 Abs. 1 VVG), allerdings muss dieses auch tauglich sein. Dies kann bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen (VwGH 07.11.1995, 95/05/0260).
Für ihren Fall bedeutet dies:
Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt durch Leistungen von der Grundversorgung, welche monatlich aktuell maximal Eur 170,50 betragen. Sie benötigen dieses Geld zur Lebensführung. Die Anordnung einer Geldstrafe ist aus diesem Grund kein taugliches Zwangsmittel.
Daher ist in Ihrem Fall die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrags, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 2 Tagen zu erreichen."
I.6. Mit Schreiben vom 22.04.2016 wurde ein B1 Zertifikat der bP übermittelt.
I.7. Die bP brachte gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Vorweg wurde die Begründung des Bescheides betreffend der Notwendigkeit der Verhängungen einer 2-tägigen Haftstrafe zitiert. Ausgeführt wurde hierzu, dass sich diese Begründung als verfehlt erweise. Dies im Hinblick auf § 5 und § 2 VVG, wonach das gelindeste zum Ziel führende Mittel anzuwenden sei. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde rechtswidrig von diesem Ermessen Gebrauch gemacht.
I.8. Die Beschwerdevorlage langte am 30.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dem Akt angeschlossen waren "Rückübernahmeabkommen - EU - Georgien Einführungserlass", das Rückübernahmeabkommen, ein Rückübernahmeersuchen sowie ein Durchbeförderungsersuchen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde, der eingebrachten Beschwerde und Einsicht in den Asylakt des BVwG.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Anordnung zur Mitwirkung
3.2.1. Gesetzliche Bestimmungen
§ 46 Abs. 2 und 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Abschiebung
§ 46. (1) ...
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) ...".
§ 19 AVG - Ladungen
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem
Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG)
§ 3 BFA-VG lautet:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
(2) ...
(3) Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
§ 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. I Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
§ 5 VVG lautet:
§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder
zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
3.2.2. Erläuterungen, Literatur und Judikatur
ErläutRV zu § 46 Abs 2 und 2a:
Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer
aufenthaltsbeendenden Maßnahme [. . .] dient.
Abs 2 beschreibt die geübte Praxis. Um zu verhindern, dass ein Fremder, der - aus welchem Grund auch immer - kein Reisedokument hat, faktisch unabschiebbar ist, ist über die Botschaft seines Herkunftsstaats ein Ersatzreisedokument ("Heimreisezertifikat") einzuholen. Ist dies nicht möglich, kann auch ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ("Laissez-passer") ausgestellt werden. Inwieweit dieses allerdings von den Behörden des Herkunftsstaats akzeptiert wird, ist im Einzelfall festzustellen.
Es kommt immer wieder vor, dass Familienangehörige von derselben Behörde zu annähernd gleichen Zeiten abzuschieben sind. Da es nicht Zweck einer solchen Maßnahme sein kann, den damit bewirkten Eingriff in das Familienleben der Betroffenen noch dadurch zu vergrößern, dass die - ohne Not - etwa in unterschiedliche Orte oder zu unterschiedlichen Zeiten abgeschoben werden, soll es der Behörde in diesen Fällen auferlegt sein, den Eingriff - etwa durch gleichzeitige Abschiebung - so gering wie möglich zu halten.
ErläutRV (BGBl I 2015/70):
Die Regelung des Abs 2 soll nun konkretisiert werden: Der Fremde ist verpflichtet, an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Hierzu zählen insbesondere die Herausgabe von Dokumenten und Urkunden, über die der Fremde bereits verfügt, die Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sowie an den erforderlichen Handlungen bei der ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn diese Handlungen nicht dem zwingenden österreichischen Recht, insbesondere den Grundrechten, widersprechen.
Die Mitwirkungspflicht bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments ergibt sich bereits aus dem geltenden Gesetz. Um die Mitwirkung jedoch sicherzustellen, kann gegebenenfalls eine Vollziehungsverfügung als Titelbescheid notwendig sein, damit diese einer Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich ist (vergleiche etwa Albin Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Rz 202). Gerade da das Bundesamt nunmehr auch Vollstreckungsbehörde wird, ist die Änderung des Abs 2a geboten. Um Probleme zu vermeiden, wenn der Fremde aus anzuerkennenden Gründen nicht mitwirken kann, sollen die bewährten Bestimmungen und Entschuldigungsgründe der Ladung (§ 19 AVG) sinngemäß anwendbar sein, etwa wenn aufgrund einer Krankheit die Mitwirkung nicht möglich ist. Zusätzlich wird im Regelfall die Mitwirkung nach dem bewährten Vorbild des § 25 Abs 3 BFA-VG mit einer Ladung zu verbinden sein, da die Anwesenheit des Fremden regelmäßig notwendig ist. Die Ladung kann wie bisher auch bei einer ausländischen Behörde erfolgen, wobei stets eine Amtshandlung, das heißt die Leitung durch einen Organwalter des Bundesamtes, notwendig ist.
