BVwG W128 2113705-1

W128 2113705-1Tribunale amministrativo federale12 set 2016

Regest

Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, rückwirkende Herabsetzung,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergangenheit, Wochendienstzeit -<br/>Herabsetzung

Testo completo

BVwG W128 2113705-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2113705.1.00

Spruch

W 128 2113705-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Revierinspektorin XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27.07.2015, Zl. P6/35896/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes:

1. Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Mitarbeiterin beim Polizeianhaltezentrum (PAZ) Linz eingeteilt. Vom 04.07.2014 bis 07.09.2015 war ihre regelmäßige Wochendienstzeit gemäß § 50 ABGB auf 24 Wochenstunden herabgesetzt.

2. Mit Schreiben vom 07.04.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die "Verlängerung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 75 % der Vollbeschäftigung für ein weiteres Jahr".

3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.07.2015 den Antrag auf Verlängerung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ab und begründete dies mit der Personalsituation an der Dienststelle der Beschwerdeführerin. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

4. Mit Schreiben vom 17.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung rügte sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides und erachtete sich in ihrem subjektiven Recht auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 und in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 7 B-VG verletzt.

5. Am 29.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie Herrn Rechtsanwalt Dr Martin Riedel mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Zu ihrer Beschwerde vom 17.08.2015 hielte sie fest, dass sie mit ihrem Ansuchen am 07.04.2015 die Verlängerung der Herabsetzung der Wochendienstzeit für ein weiteres Jahr begehrt habe. Im besten Fall hätte dieses weitere Jahr an ihre vorangegangene Herabsetzung anknüpfen sollen. Dies sei jedoch nicht mehr möglich, zumal der nach Interpretation der belangten Behörde beantragte Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit Anfang September 2016 ablaufe. Es sei ständige Judikatur, dass eine rückwirkende Herabsetzung für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet habe, unzulässig sei. Es sei ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass ein Beamter im Hinblick auf den obsolet gewordenen Beginn der Herabsetzung dahingehend anzuleiten sei, ob auch ein späterer Beginn der Herabsetzung in seinem Interesse gelegen wäre. Sie halte sohin fest, dass ihr Antrag vom 07.04.2015 keinen datumsmäßig konkretisierten Zeitraum aufweise (für ein weiteres Jahr) und auch ein späterer Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (ab rechtskräftiger, einem Rechtsmittel nicht mehr zugänglichen Entscheidung) in ihrem Interesse gelegen sei und ihr Antrag auch dahingehend zu verstehen sei.

7. Am 01.09.2016 nahm die belangte Behörde nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zum Schriftsatz vom 11.08.2016 Stellung. Sie teilte mit, dass über einen neuen/weiteren Antrag nach Abschluss des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine entsprechende Entscheidung, nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren ergehen werde. Aufgrund des Personalstandes sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführerin ein allenfalls neuer/weiterer Antrag genehmigt werden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

2. Zu A)

2.1. § 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig (siehe für viele VwGH vom 01.07.2015, Zl. Ra 2015/12/0024).

Gemäß § 50a Abs. 3 BDG 1979 ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Beschwerdeführerin begehrte die Verlängerung der ihr bisher gewährten Herabsetzung, womit nach allgemein üblichem Sprachgebrauch nur der unmittelbare Anschluss daran gemeint sein kann. Andernfalls würde man nicht von einer "Verlängerung", sondern von einer "Neu-" bzw. "Wiedergewährung" sprechen. Die belangte Behörde ist demgemäß von einem beantragten Zeitraum vom 08.09.2015 bis 07.09.2016 ausgegangen. Der Festlegung dieses Zeitraumes ist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Damit ist in eindeutiger Weise der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß § 27 VwGVG abgesteckt.

Der Umdeutbarkeit des beantragten Zeitraumes, wie von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.08.2016 vorgebracht wurde, ist daher nicht zu folgen. Allenfalls wäre darin eine Modifizierung des Antrages im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zu erblicken. Allerdings würde es durch eine solche Modifizierung des Antrages zu einer Wesensänderung der Sache kommen, da die Sachlage am 11.08.2016 naturgemäß eine andere ist, als zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei Wesensänderung der Sache ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor (vgl. zuletzt VwGH vom 18.12.2014, Zl. Ro 2014/07/0033). Eine konkludente Zurückziehung des Antrages, ist jedoch dem Schriftsatz vom 11.08.2016 nicht zu entnehmen. Im Gegenteil vermeint die Beschwerdeführerin, dass das Bundesverwaltungsgericht über einen anderen Zeitraum der Herabsetzung abzusprechen vermag. Dies ist jedoch dem Bundesverwaltungsgericht, wie oben ausgeführt gemäß § 27 VwGVG, versagt. Insofern bleibt als Prüfungsumfang für das Bundesverwaltungsgericht jener Zeitraum, welcher sich aus dem bekämpften Bescheid ergibt, maßgeblich. Dass eine Entscheidung über diesen Zeitraum unzulässig ist, brachte die Beschwerdeführerin selbst vor und musste ihr dies daher auch nicht vorgehalten werden.

2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen und käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt, ist eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, unzulässig. Der beantragte und durch den Bescheid konkretisierte, verfahrensmaßgebliche Zeitraum vom 08.09.2015 bis 07.09.2016 ist bereits verstrichen. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da ein neuerlicher bzw. weiterer Antrag von der belangten Behörde auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt einer neuerlichen Entscheidung zu treffen wäre.

2.4. Infolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2.6. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Bei Bescheiden, deren normative Anordnung einer Umsetzung in die Wirklichkeit im Sinne der Herstellung der dem Bescheidinhalt entsprechenden materiellen Rechtslage oder des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes nicht zugänglich ist, kann auch die Berufung keine aufschiebende Wirkung haben bzw. diese nicht ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin kann die beantragte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid erhalten, weil die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels niemandem eine Rechtsposition einzuräumen vermag, die er vorher nicht innehatte (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 64 Rz 23 und 24(Stand 1.1.2014, rdb.at). Somit zielen sowohl der im bekämpften Bescheid verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als auch die Beschwerde dagegen ist Leere.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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