BVwG W170 2123961-1

W170 2123961-1Tribunale amministrativo federale12 set 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W170 2123961-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2123961.1.00

Spruch

W170 2123961-1/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.09.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 07.03.2016, Zl. 1052309902-150194177, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 20.2.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der XXXX geborene Beschwerdeführer vor, dass er Christ sei und in Syrien als Damenfriseur gearbeitet habe; deshalb drohe ihm Verfolgung durch den IS. Der Beschwerdeführer müsse als einziger Sohn nicht zum Militär, sei aber als Christ von Entführungen durch Terroristen bedroht.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und sein syrisches Militärbuch, laut dem dieser bis zum 1.2.2014 vom Wehrdienst befreit sei, vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 7.3.2016, erlassen am 17.3.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner Verfolgung unterworfen gewesen sei und eine solche auch im Falle der Rückkehr nicht drohe; das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch den IS sei nicht glaubwürdig.

4. Mit am 30.3.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung befürchte, da er Christ sei und einen Damenfriseursalon geführt habe. Auch sei der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr gezwungen, in den Krieg zu ziehen und Frauen und Kinder zu töten.

Am 31.3.2016 langte ein weiterer, als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers bei der Behörde ein, in der abermals auch die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr drohende Zwangsrekrutierung verwiesen wurde. Weiters wurde auf das Vorbringen vor dem Bundesamt verwiesen.

5. Am 31.3.2016 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Sicherheitslage der Christen im Raum Fairouzeh eingeholt sowie am 8.9.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. Am Ende dieser Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer müsste im Falle seiner Rückkehr, die nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, mit hinreichender Sicherheit seinen Wehrdienst antreten oder würde für die Weigerung diesen anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.

Syrische Grundwehrdiener werden in der Aufstandsbekämpfung eingesetzt, diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden. Im Falle einer Weigerung droht dem sich weigernden Grundwehrdiener entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe.

Es besteht für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten, unbedenklichen syrischen Identitätsdokumenten, die der Unbescholtenheit in Österreich aus einer am 7.9.2016 eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen zu dem den Beschwerdeführer treffenden Zwang im Falle seiner Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst bei der syrischen Armee anzutreten und zum Einsatz von Grundwehrdienern der syrischen Armee in der Aufstandsbekämpfung ergeben sich aus folgenden, in der Verhandlung unwidersprochen dargelegten und auf den Länderberichten basierenden Überlegungen:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut den von ihm vorgelegten Kopien seines Militärdienstbuches - deren Richtigkeit weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt wurden bzw. werden - bis 2014 vom Wehrdienst befreit war, da er der einzige Sohn seiner Familie ist. Auch aus den - unbestrittenen - Länderberichten geht hervor, dass der jeweils einzige Sohn einer Familie vom Wehrdienst befreit ist, das hat sowohl die in das Verfahren eingeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 24.3.2016 ergeben und wurde dieser Umstand auch im Bescheid des Bundesamtes festgestellt; dieser auf nachvollziehbaren Quellen fußenden Feststellung ist der Beschwerdeführer nicht substantiell entgegengetreten. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer de lege lata nicht zum Militärdienst eingezogen werden würde.

Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotzdem droht, im Falle seiner Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden, ist einerseits in Betracht zu ziehen, dass bereits vor dem Aufstand im März 2011 die Justiz korrupt, ineffizient und nicht hinreichend unabhängig war (siehe die - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes) und selbiges wohl auch für die Verwaltung zu gelten hat, die Regierung Schwierigkeiten hat, neue Rekruten auszuheben und sowohl Wehrpflichtige als auch Reservisten insbesondere auch an Checkpoints, das heißt ohne Einberufungsverfahren, einzieht sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.3.2016 auch ausdrücklich anführt, dass die oben dargestellte gesetzliche Regelung hinsichtlich der Wehrdienstbefreiung von einzigen Söhnen einer Familie nicht bedeute, dass es nicht Fälle gebe, wo auch solche Personen zum Militärdienst eingezogen werden würden.

Wenn weiters in Betracht kommt, dass der Beschwerdeführer gerade bei der Einreise am Flughafen in einer sehr verletzlichen Position befindet - im Falle einer rechtswidrigen Festnahme würde niemand hievon erfahren.

Dass Grundwehrdienern in der Aufstandsbekämpfung und bei Kampfeinsätzen mittels unmittelbarem Zwang zu damit verbundenen völkerrechtswidrigen Handlungen und zu den Folgen der Weigerung an solchen teilzunehmen gezwungen werden, ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes, die daher und da es seit der Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen ist, dem Erkenntnis zu unterstellen sind.

Hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückreise des Beschwerdeführers nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur auf diesem Wege - etwa über den Flughafen in Damaskus - möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt und wurde vom Bundesamt nicht festgestellt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass die Dienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt und dieser unmittelbar dem Militär zugeführt wird.

Die Feststellung zum Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus dem (oben näher dargelegten) Umstand, dass derzeit eine Rückkehr nach Syrien nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist und der Beschwerdeführer daher eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht erreichen könnte.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht im Ansatz ersichtlich sind und auch vom Bundesamt nicht festgestellt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen; das ist im gegenständlichen Fall Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Einleitend ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem jeweiligen Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten hat oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht wurde; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus aktuell ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Da dies nach den Feststellungen der Fall ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise festgenommen und dem Wehrdienst zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung bestraft werden würde. Daher liegt nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH jedenfalls eine dem Beschwerdeführer objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor, es liegen weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.

Daher ist der Beschwerde stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels offener Rechtsfragen - siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH - ist die Revision nicht zulässig.

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