ErläutRV (BGBl I 2015/70) zu § 3 BFA-VG:
Nach dem Muster der Bundeswettbewerbsbehörde (§ 11a Abs. 4 WettbG) soll das Bundesamt nun Vollstreckungsbehörde für seine eigenen Bescheide werden, um einen geordneten Vollzug zu gewährleisten. Hierbei hat es das VVG anzuwenden. Gleiches gilt für die im Rechtsweg gegen Akte des Bundesamtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, um hierbei eine unterschiedliche Zuständigkeit zu vermeiden. Hierzu zählen gegebenenfalls auch Entscheidungen über einen Aufwandersatz (§ 35 VwGVG). Diese Vorgangsweise ist hinsichtlich der eigenen Bescheide des Bundesamtes durch § 1 Abs. 1 Z 2 VVG gedeckt, der eine Abweichung der Zuständigkeiten zulässt: Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollstreckung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Abweichung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG vor, die sich jedoch als unerlässlich erweist, um ein Auseinanderklaffen der Behördenzuständigkeiten im Vollstreckungsverfahren zu vermeiden.
Dementsprechend wird das Bundesamt auch für die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen aufgrund seiner eigenen Bescheide (etwa Ladungsbescheide, Kostenbescheide) zuständig und hat nach dem Schonungsprinzip (§ 2 VVG) zu handeln. Die Organe der öffentlichen Aufsicht, insbesondere des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben es hierbei zu unterstützen (§ 9 Abs. 1 VVG).
Für Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen (Bescheide) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG).
Durch Einführung dieser Bestimmung wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt einem Fremden gegenüber, wenn er einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht, wie z.B. der Feststellung seiner Identität zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes oder auch der Abnahme seiner Fingerabdrücke nicht nachkommt, Zwangsstrafen gem. § 5 VVG verhängen kann.
Bereits vor dem 1. Jänner 2014 waren die zur Vollziehung des FPG zuständigen Behörden die Vollstreckungsbehörden. Somit ergibt sich im Hinblick auf das anwendbare Verfahrensrecht keine Änderung. Auch fällt die Schubhaft, obwohl sie materiell betrachtet eine Vollstreckungsverfügung (einstweilige Verfügung) darstellt, weiterhin aufgrund der Abweichungsmöglichkeit des Art. 11 Abs. 2 B-VG nicht unter das VVG, da sie gemäß § 76 Abs. 4 FPG (bisher § 76 Abs. 3 FPG) mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG zu erlassen ist und somit in einem AVG-Verfahren erlassen wird.
Filzwieser /Frank/ Kloibmüller / Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), K15 zu § 46 FPG:
Klargestellt wird weiters, dass diese Verpflichtung (Mitwirkung) auch bescheidmäßig auferlegt werden kann, wobei der entsprechende Bescheid wiederum einer Vollstreckung zugänglich ist. Diesfalls wird auch die Möglichkeit eröffnet, damit eine Ladung gemäß § 19 AVG zu verbinden.
Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 19:
Ob eine (schriftliche und zu eigenen Handen zugestellte [Rz 9]) Ladung als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren ist, hängt nicht von ihrer Bezeichnung, sondern ausschließlich von ihrem Inhalt ab. Einer Ladung kommt nach der Rsp des VwGH dann der Charakter eines Bescheides zu, wenn im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar, also ohne dass es eines weiteren (zB Zurückweisungs)Bescheides (gem § 13 Abs 3 AVG) bedarf (VwGH 22. 1. 1999, 98/19/0293), Rechtsfolgen geknüpft sind (VwGH 17. 5. 1988, 87/04/0181; 14. 9. 2001, 2000/02/0275; 19. 5. 2011, 2010/21/0001). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn in der Ladung für diesen Fall Zwangsmittel iSd § 19 Abs 3 AVG, also entweder die Verhängung einer Zwangsstrafe (VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0019) oder die zwangsweise Vorführung (Rz 22 ff) angedroht werden (VwGH 20. 1. 1992, 91/19/0326; 16. 9. 1993, 92/01/0077; 15. 7. 2011, 2010/11/0099; VfSlg 9984/1984; VfGH 20. 11. 2003, B 1500/03), weil die Ladung diesfalls einen Vollstreckungstitel bilden kann (vgl VwSlg 14.234 A/1995; 21. 1. 2005, 2004/09/0106; 20. 10. 2011, 2010/21/0486 [zu § 74 Abs 2 FPG; dazu auch VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0422]; ferner VwSlg 1982 A/1951).
....
Darüber hinaus hat der Geladene weiter gehende Konsequenzen zu gewärtigen, wenn in der Ladung die Verhängung eines Zwangsmittels angedroht und sie dem Geladenen zu eigenen Handen zugestellt wurde, es sich also um einen Ladungsbescheid handelt (Rz 5, 9). Diesfalls ist die Behörde nämlich gem § 19 Abs 3 AVG auch ermächtigt und - im Hinblick auf den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 37 und 39 Abs 2 AVG [vgl § 39 Rz 7, § 45 Rz 1 f]) - auch verpflichtet (vgl VwGH 27. 11. 1987, 85/18/0098; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 183; siehe auch § 48 Rz 15; idS auch Hellbling 172), den Geladenen, dessen Erscheinen (weiterhin [vgl Rz 23]) nötig ist, durch die Anwendung eines Zwangsmittels zur Befolgung des Ladungsbefehls zu verhalten (vgl VwSlg 14.234 A/1995; VwGH 22. 1. 1999, 98/19/0293; VfSlg 12.251/1990; 12.656/1991; AB 1925, 13; zum Verwaltungsstrafverfahren siehe darüber hinaus § 41 Abs 2 VStG [Rz 5]). Dabei kommt - je nachdem, welches Zwangsmittel im Bescheid angedroht wurde (vgl Amann-Parizek, ÖJZ 1957, 428;
Hellbling 171 f; Thienel/Schulev-Steindl5 136, 139;
Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 189; ferner VwGH 21. 1. 2005, 2004/09/0106) - entweder die Verhängung einer Zwangsstrafe oder die zwangsweise Vorführung des Geladenen in Betracht.
...
Die Vollstreckung des Ladungsbescheides als Titelbescheid (vgl VwGH 29. 3. 1977, 714/75 verst Sen; 22. 1. 1999, 98/19/0293; 20. 10. 2011, 2010/21/0486; Amann-Parizek, ÖJZ 1957, 428) obliegt den Vollstreckungsbehörden (vgl §§ 1 und 3 Abs 3 VVG; ferner Hellbling 169), die dabei nach den Bestimmungen des VVG (vgl insb auch § 2 Abs 1 VVG und dazu AB 1925, 13; VwGH 9. 12. 1966, 928/66; 9. 5. 1990, 89/03/0323) vorzugehen haben (VwSlg 14.090 A/1994).
Die von den Vollstreckungsbehörden zu diesem Zweck zu erlassenden Vollstreckungsverfügungen (Rz 23 f) können (unmittelbar) beim Verwaltungsgericht bekämpft werden (vgl auch Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 6 B-VG).
...
Für die Erzwingung einer solchen unvertretbaren Handlung - einschließlich der Mitnahme von Behelfen und Beweismitteln (vgl Rz 7, 18, § 54 Rz 13; VwGH 29. 3. 1977, 714/75 verst Sen; Thienel/Schulev-Steindl5 139; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 187, 189) - sieht § 5 Abs 1 VVG eine Vollstreckung durch die Verhängung von Zwangsstrafen vor (VfSlg 7700/1975). Gem § 5 Abs 3 VVG kann der Verpflichtete daher von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafe bis 726 Euro oder durch Haftstrafen (vgl aber Formular 3 bis 6 der VwFormV, die lediglich Geldstrafen vorsehen; zu juristischen Personen siehe § 5 Abs 4 VVG; ferner Kneihs in Raschauer/Wessely, VStG § 41 Rz 7, 9) bis maximal vier Wochen (§ 5 Abs 3 VVG) zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden, wenn diese ihrer Art und Höhe (vgl VwSlg 13.387 A/1991 zu § 105 FinStrG; ferner VfSlg 7700/1975) nach in der Ladung angedroht wurden (vgl Hellbling 172; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 186, 189). Die - somit bereits im Ladungsbescheid iSd § 5 Abs 2 erster Satz VVG angedrohte (VfSlg 7700/1975) - Zwangsstrafe ist von der Vollstreckungsbehörde mittels Vollstreckungsverfügung zu verhängen und kann, sofern diese mit der Titelbehörde identisch ist (Hellbling 169; zu den Gemeinden siehe Demmelbauer, OöGZ 2000, 74 f), mit einer neuerlichen Ladung unter Androhung einer weiteren (schärferen [§ 5 Abs 2 VVG]) Zwangsstrafe verbunden werden (vgl Formular 5 und 6 der VwFormV sowie Thienel/Schulev-Steindl5 139; ferner etwa VwSlg 8358 A/1973; VwGH 6. 4. 1981, 202/80; 21. 9. 1981, 81/17/0046).
Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen. Sie verfolgt keinen Sühne- oder Besserungszweck (VwGH 30. 10. 1953, 2275/51; 9. 5. 1990, 89/03/0269), sondern dient nur dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (vgl Art 5 Abs 1 lit b MRK und Art 2 Abs 1 Z 4 PersFrBVG).
3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Dass die bP nach § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird nicht in Abrede gestellt.
Vorweg ist am Rande festzuhalten, dass sich aus dem Akt und der Niederschrift vom 22.01.2016 weder ergibt, dass die bP im Rahmen dieser Einvernahme tatsächlich aufgefordert worden wäre, das Formblatt auszufüllen, noch dass ihr dieses ausgehändigt worden wäre.
3.3.1. Bereits im Bescheid vom 21.03.2016 hat die belangte Behörde einen Bescheid im Rahmen der Gesetze erlassen und der bP die Mitwirkung zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Ausfüllen des Formblattes auferlegt (Satz 1 des Spruches). Diese Vollziehungsverfügung ist als Titelbescheid notwendig sein, damit diese einer Vollstreckung im Sinne des VVG zugänglich ist.
Betreffend der Form der erstinstanzlichen Entscheidung - sowohl des Bescheides vom 21.03.2016 als auch des Bescheides vom 20.04.2016- ist festzuhalten, dass nunmehr in § 46 Abs. 2 a FPG gesetzlich geregelt ist, dass die belangte Behörde im Falle der Nichtmitwirkung einen entsprechenden Bescheid erlassen kann. Hierbei handelt es sich um den Titelbescheid und betrifft dies den ersten Satz des Spruches. Weiters wird in § 46 Abs. 2 a FPG auf § 19 AVG verwiesen, wonach in Ladungen sogleich Zwangsmittel angedroht werden können. Derartige Anordnungen - wie im zweiten Spruchteil (Satz 2 und 3 erfolgt) - sind als Vollziehungsverfügungen zu sehen. Diese Androhung eines für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils ist eine Verfahrensanordnung (vgl. Thienel / Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, S 571).
Mangels Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2016 ist dessen erster Satz in Rechtskraft erwachsen. Satz 2 und 3 waren lediglich als Androhung für den Fall des Zuwiderhandelns bzw. als Verfahrensanordnung zu sehen.
Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (VwGH vom 31.07.2006, Zl. 2005/05/0020 vgl. auch VwGH vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0196). Die Rechtskraft eines Bescheides steht der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Sache entgegen, sie bewirkt das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (vgl. VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0054).
Hinsichtlich des Auftrages zur Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisedokuments durch Ausfüllung des Formblattes "Application Form" im neuerlichen Bescheid vom 20.04.2016 ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete, weil sie damit den Grundsatzes der Unwiederholbarkeit (ne bis in idem) verletzt hat. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufzuheben.
Für eine Interpretation der Vorgehensweise der belangten Behörde als quasi "vorläufiger Verzicht" auf den Vollzug des ersten Bescheides analog der Rechtssprechung zu Ladungsbescheiden (vgl. VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0638; VwGH 20.03.2012, 2012/21/0016) bleibt kein Raum, da im gegenständlichen Fall zwei ident gleichlautende Bescheide zur Mitwirkungspflicht vorliegen und nicht mit verschiedenen Verhandlungsdaten Ladungen und damit unterschiedliche Aufträge erlassen worden sind.
3.3.2. Gemäß § 5 Abs. 2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Erst die Anordnung der Zwangsstrafe ist - zum Unterschied von der Androhung - ein Bescheid (VwGH vom 27.04.1999, Zl. 99/05/0081 vgl 17. Oktober 1983, Zl. 83/10/0244, sowie vom 18. Juni 1991, Zl. 91/11/0014).
Damit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 5 Abs. 2 VVG das im ersten Bescheid vom 21.03.2016 angedrohte Zwangsmittel (Satz 2 und 3 des Spruches) beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen gewesen wäre und gleichzeitig für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen gewesen wäre. Hierzu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keinerlei Versuch gemacht hat, die im ersten Bescheid angedrohte Geldstrafe zu vollziehen, was an sich schon der vom Gesetzgeber beabsichtigten Vorgehensweise nicht entspricht.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren liegt noch keine Vollstreckungsverfügung vor. Die Androhungen in den jeweils zweiten und dritten Satzteilen der Sprüche der Bescheide stellen damit Verfahrensanordnungen dar, die noch nicht gesondert bekämpfbar und damit auch noch nicht überprüfbar sind. Lediglich im Zusammenhang mit auf diesen beruhenden Vollstreckungsverfügungen würde der Grundsatz ne bis in idem nicht gelten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 1023).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. Oktober 1983, Zl. 83/10/0244, die Androhung der Zwangsstrafe nicht einer Vollstreckungsverfügung gleichgestellt, sondern auch in diesem Erkenntnis deutlich ausgesprochen, dass die Androhung der Zwangsstrafe im Gegensatz zu ihrer Anordnung keinen Bescheid darstellt und die Androhung der Zwangsstrafe keine Vollstreckungsverfügung ist.
Ergänzend sei erwähnt, dass sich die im neuerlichen Bescheid vom 20.04.2016 verhängte Haftstrafe von zwei Tagen nicht als das gelindeste Mittel darstellt. Vor allem hat es die belangte Behörde in diesem Zusammenhang verabsäumt, entsprechende Ermittlungen zum Vermögen der bP anzustellen. Ein Auszug aus dem Grundversorgungssystem reicht für die Feststellung der Mittellosigkeit nicht aus. So könnte die bP auch neben der Grundversorgung im Rahmen von gemeinnütziger Tätigkeit ein relevantes Einkommen lukrieren und auch sonst über Vermögen verfügen. Vor diesem Hintergrund war auch die im gegenständlichen Fall nicht mehr entscheidende Verhängung einer Haftstrafe mangels entsprechender Ermittlungen zu einem etwaig gelinderen Mittel hierzu nicht rechtmäßig, da gemäß § 2 VVG jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 2009/06/0224, Zl. 17.12.2009 fest, dass wirtschaftliche Bedrängnis, in welche das Zwangsvollstreckungsverfahren den Verpflichteten bringen würde, kein rechtlich tragender Grund gegen die Zwangsvollstreckung und den in deren Rahmen erlassenen Kostenzahlungsauftrag ist, weil auch das im § 2 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip nicht dazu herangezogen werden darf, von der Vollstreckung eines Titelbescheides überhaupt abzusehen (Hinweis E 7.11.1995, 95/05/0260).
In der Entscheidung vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0234 wird ausgeführt, dass soweit der Beschwerdeführer durch die erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme einen Verstoß gegen § 2 VVG erblickt, ihm zu erwidern ist, dass diese Bestimmung wohl den Grundsatz normiert, dass die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der im VVG geregelten Zwangsbefugnisse jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden haben. Von Zwangsmitteln gegen den Verpflichteten darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als das zur Durchsetzung des Titelbescheides unbedingt erforderlich ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) 1281 f dargestellte Judikatur). Dieses Gebot bedeutet allerdings nicht, dass von der Vollstreckung des Titelbescheides gegebenenfalls überhaupt abgesehen werden müsste. Vielmehr bestimmt § 2 VVG, dass das gelindeste von den "noch zum Ziel führenden", d.h. den Titelbescheid durchsetzenden Zwangsmitteln zu wählen ist. Die Auswahl des gelindesten Mittels ist demnach von vornherein auf jene Zwangsmittel eingeschränkt, die auch geeignet sind, den Titelbescheid durchzusetzen (vgl. zuletzt VwGH vom 08.04.2014, Zl. 2012/05/0112).
Am Rande sei erwähnt, dass aus dem Akt weder hervorgeht, warum die bP nicht bereits im Rahmen der Niederschrift - wo sie doch offensichtlich der Ladung gefolgt ist - das Formblatt ausgefüllt hat und erhellt sich auch nicht, in welchem Stand das Verfahren der in Österreich aufhältigen Mutter der bP ist.
3.4. Es steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes fest, dass der Bescheid hinsichtlich der Mitwirkungspflichten der bP vom 21.03.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren keinen neuerlichen Bescheid dieses Inhalts erlassen dürfen, sondern wäre vielmehr gemäß § 5 Abs. 2 VVG vorzugehen gewesen und das im ersten Bescheid angedrohte Zwangsmittel - die Einhebung einer Geldstrafe - zu vollziehen gewesen.
Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage. Der Bescheid als solcher hätte nicht erlassen werden dürfen. Ohne eine nähere Prüfung vornehmen zu müssen, muss festgestellt werden, dass der Bescheid vom 20.04.2016 jedenfalls nicht rechtmäßig war.
Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht des erkennenden Richters ist eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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